BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2571/07 -
der Frau S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 10. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob eine schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtin auf
Lebenszeit, die trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
weiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet wird, ohne
Rücksicht auf die Erfordernisse des angestrebten Amtes allein
wegen ihrer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit vom
Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden kann.
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1. Die Beschwerdeführerin steht seit dem 1.
Dezember 1992 als Polizeibeamtin im Dienst des Freistaats
Sachsen. Sie hat zurzeit das Amt einer Kriminalobermeisterin
(BesGr. A 8 BBesG ) inne und ist bei
der Polizeidirektion O. beschäftigt. Im Januar 1999 wurde die
Beschwerdeführerin zum Erwerb der Befähigung für den
gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen. Im Jahr 2000
stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin an einer
seltenen Erkrankung des Herzens leidet und daher auf Dauer
polizeidienstunfähig ist. Dennoch schloss sie ihre
Aufstiegsausbildung im Jahr 2002 erfolgreich ab. Die
Beschwerdeführerin wird - trotz ihrer Erkrankung - auf der
Grundlage von § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz
Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG - auch weiterhin im
Polizeivollzugsdienst verwendet. Sie ist auf einem
Dienstposten eingesetzt, der ihre gesundheitlichen
Einschränkungen berücksichtigt. Seit dem Jahr 2002 ist die
Beschwerdeführerin als Schwerbehinderte anerkannt, seit April
2004 mit einem Grad der Behinderung von 70.
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2. Nach einer Reihe von Gesprächen mit ihrem
Dienstherrn, in denen die Beschwerdeführerin sich erfolglos
um einen Wechsel in die Laufbahn des gehobenen Dienstes
bemüht hatte, beantragte sie am 7. Oktober 2004 den Erlass
„einer beschwerdefähigen Entscheidung". Mit Schreiben vom 29.
April 2005 teilte der Dienstherr der Beschwerdeführerin mit,
dass sie mangels gesundheitlicher Eignung nicht in den
gehobenen Polizeivollzugsdienst befördert werden könne. Sie
könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
wesentliche Teile der polizeilichen Arbeit nicht ausüben. Die
gesundheitliche Eignung müsse indes für alle Tätigkeiten
einer Laufbahn vorliegen. Im Übrigen stehe im gehobenen
Polizeivollzugsdienst kein Dienstposten zur Verfügung, auf
dem eine ihren Einschränkungen gerecht werdende Verwendung
möglich wäre.
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3. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin
Klage, die das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 9.
Mai 2006 abwies. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch
auf Ernennung zur Kriminalkommissarin. Der Dienstherr sei
rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung für das
angestrebte Amt fehle. Wegen der besonderen Anforderungen,
denen Polizeibeamte bei der Verrichtung ihres Dienstes
ausgesetzt seien, seien diese nur dann gesundheitlich
geeignet, wenn sie polizeidienstfähig seien. Es sei also zu
prüfen, ob der Beamte allen laufbahntypischen Aufgaben des
allgemeinen Vollzugsdienstes sowohl physisch wie auch
psychisch gewachsen sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin
unstreitig nicht der Fall. Ihre Erkrankung führe dazu, dass
sie die im Polizeivollzugsdienst geforderten körperlichen
Anstrengungen (körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher,
Anwendung unmittelbaren Zwangs, Dienstsport) nicht bewältigen
könne. Auch Belastungen durch Schicht- und Außendienste,
Nacht- und 12-Stundendienste, das Führen von Kraftfahrzeugen
mit Sonderrechten und häufiges Treppensteigen seien für die
Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Auch § 10 Sächsische
Laufbahnverordnung - SächsLVO - verhelfe der Klage nicht zum
Erfolg. Diese Vorschrift sei für die Laufbahn der
Polizeibeamten nicht anwendbar. Die Ämter in der Laufbahn des
Polizeivollzugsdienstes seien von besonders hohen
körperlichen Anforderungen geprägt. Eine weitgehende
Integration behinderter Menschen in den Polizeivollzugsdienst
scheitere faktisch daran, dass der Dienstherr mit der
Einrichtung der Polizei seiner Aufgabe zur Gefahrenabwehr und
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nachkommen müsse, dies aber nur könne, wenn seine Beamten
vollumfänglich einsatzfähig seien.
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4. Den hiergegen gerichteten Antrag der
Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung lehnte das
Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2.
November 2007 ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Urteils seien nicht dargetan. Einer
Beförderung der Beschwerdeführerin in den gehobenen
Polizeivollzugsdienst stehe ihre mangelnde gesundheitliche
Eignung entgegen. Dabei sei auf die Anforderungen der
laufbahntypischen Aufgaben abzustellen. Ein Beamter sei nur
dann uneingeschränkt körperlich und gesundheitlich geeignet,
wenn er psychisch und physisch dem gesamten Aufgabenspektrum
seiner Laufbahn gewachsen sei. Dies sei bei der
Beschwerdeführerin nicht der Fall. Ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Beförderung ergebe sich auch nicht
unter Beachtung des Benachteiligungsverbots behinderter
Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Könne ein
schwerbehinderter Bewerber die Anforderungen des Amtes gerade
aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folge aus dem
Benachteiligungsverbot, dass die gesundheitliche Eignung nur
verneint werden dürfe, wenn im Einzelfall zwingende Gründe
für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprächen.
Solche Gründe lägen im Hinblick auf den
Polizeivollzugsdienst, für den ein besonderes Maß an
körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit gefordert
werde, zweifelsohne vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
aus § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz SächsBG. Dort
gehe es ausschließlich um die Voraussetzungen, unter welchen
die Polizeidienstunfähigkeit festzustellen sei, und um die
Möglichkeit einer weiteren Verwendung trotz festgestellter
eingeschränkter Polizeidienstunfähigkeit. Dies lasse die
Frage der Eignung für ein Beförderungsamt jedoch
unberührt.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin Verstöße gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2
und Art. 33 Abs. 2 GG. Es sei mit Sinn und Zweck des
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die Stellung behinderter
Menschen in der Gesellschaft zu stärken, nicht vereinbar, ihr
die Beförderung wegen ihrer Polizeidienstunfähigkeit zu
verweigern. Es sei nachvollziehbar, dass für eine Tätigkeit
im Polizeivollzugsdienst eine erhöhte gesundheitliche Eignung
gefordert werde. Es sei daher im Regelfall vorgesehen, dass
polizeidienstunfähige Beamte, die noch allgemein dienstfähig
seien, in die allgemeine Verwaltung überführt würden. Mache
der Dienstherr indes - wie in Ihrem Fall - von seiner
Befugnis Gebrauch, behinderte und polizeidienstunfähige
Beamte ausnahmsweise im Polizeidienst zu belassen, so sei er
im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gehalten, von
diesen Beamten bei einer Beförderung nur eine eingeschränkte
gesundheitliche Eignung zu verlangen, nicht jedoch
Polizeidienstfähigkeit. Der Dienstherr sei verpflichtet, dem
behinderten Beamten auch in der neuen Laufbahn einen den
Leistungseinschränkungen entsprechenden Dienstposten zu
verschaffen. Andernfalls werde dem behinderten Beamten jede
Hoffnung und Möglichkeit genommen, irgendwann in seinem
Berufsleben nochmals befördert zu werden. Dies sei mit dem
Schutzzweck des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG,
die Stellung behinderter Menschen in der Gesellschaft zu
stärken, unvereinbar. Ein Laufbahnwechsel könne ihr daher
jedenfalls nicht wegen ihrer fehlenden Polizeidienstfähigkeit
versagt werden.
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2. Die Kammer hat dem Sächsischen
Staatsministerium des Innern und dem Sächsischen
Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung
gegeben. Das Staatsministerium der Justiz hat mit Schreiben
vom 23. April 2008 zu der Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen und die angegriffenen Entscheidungen verteidigt. Das
Staatsministerium des Innern hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
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Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus
Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz
2 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93c BVerfGG liegen vor.
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1. Der Bescheid der Polizeidirektion O. vom
29. April 2005 und die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Dresden und des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in
ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
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Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem
Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang
zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen
auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über
seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (vgl. BVerfGE 1, 167
; 39, 334 ; BVerfGK 1, 292
). Dieser so genannte
„Bewerberverfahrensanspruch“ besteht nach ständiger und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte nicht nur bei der Besetzung von
Eingangsämtern, sondern auch im Rahmen von Beförderungs- und
Laufbahnaufstiegsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvR
2470/06 -, juris; BVerwGE 101, 112 ; 114,
149 <152, 155>; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar
1987 - 2 B 143/86 -, juris).
11
Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten
Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine
Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den
Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher
Hinsicht entspricht. Denn geeignet im Sinne des Art. 33
Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in
körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist (vgl.
BVerfGE 92, 140 ). Im Rahmen dieser
gesundheitlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr auch
dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Ein Bewerber
darf daher wegen seiner Behinderung nur dann von dem
Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche
Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten
Amt zwingend ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni
2007 - 2 A 6/06 -, juris, Rn. 28).
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Diese aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Vorgaben haben die
Polizeidirektion und die Gerichte nicht zutreffend erkannt.
Sie sind davon ausgegangen, dass eine Beförderung im
Polizeivollzugsdienst stets und zwingend die uneingeschränkte
Polizeidienstfähigkeit des Bewerbers - also dessen
gesundheitliche Eignung für alle laufbahntypischen Aufgaben
des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes - voraussetze. Eine
Beförderung der Beschwerdeführerin in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 9 g.D. BBesG und ein hiermit verbundener
Laufbahnaufstieg seien daher von vornherein
ausgeschlossen.
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Diese Erwägungen lassen eine grundsätzlich
unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Rechte aus
Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
erkennen und stehen darüber hinaus im Widerspruch zu den in
§ 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz SächsBG zum
Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Wertungen. Der
Gesetzgeber selbst geht in § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter
Teilsatz SächsBG davon aus, dass eine nur eingeschränkte
Polizeidienstfähigkeit einer Verwendung im
Polizeivollzugsdienst nicht zwingend entgegensteht. Vielmehr
hat er eine weitere Verwendung nur eingeschränkt
polizeidienstfähiger Lebenszeitbeamter für den Fall
zugelassen, dass die auszuübende Funktion die besonderen
gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes
auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert.
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Unabhängig davon, ob man den Begriff der
Polizeidienstfähigkeit durch die Ausnahmevorschrift des
§ 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz SächsBG als
modifiziert ansieht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.
März 2005 - 2 C 4/04 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 8. Mai 2002 - 2 A 11657/01 -, juris), kann die hiermit
bewirkte Öffnung des Polizeivollzugsdienstes für nicht
vollumfänglich polizeidienstfähige Beamte nicht ohne
Rückwirkung auf die Auslegung des Eignungsbegriffs im Sinne
des Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG bleiben. Vielmehr müssen für das nach Art. 33
Abs. 2 GG zu treffende gesundheitliche Eignungsurteil des
Dienstherrn ähnliche Maßstäbe gelten wie für
Weiterverwendungsentscheidungen gemäß § 150 Abs. 1 Satz
1 letzter Teilsatz SächsBG. Einem nach § 150 Abs. 1 Satz
1 letzter Teilsatz SächsBG weiter verwendeten Bewerber darf
die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt daher
nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den
Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht
vollumfänglich entspricht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 8. Mai 2002 - 2 A 11657/01 -, juris; auch
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Stand: 285.
Ergänzungslieferung, Bd. 3, § 194 LBG NRW, Rn. 31).
Hinzukommen muss vielmehr, dass aufgrund seiner
gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und
dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt
verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist. Der Dienstherr
hat also bei der Entscheidung über ein Beförderungsgesuch -
ähnlich wie im Rahmen der ursprünglichen
Weiterverwendungsentscheidung - zu prognostizieren, ob der
nur eingeschränkt polizeidienstfähige Beamte in dem
angestrebten Amt auf Dauer verwendet werden kann. In diese
Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch
organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris,
Rn. 13; OVG NW, Beschluss vom 13. November 2006 - 6 B
2086/06 -, juris).
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Demgegenüber ist die von der Behörde und den
Gerichten im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, wonach
die volle Polizeidienstfähigkeit unabdingbare Voraussetzung
für eine Beförderung im Polizeivollzugsdienst sein soll, mit
Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG unvereinbar. Sie führt dazu, dass Beamte, die
aufgrund von § 150 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz
SächsBG oder vergleichbaren Vorschriften anderer Länder im
Polizeivollzugsdienst weiterverwendet werden, dauerhaft von
jeglicher Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen werden
könnten.
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2. Die Gerichte werden in dem somit erneut
durchzuführenden fachgerichtlichen Verfahren insbesondere
darüber zu befinden haben, ob die bereits in der
Ausgangsentscheidung enthaltene Behauptung des Dienstherrn,
es stehe im gehobenen Polizeivollzugsdienst kein Dienstposten
zur Verfügung, auf dem die Beschwerdeführerin mit ihren
gesundheitlichen Einschränkungen auf Dauer verwendet werden
könne, die Ablehnung des Beförderungsgesuchs der
Beschwerdeführerin trägt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
21. Juni 2007 - 2 A 6/06 -, juris,
Rn. 28 f.).
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.