BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 259/11 -
des Herrn R…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG zu.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Rechte noch aus anderen Gründen gemäß § 93a
Abs. 2 lit. b BVerfGG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie zumindest unbegründet
ist.
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Eine Verletzung des Gebots der bestmöglichen
Sachaufklärung liegt nicht vor.
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1. Die Freiheit der Person ist ein so hohes
Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen
eingeschränkt werden darf (Art. 2 Abs. 2, Art. 104
Abs. 1 GG). Neben einer gesetzlichen Grundlage fordert
die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG und
der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens ein
Mindestmaß an zuverlässiger Wahrheitserforschung (vgl.
BVerfGE 57, 250 ). Diese Voraussetzungen sind
nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch
für die im Vollstreckungsverfahren zu treffenden
Entscheidungen zu beachten. Unverzichtbare Voraussetzung
eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen,
die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf
zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl.
BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher
Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris).
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2. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt
das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der
verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt
und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 1
Satz 2 StGB sind bei der danach anstehenden Prüfung, ob der
Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr
begehen wird, namentlich seine Persönlichkeit, sein Vorleben,
die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall
bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Damit ist den
Vollstreckungsgerichten eine prognostische Gesamtwürdigung
abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit
voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es
also mit einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko
eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW
1998, S. 2202 im Rahmen einer Entscheidung
nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse
der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen
hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
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3. Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu
treffenden Entscheidung handelt es sich um die Auslegung und
Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der Strafgerichte ist.
Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin
nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv
unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die
verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts – hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2
Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts -
verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72,
105 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -,
juris).
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Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden
Anforderungen richten sich insbesondere an die
Prognoseentscheidung. Für deren tatsächliche Grundlagen gilt
von Verfassungs wegen das Gebot effektiver Sachaufklärung
(vgl. BVerfGE 70, 297 ). Es verlangt, dass der
Richter die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewertet,
verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle
überlässt. Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er
sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich
so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende
Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ;
ferner jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 26. März 2009 2 BvR 2543/08 -, juris; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009
- 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 ).
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4. Diesen Anforderungen halten die
angegriffenen Entscheidungen stand. Das Landgericht wie auch
das Oberlandesgericht waren nach dem Gesamtverlauf der
bisherigen Vollstreckung insbesondere nicht gehalten, über
die gutachterliche Stellungnahme des gerichtlichen
Sachverständigen zur Therapiefähigkeit hinaus ein
weitergehendes Gutachten über die konkreten Auswirkungen der
HIV- und Hepatitis-C-Infektion einzuholen. Im bisherigen
Vollstreckungsverlauf sind keinerlei Anhaltspunkte dafür
zutage getreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Infektionen unter einer besonderen physischen oder
psychischen Beeinträchtigung zu leiden habe. Vielmehr ist die
HIV-Infektion vom Beschwerdeführer ganz überwiegend als
Argument gegen eine Teilnahme an der ihm dringend empfohlenen
Sozialtherapie angeführt worden, weil er Kenntnisnahme der
anderen Anstaltsinsassen befürchtet. Auch hat sich der
Beschwerdeführer gegenüber der ihn behandelnden
Anstaltsärztin nicht mit einer Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht einverstanden erklärt und erst im
Zusammenhang mit einer ergänzenden psychologischen
Begutachtung für den Fall der Erforderlichkeit einer
Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen der Begutachtung
bezüglich seiner HIV-Infektion zugestimmt.
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Soweit das Landgericht in seinem die
Begutachtung anordnenden Beschluss den psychologischen
Sachverständigen ermächtigt hat, erforderlichenfalls einen
weiteren Sachverständigen zur Einschätzung der HIV- und
Hepatitis-C-Infektion hinzuzuziehen, liegt hierin keine
Verletzung des Gebots der effektiven Sachaufklärung. Der
Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht belastbar und stabil erscheine. In der mündlichen
Anhörung des Sachverständigen sind hierzu weder vom
Beschwerdeführer noch von seinem Verteidiger weitergehende
Fragen oder Stellungnahmen abgegeben worden. Vielmehr
beschränkte sich die Stellungnahme insoweit darauf, dass die
vorhandene HIV-Infektion den Beschwerdeführer an der
Teilnahme an einer offenen Gruppentherapie hindere. Vor
diesem Hintergrund konnte sich die Vollstreckungskammer auf
das ihr vorliegende Gutachten verlassen, ohne eine
weitergehende Aufklärung betreiben zu müssen. Ebenso wenig zu
beanstanden ist, dass das Gericht das bisherige Verhalten des
Beschwerdeführers und seine besondere Fixierung auf eine
extramurale Therapie bei einem anderen Therapeuten
berücksichtigt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, das
Landgericht habe zu Unrecht eine bei ihm bestehende
Fluchtgefahr angenommen, ist insoweit unzutreffend, als das
Landgericht lediglich ein vom Gutachter angenommenes
Fluchtrisiko, welches sich durch hinzutretende Umstände
verstärken könnte, dargelegt hat, ohne dasselbe mit
besonderer Gewichtung zur Grundlage seiner Entscheidung zu
machen. Der weitergehende Einwand, dass die diesbezüglichen
Ausführungen des Gutachters auch noch in der mündlichen
Anhörung nicht nachvollziehbar oder überzeugend gewesen
seien, ist angesichts der Teilnahme des Beschwerdeführers an
dieser Anhörung und der offensichtlich unterbliebenen
Erhebung von Einwendungen ohne Bedeutung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.