BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2552/08 -
des Herrn J ... ,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 13. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
wird verworfen.
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Der Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der
Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert
nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von
4.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber
hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder
dargetan noch sonst erkennbar.
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1. Der Gegenstandswert für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37
Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In
objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der
Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts
Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich
befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt,
über den gesetzlichen Mindestwert hinaus zu gehen. In diesen
Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung
des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999
- 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris
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2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass,
von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es
gleichwohl rechtfertigen könnten, für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen
Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen,
sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst
nicht ersichtlich.