BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2580/08 -
des Herrn C ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Zulässigkeit und der Folgen einer Fristsetzung zur Stellung
von Beweisanträgen im Strafverfahren.
2
1. Wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen
wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts
Münster vom 7. März 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Als Betreiber eines
großen Autohauses hatte er Umsatzsteuern in Höhe von etwa 2,4
Millionen Euro hinterzogen. Dem Urteil ging folgender
Verfahrensablauf voraus:
3
Das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer
wurde erstmals ab Juni 2006 an insgesamt 18 Verhandlungstagen
geführt. Wegen einer Erkrankung des Beschwerdeführers musste
es im Januar 2007 abgebrochen und im Juli 2007 erneut
begonnen werden. Am 19. September 2007, dem zehnten
Hauptverhandlungstag, stellten die Verteidiger des
Beschwerdeführers mehrere Beweisanträge. Nach Verlesung des
letzten Antrags traf der Vorsitzende folgende Anordnung:
4
Den Beteiligten wird zur Stellung von weiteren
Beweisanträgen eine Frist bis zum 26.09.2007 gesetzt.
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Auf entsprechenden Antrag der Verteidigung
verlängerte der Vorsitzende die Frist bis zum 9. Oktober
2007. Am nächsten Verhandlungstag beantragte der Verteidiger
des Beschwerdeführers, diese Frist aufzuheben und verlangte
den Erlass eines Kammerbeschlusses. Nach einer Unterbrechung
wurde folgender Beschluss verkündet:
6
Die vom Vorsitzenden angeordnete Fristsetzung
für Beweisanträge wird bestätigt. Nach der neuen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es vor allem in
umfangreichen Verfahren zulässig und sinnvoll, solche Fristen
zu setzen. Die gesetzte Frist erscheint angemessen.
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Die Verteidigung stellte auch noch nach dem 9.
Oktober 2007 Beweisanträge, die entgegengenommen und denen
zum Teil nachgegangen wurde, obwohl es der Kammer ausweislich
der Urteilsgründe „von vornherein klar erschien, dass diese
im Ergebnis nichts zur Entlastung des Angeklagten beitragen
könnten“. Im Rahmen seines Schlussvortrages am 27.
Verhandlungstag stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers
vier Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung eines Zeugen. Deren
Erhebung lehnte das Landgericht im Urteil ab, weil sie zum
Zwecke der Prozessverschleppung gestellt seien. Die
verspätete Benennung des Zeugen, dessen Vernehmung verlangt
wurde - wobei seine Bedeutung übertrieben dargestellt worden
sei -, sei von dem Zweck geprägt, eine Verurteilung an diesem
Tage zu verhindern. Die Beweisaufnahme habe zuvor bereits
häufiger beendet werden sollen. Dies sei jeweils daran
gescheitert, dass die Verteidigung, nachdem seitens des
Gerichts auf das bevorstehende Ende der Beweisaufnahme und
das Anstehen der Plädoyers hingewiesen worden sei, weitere
Beweisanträge gestellt habe, die schon viel früher hätten
gestellt werden können und allesamt in der Sache ohne
Bedeutung gewesen seien.
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2. Durch Beschluss vom 23. September 2008
verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des
Beschwerdeführers als unbegründet.
9
a) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs.
6 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 StPO sowie des Rechts
auf ein faires Verfahren sei sowohl unzulässig als auch
unbegründet.
10
aa) Für einen erschöpfenden Vortrag im Rahmen
der Revision seien nämlich auch die Verfahrenstatsachen
vorzutragen, die der erhobenen Rüge entgegenstehen könnten.
Dies habe der Beschwerdeführer jedoch versäumt. Mit seiner
Rüge mache er geltend, die Strafkammer habe die
Hilfsbeweisanträge im Urteil wegen Verschleppungsabsicht
abgewiesen, ohne zuvor auf den Ablehnungsgrund der
Verschleppungsabsicht hinzuweisen. Aus der dienstlichen
Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer ergebe sich
jedoch, dass dieser Hinweis erfolgt sei. Danach sei am 11.
Hauptverhandlungstag, nachdem der Gerichtsbeschluss verkündet
worden sei, der die Fristsetzung des Vorsitzenden bestätigt
habe, mit den Verfahrensbeteiligten die Bedeutung der
Fristsetzung erörtert worden. Der Vorsitzende habe darauf
hingewiesen, dass es als Indiz für eine Verschleppungsabsicht
gewertet werden könne, wenn Beweisanträge erst nach
Fristablauf gestellt werden, und dass bei Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen eine Zurückweisung der Beweisanträge
wegen Prozessverschleppung in Betracht komme. Der
Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, dies mitzuteilen.
Infolgedessen sei die erhobene Verfahrensrüge unzulässig.
11
bb) Die Rüge sei auch unbegründet. Das
Landgericht habe die Hilfsbeweisanträge zu Recht wegen
Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt. Die entsprechenden
Voraussetzungen habe es unter umfassender Betrachtung aller
Umstände festgestellt, wobei es ihm nicht verwehrt gewesen
sei, das voraussichtliche Beweisergebnis vorweg zu würdigen.
Auf den Umstand, dass es als Indiz für eine
Verschleppungsabsicht gewertet werden könne, wenn
Beweisanträge nach Fristablauf gestellt werden, seien die
Verfahrensbeteiligten hingewiesen worden. Die Strafkammer
habe auch ohne Rechtsfehler dargelegt, dass die beantragte
Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verzögerung des
Verfahrens geführt hätte. Es sei auch zulässig gewesen, die
Hilfsbeweisanträge gestützt auf den Ablehnungsgrund der
Prozessverschleppung erst im Urteil abzulehnen. Es habe kein
Anlass bestanden, dem Beschwerdeführer nochmals die
Möglichkeit zur Verteidigung gegen den Verschleppungsvorwurf
zu geben.
12
b) Soweit mit der Revision darüber hinaus die
Verletzung von § 246 Abs. 1 StPO gerügt werde, sei diese
Rüge unbegründet. Eine Befugnis zur Fristsetzung folge aus
dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung
des Verfahrens. Bei Verfahren, die bereits seit längerem
andauerten, insbesondere solchen mit einer Hauptverhandlung,
die mindestens zehn Verhandlungstage umfasse, sei eine solche
Vorgehensweise regelmäßig im Hinblick auf den
Beschleunigungsgrundsatz angezeigt, um eine hinreichend
straffe Verhandlungsführung zu ermöglichen. § 246 Abs. 1
StPO verbiete demgegenüber lediglich aufgrund des im
Strafprozess geltenden Prinzips materieller Wahrheit eine
Präklusion von Beweisvorbringen aufgrund Zeitablaufs. Eine
Präklusion stelle dies indes nicht dar. Würden Anträge nicht
innerhalb der gesetzten Frist gestellt, ergäben sich
deutliche Indizien für das Vorliegen einer
Verschleppungsabsicht. Der Antragsteller sei verpflichtet,
Gründe für die verspätete Antragstellung nachvollziehbar und
substantiiert darzulegen. Die Amtsaufklärungspflicht,
§ 244 Abs. 2 StPO, bleibe hiervon unberührt.
13
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2
und Art. 103 Abs. 1 GG.
14
1. Soweit der Bundesgerichtshof den nach
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Vortrag als
nicht hinreichend ansehe, liege darin eine Art. 19 Abs.
4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überspannung der
Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Nach dem damaligen
Stand der Rechtsprechung sei ein Vortrag zu den informellen
Äußerungen des Vorsitzenden nach der Fristsetzung nicht
erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass
sich die Hinweise auch auf Hilfsbeweisanträge bezogen hätten.
Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er hätte die
Beweisanträge auch unbedingt stellen können, werde übersehen,
dass es Sache der Verteidigung sei, in welcher Form sie
Beweisanträge stelle. Die formalen Anforderungen hinsichtlich
der Fristsetzung und der damit verknüpften Hinweise seien
unklar gewesen und seien es immer noch. Daher müsse es
ausreichen, wenn sich der Beschwerdeführer auf die Wiedergabe
des Protokolls beschränke.
15
2. Soweit die Hilfsbeweisanträge erst in den
Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt worden
seien, liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires
Verfahren vor. Die bisherige Rechtsprechung, wonach der
Vorwurf, mit einem Beweisantrag nichts weiter als eine
Verfahrensverschleppung zu bezwecken, auch bei einem
Hilfsbeweisantrag gemäß § 244 Abs. 6 StPO durch
Beschluss vorab bekannt zu geben sei, damit Gelegenheit
bestehe, sich dagegen zu verteidigen, sei von Verfassungs
wegen geboten. Aufgrund der zwischenzeitlichen Verbescheidung
mehrerer Beweisanträge habe für die Verteidigung kein Anlass
bestanden, davon auszugehen, dass ein Beweisantrag gerade
wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werde. Der
Beschwerdeführer habe nicht mit der Deutung rechnen müssen,
dass im Hilfsbeweisantrag ein konkludenter Verzicht auf eine
Vorabbescheidung liege.
16
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten.
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1. Die Fristsetzung zur Stellung von
Beweisanträgen und die Ablehnung der im Schlussvortrag
gestellten Hilfsbeweisanträge wegen Verschleppungsabsicht
durch das Landgericht erst im Urteil ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise verletzt den
Beschwerdeführer weder in seinem Recht auf ein faires
Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG noch werden die Grenzen richterlicher
Rechtsfindung, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, überschritten.
18
a) aa) Aufgabe des Strafprozesses ist es, den
Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter
Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem
justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe
Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu
gewährleisten. Der Strafprozess hat das aus der Würde des
Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person
abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt
werden darf (vgl. BVerfGE 80, 244 ; 95, 96
), zu sichern und entsprechende
verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen. Zentrales
Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren
Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip
nicht verwirklichen lässt. Die Strafprozessordnung gestaltet
das Strafverfahren als ein vom Prinzip der materiellen
Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das
Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit
verpflichtet ist (§ 244 Abs. 2 StPO). Der in den
Vordergrund gestellten Sicherung der Gerechtigkeit durch
Aufklärung des wahren Sachverhalts entspricht das Recht des
Angeklagten, sich durch die Stellung von Beweisanträgen, die
nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden können, an
der Aufklärung des Sachverhalts aktiv zu beteiligen (vgl.
BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August
1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 ).
Demnach kann der Anspruch des Angeklagten auf ein faires
Verfahren auch durch verfahrensrechtliche Gestaltungen
berührt werden, die der Ermittlung der Wahrheit und somit
einem gerechten Urteil entgegenstehen (vgl. BVerfGE 57, 250
; 118, 212 ).
19
Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen
Befugnisse, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des
fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind und deren
Ausgestaltung obliegt jedoch in erster Linie dem Gesetzgeber
und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den
Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und
-anwendung. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires
Verfahren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine
Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner
Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass
rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden
sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde
(vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135
). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch
die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80,
367 ). Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der
Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält (vgl.
BVerfGE 7, 89 ; 74, 129 ; stRspr),
fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des
Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die
Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum
Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367
; 46, 214 ). Verfahrensgestaltungen,
die den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege
dienen, verletzen daher nicht von vornherein den
grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Strafverfahren, wenn
verfahrensrechtliche Positionen des Angeklagten oder
Beschuldigten dabei, gemessen am früheren Zustand,
zurückgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S.
1469 ). Es bedarf vielmehr einer
Gesamtabwägung.
20
Eng mit dem Erfordernis einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege verknüpft ist zudem das
Beschleunigungsgebot. Auch dieser verfassungsrechtliche
Grundsatz ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein
faires Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 41, 246
; 63, 45 ). Eine
funktionstüchtige Strafrechtspflege erfordert nicht nur die
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs überhaupt,
sondern auch eine Durchsetzung innerhalb eines angemessenen
Zeitrahmens, dass die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch als
Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann. Unnötige
Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der
Kriminalstrafe in Frage; sie beeinträchtigen auch das
verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an
einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im
Strafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf
verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 ).
Zudem gebieten auch Gesichtspunkte des Opferschutzes eine
Beschleunigung des Strafverfahrens. Überlange Verfahren
stellen gerade auch für die Opfer von Straftaten eine
besondere Belastung dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S.
1469 ).
21
bb) Bei der Prüfung, ob die angegriffenen
Entscheidungen die Grenzen richterlicher Rechtsfindung
wahren, hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des
einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei
anzuwendenden Methode nicht umfassend auf seine Richtigkeit
zu untersuchen. Vielmehr beschränkt es auch im Bereich des
Strafprozesses seine Kontrolle, soweit es um die Wahrung der
Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG
geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der
Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung
respektiert und von den anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat
(vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar
2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 ).
22
b) Nach diesen Grundsätzen begegnet vorliegend
weder die Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen im
Strafverfahren noch die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen
erst im Urteil verfassungsrechtlichen Bedenken.
23
aa) Den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur
Stellung von Beweisanträgen zu setzen und hiernach gestellte
Anträge im Einzelfall wegen Prozessverschleppung nach
§ 244 Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO abzulehnen, stellt
weder eine unzulässige richterliche Rechtsfindung dar, noch
ist dies mit Blick auf eine Gesamtschau des Strafverfahrens
verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Vorgehensweise des
Landgerichts stellt keine faktische Umgehung des § 246
Abs. 1 StPO dar. Dieser verbietet eine Beweiserhebung deshalb
abzulehnen, weil das Beweismittel oder die zu beweisende
Tatsache zu spät vorgebracht wurde (vgl. RGSt 12, 335;
Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008,
§ 246 Rn. 1). Dem liegt das Gebot, die materielle
Wahrheit zu erforschen und festzustellen, zugrunde.
Unabhängig von der Frage, mit welchen Inhalten und Wirkungen
§ 246 Abs. 1 StPO verfassungsrechtliche Kerngehalte
beschreibt, folgt hieraus jedenfalls das Verbot,
Beweisanträge allein wegen ihrer verspäteten zeitlichen
Stellung abzulehnen. Nach dieser Vorschrift darf einem
Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht vorgeschrieben
werden, wann er einen Beweisantrag zu stellen hat (vgl. BGH,
Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89 -, NStZ 1990, S.
350 ). Vorliegend wurde der Beweisantrag aber
nicht etwa deshalb abgelehnt, weil der Antrag verspätet
gestellt war. Ablehnungsgrund war § 244 Abs. 3, Satz 2,
6. Alt. StPO, weil die Stellung der Beweisanträge
ausschließlich zum Zwecke der Prozessverschleppung
erfolgte.
24
(1) Diese Vorgehensweise führt auch nicht zu
einer dem geltenden Strafverfahrensrecht fremden und
verfassungsrechtlich bedenklichen „verkappten Präklusion des
Beweisantragsrechts“ (so aber Beulke/Ruhmannseder, NStZ 2008,
S. 300 ). Die hier zu beurteilende
Fristsetzung bedeutet keine Ausschlussfrist, sondern führt im
Fall ihrer Nichtwahrung durch die Verfahrensbeteiligten dazu,
dass das Gericht „signifikante Indizien“ für das Vorliegen
einer Voraussetzung des Ablehnungsgrundes
der Prozessverschleppung annehmen kann. Neben den objektiven
Voraussetzungen des § 244 Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO,
wonach die verlangte Beweiserhebung nach Ansicht des Gerichts
nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen
kann und des weiteren geeignet ist, den Abschluss des
Verfahrens wesentlich hinauszuzögern (vgl. hierzu jüngst
kritisch BGHSt 51, 333 ), muss in
subjektiver Hinsicht gerade hinzukommen, dass sich der
Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst
ist und er ausschließlich die Verzögerung des Verfahrens
bezweckt (vgl. BGHSt 51, 333 ; BGH, Beschluss vom
18. September 2008 - 4 StR 353/08 -, NStZ-RR 2009, S. 21).
Dieses subjektive Element kann sich dem Gericht aufgrund
äußerer Beweisanzeichen erschließen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer,
Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. 1983, S. 643). Als
ein, im Rahmen der hiernach anzustellenden Gesamtbetrachtung
maßgebendes Indiz für das Vorliegen der
Verschleppungsabsicht, lässt der Bundesgerichtshof nunmehr
eine Antragstellung nach Ablauf einer richterlich gesetzten
Frist zu. Hierdurch wird das subjektive und damit regelmäßig
schwer beweisbare Moment der Verschleppungsabsicht (vgl.
Beulke, in: Festschrift für Amelung, 2009, S. 543
) anhand objektiver Anzeichen erschlossen. Mit der
Fristsetzung betont das Gericht, aus welchen äußeren
Beweisanzeichen es im Einzelfall auf das Vorliegen der
Verschleppungsabsicht schließen will. Dabei handelt es sich
lediglich um einen von mehreren Umständen,
der das Vorliegen auch nur einer
Voraussetzung des Ablehnungsgrundes des § 244
Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO begründen kann. Es ist also
auch zukünftig ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein
aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen.
In die entsprechende Prüfung ist das gesamte bisherige
Prozessverhalten einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.
Februar 1990 - 4 StR 658/89 -, NStZ 1990, S. 350 ;
Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 6. Aufl. 2008, Rn. 239). Dem
ist das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise nachgekommen, als es im Wege einer
umfassenden Abwägung bisherigen Prozessverhaltens die
subjektive Voraussetzung der Verschleppungsabsicht
bejahte.
25
(2) Die Fristsetzung lässt die Pflicht zur
Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Dem Gebot der
Sachaufklärung und Wahrheitserforschung als den zentralen
Verfahrensanforderungen des Strafprozesses wird Rechnung
getragen. Selbst wenn aus der Antragstellung nach Fristablauf
und etwaigen weiteren Indizien das Vorliegen der
Verschleppungsabsicht offensichtlich ist, muss das Gericht
prüfen, zu welchem Ergebnis der Antrag führen kann. Nur wenn
es überzeugt ist, dass die beantragte Beweiserhebung nichts
Sachdienliches ergeben wird, darf es den Antrag nach
§ 244 Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO ablehnen (vgl. BGHSt
21, 118 ; Senge, in: Festschrift für Kay Nehm,
2006, S. 339 ).
26
Gebietet somit die Pflicht zur Erforschung der
Wahrheit, dem Beweisantrag in der Sache nachzugehen, darf er
nach Fristüberschreitung nicht wegen Prozessverschleppung
abgelehnt werden. Dies mildert etwaige mit der Fristsetzung
einhergehende Einschränkungen der Verteidigung ab und wahrt
die grundrechtlich verbürgten Rechte des Beschuldigten auf
ein faires Verfahren.
27
(3) Auch nach einer Fristsetzung hat der
Antragsteller die Möglichkeit, sich an der
Sachverhaltsaufklärung aktiv zu beteiligen. Der Fristablauf
führt lediglich zu einer widerlegbaren Indizwirkung. Selbst
wenn nach Ansicht des Gerichts dem Gebot der Aufklärung des
wahren Sachverhalts Genüge getan wurde und aus dem Umstand
der Antragstellung nach Fristablauf und etwaiger weiterer
Indizien auf das Vorliegen einer Verschleppungsabsicht
geschlossen wird, kann der Antragsteller dieser Indizwirkung
entgegentreten. Hierzu bedarf es eines Tatsachenvortrags, der
den gewählten Zeitpunkt der Antragstellung näher
begründet.
28
Dass der Antragsteller hierfür, wie teilweise
angenommen, etwaige Verteidigungsstrategien offen legen
müsste und hierdurch möglicherweise Einbußen in seinem Recht
auf freie Verteidigung erleiden könnte (so
Beulke/Ruhmannseder, NStZ 2008, S. 300 ; Jahn, JuS
2009, S. 372 ; König, StV 2009, S. 171
), ist nicht zu beanstanden. Die „Gefahr“, dass
der Angeklagte im Einzelfall gehalten ist, Teile seiner
Verteidigungsstrategie zu offenbaren, bestand bereits nach
bisheriger Rechtsprechung. Wollte etwa der Antragsteller nach
Ablehnung des Hilfsbeweisantrags wegen Prozessverschleppung
durch Beschluss (vgl. BGHSt 22, 124 ) einen
Beweisantrag gleichen Inhalts und gleicher Zielrichtung
anbringen, war er gehalten, zur Entkräftung des erneuten
Vorwurfs, er stelle den Antrag nicht zur Wahrheitsfindung,
die Gründe für die nunmehrige Antragstellung nachvollziehbar
offen zu legen. Zudem nimmt die Rechtsprechung eine Pflicht
zu näheren Ausführungen bei der Stellung von Beweisanträgen
auch in anderen Fällen an. So wird dem Tatrichter, der den
Verdacht hat, die Beweistatsache werde aufs Geratewohl
behauptet, das Recht zugestanden, den Antragsteller nach
seinen Wissensquellen und den Gründen für seine Vermutung zu
befragen (vgl. RG, Urteil vom 22. November 1926
- 2 D 918/26 -, JW 1927, S. 911).
Gibt der Antragsteller daraufhin keine plausible Antwort,
liegt nur ein Beweisermittlungsantrag vor, den der
Vorsitzende ohne Bindung an den Ablehnungskatalog und ohne
formelles Beschlusserfordernis, § 244 Abs. 6 StPO,
verwerfen kann (vgl. Schatz, Das Beweisantragsrecht in der
Hauptverhandlung: Reformgeschichte und Reformproblematik,
1999, S. 354). Auch hat der Bundesgerichtshof bisher
vereinzelt das Fehlen einer nachvollziehbar begründeten
Beweiserwartung als Indiz für das Vorliegen von
Verschleppungsabsicht gewertet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni
1986 - 3 StR 10/86 -, NStZ 1986, S. 519 ; Urteil
vom 3. August 1988 - 2 StR 360/88 -, juris, Absatz-Nr.
17).
29
Zudem besteht in den Prozesskonstellationen,
in welchen eine Fristsetzung ernsthaft in Betracht kommt,
keine gesteigerte, grundrechtlich verankerte Schutzpflicht
des Gerichts zur Geheimhaltung einer Verteidigungsstrategie.
Eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen kann im
Allgemeinen erst dann gesetzt werden, wenn das Gericht
seinerseits davon überzeugt ist, alles zur Erforschung der
Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) Erforderliche unternommen
zu haben. Dies setzt grundsätzlich eine Beweisaufnahme und
regelmäßig ein bereits länger andauerndes Hauptverfahren
voraus. Bereits im eigenen Interesse wird das Gericht von der
Möglichkeit der Fristsetzung keinen übertrieben frühzeitigen
und keinen ausufernden Gebrauch machen, um nicht eine
verfrühte, die Hauptverhandlung überfrachtende Stellung
sachwidriger Beweisanträge zu provozieren (vgl. Basdorf,
StV 1995, S. 310 ). Es ist jedoch fraglich,
welche Verteidigungsstrategie in derartigen
Prozesskonstellationen noch verfolgt werden könnte, die es
nicht erlaubt, zur Widerlegung einer Verschleppungsabsicht
partiell offen gelegt zu werden. Dabei kann im Ergebnis
dahinstehen, ob bei später Beweisantragstellung allein
derartige taktische Gründe im Vordergrund stehen, die mit dem
Bedürfnis nach aktiver Teilhabe an der gerichtlichen
Wahrheitsfindung kaum etwas zu tun haben (vgl. Basdorf, StV
1995, S. 310 ). Jedenfalls trifft den
Antragsteller gerade in solchen Situationen auch eine eigene
Prozessverantwortlichkeit. Die vom Beweisantragsrecht
gewährte Rechtsmacht bezweckt die Wahrheitsfindung und ist
zugleich Ausdruck und Anerkennung der Subjektstellung des
Angeklagten. Dieser Subjektstellung korreliert aber wiederum
die eigene Prozessverantwortlichkeit des Antragstellers (so
auch Schatz, Das Beweisantragsrecht in der Hauptverhandlung:
Reformgeschichte und Reformproblematik, 1999, S. 341).
Hieraus folgt im Einzelfall auch die Pflicht, Angaben zur
Motivation der Stellung eines Beweisantrags zu machen, um
damit eine Prozessverschleppungsabsicht zu widerlegen.
30
Jedoch dürfen an das Vorliegen sachlicher
Gründe für den Zeitpunkt der Antragstellung keine
übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die
Strafprozessordnung kennt weder einen Ablehnungsgrund der
„mangelnden Plausibilität“, noch grundsätzlich das
Erfordernis, Ausführungen zu zeitlichen Momenten der
Antragstellung zu machen (vgl. Scheffler, in: Handbuch zum
Strafverfahren, 2008, Rn. VII. 803). Hinzu kommt, dass es
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem
Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt ist, auch solche
Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für
möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGHSt 21, 118
; BGH, Urteil vom 17. September 1982 - 2 StR
139/82 -, NJW 1983, S. 126 ; BGH, Beschluss vom 4.
April 2006 - 4 StR 30/06 -, NStZ 2006, S. 405). Zudem hat
sich das Gericht auch selbst mit den Möglichkeiten
auseinanderzusetzen, die gegen eine Verschleppungsabsicht
sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81
-, NStZ 1982, S. 291 ; BGH, Urteil vom 9. Dezember
1983 - 2 StR 490/83 -, NStZ 1984, S. 230). Dies gebietet es,
die Anforderungen an die Darlegung des zeitlichen Grundes der
Stellung eines Beweisantrags nicht zu überspannen. Das
Gericht hat daher im Einzelfall zu prüfen, von welcher
Gewichtigkeit die Indizien für das Vorliegen der
Verschleppungsabsicht sind und hiervon ausgehend die
Anforderungen an ihre Widerlegung zu bemessen.
31
(4) Die Fristsetzung zur Stellung von
Beweisanträgen trägt im Einzelfall auch dem Gebot effektiver
und beschleunigter Durchführung von Strafverfahren
Rechnung.
32
Sie beugt der Gefahr vor, dass durch
sukzessive Beweisantragstellung der Abschluss des Verfahrens
hinausgezögert wird. Die leichtere Beweisbarkeit der
Verschleppungsabsicht ermöglicht eine zielgerichtete Führung
des Strafprozesses zur Wahrheitserforschung. Damit wird dem
verfassungsrechtlichen Anliegen einer funktionstüchtigen
Strafverfolgung Rechnung getragen. Müsste das Gericht allen
Anträgen und Anregungen des Angeklagten auf weitere
Sachaufklärung nachgehen, in denen ein konkreter Zusammenhang
zur Wahrheitsermittlung nicht aufgezeigt ist, gewänne der
Angeklagte einen Einfluss auf Umfang und Dauer des
Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene
hinausginge und dazu führen könnte, dass die - auch im
Interesse des Beschuldigten - rechtsstaatlich geforderte
Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre
(vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2
BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 ). Auch die
Interessen der Opfer von Straftaten gebieten eine
beschleunigte Verfahrensdurchführung. Je länger ein Verfahren
andauert, desto länger wird das Opfer über seine Pflicht -
gegebenenfalls erneut - über das Tatgeschehen aussagen zu
müssen, im Unklaren gelassen (vgl. Bünger, NStZ 2006, S. 305
; Basdorf, StV 1995, S. 310 ).
33
(5) Da die Fristsetzung wie aufgezeigt nicht
zur Folge hat, dass hiernach gestellte Beweisanträge als
verspätet abgelehnt werden können, wird die der Norm des
§ 246 Abs. 1 StPO innewohnende gesetzgeberische
Grundentscheidung respektiert und somit die Grenzen
richterlicher Rechtsfindung gewahrt.
34
bb) Auch die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge
erst im Urteil verstößt vorliegend nicht gegen das Grundrecht
des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, welches aus
Art. 2 Abs.1 und Abs. 2 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
folgt.
35
Zwar hat der Angeklagte das Recht, sich an der
Aufklärung des wahren Sachverhalts durch die Stellung von
Beweisanträgen aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57, 250
; Niemöller/Schuppert, AÖR 107
, S. 387 ). Jedoch ergeben sich aus
dem Grundsatz des fairen Verfahrens weder einzelne, mit
Verfassungsrang ausgestattete Beweiserhebungsansprüche (vgl.
Niemöller/Schuppert, AÖR 107 , S. 387
) noch konkrete Folgerungen für die Behandlung
eines Beweisantrags (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss,
Beschluss vom 14. August 1984 - 2 BvR 961/84 -, NStZ
1985, S. 35).
36
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt,
Hilfsbeweisanträge, die an eine Bedingung geknüpft sind,
welche sich erst im Zuge der endgültigen Urteilsberatung
erfüllt oder auch als nicht gegeben herausstellt, abweichend
von § 244 Abs. 6 StPO erst im Urteil zu bescheiden (vgl.
RGSt 3, 222 ; 29, 438 ). Der
Antragsteller gibt durch diese Form der Antragstellung zu
erkennen, dass seine Beweismöglichkeiten erschöpft sind und
dass er auch für den Fall, dass der Beweisantrag abgelehnt
wird, Anträge anderer Art nicht mehr wird stellen können. Er
zeigt, dass er „alle Pfeile verschossen“ hat (vgl. Mannheim,
JW 1927, S. 3062 ). Hinzu kommt, dass sich
letztlich erst in der Urteilsberatung zeigt, ob die Bedingung
eingetreten ist. Daher liegt in dieser Form der
Antragstellung regelmäßig ein Verzicht auf eine
Vorabbescheidung (vgl. Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 6. Aufl. 2008, § 244 Rn. 92).
37
Die hiervon gemachte Rückausnahme in Fällen
beabsichtigter Ablehnung wegen Prozessverschleppung
begründete die Rechtsprechung zunächst in erster Linie mit
einer Rücksichtspflicht gegenüber dem Verteidiger und dessen
standesrechtlicher Situation (vgl. KG, Urteil vom 6. Januar
1954 - 1 Ss 427/53 -, JR 1954, S. 231 ). Auch
habe der Angeklagte selbst ein Recht, schon vor Ergehen des
Urteils von einem von seiner Einflussnahme unabhängigen, ihm
abträglichen Verhalten seines Verteidigers, dessen Tragweite
er ohne besonderen gerichtlichen Hinweis oft gar nicht werde
übersehen können, in Kenntnis gesetzt zu werden, um
möglicherweise seinen Verteidiger zur Zurücknahme des
Hilfsbeweisantrags zu bewegen, oder ihm im äußersten Falle
das Mandat zu entziehen. In der Folgezeit wurde nicht mehr
explizit auf Verteidigerinteressen abgestellt, sondern
allgemein betont, dass der Antragsteller die Möglichkeit
erhalten müsse, den Vorwurf der Verschleppungsabsicht zu
entkräften oder die sonst infolge der Ablehnung des
Beweisantrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, was nur bei
einer Verbescheidung des Beweisantrags vor Urteilserlass
möglich sei (vgl. BGHSt 22, 124 ).
38
Der Bestimmung des maßgebenden
Entscheidungszeitpunkts liegen damit in erster Linie
Schutzerwägungen zugrunde. Die genannte Rückausnahme für den
Fall der beabsichtigten Ablehnung wegen Prozessverschleppung
dient dem Antragsteller lediglich dazu, sich vom durchaus
erheblichen Vorwurf, der Antrag sei ausschließlich zum Zwecke
der Prozessverschleppung gestellt, zu entlasten. Ein solcher
Antragsteller hat nämlich durch die Form des
Hilfsbeweisantrags gezeigt, dass seine Beweismöglichkeiten
erschöpft sind. Er hat durch die bedingte Antragstellung
grundsätzlich auf eine Bescheidung vor Urteilserlass
verzichtet. Mannigfaltige Reaktionsmöglichkeiten auf die
Ablehnung des Beweisantrags wegen Prozessverschleppung stehen
ihm damit ebenso wenig zur Verfügung, wie im Falle des
Rückgriffs auf einen anderen Ablehnungsgrund (kritisch zu
dieser Rückausnahme Fischer in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 6. Aufl. 2008, § 244 Rn. 93).
39
Dem Interesse, sich vom Makel
prozessverschleppenden Verhaltens zu entlasten, wurde
vorliegend Rechnung getragen. Den Prozessbeteiligten wurden
entsprechende Hinweise erteilt. Damit ist bekannt, welche
prozessrechtlichen Folgen ein nach Fristablauf gestellter
Antrag nach sich ziehen kann. Sie können dem Vorwurf, nur im
Interesse der Verfahrensverzögerung zu agieren, im Vorfeld
begegnen. Sie sind ebenso wie im Falle einer Vorabbescheidung
in die Lage versetzt, ihr weiteres prozessuales Verhalten
einzurichten, etwa vom Selbstladerecht eines Zeugen Gebrauch
zu machen. Dass der Antragsteller mit Blick auf die hiernach
notwendige Begründung des Beweisantrags im Vergleich zu einer
Vorabbescheidung vom Reagierenden zum Agierenden werden muss,
schränkt seine Verteidigungsrechte nicht in
verfassungsrechtlich unzumutbarer Weise ein und macht ihn
nicht in höherem Maße schutzwürdig.
40
Der Umstand, das Beweisanträge nach
Fristsetzung vorliegend - auch positiv - beschieden wurden,
ändert nichts an der fehlenden Schutzwürdigkeit des
Beschwerdeführers. Da es sich um unbedingt gestellte Anträge
handelte, war hierüber gemäß § 244 Abs. 6 StPO durch
Beschluss vor Urteilserlass zu entscheiden. Soweit sich aus
dem insoweit pauschalen Vortrag des Beschwerdeführers ergibt,
dass diese Anträge nicht sämtlich wegen Verschleppungsabsicht
zurückgewiesen wurden, ist dies auch dem Umstand geschuldet,
dass das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Ablehnungsgrundes nicht ein für allemal für das ganze
Verfahren entschieden werden kann, sondern für jeden
Beweisantrag und für jede einzelne Beweisfrage besonders
geprüft werden muss (vgl. BGHSt 21, 118 ). Da auch
ein Antragsteller, dessen Streben allgemein dahin geht, den
Prozess zu verschleppen, mitunter einzelne Beweiserhebungen
in der Hoffnung beantragt, dass hierdurch das
Verfahrensergebnis zu seinen Gunsten beeinflusst wird, ist in
jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen
des § 244 Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO gegeben
sind.
41
Zwar stellt das Landgericht hierauf nicht
entscheidend ab, sondern betont, dass es den Beweisanträgen
entgegen der eigenen Überzeugung stattgegeben habe. Jedoch
kann sich der Beschwerdeführer infolge einer derartigen
Verbescheidung nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen an der
künftigen Nichtanwendung des Ablehnungsgrundes der
Verschleppungsabsicht berufen. Das Gericht hat den
Beweisantrag wegen Prozessverschleppung und nicht wegen zu
später Antragstellung abgelehnt. Es kann vernünftigerweise
kein Verfahrensbeteiligter erwarten, dass sich das Gericht
dieser Möglichkeit, welche es sich durch die Fristsetzung
gerade eröffnen wollte, ohne weiteres entledigt.
42
Schließlich würde die Pflicht, die wegen
Verschleppungsabsicht zurückzuweisenden Hilfsbeweisanträge
vorab zu bescheiden, das mit der Fristsetzung verfolgte Ziel
einer effektiven und beschleunigten Durchführung des
Strafprozesses konterkarieren. Der durch die eigentliche
Fristsetzung intendierte Beschleunigungseffekt würde durch
die Unmöglichkeit auch in diesen Fällen vom Grundsatz des
§ 244 Abs. 6 StPO im Wege einer am Zweck orientierten,
einschränkenden Auslegung abzurücken, zunichte gemacht. Dies
zeigt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von
der Fristsetzung erkennbar auch Hilfsbeweisanträge erfasst
sein sollten.
43
2. Die angegriffene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer auch nicht
in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf wirksamen
Rechtsschutz. Die Verwerfung der Revision als unzulässig
erschwert den Zugang zum Revisionsgericht nicht in einer
Weise, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist.
44
Auf der Verwerfung der auf § 244 Abs. 6
StPO gestützten Verfahrensrüge als unzulässig beruht das
Urteil nicht (vgl. hierzu BVerfGE 112, 185 ). Der
Bundesgerichtshof nimmt ausdrücklich und umfangreich dazu
Stellung, dass diese Rüge bei der gegebenen Sachlage auch
unbegründet wäre. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der
Bundesgerichtshof, hätte er die Rüge als zulässig angesehen,
zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
45
Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
46
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.