BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2561/08 -
des Herrn B…,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 10. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 11. November 2008 und 19. Dezember 2008 - 13 Qs
66/2008 - und des Amtsgerichts Nürnberg - Ermittlungsrichter
- vom 24. September 2008 - 57 Gs 14807/08 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Sache wird an das
Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung.
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1. Bei einer polizeilichen Routine-Kontrolle
der Internet-Plattform ebay nach Hinweisen auf Straftaten
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum
vom 12. Juni 2008 bis 25. Juli 2008 insgesamt 182
Mobiltelefone, davon 46 Stück Neuware in Originalverpackung,
veräußert hatte. Im Zeitraum vom 8. März 2008 bis zum
1. Juli 2008 hatte der Beschwerdeführer seinerseits 22
Mobiltelefone im Internet angekauft; über die Herkunft der
anderen 160 Mobiltelefone bestanden keine Erkenntnisse.
Preisvergleiche mit anderen Internet-Versandhäusern hatten
ergeben, dass die Mobiltelefone in der Regel unter dem Preis
der billigsten Anbieter abgegeben wurden. Insbesondere die
als neu und originalverpackt angebotenen Mobiltelefone waren
teilweise unter dem Preis der Groß-Discounter veräußert
worden. Eine Nachfrage beim Gewerbeaufsichtsamt ergab
außerdem, dass der Beschwerdeführer kein Gewerbe angemeldet
hatte.
3
2. Die Polizei beantragte daraufhin den Erlass
eines Durchsuchungsbeschlusses nach Art. 23, 24 des
Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen
Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG), weil sie
noch keinen konkreten Hinweis auf eine Straftat sah. Wegen
des Verdachts der widerrechtlichen Erlangung sollte zunächst
auf eine unterbindende Sicherstellung nach Art. 25
Nr. 1 und 2 PAG hingewirkt werden. Hingegen erachtete
das Amtsgericht Nürnberg einen hinreichenden Tatverdacht für
eine Durchsuchung nach § 102 StPO gegeben und übersandte
die Akte der Staatsanwaltschaft, die einen entsprechenden
Durchsuchungsbeschluss beantragte.
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3. Das Amtsgericht Nürnberg erließ daraufhin
am 24. September 2008 einen Durchsuchungsbeschluss. Es
bestehe der Tatverdacht der Hehlerei, weil zu vermuten sei,
dass die von dem Beschwerdeführer verkauften Mobiltelefone
aus vorangegangenen Diebstählen oder Betrugsstraftaten
stammten und nun vom Beschwerdeführer in
Gewinnerzielungsabsicht weiterverkauft würden. Die
Durchsuchung diene der Auffindung von Mobiltelefonen,
Rechnungen, Computern und sonstigen Schriftstücken oder
Datenträgern, die Aufschluss über Herkunft und Verbleib der
verkauften Mobiltelefone geben.
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4. Bei der Durchsuchung am 16. Oktober
2008 wurden diverse Gegenstände sichergestellt, von denen ein
Teil dem Beschwerdeführer zeitnah zurückgegeben wurde. Die
Beschlagnahmeanordnung ist nicht Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde.
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5. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss
eingelegte Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer das
Fehlen eines Tatverdachts und die fehlende Bestimmtheit des
Durchsuchungsbeschlusses sowie die Unverhältnismäßigkeit der
Maßnahme rügte, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom
11. November 2008 als unbegründet. Der Tatverdacht
ergebe sich hier daraus, dass der Beschwerdeführer
ausweislich der Auskunft der Firma ebay kein Gewerbe
angemeldet habe, als Privatverkäufer innerhalb eines sehr
kurzen Zeitraums von sechs Wochen eine große Anzahl von teils
hochwertigen, teils auch originalverpackten Handys
versteigert habe und die Versteigerungserlöse im Regelfall
unter dem Preis der billigsten Anbieter gelegen hätten.
Angesichts der hohen Anzahl der versteigerten Geräte
insgesamt und des hohen Anteils von neuwertigen,
originalverpackten Geräten bestehe durchaus der Verdacht,
dass die Geräte nicht auf legalem Weg in den Besitz des
Beschwerdeführers gelangt seien. Die Maßnahme sei auch
verhältnismäßig, weil mit der Auffindung von Beweismitteln zu
rechnen gewesen sei. Es erscheine zudem von vornherein
aussichtslos, die Ersteher der Geräte, die zu dem
Beschwerdeführer aufgrund der Anonymität der Plattform
regelmäßig keinen weiteren Kontakt hätten und sich allein auf
dessen Angaben zu der Ware verlassen müssen, zu deren
Herkunft zu befragen.
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6. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers,
der bereits zuvor wiederholt Akteneinsicht beantragt hatte,
konnte erst am 13. November 2008 auf der Geschäftsstelle
Akteneinsicht nehmen. Aus diesem Grund erhob er am
1. Dezember 2008 Anhörungsrüge nach § 33a StPO. Die
Beschwerdeentscheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil
zuvor keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Das Landgericht
hätte die Entscheidung nicht auf die ebay-Auskunft und die
fehlende Gewerbeanmeldung stützen dürfen, weil es sich dabei
um nachgeschobene Argumente handele.
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7. Das Landgericht verwarf die
Gegenvorstellung mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 als
unbegründet. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers habe
zwei Tage nach der Beschwerdeentscheidung Akteneinsicht
erhalten; Einwendungen, die ihm aufgrund der Akteneinsicht
nunmehr erstmals möglich geworden wären und die das
Landgericht bei seiner Entscheidung fehlerhaft nicht
berücksichtigt hätte, teile er jedoch nicht mit. Ein
Nachschieben von Gründen liege nicht vor. Bereits der
polizeiliche Ermittlungsbericht stelle maßgeblich auf die
ebay-Auskunft ab und damit auch der Beschluss des
Amtsgerichts.
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8. Das Ermittlungsverfahren ist mit Verfügung
vom 5. August 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt worden.
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Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG verletzt.
11
1. Art. 13 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Auf der
Internet-Plattform ebay würden auch von Privatpersonen
täglich tausende Artikel umgesetzt. Auch die Behauptung in
dem Durchsuchungsbeschluss, die Mobiltelefone seien in der
Regel unter dem Preis der billigsten Anbieter abgegeben
worden, sei unzutreffend und an keiner Stelle belegt.
Tatsächlich habe es sich bei einem Großteil der Geräte um
defekte Ware gehandelt, die im Handel aussortiert und von dem
Beschwerdeführer repariert worden sei und keinen
handelsüblichen Marktpreis habe. Einen handelsüblichen
Marktpreis hätten allein die originalverpackten, neuen
Geräte. Allerdings habe der Beschwerdeführer bei der Auktion
keinen Einfluss auf den tatsächlich erzielten Endpreis
gehabt.
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2. Der Ermittlungsrichter sei seiner
Verpflichtung zur eigenständigen Überprüfung des Tatverdachts
nicht nachgekommen. Vielmehr habe die Polizei in ihrem Antrag
ausgeführt, dass ein konkreter Hinweis auf eine Straftat
bisher noch nicht vorliege. Weitere Ermittlungsmaßnahmen
seien von dem Ermittlungsrichter aber nicht vorgenommen
worden.
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3. Die Durchsuchung sei unverhältnismäßig
gewesen, weil die Herkunft der Mobiltelefone durch weniger
einschneidende Maßnahmen hätte aufgeklärt werden können. So
hätten Testkäufe durchgeführt oder die ermittelten Käufer der
Mobiltelefone befragt werden können. Die Vorlage einer
Rechnung sei nicht nachgefragt worden und es sei nicht
ermittelt worden, ob der Beschwerdeführer die Mobiltelefone
möglicherweise auf legale Weise erworben hat.
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4. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung in
unzulässiger Weise auf Inhalte der Ermittlungsakte (Bericht
von ebay; Ermittlungen der Polizei) Bezug nehme, die in dem
angegriffenen Durchsuchungsbeschluss selbst keinen
Niederschlag gefunden hätten. Die Bezugnahme auf die
„bisherigen polizeilichen Ermittlungen“ sei nicht
ausreichend, weil andernfalls faktisch keinerlei formale
Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss zu stellen
wären. Außerdem habe sich das Landgericht nicht mit der
Möglichkeit eines Testkaufs auseinandergesetzt.
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1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hält in seiner Stellungnahme vom
27. April 2009 die Verfassungsbeschwerde für unzulässig,
soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom
19. Dezember 2008 richtet, und im Übrigen für
unbegründet.
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a) Soweit der Beschwerdeführer meine, mit der
Entscheidung vom 19. Dezember 2008 über die
Anhörungsrüge habe das Landgericht wiederum sein Recht auf
rechtliches Gehör verletzt, habe er den Rechtsweg nicht
erschöpft, weil er insoweit eine neuerliche Anhörungsrüge
habe erheben können.
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b) Art. 13 GG sei durch den angegriffenen
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und die angegriffene
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht verletzt. Es
habe ein die Durchsuchung rechtfertigender Tatverdacht
vorgelegen, der sich hier aus den polizeilichen Ermittlungen
zu den festgestellten Verkaufsvorgängen und -umständen in
Zusammenschau mit der fehlenden Gewerbeanmeldung des
Beschwerdeführers ergebe. Die hohe Anzahl der Verkäufe von
teilweise originalverpackter Neuware innerhalb eines relativ
kurzen Zeitraums auf einer Internetauktionsplattform, die
weitgehende Anonymität gewährleiste, sowie die
Verkaufspreise, welche die billigsten am Markt gewesen seien,
und der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein gewerblicher
Händler gewesen sei, hätten nahegelegt, dass der
Beschwerdeführer Waren aus illegaler Herkunft veräußert
habe.
18
Der Tatvorwurf und die Verdachtsgrundlagen
seien in dem Durchsuchungsbeschluss hinreichend konkret
bezeichnet und auch die aufzufindenden Beweismittel seien
ausreichend umschrieben. Die Bezugnahme in dem
Durchsuchungsbeschluss auf die polizeilichen
Ermittlungsergebnisse sei unschädlich, weil hiermit
ersichtlich die von der Polizei im Vorfeld gewonnenen
Erkenntnisse gemeint gewesen seien.
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Ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor, weil die
Durchsuchung ein taugliches Mittel zur Erforschung des
Sachverhalts gewesen sei. Ein milderes, aber ebenso
effektives Mittel sei nicht ersichtlich gewesen; insbesondere
hätte ein Testkauf bei dem Beschwerdeführer oder die
Befragung sämtlicher bisheriger Käufer des Beschwerdeführers
aller Voraussicht nach keine zuverlässigen Erkenntnisse über
die Herkunft der Mobiltelefone erbracht. Bei einem Testkauf
hätte zwar nach der Bezugsquelle eines angebotenen
Mobiltelefons gefragt und eventuell hierauf irgendeine
Antwort erlangt werden können, jedoch sei nicht zu erwarten
gewesen, dass hierdurch Auskünfte über die Herkunft aller
anderen bereits verkauften Mobiltelefone erlangt werden
können. Auch die bisherigen Käufer hätten nur Angaben zu dem
Ablauf ihres eigenen Kaufes machen können, wobei nicht
anzunehmen sei, dass sie sich jeweils zuvor über die Herkunft
des Mobiltelefons bei dem Beschwerdeführer informiert
hätten.
20
Etwaige Defizite in der Begründung der
Durchsuchungsanordnung seien zudem durch die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts geheilt worden, das
Darlegungen zu den Verdachtsgrundlagen in zulässiger Weise
nachgeschoben hätte. Es seien nicht etwa neue
Verdachtsgrundlagen hinzugefügt worden, sondern nur die bei
Erlass des angegriffenen Beschlusses bereits vorliegenden
Erkenntnisse dargelegt worden.
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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör sei nicht ersichtlich. Auf die Anhörung des
Beschwerdeführers vor Erlass und Vollzug der
Durchsuchungsanordnung habe nach § 33 Abs. 4 StPO
verzichtet werden dürfen, weil die Gefahr der Vereitelung des
Durchsuchungserfolgs bestanden habe. Auch durch die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 11. November
2008 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör letztlich nicht verletzt worden, obwohl seinem
Verteidiger vor Erlass des Beschlusses zunächst keine
Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Verteidiger des
Beschwerdeführers habe nämlich am 13. November 2008
umfassend Akteneinsicht nehmen und sich hierzu umfassend
äußern können, so dass eine etwaige Gehörsverletzung geheilt
worden sei. Dass der Verteidiger des Beschwerdeführers am
13. November 2008 aus allein in seinem
Verantwortungsbereich liegenden, zeitlichen Gründen die Akte
nicht habe vollständig ablichten können, führe zu keinem
anderen Ergebnis.
22
2. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers
hat hierauf mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 erwidert.
Die Darlegungen des Ministeriums zur Anonymität der
Internetplattform ebay seien falsch. Die Behauptung, die
erzielten Verkaufspreise seien die „billigsten am Markt“
gewesen, sei nicht etwa durch die Einholung von
Vergleichsangeboten überprüft worden. Außerdem habe der
Verkäufer bei echten so genannten Chinese Auctions nicht die
Möglichkeit, auf den Kaufpreis Einfluss zu nehmen. Zudem habe
der Beschwerdeführer, soweit er Neuware angeboten habe,
teilweise Festpreise bestimmt, die durchaus dem Marktpreis
entsprochen hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nicht als gewerblicher Händler gemeldet gewesen sei, könne
lediglich einen Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO begründen.
23
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - 416 Js 49156/08
- vorgelegen.
24
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die
Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zu Art. 13 Abs. 1 GG durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Der Beschluss des
Amtsgerichts und die diesen bestätigenden Beschlüsse des
Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
25
1. Art. 13 Abs. 1 GG gewährt einen
räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem
jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (vgl.
BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ).
Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die
Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht,
dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des
Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein
Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung
nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 ;
115, 166 ; 117, 244 ).
Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen
dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind;
denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8,
332 ; 11, 88 ).
26
2. Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
27
a) Gegenstand der verfassungsrechtlichen
Prüfung ist der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts in
der Gestalt der Beschwerde- und
Gegenvorstellungsentscheidungen des Landgerichts.
28
aa) Um der Funktion einer vorbeugenden
Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und
neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346 ;
76, 83 ; 103, 142 ) gerecht zu werden,
darf das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf
Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt
waren. Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die
Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des
Durchsuchungsbeschlusses. Das Beschwerdegericht darf zur
Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse
heranziehen, die erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden.
Die Kontrollfunktion des Richtervorbehalts verbietet es,
mangelhafte Umschreibungen des Tatvorwurfs oder der zu
suchenden Beweismittel nachträglich zu heilen, denn beide
Angaben dienen den durchsuchenden Beamten zur Begrenzung des
Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, NJW
2004, S. 3171). Die Umgrenzung des Tatvorwurfs versetzt
zugleich den Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung zu
kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerfGE 42,
212 ; 103, 142 ). Das
schließt es nicht aus, die Begründung des Beschlusses des
Amtsgerichts in den Grenzen zu ergänzen, die die Funktion der
präventiven Kontrolle wahren, oder eine andere rechtliche
Beurteilung an die damals vorliegenden tatsächlichen
Erkenntnisse zu knüpfen.
29
bb) Die Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts hält sich innerhalb dieser Grenzen. Das
Landgericht hat sich zur Begründung des Tatverdachts gegen
den Beschwerdeführer zusätzlich auf die Auskunft des
Unternehmens ebay vom 26. August 2008 und den Umstand
gestützt, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum
kein Gewerbe angemeldet hatte. Diese Erkenntnisse waren
bereits Gegenstand des Antrags nach Art. 23, 24 PAG und
dem Ermittlungsrichter mithin bekannt. Ein unzulässiges
Nachschieben von Gründen, wie vom Beschwerdeführer behauptet,
ist daher nicht erkennbar; die Verfahrensweise des
Landgerichts unterliegt insoweit keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
30
b) Jedoch ist die Annahme eines ausreichenden
Tatverdachts von Verfassungs wegen nicht haltbar. Der
Verdacht der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt unter anderem
den Verdacht voraus, dass die Sache durch einen Diebstahl
oder ein anderes Vermögensdelikt erlangt worden ist. Im
vorliegenden Fall wird der Tatverdacht allein darauf
gestützt, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit eine große
Anzahl von Mobiltelefonen, von denen einige originalverpackt
gewesen sind, über die Internetplattform ebay versteigert und
dabei Verkaufserlöse erzielt hat, die in der Regel unter dem
Preis der billigsten Anbieter gelegen haben. Hierbei handelt
es sich indes noch nicht um zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass die Mobiltelefone aus einer gegen
fremdes Vermögen gerichtete Tat stammten. Allein aus der
Anzahl der verkauften Mobiltelefone kann ohne weitere
Anhaltspunkte nicht auf eine Straftat geschlossen werden.
Solche weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte werden in den
angegriffenen Beschlüssen indes nicht aufgezeigt. Der Hinweis
auf die Verkaufserlöse ist eine bloße Behauptung; es hätte
zumindest der beispielhaften Gegenüberstellung von erzielten
und handelsüblichen Preisen bedurft. Auch aus dem Auftreten
des Beschwerdeführers als Privatperson kann nicht ohne
weiteres auf die Verwirklichung des Straftatbestandes der
Hehlerei geschlossen werden. Die Annahme des Verdachts der
Hehlerei beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den
schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte
persönliche Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen.
31
3. Da es schon an dem für die Durchsuchung
erforderlichen Tatverdacht fehlt, kommt es auf die übrigen,
gegen die Durchsuchungsanordnung geltend gemachten
Beanstandungen nicht mehr an. Gleiches gilt für die erhobene
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103
Abs. 1 GG.
32
Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
33
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34a Abs. 2 Alt. 2 BVerfGG.