BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 256/09 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Reichweite des freien Verteidigerverkehrs nach § 148
Abs. 1 StPO.
2
Der Beschwerdeführer war Verteidiger eines
Untersuchungshaftgefangenen, bei welchem die Postkontrolle
angeordnet war. Durch Bescheid der Staatsanwaltschaft München
I vom 21. Januar 2008 wurde ihm wegen einer Zuwiderhandlung
gegen § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ein Bußgeld von 300 €
auferlegt. Die Vorschrift des § 115 OWiG betrifft den
Verkehr mit Gefangenen und lautet:
3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
4
1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten
übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder
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2. sich mit einem Gefangenen, der sich
innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch
Worte oder Zeichen verständigt.
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(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund
strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig
Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch
einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet
werden.
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Der Beschwerdeführer übergab seinem
inhaftierten Mandanten ein Schreiben des Rechtsanwalts der
Ehefrau des Gefangenen, ohne dieses der richterlichen
Briefkontrolle zuzuführen. Das Schreiben enthielt den Entwurf
eines Scheidungsvertrags. Der Beschwerdeführer war durch den
Untersuchungsgefangenen beauftragt worden, ihn auch in der
Scheidungsangelegenheit zu vertreten. Durch Beschluss vom 15.
April 2008 stellte das Amtsgericht München nach Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid fest, dass der Beschwerdeführer der
vorsätzlichen unbefugten Übermittlung von Nachrichten an
einen Gefangenen schuldig sei und verurteilte ihn zu einer
Geldbuße von 300 €. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf
durch Beschluss vom 27. November 2008 die hiergegen
eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet. Der Verteidiger
dürfe seinem in Haft einsitzenden Mandanten ohne Genehmigung
der Kontrollstelle nur solche Schriftstücke aushändigen, die
unmittelbar das Strafverfahren beträfen.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG,
Art. 3 Abs. 1, Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 2 GG.
10
Er sieht sich in seiner
Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkt. Der
Anwalt, der gleichzeitig in einer Zivilsache tätig sei und
Schriftsätze über die Postkontrolle laufen lassen müsse,
verletze hierdurch seine Verschwiegenheitspflicht und mache
sich somit nach § 203 StGB strafbar. Eine Einwilligung
seines Mandanten helfe nicht weiter, da der Schriftsatz auch
Informationen der Gegenseite beinhalte. Unabhängig davon sei
eine Einwilligung unwirksam, da der Betreffende mangels
Kenntnis des Inhalts des Schriftstücks die Bedeutung einer
entsprechenden Erklärung nicht überblicken könne.
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Ein Inhaftierter habe Anspruch darauf, dass
ein Rechtsanwalt auch in anderen Angelegenheiten unbefangen
für ihn tätig werden könne. Es sei unverhältnismäßig, den
Schriftwechsel nur für solche Schriftstücke zuzulassen, die
unmittelbar das Strafverfahren betreffen. Damit könne ein
Rechtsanwalt ohne Begehung einer Ordnungswidrigkeit nicht
mehr mit dem Mandanten kommunizieren.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist,
soweit zulässig, unbegründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
13
Die Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts, vorliegend von § 115 OWiG, liegen grundsätzlich
in der Verantwortung der Fachgerichte. Die Prüfung des
Bundesverfassungsgerichts ist insoweit regelmäßig auf die
Frage beschränkt, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler
enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen oder einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; stRspr).
14
Die angegriffenen Entscheidungen von Amts- und
Oberlandesgericht berücksichtigen Bedeutung und Tragweite von
Art. 12 Abs. 1 GG. Berührt eine gerichtliche
Entscheidung die Freiheit der Berufsausübung, so steht sie
mit Art. 12 Abs. 1 GG dann in Einklang, wenn die
Norm, auf der die Entscheidung beruht, verfassungsgemäß ist
und wenn die angegriffene Entscheidung auch im Übrigen
erkennen lässt, dass sie auf die Ausstrahlungswirkung der
Grundrechte Bedacht genommen und die materiellen und
prozessualen Normen im Lichte der betroffenen Grundrechte
ausgelegt und angewendet hat (vgl. BVerfGE 7, 198
; 93, 213 ).
15
1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet
dem Rechtsanwalt eine von staatlicher Kontrolle und
Bevormundung freie Berufsausübung und schützt dazu
insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und
Mandant (vgl. BVerfGE 113, 29 ). Integrität und
Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen (vgl. BVerfGE
63, 266 ; 93, 213 ) sowie das Recht und
die Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. BVerfGE 76, 171
; 76, 196 ) sind die
Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann.
Maßnahmen, die geeignet sind, das Entstehen eines
Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu
stören oder gar auszuschließen, greifen nicht nur in die
Subjektstellung des von Strafverfolgung betroffenen
Mandanten, sondern auch in die Berufsausübungsfreiheit des
Rechtsanwalts ein. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts liegt
dabei auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen
und geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 113, 29 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30.
April 2007 - 2 BvR 2151/06 -, NJW 2007, S. 2752
).
16
2. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der
Eingriffsnorm des § 115 OWiG eine objektiv
berufsregelnde Tendenz zukommt (vgl. hierzu BVerfGE 113, 29
) oder lediglich das Ausmaß der mittelbaren
Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 13,
181 ; 36, 47 ; 113, 29
). In jedem Fall tragen die Entscheidungen
von Amts- und Oberlandesgericht im Rahmen der Auslegung und
Anwendung des § 115 OWiG der Ausstrahlungswirkung des
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung und wahren
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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a) Die Vorschrift des § 115 OWiG dient
verschiedenen Zielen. So wird das Interesse an dem geordneten
Ablauf des Strafvollzuges im Sinne einer Aufrechterhaltung
von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt sowie das
allgemeine staatliche Interesse an der Aufklärung von
Straftaten, an der Durchsetzung der Strafvollstreckung und an
der Verhinderung weiterer Straftaten geschützt (vgl. Gürtler,
in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 115 Rn. 2;
Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl. Stand: September
2008, § 115 Rn. 2).
18
b) Die Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die
in § 115 OWiG genannten Verbote ist sowohl geeignet als
auch erforderlich, die genannten Ziele zu erreichen. Sie ist
auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies ist dann der
Fall, wenn Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Maß der
Belastung des Einzelnen muss noch in einem vernünftigen
Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen
stehen. Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung
zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der
Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den
Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen
notwendig (vgl. BVerfGE 117, 163 <182, 193>). Die
genannten Entscheidungen bringen die Interessen eines freien
Verteidigerverkehrs auf der einen und die effektive
Aufklärung oder Vermeidung von Straftaten auf der anderen
Seite in einen angemessenen Ausgleich. Dabei trägt die
Auslegung des Merkmals „unbefugt“ im Sinne von § 115
OWiG der verfassungsrechtlich verbürgten Rolle des
Strafverteidigers angemessen Rechnung.
19
Ein unbefugtes Handeln liegt nämlich dann
nicht vor, wenn sich die Weitergabe der Post im Rahmen des
durch § 148 StPO gestatteten ungehinderten Verkehrs
zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten hält. Dieser
Verkehr ist jedoch nur zu Zwecken der Verteidigung frei (vgl.
BVerfGE 46, 1 ; 49, 24, ; Rogall in:
Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 115
Rn. 33).
20
Die angegriffenen Entscheidungen begrenzen die
Reichweite dieses freien Verteidigerverkehrs dahingehend,
dass der unkontrollierte Verkehr nur in der Weise ausgeübt
werden kann, als er unmittelbar der Vorbereitung der
Verteidigung dient, mithin nur solche Schriftstücke umfasst,
die unmittelbar das Strafverfahren betreffen (vgl. ebenso
BGHSt 26, 304 ; LG Tübingen, Beschluss vom
14. Februar 2007 - 1 KLs 42 Js
13000/06 -, NStZ 2008, S. 653 ; Schultheis,
in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008,
§ 119 Rn. 31). Dies ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
21
Der weitergehenden Ansicht, wonach das
Verteidigerprivileg auch Schriftsätze aus anderen Verfahren
umfasse, wenn diese mit der Verteidigung in einem
unmittelbaren Zusammenhang stehen oder mittelbar die Stellung
des Beschuldigten im Strafverfahren tangieren (vgl.
Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
26. Aufl. 2007, § 148 Rn. 17; König, in:
Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung,
1. Aufl. 2006, § 4 Rn. 128;
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft,
2. Aufl. 1996, Rn. 75) zu folgen, würde
bedeuten, dem Beschuldigten nahezu unkontrollierten
Schriftverkehr zu ermöglichen. Diese Ansicht nimmt an, dass
Bemühungen um den Erhalt oder die Beschaffung von
Arbeitsplatz und Wohnung, Darlehnsaufnahme für eine Kaution
und Verkauf von Wertgegenständen für die Kaution durchaus die
Haftgründe oder die Sanktionsentscheidung betreffen können
und damit mittelbar der Verteidigung dienen (vgl.
Lüderssen/Jahn, a.a.O.; Julius, in: Julius, StPO,
4. Aufl., § 148 Rn. 8). Da im Rahmen der
Strafzumessung sowie der Entscheidung über die
Strafaussetzung zur Bewährung mannigfaltige, in der Person
des Beschuldigten liegende Gründe eine Rolle spielen, stünde
bei einem derartigen Verständnis des freien
Verteidigerverkehrs nahezu jedes Schreiben in irgendeinem
Bezug zum Strafverfahren und im Zusammenhang mit der
Verteidigung. Die Zuordnung zur eigentlichen
Verteidigungsvorbereitung wäre nicht mehr eingrenzbar und
würde ins Uferlose führen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom
17. Juni 1998 - 2 Ss (OWi) 134/98 -, NStZ 1998,
S. 535 f.).
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Ein solch weites Verständnis des freien
Verteidigerverkehrs geriete zudem in Konflikt mit dem Ziel
der angeordneten Postkontrolle. Diese in § 119 Abs. 3
StPO wurzelnde Beschränkung dient der Wahrung des Zwecks der
Untersuchungshaft und der Ordnung in der Vollzugsanstalt
(vgl. BVerfGE 35, 311 ). Da unter dem
Rechtsbegriff „Ordnung in der Vollzugsanstalt“ nicht nur ein
Mindestmaß an Ordnung zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 35, 311
), kann dieses Ziel nur bei einer wirkungsvollen
Ausübung der Postkontrolle erfüllt werden (vgl. OLG Dresden,
Beschluss vom 17. Juni 1998 - 2 Ss (OWi) 134/98 -, NStZ
1998, S. 535).
23
Ohne Bedeutung ist vorliegend der konkrete
Inhalt des übermittelten Schreibens. Zwar können bei
angeordneter Postkontrolle Schriftstücke im Ergebnis nur dann
angehalten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine
Störung der Anstaltsordnung gegeben sind (vgl. BVerfGE 57,
170 ). Im Rahmen von § 115 OWiG ist jedoch
die eigentliche Ausübung der Postkontrolle, nicht ihre
inhaltliche Ausgestaltung betroffen. Es handelt sich um ein
abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Rogall, in: Karlsruher
Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 115
Rn. 3). Daher ist es unerheblich, ob das nicht der
Postkontrolle zugeführte Schreiben im Ergebnis tatsächlich
geeignet war, die Ordnung der Anstalt oder die effektive
Strafverfolgung zu gefährden. Von einer Ausgestaltung als
konkretes Gefährdungsdelikt hat der Gesetzgeber abgesehen, da
die Vorschrift sonst nicht praktikabel sei (vgl. BTDrucks
7/1261, S. 43; BayObLG, Beschluss vom 29. März 1985
- 3 Ob Owi 16/85 -, NJW 1985,
S. 2601; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl.,
Stand: September 2008, § 115 Rn. 11).
24
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde
gelegte enge Auffassung des Rechts auf freien
Verteidigerverkehr steht der Entstehung eines
Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant
nicht entgegen. Bei der angeordneten Postkontrolle handelt es
sich um eine sowohl dem Beschuldigten als auch seinem
Verteidiger bekannt gemachte Maßnahme. Der Rechtsanwalt wird
hiernach seinen Mandanten darauf hinweisen, dass im Bereich
der eigentlichen Strafverteidigung eine Kommunikation
weitgehend unabhängig von der Postkontrolle möglich, dies
jedoch im weiteren Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts - etwa
einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung wie
hier - ausgeschlossen ist (vgl. hierzu
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 2. Aufl. 1996,
Rn. 79). Die Pflicht, solche Schreiben, welche nicht
unmittelbar das Strafverfahren betreffen, der Postkontrolle
zuzuführen, steht dann aber dem Aufbau eines
Vertrauensverhältnisses im Strafverfahren gerade nicht
entgegen (vgl. zu Ausnahmen von der Wahrheitspflicht im
Zivilverfahren bei drohender Offenbarung strafrechtlich
relevanter Angaben BVerfGE 56, 37 ; Wagner, in:
Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3 Aufl.
2008, § 138 Rn. 15). Ansonsten würde der Anwalt,
der neben der Strafverteidigung noch andere Mandate für den
Beschuldigten angenommen hat, besser gestellt, als derjenige,
dessen Tätigkeit sich auf reine Strafverteidigung
beschränkt.
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Auch sind die angegriffenen Entscheidungen
nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Rechtsanwalt nur
die Wahl hat, entweder das Schreiben der Postkontrolle zu
übergeben und sich damit einer Verletzung von
Privatgeheimnissen, § 203 StGB, schuldig zu machen oder
nach § 115 OWiG belangt zu werden. Der Verteidiger macht
sich gerade nicht in jedem Fall nach § 203 StGB
strafbar. Die Strafhoheit setzt vielmehr ein unbefugtes
Handeln voraus. Damit sind im Ergebnis sowohl Fälle des
Handelns mit Einwilligung des Geheimnisträgers als auch
solche bei bestehender Offenbarungspflicht ausgeschlossen
(vgl. Schünemann, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl.
2000, § 203 Rn. 91, 120).
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Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.