BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2556/07 -
des Herrn S ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
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1. Soweit das Urteil des Amtsgerichts
angegriffen wird, fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Diese
Entscheidung ist durch das Berufungsurteil des Landgerichts
prozessual überholt.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
nicht hinreichend substantiiert.
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a) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass
er gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erfolglos
Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben und damit den
Rechtsweg erschöpft hat (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG).
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Dazu war er gehalten, denn in der Sache rügt
er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Mit dem Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren, der
Hinweis des Oberlandesgerichts auf das beabsichtigte Vorgehen
nach § 354 Abs. 1a StPO habe ihm mangels konkreter
Ausführungen zur „Angemessenheit“ der Strafe eine
Verteidigung gegen die die Strafzumessungsentscheidung des
Revisionsgerichts tragenden Erwägungen unmöglich gemacht,
wird in der Sache ebenso eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gerügt wie mit dem weiteren Vortrag, die
Begründung der Angemessenheit der Strafe im
Revisionsverwerfungsbeschluss lasse wesentliche Argumente aus
seiner Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis
unberücksichtigt.
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Machte der Beschwerdeführer danach eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend,
war er gehalten, Anhörungsrüge zu erheben. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Juni
2007 entschieden, dass die Hinweis- und Anhörungspflicht
eines Revisionsgerichts, das eine Entscheidung nach
§ 354 Abs. 1a StPO beabsichtigt, der Wahrung rechtlichen
Gehörs dient, und hat bei Verletzung dieses Anspruchs
ausdrücklich auf die nachträgliche Korrektur von
Gehörsverstößen durch die Anhörungsrüge hingewiesen, die
lediglich eine primäre Verfahrenssicherung nicht regelhaft
ersetzen könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2
BvR 1447/05, 2 BvR 135/05 -, NJW 2007, S. 2977 ,
Abs.-Nr. 101). Versäumnisse des Revisionsgerichts bei
Erteilung des verfassungsrechtlich gebotenen Hinweises hat
der Angeklagte im Wege der Anhörungsrüge geltend zu machen.
Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – berechtigte Zweifel
bestehen, ob ein erteilter Hinweis den verfassungsrechtlichen
Vorgaben gerecht wird, etwa, weil der Hinweis mangels
konkreter Ausführungen zur „Angemessenheit“ der Strafe trotz
Rechtsfolgenzumessungsfehlern des Tatgerichts für den
Angeklagten nicht deutlich werden lässt, warum das
Revisionsgericht meint, nach § 354 Abs. 1a StPO
verfahren zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007
– 2 BvR 1447/05, 2 BvR 135/05 -, NJW 2007, S. 2977
, Abs.-Nr. 98-99).
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Die Anhörungsrüge war nicht von vornherein
aussichtslos. Dies gilt auch für die Rüge des
Beschwerdeführers, das Revisionsgericht habe sich mit
wesentlichem Vorbringen aus seiner Stellungnahme zum
gerichtlichen Hinweis nicht auseinandergesetzt. Zwar ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm
entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis
nimmt und in Erwägung zieht, weshalb aus der fehlenden
Bescheidung von Vorbringen nur bei greifbaren Anhaltspunkten
auf dessen Nichtberücksichtigung geschlossen werden kann
(vgl. BVerfGE 96, 205 ; stRspr). Auf
solche greifbaren Anhaltspunkte konnte sich der
Beschwerdeführer hier allerdings stützen. Er hatte auf den
Hinweis hin umfangreich vorgetragen, weshalb die Strafe nach
Wegfall des einzigen vom Landgericht berücksichtigten
Strafschärfungsgrundes nicht weiterhin angemessen sein könne.
Hiermit setzt sich das Oberlandesgericht in dem angegriffenen
Beschluss nicht auseinander, sondern belässt es wie schon in
seinem Hinweis bei pauschalen Ausführungen zur
fortbestehenden Tat- und Schuldangemessenheit der Strafe,
ohne dass für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen wäre,
dass das Revisionsgericht die vom Landgericht
berücksichtigten Strafmilderungsgründe weniger stark
gewichten wollte. Dass das Gericht das Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise
nicht erwogen habe, war vor diesem Hintergrund jedenfalls
nicht auszuschließen.
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b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
auch mit Blick auf die übrigen als verletzt gerügten
Grundrechte, insbesondere den Anspruch auf ein faires
Verfahren und das Recht auf den gesetzlichen Richter. Das
Versäumnis der Erhebung der Anhörungsrüge hat grundsätzlich
zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt
unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -, NJW 2005,
S. 3059 f.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
insoweit auch nicht hinreichend begründet. Der
Beschwerdeführer hat die auf den Hinweis des
Oberlandesgerichts zum beabsichtigten Verfahren nach
§ 354 Abs. 1a StPO eingegangene Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft nicht vorgelegt. Auf diese nimmt
das Oberlandesgericht im Revisionsverwerfungsbeschluss
ausdrücklich Bezug. Es ist nicht auszuschließen, dass diese
Stellungnahme Erwägungen enthält, die die Entscheidung des
Oberlandesgerichts zur fortbestehenden Angemessenheit der
Strafe nachvollziehbar machen und damit einen Verstoß gegen
den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren
und den gesetzlichen Richter ausschließen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.