BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2563/06 -
des Herrn R …
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München
vom 22. November 2006 – 2 Ws 1094/06 H – und 22. Dezember
2006 – 2 Ws 1094/06 H - verletzen den Beschwerdeführer in
seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Das Landgericht München I hat unverzüglich über
die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten
besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO durch
das Oberlandesgericht.
2
1. Dem Beschwerdeführer liegen im Verfahren 6
KLs 319 Js 38552/02 sechs tatmehrheitlich begangene Fälle des
Betruges in einem besonders schweren Fall, in vier Fällen
mittäterschaftlich begangen, in Tatmehrheit mit versuchtem
mittäterschaftlichem Betrug in einem besonders schweren Fall
sowie im Verfahren 6 KLs 319 Js 30982/06 Betrug in einem
weiteren besonders schweren Fall in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall zur
Last.
3
2. Auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts
München vom 6. Februar 2006 befindet sich der
Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2006 in ununterbrochener
Untersuchungshaft. Als Haftgrund ist Fluchtgefahr (§ 112
Abs. 2 Nr. 2 StPO) angegeben. Die Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft wurden mit Verfügung vom 12. Juli 2006
abgeschlossen. Gleichzeitig wurde die Anklageschrift
gefertigt. Diese ging noch am selben Tage beim Landgericht
ein und wurde am 27. Juli 2006 mit einer Äußerungsfrist von
drei Wochen zugestellt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers
bezog am 29. August 2006 Stellung. Mit Beschluss vom
selben Tage wurde die Anklage im Verfahren 6 KLs 319 Js
30982/06 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet. Ebenfalls mit Beschluss vom 29.
August 2006 wurde im Verfahren 6 KLs 319 Js 38552/02 eine
weitere Anklage, die sich neben dem Beschwerdeführer noch
gegen zwei weitere Angeklagte richtet, unverändert zur
Hauptverhandlung zugelassen und beide Verfahren zu
gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
4
3. Am 7. September 2006 fand auf Wunsch der
drei Verteidiger des Beschwerdeführers ein Gespräch mit der
Strafkammer und - das ist offen - der Staatsanwaltschaft
statt, das jedoch zu keinem konkreten Ergebnis führte. Am 15.
September 2006 reichte einer der Verteidiger einen
Schriftsatz ein, der am 19. September 2006 zusammen mit den
Akten an die Staatsanwaltschaft gegeben wurde. Am 27.
September 2006 kehrten die Akten mit einer Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft versehen an das Landgericht zurück. Am
selben Tage wurde einem der drei Verteidiger Akteneinsicht
genehmigt. Diese wurde am 20. Oktober 2006 erledigt.
5
4. Nach Prüfung des Schriftsatzes vom 15.
September 2006 und der hierzu eingegangenen Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft befand das Landgericht mit Beschluss vom
31. Oktober 2006, dass die Untersuchungshaft fortzudauern
habe und legte die Akten dem Oberlandesgericht gemäß
§ 121, § 122 StPO zur besonderen Haftprüfung vor.
Gleichzeitig wies die Strafkammer darauf hin, dass eine
Hauptverhandlung für Ende November/Anfang Dezember 2006
geplant sei. Eine Terminierung zu einem früheren Zeitpunkt
komme nicht in Betracht, da einer der drei Verteidiger
bereits anderweitig gebunden sei.
6
5. Am 2. November 2006 gingen die Akten bei
der Staatsanwaltschaft ein. Die Vorlage an den
Generalstaatsanwalt erfolgte am 6. November 2006. Am 8.
November 2006 lagen die Akten dem zuständigen Strafsenat des
Oberlandesgerichts vor. Mit Schreiben vom 14. November 2006
beantragte die Verteidigung des Beschwerdeführers, den
Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen aufzuheben. Die Vernehmung der zum Teil in
Österreich ansässigen Belastungszeugen sei erst am 20. und
21. Juni 2006 und damit deutlich nach Erlass des Haftbefehls
vom 6. Februar 2006 erfolgt. Dadurch sei ein Zeitraum von
mehr als vier Monaten ungenutzt verstrichen. Dessen
ungeachtet habe die Sache spätestens im Oktober 2006
terminiert werden müssen, um das Verfahren rechtzeitig vor
Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO
abzuschließen. Da dies nicht geschehen sei, sei seit
Eröffnung des Hauptverfahrens abermals ein Zeitraum von
nahezu drei Monaten ungenutzt verstrichen.
7
6. Mit Beschluss vom 22. November 2006, dem
Verteidiger des Beschwerdeführers zugegangen am 29. November
2006, ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der
Untersuchungshaft an. Dem in Haftsachen zu beachtenden
Beschleunigungsgebot sei entsprochen worden. Die als
verspätet gerügten Vernehmungen der österreichischen Zeugen
seien erst durch die mündlichen und schriftlichen Angaben des
Beschwerdeführers nach seiner Festnahme am 9. Mai 2006
ausgelöst worden. Die Zeugen hätten nicht bereits im Vorgriff
zur Beschleunigung des Verfahrens vernommen werden können.
Angesichts des Ende November/Anfang Dezember 2006
vorgesehenen Beginns der Hauptverhandlung sei in Kürze mit
einem Urteil zu rechnen.
8
7. Gemäß seiner dienstlichen Erklärung vom 20.
Dezember 2006 kam der Vorsitzende der Strafkammer bereits am
17. November 2006 anlässlich eines beiläufigen Gesprächs mit
der Verteidigerin eines Mitangeklagten zu der Überzeugung,
dass von einer langen und umfangreichen Hauptverhandlung
ausgegangen werden müsse und es daher keinen Sinn mehr mache,
noch im Dezember 2006 zu terminieren, zumal einer der
Verteidiger des Beschwerdeführers dem Vorsitzenden in einem
anderen Verfahren erklärt hatte, vor Weihnachten so gut wie
keine Termine mehr frei zu haben. Die Entscheidung des
Vorsitzenden, im Dezember 2006 nicht mehr zu terminieren,
wurde wesentlich auch dadurch mitbestimmt, dass es ihm nicht
mehr möglich erschien, die gemäß § 229 Abs. 2 StPO für
eine Unterbrechung erforderlichen zehn Verhandlungstage zur
Überbrückung seines Jahresurlaubes vom 23. Dezember 2006 bis
20. Januar 2007 zustande zu bringen. Der Vorsitzende teilte
seine veränderte Einschätzung der Sachlage dem
Oberlandesgericht jedoch nicht mit. Der zuständige Strafsenat
ging deshalb in seinem Beschluss vom 22. November 2006 zu
Unrecht davon aus, dass die Hauptverhandlung noch im Dezember
2006 stattfinden werde.
9
8. Am 27. November 2006 gelangten die Akten an
das Landgericht zurück. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember
2006, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am 18.
Dezember 2006, erhob der Verteidiger Verfassungsbeschwerde.
Gleichzeitig beantragte er den Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 bestimmte der
Vorsitzende der Strafkammer Termin zur mündlichen Verhandlung
beginnend ab dem 5. Februar 2007. Mit Schriftsatz ebenfalls
vom 20. Dezember 2006 erhob der Verteidiger gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. November 2006
Gegenvorstellung. Zur Begründung führte er aus, mittlerweile
habe sich herausgestellt, dass die Annahme des
Oberlandesgerichts, Ende November/Anfang Dezember 2006 könne
mit dem Beginn der Hauptverhandlung und in Kürze auch mit
einem Urteil gerechnet werden, unzutreffend sei. Zwischen dem
Eröffnungsbeschluss vom 29. August 2006 und dem ersten
geplanten Termin am 5. Februar 2007 lägen mehr als fünf
Monate, die ohne erkennbare Bemühungen des Landgerichts zur
Terminierung oder Verfahrensfortführung verstrichen seien.
Dessen ungeachtet könne auf die Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht verzichtet werden. Mit einem
in Kürze ergehenden Urteil sei daher nicht zu rechnen, zumal
das Gericht auch nicht bereit sei, schon in Vorbereitung der
Hauptverhandlung ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu
geben. Dem Beschleunigungsgebot sei folglich nicht mehr
Rechnung getragen.
10
Mit weiterem Schreiben vom 21. Dezember 2006
wies der Verteidiger ergänzend darauf hin, dass die zwischen
Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht geführten
Gespräche dieses nicht daran gehindert hätten, eine
Terminierung vorzunehmen. Das Gericht sei verpflichtet
gewesen, jede zumutbare Maßnahme zur Einhaltung des
Beschleunigungsgebots zu ergreifen, notfalls die Verfahren
wieder zu trennen. Es habe keine Veranlassung bestanden, die
Terminierung nicht bereits mit dem Eröffnungsbeschluss
vorzunehmen. Die Gewährung von Akteneinsicht habe durch
Übersendung der hergestellten Zweitakten bewerkstelligt
werden können, so dass die Kammer die Terminierung unter
Zuhilfenahme der Hauptakte habe durchführen können. Eine
Verzögerung des Verfahrens durch den Jahresurlaub des
Vorsitzenden sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten.
11
9. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 stellte
das Oberlandesgericht fest, die Gegenvorstellung gebe keine
Veranlassung, den Haftfortdauerbeschluss vom 22. November
2006 aufzuheben. Auch bei Kenntnis des Umstandes, dass die
Hauptverhandlung nunmehr entgegen der ursprünglichen Planung
nicht Ende November/Anfang Dezember 2006, sondern erst am 5.,
7., 12., 13., 14., 15., 26., 27. und 28. Februar und 1. März
2007 stattfinden werde, sei unter Abwägung aller Umstände
Haftfortdauer anzuordnen gewesen. Es lägen keine erheblichen
und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen vor, die der Justiz
anzulasten seien.
12
a) Die Untersuchungshaft habe zum
Entscheidungszeitpunkt am 22. November 2006 erst gut sechs
Monate bestanden. Die Rüge fehlender Verhältnismäßigkeit gehe
infolgedessen fehl. Daran sei angesichts des im Raum
stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
auch weiterhin festzuhalten. Auf Grund des Vorliegens zweier
gesetzlicher Erschwernistatbestände, der Gewerbsmäßigkeit
nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB und des angerichteten
Vermögensschadens großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 Nr.
2 StGB sei auf alle Fälle mit einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen. Dies gelte erst
Recht, nachdem – jedenfalls bis heute – kein strafmildernd zu
berücksichtigendes Geständnis vorliege, der Beschwerdeführer
im zeitlichen Zusammenhang mit der dem Haftbefehl zugrunde
liegenden Tat bereits zweimal wegen Steuerhinterziehung
vorbestraft sei und straferschwerend berücksichtigt werden
müsse, dass er sich durch die ihm bekannten laufenden
Ermittlungen im Verfahren 6 KLs 319 Js 38552/02, die nach
Vorgehensweise und Schadensbeträgen vergleichbare Taten zum
Gegenstand hätten, nicht von einer weiteren Tatbegehung habe
abhalten lassen.
13
b) Auch eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen liege weder bezüglich
einzelner Verfahrensschritte noch im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung vor. Es treffe zwar zu, dass der im
Beschluss des Senats vom 22. November 2006 angenommene
Hauptverhandlungstermin Ende November/Anfang Dezember 2006
sich nicht habe realisieren lassen. Der Kammervorsitzende
habe jedoch seit dem Eröffnungsbeschluss vom 29. August
2006 in ständigem Kontakt mit sämtlichen Verteidigern
gestanden, weshalb eine kurzfristige Ansetzung des
Hauptverhandlungstermins durchaus nachvollziehbar erschienen
sei. Jedenfalls sei die seit dem Eröffnungsbeschluss vom 29.
August 2006 bis zur Entscheidung vom 22. November 2006
verstrichene Zeit zur Prüfung der eingereichten Schriftsätze
und Stellungnahmen sowie zur Gewährung von Akteneinsicht
benötigt worden. Insoweit falle auf, dass der
Beschwerdeführer einerseits von seinem Recht Gebrauch mache,
bis zu drei Verteidiger parallel zu beschäftigen, diese
jedoch andererseits nicht zu einem zeitsparenden und
koordinierten Vorgehen veranlasse. Darüber hinaus sei zu
berücksichtigen, dass einer der Verteidiger des
Beschwerdeführers erklärt habe, vor Ende November für eine
Hauptverhandlung nicht zur Verfügung zu stehen. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe somit die Verantwortung für die damals noch
fehlende Festsetzung eines Hauptverhandlungstermins ganz
überwiegend in der Sphäre des Beschwerdeführers und seiner
Verteidiger gelegen, ohne dass eine relevante Verzögerung
seitens des Gerichts feststellbar sei.
14
c) Der Senat hätte daher auch dann
Haftfortdauer angeordnet, wenn ihm mitgeteilt worden wäre,
dass sich der ins Auge gefasste Verhandlungszeitraum
zerschlagen habe, nachdem offenkundig geworden sei, dass die
Verteidigung nunmehr eine Strategie verfolge, die eine weit
umfangreichere Beweisaufnahme als bisher angenommen
erforderlich mache. Die nunmehr eingetretene Verschiebung des
Beginns der Hauptverhandlung auf den 5. Februar 2007 beruhe
in keiner Weise auf einer der Strafkammer oder sonstigen
Justizstellen anzulastenden Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Für eine Hauptverhandlung hätten der
Kammer ab dem Bekanntwerden der Absicht der Verteidigung,
eine lange und umfangreiche Verhandlung anzustreben, bis
zum
23. Dezember 2006 nicht mehr ausreichend viele freie Termine
zur Verfügung gestanden, zumal in drei weiteren Haftsachen
bereits Hauptverhandlungen im Gang gewesen seien. Auch ein
Beginn der Hauptverhandlung noch im Dezember 2006 mit einer
Unterbrechung nach § 229 StPO und anschließender
Fortsetzung habe ausscheiden müssen, da der Kammervorsitzende
sich vom 23. Dezember 2006 bis zum 20. Januar 2007 in einem
bereits seit längerem gebuchten Urlaub befinde.
15
d) Auch eine Abtrennung des Verfahrens gegen
den Beschwerdeführer sei jedenfalls zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht gerechtfertigt, da eine gemeinsame
Verhandlung gegen alle Mitangeklagten geboten erscheine. Nach
allem sei eine relevante, von der Justiz zu verantwortende
Verzögerung des Verfahrens unter keinen Umständen
festzustellen.
16
1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers rügt
eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 Abs. 1 GG. Mit Schreiben vom 27. Dezember
2006 bezog er den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22.
Dezember 2006 in das Verfassungsbeschwerde-Verfahren ein. Im
Wesentlichen macht er eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen geltend.
17
a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom
22. November 2006 erfülle bereits nicht die Anforderungen,
die an eine Haftfortdauerentscheidung nach § 121 Abs. 1
StPO zu stellen seien. Die Begründung sei floskelhaft. Schon
aus diesem Grunde müsse die Entscheidung aufgehoben
werden.
18
b) Die Vernehmung der zum Teil in Österreich
ansässigen Zeugen sei erst am 20. und 21. Juni 2006 und damit
über vier Monate nach Erlass des Haftbefehls erfolgt.
19
c) Ein massiver Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei auch darin zu sehen,
dass das Verfahren nicht spätestens im Oktober 2006
terminiert worden sei. Die Behauptung im Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 22. November 2006, die
Hauptverhandlung sei für Ende November/Anfang Dezember 2006
vorgesehen und in Kürze könne mit einem Urteil gerechnet
werden, habe sich als unwahr erwiesen. Angesichts der
einzuhaltenden Ladungsfristen sei eine solche Annahme von
vornherein unrealistisch gewesen. Die zwischen Verteidigung,
Staatsanwaltschaft und Gericht im September 2006 geführten
Gespräche hätten eine Terminierung nicht gehindert. Die
Gewährung von Akteneinsicht habe mit der Übersendung der
hergestellten Zweitakten bewerkstelligt werden können.
Verzögerungen durch den Jahresurlaub des Vorsitzenden der
Strafkammer seien dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Wenn
der Vorsitzende urlaubsbedingt längere Zeit abwesend sei,
müsse das Verfahren unter dem Vorsitz des Stellvertreters, im
vorliegenden Fall der Berichterstatterin, die vollumfänglich
mit dem Fall vertraut sei, durchgeführt werden.
20
d) Darüber hinaus sei dem Gericht zuzumuten,
die Verfahren wieder zu trennen, wenn sich - wie hier -
herausstelle, dass die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1
StPO nicht eingehalten werden könne.
21
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
23
1. Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der
Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass
nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen
Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30
; 63, 131 ). Dem ist durch eine
verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108
; 42, 212 ; 46, 325
) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen
Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen
an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ).
Die mit Haftsachen betrauten Richter haben sich bei der zu
treffenden Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend
auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In
der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der
Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem
weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung
zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem
Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage
der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. August 1998 – 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10.
Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 – 2 BvR
1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). Diese Ausführungen
müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung nicht nur für
den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung
treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle
gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein
(Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06 -,
StV 2006, S. 248 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April
2006 – 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 und
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06
-, Abs.-Nr. 15).
24
2. Die aktuelle Bewertung des
Verfahrensstandes hat auch die Prüfung zum Gegenstand, ob dem
Beschleunigungsgebot entsprochen wurde. Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem
Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende
verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl.
BVerfGE 46, 194 m.w.N.). Das
Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger
Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch
nicht verurteilten Beschwerdeführers den vom Standpunkt der
Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20,
45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264
) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53,
152 ). Das bedeutet, dass ein Eingriff in
die Freiheit nur dann hinzunehmen ist, wenn und insoweit der
legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf
vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des
Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die
vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19,
342 ). Auch unabhängig von der zu
erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt
§ 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug von
Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben
Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden
darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere
Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das
Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des
§ 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine
Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen
(vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264
).
25
Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte
Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine Höchstgrenze dar.
Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden,
dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem
Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden muss. Vielmehr gilt
auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn.
837). Daher kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots
auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121
Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es
auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer
erheblichen Verzögerung kommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April
2006 – 2 BvR 523/06 -, StV 2006, S. 251 ).
26
Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und
zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). Auch wenn
sich für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand
zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung
starre Grenzen nur schwer festlegen lassen, weil es insoweit
jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt
(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 – 1
Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ), sind an einen
zügigen Fortgang des Verfahrens um so strengere Anforderungen
zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert
(vgl. BGHSt 38, 43 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
18. August 1982 – 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531
; Beschluss vom 1. Februar 1991 – 2 Ws 632-633/90
-, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 – 2
Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März
1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30.
Juni 1999 – 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36
). Je nach Sachlage ist bereits eine Zeitspanne von
drei Monaten zu beanstanden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss
vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG
Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 – 2 Ws 90/85 H -, StV
1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 – HEs
136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss
vom 28. April 2000 – 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000,
S. 515 : vermeidbare Verfahrensverzögerung von
rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen
unvereinbar). Dem Beschleunigungsgebot ist daher – sofern
nicht besondere Umstände vorliegen – nur dann Genüge getan,
wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des
Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl.
auch bereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR
1964/05 -, StV 2006, S. 73 ; siehe auch KG,
Beschluss vom 24. August 1992 – 3 Ws 240/92 -, StV 1992, S.
523 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 -
40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145; OLG Hamm, Beschluss vom
4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482
).
27
3. Wird die Haftfortdauer lediglich mit der
bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet, ohne dass
eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 121 Abs. 1 StPO erkennbar, oder nicht einmal die
weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung der
Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt wird (vgl.
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR
962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 – 2
BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162), so hat dies regelmäßig eine
Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zur Folge (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. März 2006 – 2 BvR 170/06 -, StV 2006, S. 248
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 – 2 BvR 523/06 -,
StV 2006, S. 251 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober
2006 – 2 BvR 1815/06 -, Abs.-Nr. 17).
28
4. Auch das aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht des
Beschuldigten auf ein faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57,
250 ; 63, 380 ; 70, 297
) verlangt eine hinreichende Begründung, die das
Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zu prüfen.
29
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 22. November und
22. Dezember 2006 nicht gerecht.
30
1. Die Beschlüsse lassen nicht mit der in
Haftsachen zu fordernden Gewissheit erkennen, dass das
Verfahren nicht durch der Justiz anzulastende Fehler in
verfassungswidriger Weise verzögert wurde.
31
a) Nach § 121 Abs. 1 StPO darf, solange
kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder auf
eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung erkennt, der Vollzug der Untersuchungshaft wegen
derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten
werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere
Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das
Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen. Die Vorschrift erfordert ihrem Wortlaut nach
eine doppelte Prüfung (vgl. Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2001, Rn. 873). Zum einen
müssen Feststellungen darüber getroffen werden, ob die
besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der
Ermittlungen oder andere wichtige Gründe ein Urteil bislang
nicht zugelassen haben - 1. Stufe -. Liegen derartige Gründe
vor, ist zum anderen erforderlich, dass sie die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen - 2. Stufe - (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR
1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 40-41).
32
b) Die angegriffenen Entscheidungen verhalten
sich zu diesen Voraussetzungen nicht hinreichend. Vor allem
legen sie nicht hinreichend konkret dar, worin die besonderen
Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen
oder gar ein anderer wichtiger Grund bestanden haben könnten,
die ein Urteil bislang nicht zuließen. Stattdessen beschränkt
sich das Oberlandesgericht im Wesentlichen auf eine bloße
Darstellung der zeitlichen Abläufe verbunden mit der
Feststellung, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
in Haftsachen nicht vorliege. Eine Subsumtion unter die engen
Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO ist vor dem
Hintergrund einer in Haftsachen gebotenen, strengen
Betrachtung nicht in ausreichendem Maße erkennbar. Das
Oberlandesgericht befasst sich - überwiegend auf der Ebene
allgemeiner Erwägungen - schwerpunktmäßig mit der
Rechtfertigung der Haftfortdauer (2. Stufe), ohne die
denknotwendig vorgelagerte Frage des Vorliegens der (engen)
Anwendungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, die
besonderen Schwierigkeiten oder den besonderen Umfang der
Ermittlungen oder andere wichtige Gründe (1. Stufe), die eine
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
überhaupt erst eröffnen, hinreichend zu prüfen. Den hohen
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die
Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen
sind, ist damit nicht hinreichend Rechnung getragen.
33
Die materielle Grundrechtsposition des
Betroffenen darf nicht durch eine systematische Verkürzung
des einfachrechtlichen Anwendungsprogramms des § 121
Abs. 1 StPO entwertet werden (vgl. BVerfGE 17, 108
; 42, 212 ; 46, 325
). Bereits deshalb unterliegen die
Entscheidungen der Aufhebung. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG) kann angesichts der zutage getretenen Defizite in der
Subsumtion nicht mit der erforderlichen
Überzeugungsgewissheit ausgeschlossen werden. In derartigen
Fällen gebietet das Recht des Beschuldigten auf ein faires
Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)
die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse.
34
2. Im Rahmen einer erneuten Entscheidung über
die Fortdauer der Untersuchungshaft ist zu berücksichtigen,
dass das Oberlandesgericht sich mit folgenden Erwägungen
hätte auseinandersetzen müssen:
35
a) Vor dem Hintergrund der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) stellt sich die Frage, ob eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bereits darin zu
sehen ist, dass nicht schon nach dem ergebnislos verlaufenen
Gespräch zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und
Gericht vom 7. September 2006 terminiert wurde. Allein der
anwaltschaftliche Schriftsatz vom 15. September 2006 und die
hierzu erbetene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft waren
wohl kaum geeignet, eine Terminierung wesentlich
hinauszuzögern. Akteneinsicht konnte durch Übersendung der
hergestellten Zweitakten gewährt werden, so dass die
Hauptakte für die Durchführung der Terminierung zur Verfügung
stand. Darüber hinaus wird zu erörtern sein, ob die
Strafkammer nicht nur kurzfristig überlastet war und weshalb
der Vorsitzende eine solche Überlastung gegebenenfalls nicht
angezeigt hatte. Jedenfalls nach den vorliegenden Unterlagen
ist nicht hinreichend erkennbar, warum eine Terminierung
nicht bereits für Ende September/Anfang Oktober 2006 in
Betracht kam.
36
b) Angesichts der mehrfachen und sukzessiven
Inanspruchnahme von Wahlverteidigern wird ferner zu prüfen
sein, warum das Landgericht nicht vermehrt auf Beschleunigung
gedrängt hat.
37
aa) Das Recht eines Angeklagten, sich von
einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu
lassen, gilt nicht uneingeschränkt, sondern kann entsprechend
den einfachgesetzlichen Vorschriften der § 142,
§ 145 StPO durch wichtige Gründe begrenzt sein (vgl.
BVerfGE 9, 36 ; 39, 238 m.w.N.; siehe
auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2001 - 2 BvR
1152/01 -, NStZ 2002, S. 99 f.). Ein solcher Grund kann
in bestimmten Konstellationen auch das Beschleunigungsgebot
in Haftsachen sein (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvQ
10/06 -, StV 2006, S. 451; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29.
Juni 2006 – 3 Ws 100/06 -, StV 2006, S. 533 ).
38
bb) Es ist deshalb von vornherein verfehlt,
bei der Terminierung jede Verhinderung eines Verteidigers zu
berücksichtigen (so zu Recht OLG Köln, Beschluss vom 29.
Dezember 2005 – 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145
). Vielmehr muss zwischen dem Recht des
Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger
seines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass
der Vollzug von Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt
nötig andauert, sorgsam abgewogen werden (so zutreffend OLG
Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 – 2 Ws 111/06 –, StV 2006, S.
482 ). Die Terminslage des Verteidigers kann
angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur
insoweit berücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer
erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (vgl. OLG Köln,
Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 40 HEs 37–41/05 –, StV
2006, S. 145 ). Denn die Alternative, den Beginn
der Hauptverhandlung so weit hinauszuschieben, bis auch der
zuletzt benannte Verteidiger uneingeschränkt zur Verfügung
steht, ist mit dem Beschleunigungsgebot ersichtlich nicht
vereinbar (siehe bereits OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober
1990 – 2 HEs 146/90 <227-232/90> -, MDR 1991, S. 662).
Dies würde zu der auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht hinnehmbaren Situation führen, dass der Angeklagte aus
der Untersuchungshaft entlassen werden müsste, nur weil die
von ihm gewählten Verteidiger für die Hauptverhandlung keine
Zeit haben (so zutreffend OLG Köln, Beschluss vom 29.
Dezember 2005 – 40 HEs 37–41/05 -, StV 2006, S. 145
). Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen
Terminsschwierigkeiten der Verteidiger ist infolgedessen kein
verfahrensimmanenter Umstand, der eine Verzögerung von
mehreren Monaten rechtfertigen könnte (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 2. März 2006 – 2 Ws 56/06 -, StV 2006, S. 481
). Vielmehr hat auf Grund der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Zweifel das Recht des
Angeklagten auf Aburteilung binnen angemessener Frist Vorrang
(so auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 – 2 Ws
56/06 -, StV 2006, S. 481 ; Beschluss vom 4. Mai
2006 – 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 ; ähnlich
Hilger, StV 2006, S. 451 ).
39
Davon ist der Vorsitzende der Strafkammer
anlässlich der Terminierung auf den 5. Februar 2007 in seinem
Vermerk vom 19. Dezember 2006 auch zu Recht ausgegangen.
Allerdings stellt sich die Frage, ob die dort niedergelegten
Erwägungen nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt
hätten angestellt werden müssen. Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen gilt in jeder Lage des Verfahrens und damit auch
bereits vor Erreichen der Sechs-Monats-Frist des § 121
Abs. 1 StPO.
40
c) Auch wenn sich starre Grenzen für den in
Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen
Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung nur
schwer festlegen lassen, so sind an den zügigen Fortgang des
Verfahrens doch umso strengere Anforderungen zu stellen, je
länger die Untersuchungshaft bereits andauert. Regelmäßig ist
dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere
Umstände vorliegen – nur dann Genüge getan, wenn innerhalb
von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der
Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5.
Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73
m.w.N.). Angesichts dessen bedarf es einer besonderen
Begründung, weshalb nicht spätestens Ende November 2006 mit
der Hauptverhandlung begonnen wurde.
41
Mit Blick auf den Jahresurlaub des
Vorsitzenden wird zu prüfen sein, ob hierin ein hinreichender
Grund dafür zu sehen ist, dass eine Terminierung nicht mehr
für Dezember 2006 in Angriff genommen wurde. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass für Fälle der Verhinderung durch die
Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan Vorsorge
getroffen ist, um die weitere Sachbehandlung zu ermöglichen
und zu gewährleisten. Die Vertretungsregelung gilt gemäß
§ 21 f Abs. 2 GVG auch für den Vorsitzenden Richter, der
bei einer Verhinderung durch das vom Präsidium bestimmte
Mitglied des Spruchkörpers vertreten wird. Daher wird zu
untersuchen sein, ob im Hinblick auf die Verfahrenssituation
Ende November 2006 für den Vorsitzenden Richter Anlass
bestanden hätte, seine Verhinderung festzustellen.
42
3. Anders als das Oberlandesgericht meint,
kann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mit der
Erwägung gerechtfertigt werden, sie dauere erst gut sechs
Monate an und der Beschwerdeführer habe ohnehin mit einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen.
Derartige Überlegungen sind mit Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) nicht vereinbar. Im Rahmen des § 121 Abs. 1
StPO findet eine Abwägung zwischen dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem
Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten nicht statt.
Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung
sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung
(vgl. hierzu bereits Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 – 2
BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 m.w.N.).
43
Auf die weiteren vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen kommt es nach alledem nicht an.
44
1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist
die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das
Oberlandesgericht festzustellen. Die angegriffenen Beschlüsse
sind unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
45
In der Regel führt die Aufhebung einer
gerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht
dazu, dass die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird,
dessen Entscheidung aufgehoben wird. Lediglich für den Fall,
dass mit der Hauptverhandlung begonnen worden ist, ist die
Sache an das für Haftfragen dann gemäß § 126 Abs. 2 Satz
1 StPO zuständige Gericht - hier das Landgericht München I -
zurückzuverweisen, da während der laufenden Hauptverhandlung
eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nicht
erfolgen soll (vgl. § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO; siehe auch
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1997 - 2 BvR
2560/96 -, StV 1997, S. 535). Da aufgrund der
Terminsbestimmung des Landgerichts München I die
Hauptverhandlung seit dem 5. Februar 2007 durchgeführt wird,
hat nunmehr das Landgericht unverzüglich unter
Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine
Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft
herbeizuführen. Für den Fall, dass mit der Hauptverhandlung
noch nicht begonnen worden wäre, hätte das Oberlandesgericht
unverzüglich entscheiden müssen; es wäre nicht befugt
gewesen, die Sache bis zum Beginn der Hauptverhandlung
hinauszuzögern.
46
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
47
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).