BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2564/06 -
der L…,
- Rechtsamt -, vertreten durch den Oberbürgermeister,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten:
zweitausend Euro) auferlegt.
1
Die Beschwerdeführerin erließ im Jahre 1999
eine ordnungsrechtliche Verfügung, mit der sie die Klägerin
des Ausgangsverfahrens, ein privates Eisenbahnunternehmen,
verpflichtete, an einer Bahnunterführung durch das Anbringen
einer Netzabspannung das Ansammeln, Nisten und Brüten von
Tauben zu verhindern. Die Verunreinigungen der unter der
Brücke verlaufenden Straße durch Taubenkot hätten
Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung zur Folge, für die
die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Eigentümerin der
Brücke verantwortlich sei. Das Verwaltungsgericht hob mit dem
angegriffenen Urteil die Verfügung auf, da die Klägerin des
Ausgangsverfahrens auf Grundlage des insoweit einschlägigen
Landesrechts nicht als Zustandsverantwortliche angesehen
werden könne und daher eine Rechtsgrundlage für ihre
Inanspruchnahme durch die Beschwerdeführerin nicht bestehe.
Die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung wurde von dem
Oberverwaltungsgericht mit im Wesentlichen gleich lautender
Begründung zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der
Revision gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls ohne
Erfolg.
2
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung der gemeindlichen
Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG.
Zur Begründung führt sie aus: Zwar sei die
Kommunalverfassungsbeschwerde nur als
Rechtssatzverfassungsbeschwerde zulässig. Die
Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2
Satz 1 GG gewähre den Gemeinden jedoch die Befugnis,
sich aller Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz anderen
Trägern öffentlicher Verwaltung zugewiesen sind, anzunehmen.
Umgekehrt folge hieraus, dass den Gemeinden im Rahmen ihrer
Finanzhoheit „das eigene Wirtschaften und der daraus folgende
Personal- und Sachaufwand nicht unzulässig ganz oder
teilweise aus der Hand genommen werden“ dürfen. Eine
Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie könne daher
auch dann vorliegen, „wenn durch eine fehlerhafte Auslegung
und Anwendung von Landesrecht Handlungs- und
Finanzierungspflichten für die Gemeinde entstehen“. Dies sei
hier der Fall, weil die angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dazu führten, dass
weiterhin die Beschwerdeführerin und nicht wie von dieser
beabsichtigt die Klägerin des Ausgangsverfahrens als
Eigentümerin der Eisenbahnbrücke zur Verhütung eventueller
Gesundheitsgefahren tätig werden müsse.
3
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde
nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der
Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 28 Abs. 2 GG
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die
auf eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie des
Art. 28 Abs. 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde
einer Gemeinde kann sich nur gegen Rechtsnormen richten
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91
Satz 1 BVerfGG). Gegen andere Maßnahmen öffentlicher
Gewalt und somit auch gegen die hier angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist die
Kommunalverfassungsbeschwerde nicht statthaft.
5
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht
auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Dies ist unter anderem dann der
Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(stRspr; vgl. etwa BVferG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR
2718 und 2721/93 –, JURIS; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 –,
NStZ-RR 1996, S. 112). Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche
Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und
die Allgemeinheit wichtig sind, und - wenn nötig -
die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der
Erfüllung dieser Aufgabe durch offensichtlich aussichtslose,
an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende
Verfassungsbeschwerden behindert zu werden (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober
1995, a.a.O.; BVerfGK 3, 219 ).
6
Aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG
und § 91 Satz 1 BVerfGG ergibt sich eindeutig, dass
die auf die Rüge einer Verletzung der gemeindlichen
Selbstverwaltungsgarantie gestützte Verfassungsbeschwerde
einer Gemeinde nur gegen Rechtsnormen, nicht dagegen gegen
sonstige Hoheitsakte statthaft ist. Die Unzulässigkeit einer
gegen sonstige Hoheitsakte gerichteten
Kommunalverfassungsbeschwerde ist somit offensichtlich (vgl.
BVerfGK 3, 219 ). Im vorliegenden Fall war sie der
Beschwerdeführerin, wie sich aus deren eigenem Vorbringen
ergibt, sogar bewusst.
7
Zudem verkennt die Beschwerdeführerin
grundlegend und in ihr ebenfalls vorwerfbarer Weise den
Bedeutungsgehalt der Garantie kommunaler Selbstverwaltung.
Diese gewährt der Gemeinde das Recht, alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze
eigenverantwortlich zu regeln und, auf subjektiver Ebene,
Eingriffe des Staates oder gegebenenfalls auch anderer
Hoheitsträger (vgl. BVerwGE 77, 134 ) in dieses
Recht abzuwehren. Jedenfalls im Verhältnis zu privaten
Dritten, denen die Gemeinde – wie hier - in ihrer Eigenschaft
als Ordnungsbehörde und damit originär hoheitlich
gegenübertritt, kommt der Selbstverwaltungsgarantie dagegen
keine Bedeutung zu. In diesen Fällen ist das Rechtsverhältnis
geprägt durch die Grundrechte des privaten Dritten, in die
einzugreifen der Gemeinde als grundrechtsgebundenem
Hoheitsträger allein auf der Grundlage eines ermächtigenden
Gesetzes gestattet ist. Die Selbstverwaltungsgarantie des
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält weder selbst
eine derartige Eingriffsermächtigung noch bildet sie eine
Grundlage für die erweiternde Auslegung einfachgesetzlicher,
ordnungsrechtlicher Eingriffsnormen durch die Fachgerichte
(vgl. etwa Dreier, in: ders., Grundgesetz,
2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 107; Löwer,
in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar,
5. Aufl. 2001, Art. 28 Rn. 40;
Schmidt-Aßmann/Röhl, Kommunalrecht, in: Schmidt-Aßmann
1. Kap., Rn. 9; Hellermann, Örtliche
Daseinsvorsorge und gemeindliche Selbstverwaltung, 2000,
S. 140). Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrer
Selbstverwaltungsgarantie durch die verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen scheidet daher unabhängig von der ohnehin
fehlenden Möglichkeit, eine solche mit der
Verfassungsbeschwerde geltend zu machen, von vorneherein und
offensichtlich aus.
8
Dass die Beschwerdeführerin die vorliegende
Verfassungsbeschwerde erhoben hat, obwohl diese unter allen
denkbaren Gesichtspunkten von vorneherein offensichtlich
aussichtslos war, stellt einen Missbrauch dar, der die
Auferlegung einer angemessenen Gebühr in Höhe von 2.000 €
rechtfertigt. Sollte die missbräuchliche Einlegung der
Verfassungsbeschwerde Folge unzulänglicher anwaltlicher
Beratung sein, muss sich die Beschwerdeführerin dies
zurechnen lassen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.