BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2575/07 -
des Herrn B ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 11. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2007 - 18 A
2516/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der
Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch das
Oberverwaltungsgericht.
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1. Der 1976 im Bundesgebiet geborene
Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Seine
Eltern lebten seit Anfang der 70er Jahre als Arbeitnehmer in
Deutschland und hatten seit Mitte der 80er Jahre einen
verfestigten Aufenthalt. Der Beschwerdeführer machte einen
Realschulabschluss und durchlief eine Berufsausbildung.
Danach war er teils selbstständig, teils abhängig beschäftigt
und zeitweise arbeitslos. Im August 2005 wurde er wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in 13 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Rahmen
der Strafzumessung wurden seine Drogenabhängigkeit sowie sein
Geständnis zu seinen Gunsten, der erhebliche Umfang des
Handels und eine einschlägige Vorstrafe zu seinen Lasten
berücksichtigt.
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2. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gemäß
§ 55 AufenthG aus der Bundesrepublik ausgewiesen. Die
Wirkungen der Ausweisung wurden von Amts wegen auf fünf Jahre
seit der Ausreise befristet. Ausweisungsgrund sei seine
Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln und die vor
dem Hintergrund erheblicher Schulden bestehende konkrete
Wiederholungsgefahr. Angesichts dessen lasse auch die
Tatsache, dass er in Deutschland geboren sei und sich hier
seit 29 Jahren aufhalte, keine andere Entscheidung zu.
Auch unter Berücksichtigung von Art. 7 ARB 1/80 sei die
Ausweisung rechtmäßig. Widerspruch und Klage blieben
erfolglos. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung rechtfertigten die Ausweisung des
Beschwerdeführers. Die Ausweisung sei auch nicht an
Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie
2004/38/EG vom 29. April 2004 (ABl L 158 S. 77; ber. ABl
L 229 S. 35) - Unionsbürgerrichtlinie - zu messen, die nach
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts keine
Anwendung auf assoziationsberechtigte türkische
Staatsangehörige finde.
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3. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung
begründete der Beschwerdeführer, soweit hier von Interesse,
mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache
und ihrer grundsätzlichen Bedeutung. Im Hinblick auf die
Anwendbarkeit von Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie auf
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige bestehe
eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Obergerichte.
Die im Falle ihrer Anwendbarkeit für eine Ausweisung
erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit
lägen in seinem Fall nicht vor. Aus denselben Gründen habe
die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung.
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4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Rechtssache weise
wegen der vom Beschwerdeführer formulierten Frage, ob
Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie auf
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar
sei, weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, noch
habe sie deswegen grundsätzliche Bedeutung. Der Senat habe
diese Frage in seinem Beschluss vom 15. Mai 2007
– 18 B 2389/06 - (juris) mit ausführlicher
Begründung verneint und damit grundsätzlich geklärt.
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5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG, weil das Oberverwaltungsgericht die Zulassung
der Berufung trotz der divergierende obergerichtlichen
Rechtsprechung abgelehnt habe.
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6. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung steht mit
Art. 19 Abs. 4 GG nicht im Einklang. Die
Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen grundsätzlicher
Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz
bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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2. Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4
GG.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27
; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG
verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster
Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen
Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch
tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen
staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche
Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96,
27 ). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG
zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ;
83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ;
96, 27 ; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber
eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19
Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des
Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame
gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272
; 54, 94 ; 65, 76
; 96, 27 ; stRspr). Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl.
BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104,
220 ). Sehen die prozessrechtlichen
Vorschriften - wie vorliegend §§ 124, 124a
VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines
Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19
Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser
Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten
(Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE
78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR
382/05 -, NVwZ 2007, S. 805 ).
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b) Gegen dieses Verbot des Art. 19
Abs. 4 GG verstößt der angegriffene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts, indem er die Zulassung der Berufung
unter Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO unter Bezugnahme
auf die Klärung der Rechtsfrage in der eigenen Rechtsprechung
ablehnt. Zumindest der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) lag zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den
Zulassungsantrag vor. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine
Rechtssache, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage
aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich
und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist; der
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem
der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR
382/05 -, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, Beschluss v om 30. März 2005 - 1 B 11/05 -,
NVwZ 2005, S. 709). Klärungsbedürftig sind im Fall
revisiblen Bundesrechts im Sinne von § 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO, zu dem auch das anzuwendende
Gemeinschaftsrecht gehört (vgl. BVerwGE 35, 277 f.; 90,
18 ), Fragen, die nicht durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Entscheidung
einer derartigen Rechtsfrage durch ein Oberverwaltungsgericht
nimmt der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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c) Zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts war die oberverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung zur hier erheblichen Frage der Anwendbarkeit
des Ausweisungsschutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 der
Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische
Staatsangehörige uneinheitlich (die Anwendbarkeit verneinend:
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
6. Juni 2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR
2005, S. 654 f.; Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2007
- 18 B 2389/06 -, juris; die Anwendbarkeit
bejahend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom
4. Dezember 2006 - 12 TG 2190/06 -,
InfAuslR 2007, S. 98, und vom 12. Juli 2006
- 12 TG 494/06 -, ZAR 2006,
S. 331 f.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A
10924/06 -, InfAuslR 2007, S. 148 f.). Der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage
unbeantwortet gelassen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober
2007 - C 349/06 -, NVwZ 2008, S. 59
- Polat -). Eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts lag nicht vor und steht nach wie
vor aus.
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d) Die Klärungsbedürftigkeit der vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage musste sich dem
Oberverwaltungsgericht nach den Entscheidungsgründen des
verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Begründung des
Antrags auf Zulassung der Berufung aufdrängen. Die
Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in dieser Frage war
dargetan. Auch bestand kein Zweifel an der
Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage, da im
Falle einer Anwendbarkeit des Ausweisungsschutzes nach der
Unionsbürgerrichtlinie eine Ausweisung des Beschwerdeführers
aufgrund seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe von vier
Jahren nach den Wertungen von § 6 Abs. 5
Satz 3 FreizügG/EU ausschiede.
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e) Das Oberverwaltungsgericht hat, wie seinen
Ausführungen zu entnehmen ist, den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundlegend und in
einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden
Weise verkannt. Es hat den Rechtsweg zur Klärung einer
allgemeinen und auch praktisch bedeutsamen Rechtsfrage
abgeschnitten, die bundes- und sogar gemeinschaftsweit
einheitlicher Beantwortung bedarf. Das Vorgehen des
Oberverwaltungsgerichts ist um so weniger gerechtfertigt, als
die von ihm herangezogene eigene Rechtsprechung – soweit
ersichtlich - nicht in einem Berufungsverfahren, das den
Zugang zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet hätte,
entwickelt worden, sondern lediglich in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes (a.a.O.) und im Beschlusswege
nach § 124a Abs. 5 VwGO (z.B. der vom
Beschwerdeführer zitierte Beschluss vom 12. Juli 2007
- 18 A 3894/05 - und der Beschluss vom
23. Mai 2007 - 18 B 2326/06 -) ergangen
ist.
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3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
war danach aufzuheben und die Sache an das
Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Auf die
weiteren Grundrechtsrügen kommt es nicht an.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.