BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2553/09 -
des Herrn F...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. November 2010 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Rechtsschutzmöglichkeiten eines Strafgefangenen, der geltend
macht, dass die Vollzugsbehörde einer sie zur Neubescheidung
verpflichtenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
nicht zeitgerecht nachkomme.
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1. Dem Beschwerdeführer ist auf seinen
innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Durch die
Vorlage des Belegs über die rechtzeitige Abgabe der
Verfassungsbeschwerde zur Versendung ist das fehlende
Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versäumung
der Frist hinreichend glaubhaft gemacht (§ 93 Abs. 2
Satz 3 BVerfGG).
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2. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
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Das Oberlandesgericht Hamm hat
zwischenzeitlich durch Beschluss vom 29. Juli 2010
entschieden, dass dem Beschwerdeführer bis zum 15. September
2010 drei Begleitausgänge zu gewähren sind und er bis zum 31.
Oktober 2010 in den offenen Vollzug zu verlegen ist. Der
Beschwerdeführer selbst hat dies pflichtgemäß mitgeteilt.
Nach eigenen Angaben wurde er inzwischen in den offenen
Vollzug verlegt.
5
Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen
Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das
Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen
ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht
zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der
Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten
wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt
werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 244
; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR
785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier
eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 )
für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.
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Die Verfassungsbeschwerde, der keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Entscheidung anzunehmen
ist auch unter der Voraussetzung eines fortbestehenden
Rechtsschutzinteresses nicht angezeigt. Da die vom
Beschwerdeführer erstrebten Lockerungen inzwischen
gerichtlich angeordnet wurden, die erneute behördliche
Ermessensentscheidung, gegen deren Verzögerung er sich im
fachgerichtlichen Verfahren gewandt hat, sich damit erübrigt
und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den
gerichtlichen Anordnungen nicht nachkäme, entsteht dem
Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung zur
Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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Allerdings kann die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem
dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden
schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt sein, weil ein
Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche
Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.
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Auch wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht
des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 GG dadurch
verletzt haben sollte, dass es, ohne die Sache gemäß
§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die
angegriffene Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, gegen
die vom Beschwerdeführer beanstandete nicht zeitgerechte
Umsetzung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer sei
ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG nicht statthaft
(a.A. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3
Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 ; KG,
Beschluss vom 15. August 2005 - 5 Ws 282/05 Vollz -, ZfStrVo
2006, S. 303; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 8.
April 2008 - 2 VollzWs 123/08 -, NStZ 2009, S. 576),
wären rechtsstaatliche Grundsätze durch ein derartiges
Versehen jedenfalls nicht in derart krasser Weise verletzt,
dass allein deshalb die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung geboten wäre, obwohl dem Beschwerdeführer durch
die Versagung einer Entscheidung kein schwerer Nachteil
entsteht.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.