BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2557/06 -
des Herrn E...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
10. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber
hinaus unbegründet.
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a) Unzulässig ist sie, soweit sie geltend
macht, der Beschwerdeführer sei durch die Zurückweisung der
von ihm im Revisionsverfahren erhobenen und auf eine
Verletzung der §§ 55, 244 Abs. 2 StPO abzielenden
Verfahrensrüge in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip
herzuleitenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt
worden.
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Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verbietet es das Rechtsstaatsgebot
den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung prozessualer
Vorschriften den Zugang zu den in den einzelnen
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von
Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder
unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren,
die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl.
BVerfGE 63, 45 ; 74, 228 ; 77,
275 ; 78, 88 ; 112, 185
).
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Eine solche unzumutbare oder rechtlich nicht
mehr hinnehmbare Erschwerung seines Rechtsschutzes hat der
Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.
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Die den §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG
entspringende Pflicht, die Verfassungsbeschwerde zu
begründen, verlangt von einem Beschwerdeführer auch, sich mit
der Rechtslage nach einfachem Recht (vgl. BVerfGE 101, 331
) und mit vom Bundesverfassungsgericht
ausgebildeten verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE
99, 84 ) auseinanderzusetzen. Erforderlich ist
insoweit eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der
Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts zu der
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik. Diese
Auseinandersetzung lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers
vermissen.
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Weder findet Erwähnung, dass nach tradierter
fachgerichtlicher Rechtsprechung zur Überprüfung der
Rechtmäßigkeit von Zeugenbelehrungen nach § 55 StPO, die
vom Vorsitzenden vorgenommen werden, zunächst das Gericht
gemäß § 238 Abs. 2 StPO anzurufen ist (vgl. bereits RG,
JW 1928, S. 414). Noch beleuchtet der Beschwerdeführer den
Umstand, dass der Bundesgerichtshof seit Beginn seiner
Rechtsprechung die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses
nach § 238 Abs. 2 StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung
für eine revisionsrechtliche Verfahrensrüge angesehen hat,
die im Zusammenhang mit einer Maßnahme der
Verhandlungsleitung des Vorsitzenden erhoben werden soll
(vgl. BGHSt 1, 322 ; 4, 364 ; BGH, StV
1985, S. 355 f.; 1988, S. 325 f.).
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Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer
nicht mit dem Umstand auseinander, dass das
Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung der
Revisionsgerichte zu § 238 Abs. 2 StPO als
Zulässigkeitsvoraussetzung für Verfahrensrügen als
verfassungskonform angesehen hat (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
21. März 2001 - 2 BvR 403/01 -, juris; vgl. zu § 238
Abs. 2 StPO auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1999 - 2 BvR 592/99
-, StV 2000, S. 3).
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls
unzulässig, soweit sie die vom Bundesgerichtshof gebilligte
Würdigung der von den US-amerikanischen Behörden
übermittelten Zusammenfassungen von Zeugenaussagen
beanstandet. Auch diesbezüglich genügt der Vortrag des
Beschwerdeführers nicht den sich aus §§ 23 Abs. 1, 92
BVerfGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen.
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Ordnungsgemäß begründet ist eine
Verfassungsbeschwerde nur dann, wenn sie sich umfassend mit
den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreten
Begründungen auseinandersetzt (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni
1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949). Aus diesem Gebot
einer umfassenden Würdigung der angegriffenen
fachgerichtlichen Entscheidungen folgt für den
Beschwerdeführer zugleich das Verbot, diejenigen
fachgerichtlichen Erwägungen bei der verfassungsrechtlichen
Wertung außer Betracht zu lassen, die der behaupteten
Grundrechtsverletzung entgegenstehen könnten.
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Gegen dieses Verbot hat der Beschwerdeführer
verstoßen. Er lässt unter anderem unerwähnt, dass das
Oberlandesgericht die Angaben des Zeugen S. zu den
Tschetschenienplänen der Hamburger Gruppierung in den Kontext
eigener Beweiserkenntnisse gestellt und die Glaubwürdigkeit
des Zeugen B. gesondert geprüft hat.
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c) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Änderung des
Schuldspruchs des oberlandesgerichtlichen Urteils. Dessen
Feststellungen tragen den Vorwurf der Beihilfe zum 246-fachen
Mord. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich festgestellt,
dass die Durchführung der Anschläge vom 11. September 2001
heimtückisch war und auf niedrigen Beweggründen beruhte und
der Beschwerdeführer von der Art der Anschläge - Attentate
mit entführten Flugzeugen - Kenntnis hatte und deshalb auch
mit Todesopfern rechnete. Dass der Bundesgerichtshof aus
dieser Kenntnis geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer
die Tötung von Menschen auch gebilligt habe, verstößt weder
gegen das Willkürverbot noch gegen andere
Verfassungsgrundsätze.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht
auf Erfolg hat, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.