BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 255/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführer; denn sie hat keine Aussicht auf
Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Soweit sich die Beschwerdeführer zu 3. und
4. auch gegen den Beschluss des Landgerichts vom
9. Dezember 2005 - 614 Qs 55/05 - wenden,
fehlt es an der eigenen Betroffenheit; denn mit diesem
Beschluss wurde allein die Beschwerde der Beschwerdeführer zu
1. und 2. zurückgewiesen, die sich gegen die Beschlagnahme
ihnen gehörender Gegenstände richtete.
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2. Die Verfassungsbeschwerde genügt nur
insoweit den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1,
§ 92 BVerfGG), als sich die Ausführungen auf die
unterbliebene Datenlöschung und Herausgabe der 12
DVD-Datenträger beziehen. Darüber hinaus ist das Vorbringen
- auch bei Berücksichtigung der vorgelegten
Unterlagen - zu pauschal. Der Beschwerdeführer ist
gehalten, mit seinem Vorbringen die Zielrichtung seiner
Verfassungsbeschwerde deutlich zu machen und kann keine
Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gewissermaßen
ins Blaue hinein unter allen denkbaren Gesichtspunkten
erwarten (vgl. Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR
2099/04 –, www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen).
Die Beschwerdeführer beschränken sich in ihrer
Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen zur bemängelten
Datenspeicherung und zur unterbliebenen Herausgabe der
Datenträger.
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3. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg
nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
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a) Dem Vortrag der Beschwerdeführer ist nicht
zu entnehmen, dass sie einen förmlichen Antrag auf
Datenlöschung und Herausgabe der 12 DVD-Datenträger an die
Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren führt,
gerichtet hätten. Sie vollzieht die bei Aufhebung einer
Beschlagnahmeanordnung vor Anklageerhebung notwendigen
Maßnahmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005,
§ 98 Rn. 30; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO,
25. Aufl., Stand: 1.10.2003, § 98 Rn. 65).
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b) Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft
erscheint, ob eine Entscheidung über die Datenlöschung und
Herausgabe der DVD-Datenträger in den angegriffenen
Beschlüssen überhaupt getroffen wurde, ist jedenfalls die
Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß §§ 23 ff. EGGVG
unterblieben.
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aa) Geht es dem Betroffenen nach Herausgabe
der Beweismittel darum, den Zugriff der Ermittlungsbehörden
auf die von ihnen gespiegelten Datenbestände zu unterbinden,
steht ihm seit Inkrafttreten des
Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (BGBl I 2000
S. 1253) gemäß § 489 Abs. 2 StPO ein Anspruch
auf Datenlöschung zur Seite, wenn die Speicherung der Daten
unzulässig ist oder sich aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren Kenntnis für den
jeweils gesetzlich bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich
ist. Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion
zielende Regelung korrespondiert mit der strengen
Zweckbindung des Datenzugriffs sowie mit der gesetzlich
geregelten Bindung der Befugnis zur Informationsspeicherung
und -verarbeitung gemäß § 483 StPO an den
verfahrensbezogenen Erhebungszweck (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005,
S. 1917 ; BTDrucks 14/1484 S. 34;
Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand:
1.9.2001, § 483 Rn. 4 und § 489 Rn. 5).
Danach hat eine Prüfung stattzufinden, ob die gespeicherten
Daten noch für den auf das konkrete Verfahren bezogenen
Ermittlungszweck erforderlich sind oder nach den
§§ 483 ff. StPO eine weitere Grundlage für die
Fortdauer der Speicherung gegeben ist. Aus der
Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die §§ 483 ff.
StPO in allen Abschnitten des Strafverfahrens auch auf die
Dateien anwendbar sind, die von den Ermittlungsbehörden
aufgrund der Auswertung beschlagnahmter Beweismittel erstellt
wurden (vgl. BTDrucks 14/1484 S. 1 f.,
31 f.).
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bb) Kommt die Staatsanwaltschaft einem auf
Datenlöschung gerichteten Antrag nicht nach, so ist hiergegen
der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff.
EGGVG eröffnet (vgl. Franke, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl. 2003, § 489 Rn. 7; Hilger,
a.a.O., § 489 Rn. 16, sowie zu entsprechenden
Begehren bezogen auf gefertigte Ablichtungen von
Schriftstücken OLG Stuttgart, NJW 1977, S. 2276
; OLG Frankfurt am Main, NJW 1999, S. 73;
Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl.
2003, § 23 EGGVG Rn. 49; Meyer-Goßner, StPO,
48. Aufl. 2005, § 23 EGGVG Rn. 15;
Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 23 EGGVG
Rn. 101; in diese Richtung auch Böttcher, in:
Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand: 1.8.1998,
§ 23 EGGVG Rn. 27 f.). Bei der Entscheidung
der Staatsanwaltschaft handelt es sich um einen
Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.
Die Auffassung, es sei auch eine entsprechende Anwendung von
§ 161 a StPO zu erwägen (vgl. Hilger, a.a.O.,
§ 489 Rn. 16, §§ 23 ff. EGGVG oder
§ 161 a StPO) ist - soweit ersichtlich -
vereinzelt geblieben. Welchen Rechtsbehelf der
Beschwerdeführer zu wählen hat, bedarf überdies keiner
endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht,
denn dem Beschwerdeführer ist die Beschreitung eines
Rechtswegs grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn die
Zulässigkeit des Rechtsmittels unterschiedlich beurteilt
werden kann (vgl. BVerfGE 68, 376 ;
91, 93 ).
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cc) Da es den Beschwerdeführern im Kern nicht
um die Herausgabe beschlagnahmter Beweismittel, sondern um
die Löschung der kopierten Dateien geht, kann dahinstehen, ob
für die Durchsetzung des auf Beweismittel bezogenen
Herausgabeanspruchs nach Erlöschen oder Aufhebung der
Beschlagnahme zunächst das Amtsgericht gemäß § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO analog anzurufen ist, weil es
sich insoweit auch um Modalitäten der Beschlagnahme handeln
könnte (so Schäfer, a.a.O., § 98 Rn. 65 und
Rn. 73; Hoffmann/Knierim, NStZ 2000, S. 461
; ähnlich FG Bremen, EFG 1999, S. 1092:
Finanzrechtsweg nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens) oder
ob insoweit mit Blick auf die Rechtswegverweisung in
§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO für Ansprüche aus
öffentlich-rechtlicher Verwahrung die Zivilgerichte zuständig
sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1990, S. 202; OLG
Stuttgart, NStZ 1989, S. 39; LG Mannheim, NStZ-RR 1998,
S. 113).
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4. Werden Einwände gegen Maßnahmen in einem
Ermittlungsverfahren erhoben, das sich gegen einen anderen
richtet, und der Ausspruch eines Beweisverwertungsverbotes
begehrt, bedarf es besonderer Darlegungen, ob und inwiefern
eine strafrechtlich nachteilige Verwertung der Beweismittel
zu Lasten der Drittbetroffenen zu befürchten steht. Daran
fehlt es hier. Die Entscheidung über die Verwertbarkeit eines
gewonnenen Beweismittels bedarf regelmäßig einer Abwägung
zwischen den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und dem
mit Verfassungsrang ausgestatteten Interesse der
Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung (vgl.
BVerfGE 34, 238 ; 80, 367
; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005,
Einl. Rn. 55 m.w.N.; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl. 2003, vor § 94 Rn. 9 m.w.N.).
Dabei ist auch die Problematik der so genannten Fernwirkung
von Beweisverwertungsverboten zu bedenken, bei der es darum
geht, ob bestimmte Beweismittel, wenn auch nicht für die
Führung des Strengbeweises im Hauptverfahren, so doch als
Ansätze für weitere Ermittlungen dienen können (vgl. dazu
Nack, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Auch dies wollen die
Beschwerdeführer ausschließen. Ohne Kenntnis der
Verwendungsweise der Beweismittel sowie von Art und Schwere
der möglicherweise aufzuklärenden Taten kann eine
Abwägungsentscheidung über die Verwertung von Verfassungs
wegen nicht im Voraus getroffen werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.