BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2576/11 -
der Frau D …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Januar 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung zweier Beistände wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin – eine Vorsitzende
Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main – wendet
sich gegen die Verwaltung des EDV-Netzes für den
Rechtsprechungsbereich des Oberlandesgerichts durch die
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) und beantragt
die Zulassung zweier Vertreter als Beistände. Sie ist im
Wesentlichen der Ansicht, die Eignung des EDV-Netzes zur
uneingeschränkten elektronischen Überwachung ihrer Arbeit
verletze ihre richterliche Unabhängigkeit aus Art. 33
Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG und verstoße
gegen „das verfassungsrechtliche Gebot organisatorischer
Selbständigkeit der Gerichte“ aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2,
Art. 92 und Art. 97 GG.
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Ihre Rechtsmittel zu den
Richterdienstgerichten hatten im Wesentlichen keinen Erfolg,
jedoch hielt der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei
dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Zentralisierung
der Datenverarbeitung nur unter der Bedingung für zulässig,
dass zum Schutz vor einer Kenntnisnahme durch Dritte
verbindliche Regeln für den Umgang mit Dokumenten des
richterlichen Entscheidungsprozesses festgelegt und deren
Einhaltung durch den Minister der Justiz im
gleichberechtigten Zusammenwirken mit gewählten Vertretern
der Richter überprüft werde (Urteil vom 20. April 2010 – DGH
4/08 -, juris). Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 (- RiZ® 7/10
-, juris) wies der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des
Bundes – die weitergehende Revision der Beschwerdeführerin
zurück.
3
Die Umsetzung der vom Hessischen
Dienstgerichtshof formulierten Bedingungen für den Betrieb
des EDV-Netzes der Hessischen Justiz durch die Hessische
Zentrale für Datenverarbeitung erfolgte nach Erhebung der
Verfassungsbeschwerde durch das Gesetz zur Errichtung der
Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle)
und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten vom
16. Dezember 2011 – JITStG HE – (GVBl I S. 778), das am 1.
Januar 2012 in Kraft trat.
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Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Zulassung zweier Beistände nach § 22 Abs. 1 Satz 4
BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch
ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des
Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv
sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE
68, 360 ; BVerfGK 13, 171
).
5
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde
ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls
unbegründet.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der
Bundesgerichtshof habe fehlerhaft die Prüfung eines Verstoßes
gegen das „verfassungsrechtliche Gebot organisatorischer
Selbständigkeit der Gerichte“ unterlassen, ist ihre
Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
(vgl. dazu § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, § 92 BVerfGG
sowie BVerfGE 108, 370 ) unzulässig. Die
Beschwerdeführerin setzt sich bereits nicht mit der Annahme
des Bundesgerichtshofes auseinander, im Verfahren vor den
Richterdienstgerichten könne die Vereinbarkeit einer Maßnahme
mit dem Gebot organisatorischer Selbständigkeit der Gerichte
nicht gerügt werden, weil die Prüfungskompetenz der
Richterdienstgerichte gemäß § 26 Abs. 3 DRiG
auf die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen
Unabhängigkeit durch Maßnahmen der Dienstaufsicht beschränkt
sei.
7
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet.
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a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des
Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber gemäß Art. 33
Abs. 5 GG zu beachten hat, gehört insbesondere auch der
Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des
Richters (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 -, NJW
1996, S. 2149 ). Nach Art. 97 Abs. 1 GG
müssen Richter „unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“
sein. Die so umschriebene sachliche Unabhängigkeit ist
gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von
Weisungen fällen kann (BVerfGE 14, 56 ; BVerfGK 8,
395 ), wobei Art. 97 Abs. 1 GG jede
vermeidbare auch mittelbare, subtile und psychologische
Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsstellung des
Richters verbietet (siehe BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 -, juris, Rn.
7; BVerfGE 12, 81 ; 26, 79 ; 55, 372
). Eine derartige verbotene Einflussnahme kann
auch dann vorliegen, wenn ein besonnener Richter durch ein
Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens (vgl. im
Zusammenhang mit der sog. Vorratsdatenspeicherung BVerfGE
125, 260 ) von der Verwendung der ihm zur
Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben zur Verfügung
gestellten Arbeitsmittel abgehalten würde.
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b) Gemessen hieran ist gegen die angegriffenen
Entscheidungen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Wie
der Bundesgerichtshof in nicht zu beanstandender Weise
darlegt, besteht für die Beschwerdeführerin kein Anlass,
allein wegen der Zentralisierung der elektronischen
Datenverarbeitung vernünftigerweise von der Verwendung ihres
Dienstcomputers oder des EDV-Netzes der Hessischen Justiz
Abstand zu nehmen.
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Die Exekutive und sonstige Dritte verfügen -
jedenfalls nach den in der angegriffenen Entscheidung des
Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter formulierten
Bedingungen für die Überlassung der Verwaltung des EDV-Netzes
der Hessischen Justiz an die Hessische Zentrale für
Datenverarbeitung - über keine Zugriffserlaubnisse
hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin für ihre
dienstlichen Aufgaben verwendeten Daten. Die einzelnen
Systemadministratoren eingeräumten Zugriffsrechte sind streng
limitiert und beschränken sich auf Maßnahmen, die zum
Funktionieren des EDV-Netzes betriebsnotwendig sind. Die
Weitergabe richterlicher Dokumente an die Exekutive oder an
Dritte ist den Administratoren untersagt. Auch die
Speicherung und Weitergabe sogenannter Metadaten
richterlicher Dokumente wie Autor und Erstellungszeitpunkt
sind unzulässig, soweit nicht der konkrete Verdacht eines
Missbrauchs des EDV-Netzes zu dienstfremden Zwecken
besteht.
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Anhaltspunkte dafür, dass die einzelnen
Administratoren des EDV-Netzes eröffneten faktischen
Zugriffsmöglichkeiten ohne entsprechende Erlaubnis und gegen
den Willen der Beschwerdeführerin zu Ausforschungen ihrer
Tätigkeit, zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dateien
oder gar zur Manipulation von Dokumenten genutzt werden
könnten, vermochten weder die Fachgerichte zu erkennen, noch
werden solche Anhaltspunkte von der Beschwerdeführerin
vorgetragen. Es spricht auch nichts dafür, dass die unter
Beteiligung von Vertretern der Richterschaft ausgeübte
Kontrolle der Einhaltung der einen Zugriff auf richterliche
Daten verbietenden Vorschriften nicht ausreichen könnte, um
deren Befolgung dauerhaft und effektiv sicherzustellen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.