BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 256/08 -
des Herrn D…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den RichterMellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Gegenvorstellung vom 7. Februar 2008 gegen
den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2008 – 2 BvR
185/08 – wird verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind
unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und
können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch
die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach
Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des
Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer
endgültigen Beendigung des Rechtsstreits, das der Einräumung
weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe
grundsätzlich entgegensteht (Sperlich, in:
Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], BVerfGG, 2. Aufl.
2005, § 93b Rn. 21; Graßhof, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Loseblatt Stand Juni 2001,
§ 93b Rn. 19). Ob ausnahmsweise eine
Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn unter
Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem
Bundesverfassungsgericht vorliegenden Prozessstoff und damit
unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden
wurde (vgl. Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.],
BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 15a Rn. 29; Graßhof,
in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Loseblatt Stand Juni
2001, § 93b Rn. 19), kann offen bleiben, da ein
solcher Verstoß im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Der
Beschwerdeführer hat mit der Gegenvorstellung keine
Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei der Entscheidung der
Kammer vom 1. Februar 2008 im Verfahren 2 BvR 185/08
nicht berücksichtigt worden wären, obwohl sie vorgetragen
waren. Die Vollzugsbehörden und die Gerichte haben
insbesondere jederzeit zum Ausdruck gebracht, dass dem
Beschwerdeführer die erforderliche Operation zu ermöglichen
ist, sobald er zu dieser bereit ist; bislang hat er die
Durchführung der Operation jeweils selbst aus
unterschiedlichen Gründen abgelehnt oder hinausgeschoben.
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Eine Abänderungskompetenz besteht auch nicht
im Hinblick auf aktuelle Veränderungen des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Soweit der
Beschwerdeführer unter Vorlage eines Attestes auf die
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinweist, ist es
ihm zuzumuten, zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu
suchen. Der Wunsch, „Vorsorge für den Fall lebenslänglicher
Pflege“ zu treffen, rechtfertigt aus verfassungsrechtlicher
Sicht keine sofortige Haftentlassung. Abgesehen davon, dass
auch insoweit zunächst die zuständigen Fachgerichte zu
beurteilen haben, ob der Beschwerdeführer nach § 65
Abs. 2 StVollzG in ein Krankenhaus außerhalb des
Vollzugs verlegte werden kann, ist nicht dargetan, worin eine
solche Vorsorge bestehen soll und weshalb sie nicht auch –
ggf. durch Mithilfe der Ehefrau des Beschwerdeführers – aus
der Haft heraus organisiert werden könnte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.