BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2595/12 -
des Herrn K …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
am 20. März 2013 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Widerruf einer Gnadenentscheidung.
2
Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2006
wurde die Vollstreckung einer durch Strafbefehl vom 22. Juli
2003 verhängten Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers, deren
Aussetzung zur Bewährung im Jahr 2005 widerrufen worden war,
erneut zur Bewährung ausgesetzt. In einem Begleitschreiben
erfolgte ein Hinweis, dass die Strafaussetzung unter anderem
bei Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit widerrufen
werden könne. In der Gnadenentscheidung wurde die
Bewährungszeit zunächst auf drei Jahre festgesetzt, im Jahr
2008 bis zum 20. Dezember 2010 verlängert.
3
Wegen eines am 6. Juli 2009 begangenen Betrugs
wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2010 zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der
Beschwerdeführer legte Berufung gegen das Urteil ein, welche
er in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Koblenz am 21.
März 2011 auf das Strafmaß beschränkte. Die Verurteilung
wurde aufgrund Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom
3. August 2011 rechtskräftig, mit dem die Revision des
Beschwerdeführers verworfen wurde.
4
Am 10. Oktober 2011 hörte die
Staatsanwaltschaft Koblenz den Beschwerdeführer zum
beabsichtigten Widerruf der Gnadenentscheidung vom 21.
Dezember 2006 an. Am 4. Dezember 2011 ging die Stellungnahme
des Beschwerdeführers ein. Mit Gnadenentscheidung vom 21.
Dezember 2011 widerrief der Leitende Oberstaatsanwalt in
Koblenz den erteilten Gnadenerweis wegen erneuter
Straffälligkeit des Beschwerdeführers während des Laufs der
Bewährungszeit.
5
Eine erste Entscheidung des Oberlandesgerichts
Koblenz über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung
des Widerrufs wurde aus prozessualen Gründen vom
Bundesverfassungsgericht aufgehoben, die Sache wurde an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen (Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 27. September 2012 – 1 BvR 1766/12 –,
NJW 2013, S. 39).
6
In seinem erneuten Beschluss vom 30. Oktober
2012 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz den Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die
Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2011 als unbegründet.
7
Zur Begründung nahm es auf die Ausführungen
der Gnadenbehörde Bezug, wonach es unschädlich sei, dass der
Widerruf erst circa ein Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit
erfolgt sei. Eine Frist, innerhalb derer der Widerruf nach
Ablauf der Bewährungszeit auszusprechen sei, sehe die
Gnadenordnung – wie auch die entsprechende Regelung im
Strafgesetzbuch – nicht vor. Der Widerruf sei innerhalb einer
angemessenen Zeit erfolgt. Der Beschwerdeführer sei noch
innerhalb der Bewährungszeit erstinstanzlich wegen der
neuerlichen Straftat verurteilt worden. Nach Eintritt der
Rechtskraft der Verurteilung sei der Beschwerdeführer zum
beabsichtigten Widerruf angehört worden. Die Stellungnahme
des Beschwerdeführers sei am 4. Dezember 2011 eingegangen.
Angesichts dieses Verfahrensverlaufs, der keine
außergewöhnlichen Verzögerungen erkennen lasse, habe der
Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Ende der Bewährungszeit
und Widerruf der Strafaussetzung kein Vertrauen bilden
können, auf die Tat vom 6. Juli 2009 werde ein Widerruf nicht
gestützt werden.
8
Der Einwand, der Widerruf habe nicht
ausgesprochen werden dürfen, da das aus Nrn. 28, 35 der
Anordnung über das Verfahren in Gnadensachen in der Fassung
vom 22. September 2003 – Gnadenordnung – ersichtliche
Höchstmaß von fünf Jahren für die bei der Aussetzung einer
Strafe zu bestimmende Bewährungszeit längst abgelaufen
gewesen sei, gehe fehl. Der Beschwerdeführer stelle bei der
Berechnung auf den ursprünglichen Strafbefehl ab und
verkenne, dass die Höchstfrist nur für die in der
Aussetzungsentscheidung zu bestimmende Bewährungsfrist gelte.
Einer Hinzurechnung sonstiger Bewährungsfristen stehe
außerdem entgegen, dass die mit der Rechtskraft des
Strafbefehls in Lauf gesetzte Bewährungsfrist bereits mit dem
Widerruf der Strafaussetzung im Jahre 2005 obsolet geworden
sei.
9
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner gegen den
Widerruf und den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz
gerichteten Verfassungsbeschwerde eine Überschreitung der
„gesetzlichen Grenzen des Ermessens unter Missachtung der
Gnadenordnung“. Nach Nrn. 28, 35 Gnadenordnung dürfe die
Bewährungszeit höchstens fünf Jahre betragen. In seinem Fall
seien jedoch seit der Rechtskraft des Strafbefehls bis zu der
für den Widerruf angeführten Tat fast sechs Jahre und zum
Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits mehr als acht
Jahre Bewährungszeit verstrichen. Die vorgeschriebene
Widerrufsfrist von einem Jahr (§ 56g Abs. 2 Satz 2 StGB)
sei nicht eingehalten. Es hätte am 21. Dezember 2011 im Wege
der Schlussentscheidung ein Straferlass ergehen müssen. Nach
Nr. 34 Gnadenordnung solle die Prüfung so rechtzeitig
erfolgen, dass die Schlussentscheidung spätestens drei Monate
nach Ablauf der Bewährungszeit ergehen könne.
10
Das Oberlandesgericht Koblenz habe gegen seine
im Grundgesetz verankerten Menschenrechte, die er durch
Wiedergabe der entsprechenden Artikel der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte näher bezeichnet, verstoßen.
11
Das Ministerium für Justiz und
Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz hat mit Schriftsatz vom 28.
Februar 2013 Stellung genommen. Der Beschwerdeführer sei
nicht darauf hingewiesen worden, dass sich die
Gnadenentscheidung wegen Abwartens der Rechtskraft einer
Verurteilung verzögere. Eine solche Belehrung des Betroffenen
über die Möglichkeit des Widerrufs nach Ablauf der
Bewährungszeit sei nach Nr. 34.2 Gnadenordnung regelmäßig
geboten. Das Unterlassen einer entsprechenden Belehrung sei
allerdings nur einer von vielen Aspekten, die für die Frage
einer etwaigen Vertrauensbildung von Bedeutung seien. In
Strafvollstreckungsverfahren ergehe in den Bezirken der
Staatsanwaltschaften Bad Kreuznach, Mainz und Trier
regelmäßig ein entsprechender Hinweis. In Koblenz erfolgten
entsprechende Hinweise regelmäßig nicht. Der Beschwerdeführer
habe allein aufgrund des Unterlassens des gebotenen Hinweises
keine derart starke Vertrauensposition erlangt, dass ein
Widerruf der gnadenweisen Strafaussetzung zur Bewährung nicht
mehr zulässig gewesen, im Ergebnis also ein im
Gnadenverfahren an sich nicht gegebener Anspruch auf
Erteilung eines positiven Gnadenerweises
– Erlass der Strafe im Gnadenwege – entstanden wäre.
12
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt,
da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
13
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
enthält zumindest eine zulässige Rüge einer
Grundrechtsverletzung (zur Unschädlichkeit der Unzulässigkeit
einzelner Rügen für die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfGE 79, 292 ; 85,
23 ; 121, 69 ).
14
1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
allerdings, soweit sie rügt, die Bewährungszeit von höchstens
fünf Jahren sei rechtswidrigerweise überschritten worden.
15
Zwar kann der Beschwerdeführer diesen Einwand
nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch noch gegen die
Widerrufsentscheidung richten, wäre also nicht aus
Subsidiaritätsgründen gehalten gewesen, unmittelbar gegen die
Verlängerung der Bewährungszeit vorzugehen (vgl. OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 12. Februar 1993 – 1 Ws 73-75/93
–, NStZ 1993, S. 510 ; OLG Hamm,
Beschluss vom 14. Juni 2000 – 2 Ws 147-149/2000 –, NStZ-RR
2000, S. 346 ).
16
Es fehlt jedoch insoweit an einer
hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer zeigt
einen Grundrechtsverstoß nicht plausibel auf. Das
Oberlandesgericht geht davon aus, dass die durch den
Strafbefehl vom 22. Juli 2003 in Lauf gesetzte
Bewährungsfrist nicht hinzuzurechnen sei. Die Bestimmungen in
der Gnadenordnung erfassten allein die in der
gnadenrechtlichen Aussetzungsentscheidung bestimmte
Bewährungszeit. Zudem bezögen sich die Vorgaben für die Länge
der Bewährungszeit nur auf die jeweils konkrete
Aussetzungsentscheidung. Mit diesen Ausführungen setzt sich
der Beschwerdeführer nicht auseinander. Darauf, dass es auch
an einer Auseinandersetzung damit fehlt, dass die
Höchstgrenze von fünf Jahren (Nrn. 28, 35.2 Gnadenordnung)
nach der Systematik der Gnadenordnung wohl auch gar nicht für
die Verlängerung der Bewährungszeit anstelle eines Widerrufs
(Nr. 33.4 Gnadenordnung) gilt (so zum insoweit vergleichbaren
Problem bei § 56f Abs. 2 StGB: Stree/Kinzig, in:
Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 56f Rn. 11a;
Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2008, § 56f
Rn. 35; Mosbacher, in: Satzger/Schmitt/Widmaier
Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 56f Rn. 17), kommt es
daher nicht mehr an.
17
2. Die Verfassungsbeschwerde rügt
zulässigerweise, die Widerrufsentscheidung und der Beschluss
des Oberlandesgerichts Koblenz hätten zeitliche
Beschränkungen für das Ergehen eines Widerrufs nach Ablauf
der Bewährungszeit in grundrechtswidriger Weise missachtet.
Insbesondere genügt sie insoweit noch den Anforderungen an
die Substantiierung. Zwar hält der Beschwerdeführer
fälschlicherweise die Vorschrift des § 56g StGB für
einschlägig. Aus dem Vorbringen zur dort normierten
Jahresfrist in Verbindung mit dem Verweis auf Nr. 34
Gnadenordnung, wonach die Prüfung so rechtzeitig erfolgen
soll, dass die Schlussentscheidung spätestens drei Monate
nach Ablauf der Bewährungszeit ergehen kann, ergibt sich
jedoch hinreichend klar, dass die Widerrufsentscheidung nach
Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr in dem rechtlich
gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der
Bewährungszeit erfolgt ist. Durch den Verweis auf
Art. 3, 8, 9 und 10 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte wird deutlich, dass er dies als willkürliche
und rechtsstaatswidrige Beschränkung seiner Freiheit und
seiner Rechtsschutzmöglichkeiten erachtet. Einer
ausdrücklichen Benennung des als verletzt gerügten
Grundrechtsartikels bedarf es nicht (BVerfGE 47, 182
; stRspr).
18
Auch liegen die zur Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde erforderlichen Unterlagen vor. Zwar hat
der Beschwerdeführer seiner neuen Verfassungsbeschwerde die
schon mit der ersten Verfassungsbeschwerde vorgelegten
Unterlagen (insbesondere die nun angegriffene
Widerrufsentscheidung) nicht noch einmal beigefügt.
Grundsätzlich müssen alle relevanten Unterlagen im Verfahren
selbst vorgelegt werden; eine Bezugnahme auf andere
Verfassungsbeschwerden wahrt die Mindestformerfordernisse
nicht (vgl. BVerfGE 8, 141 ; 32, 365 ).
Hier aber betrifft die neue Verfassungsbeschwerde eine
Entscheidung, die nach einer Aufhebung und Zurückverweisung
durch das Bundesverfassungsgericht ergangen ist. Es ist damit
jedenfalls hier ein besonders enger Zusammenhang zum
ursprünglichen Verfahren gegeben. In einer solchen
Konstellation reicht es aus, dass die maßgeblichen Unterlagen
im ersten Verfahren vorgelegt wurden.
19
Obwohl der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
nach Verbüßung der Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen
wurde, besteht aufgrund des tiefgreifenden und
schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, der mit der
Freiheitsentziehung verbunden war, ein schutzwürdiges
Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
fort (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 105, 239
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 21. August 2001 – 2 BvR 406/00 –,
NJW 2001, S. 3770).
20
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet. Die Widerrufsentscheidung und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Koblenz verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
21
1. a) Entscheidungen über den Widerruf der
Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem
Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs.
3 GG) zu messen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Februar 1995 – 2 BvR 168/95 –, NStZ 1995, S.
437, zu § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB; vgl. auch BVerfGE 63,
215 , zum Auslieferungsverfahren). Danach
kann sich der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die
mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge
anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte
Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10.
Februar 1995 – 2 BvR 168/95 –, NStZ 1995, S. 437; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 – 2 BvR
847/09 –, StV 2010, S. 312; vgl. auch BVerfGE 63, 215
). Er kann sich grundsätzlich darauf
verlassen, dass ein Widerruf nur in den gesetzlich
vorgesehenen Grenzen erfolgt. So kann die Missachtung
zeitlicher Beschränkungen für den Widerruf zur Verletzung des
verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutzes führen
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8.
Juni 2009 – 2 BvR
847/09 –, StV 2010, S. 312). Die Anforderungen aus dem
verfassungsmäßigen Gebot des Vertrauensschutzes, die für
einen Widerruf nach § 56f StGB gelten, sind auch beim
Widerruf einer gnadenweise erfolgten Aussetzungsentscheidung
zu beachten (zur Übertragung der für § 56g StGB
geltenden Grundsätze auf den Widerruf einer gnadenweisen
Strafaussetzung zur Bewährung vgl. KG, Beschluss vom 2. Juli
2001 – 4 VAs 18/01 –, juris Rn. 4; OLG Hamburg,
Beschluss vom 29. September 2003 – 1 VAs 7/03 –, NJW
2003, S. 3574 ; Beschluss vom 10. Februar 2004 –
2 VAs 15/03 –, NStZ-RR 2004, S. 223 ). Durch den
Ausspruch eines Gnadenerweises werden dem Verurteilten
Freiheitsrechte eingeräumt, auf deren Fortbestand er
grundsätzlich vertrauen kann (vgl. BVerfGE 30, 108
; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 1994 – 2 BvR
213/92 –, NStZ 1995, S. 205). Der einem Verurteilten im
Gnadenwege gewährte Freiheitsraum unterliegt nicht mehr der
freien Verfügung der Exekutive. Anders als die Ablehnung
eines Gnadenerweises, auf den ein Anspruch nicht besteht, ist
der Widerruf einer Gnadenentscheidung ein rechtlich
gebundener Akt (vgl. BVerfGE 30, 108 ).
22
b) Schon mit dem Begriff „Bewährung“ verbindet
jedermann die sichere Vorstellung, ab sofort keine Straftat
mehr begehen zu dürfen, ohne mit Konsequenzen für die
Bewährung rechnen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 294/91
–, NJW 1992, S. 2877). Bei einem bewährungsbrüchigen
Verhalten muss der Betroffene daher grundsätzlich mit einem
Widerruf der Strafaussetzung rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 1989 – 2 BvR
355/89 –; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10.
Februar 1995 – 2 BvR 168/95 –, NStZ 1995, S. 437). Erfolgt
ein Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit, so hat er jedoch
– auch, wenn einfachgesetzlich keine Frist vorgesehen ist –
insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes binnen einer
angemessenen Frist zu erfolgen. Dafür, welche Frist im
konkreten Fall noch angemessen ist, kommt es nach der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung
der Fachgerichte auf die Umstände des Einzelfalls an. Neben
dem Zeitablauf als solchem ist maßgebend, ob das Verfahren
ungebührlich verschleppt worden ist, so dass der Verurteilte
mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte. Für die
Frage der Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens des
Verurteilten sind auch Art, Schwere und Häufigkeit der
neuerlichen Taten zu berücksichtigen (zu allem vgl. OLG
Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 1 Ws 379/06 –, juris
Rn. 12; KG, Beschluss vom 13. März 2003 – 5 Ws 90/03 –, NJW
2003, S. 2468 ; OLG Köln, Beschluss vom 25.
Juni 1999 – 2 Ws 335/99 –, StV 2001, S. 412; OLG
Rostock, Beschluss vom 21. Januar 2004 – I Ws 18/04 –, juris
Rn. 13 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. April
2003 – 3 Ws 361/03 –, juris Rn. 9 f.; OLG
Saarbrücken, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 1 Ws 100/08 –,
NStZ-RR 2009, S. 95 ; Fischer, StGB, 59. Aufl.
2012, § 56f Rn. 19a; Groß, in: Münchener Kommentar zum
StGB, 2. Aufl. 2012, § 56f StGB Rn. 38; Hubrach, in:
Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2008, § 56f StGB Rn. 50;
Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010,
§ 56f Rn. 13; jeweils m.w.N.).
23
2. Diesen Maßstäben genügen die
Widerrufsentscheidung vom 21. Dezember 2011 und der Beschluss
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2012 nicht.
Die angegriffenen Entscheidungen lassen maßgebliche Umstände
außer Acht, die für die Frage eines den Widerruf hindernden
Vertrauenstatbestands beim Beschwerdeführer erheblich sind,
und verkennen damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
24
a) Ein Vertrauenstatbestand des
Beschwerdeführers ergibt sich allerdings nicht schon daraus,
dass ein Widerruf nicht während oder unmittelbar nach Ablauf
der Bewährungszeit erfolgt ist.
25
Nach den obigen Maßstäben hat der
Beschwerdeführer als unter Bewährung Stehender grundsätzlich
damit zu rechnen, dass Straftaten innerhalb der
Bewährungszeit zu negativen Konsequenzen auch für die
Bewährung führen können. Dies gilt zunächst einmal unabhängig
davon, ob die Bewährungszeit selbst noch läuft oder schon
abgelaufen ist. Schließlich „weiß er (gemeint: der
Verurteilte) am besten, dass er die Bewährung gebrochen, also
den Widerruf jedenfalls insoweit eigentlich zu erwarten hat;
er kann daher allenfalls in seiner Hoffnung enttäuscht
werden, dass der Widerruf der Aussetzung der Strafe wegen der
alten Tat in Vergessenheit gerät“ (Schall, in: SK-StGB,
Losebl., Stand: 135. EL Oktober 2012, § 56f Rn. 46;
ähnlich Horn, „Vertrauensschutz“ contra Aussetzungswiderruf?,
in: Hirsch u.a.
Kaufmann, 1986, S. 545 , in Anlehnung an KG,
Beschluss vom 8. März 1958 – I Gns 83/58 –, JR 1958,
S. 189). Somit konnte der Beschwerdeführer mit Ablauf
der Bewährungszeit nicht darauf vertrauen, dass die Bewährung
nicht mehr widerrufen werden würde. Selbst wenn man wegen der
Unschuldsvermutung davon ausginge, dass zunächst kein Anlass
für den Beschwerdeführer bestand, einen Widerruf
einzukalkulieren, so musste er jedenfalls ab der – noch
während der Bewährungszeit erfolgten – erstinstanzlichen
Verurteilung wegen der Tat damit rechnen, dass auch die
Gnadenbehörde einen Widerruf prüfen könnte. Endgültig wäre
die Grundlage für ein etwaiges Vertrauen mit der am 21. März
2011 eingetretenen Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen
Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs entfallen. Zu diesem
Zeitpunkt lag der Ablauf der Bewährungszeit erst drei Monate
zurück.
26
b) Auch Vertrauensschutz wegen Überschreitens
einer etwaigen absoluten zeitlichen Grenze durch den Widerruf
bestand nicht. Der bloße Zeitablauf als
solcher kann – jedenfalls, sofern er sich noch in einem
angemessenen Rahmen hält – grundsätzlich noch kein
hinreichender Anknüpfungspunkt für die Entstehung von
Vertrauen dahingehend sein, dass die ausstehende
Schlussentscheidung zugunsten des Verurteilten ausfallen
wird. Zwar sollen nach Nr. 34.1 Satz 3 Gnadenordnung die
erforderlichen Ermittlungen so rechtzeitig erfolgen, dass die
Schlussentscheidung spätestens drei Monate nach Ablauf der
Bewährungsfrist ergehen kann. Daraus allein kann jedoch nicht
schon abgeleitet werden, dass mit Ablauf dieser Zeit darauf
vertraut werden kann, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen.
Zudem ist die Wertung des § 56g StGB zu berücksichtigen.
Die – vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
8. Juni 2009 – 2 BvR 847/09 –, StV 2010, S. 312) –
gesetzgeberische Entscheidung, Vertrauensschutz auf den
Fortbestand eines Straferlasses erst nach einem Jahr
eintreten zu lassen, spricht dafür, dass bei Widerruf einer
Aussetzung zur Bewährung ein Zeitraum, der sich – wie hier –
in derselben Größenordnung bewegt, noch nicht kritisch zu
bewerten ist. Dies gilt zumal angesichts des Umstands, dass
durch eine Erlassentscheidung ein Vertrauenstatbestand
gesetzt wird, mit welchem die bloße Aussetzung zur Bewährung
nicht vergleichbar ist (vgl. Hubrach, in: Leipziger
Kommentar, 12. Aufl. 2008, § 56f Rn. 51).
27
c) Ein Vertrauen des Beschwerdeführers lässt
sich auch nicht etwa daran knüpfen, dass die Gnadenbehörde
das Verfahren ungebührlich verschleppt hätte. Erst mit
Rechtskraft des Schuldausspruchs am 21. März 2011 war ein
Widerruf der Gnadenentscheidung rechtlich sicher möglich (zu
den Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß § 56f Abs.
1 StGB vgl. BVerfGK 14, 144 ). Es ist ferner nicht
zu beanstanden, dass die Gnadenbehörde darüber hinaus die
Rechtskraft des Urteils hinsichtlich des Strafmaßes
abgewartet hat. Auch das Strafmaß kann für die Entscheidung
über den Widerruf von Bedeutung sein. Die Gnadenbehörde hat
im Vergleich zur Strafvollstreckungskammer, die über den
Widerruf nach § 56f StGB entscheidet, weniger
Möglichkeiten, sich durch eigene Aufklärungsmaßnahmen selbst
ein Bild von der Tat zu machen. Dass hier die vollständige
Aufklärung durch die Gerichte abgewartet wird, erscheint
daher vertretbar. In ebenfalls noch vertretbarem zeitlichem
Zusammenhang mit der Rechtskraft des Urteils wurde der
Beschwerdeführer zum beabsichtigten Widerruf angehört. Die
weitere Verzögerung im Ablauf beruht insbesondere darauf,
dass eine Äußerung des Beschwerdeführers abgewartet wurde,
und ist daher nicht von der Gnadenbehörde zu vertreten.
28
d) Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht
nach Ablauf der Bewährungszeit zeitnah darauf hingewiesen,
dass eine Entscheidung sich wegen Abwartens der Rechtskraft
der Verurteilung verzögern werde. Dieses Unterlassen ist bei
Beurteilung der Frage, ob sich beim Beschwerdeführer
schutzwürdiges Vertrauen gebildet hat, zu berücksichtigen.
Indem sie diesen Aspekt außer Acht gelassen haben, haben die
Gnadenbehörde und das Oberlandesgericht Koblenz den Gehalt
von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verkannt.
29
aa) Zwar erscheint ein Hinweis auf das
Abwarten – anders, als in der Rechtsprechung gelegentlich
angenommen wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom
21. Juni 2006 – 1 Ws 379/06 –, juris Rn. 15; AG Wetzlar,
Beschluss vom 21. Mai 2010 – 43 AR 10/07 –, StV 2011, S. 108)
– nicht schon von Verfassungs wegen aus Gründen des
Vertrauensschutzes geboten. Denn damit würde der
Ausgangspunkt, dass grundsätzlich nicht schon aufgrund bloßen
Zeitablaufs darauf vertraut werden kann, eine in der
Bewährungszeit begangene Straftat werde keine Konsequenzen
für die Bewährung zeitigen, in sein Gegenteil verkehrt. Eine
solche Zwischennachricht kann möglicherweise geeignet sein,
schon das Entstehen von Vertrauen darauf, dass an in der
Bewährungszeit begangene Straftaten keine Konsequenzen
geknüpft würden, zu verhindern (OLG Koblenz, Beschluss vom
24. Oktober 1986 – 1 Ws 714/86 –, DAR 1987, S. 93
; OLG Rostock, Beschluss vom 21. Januar 2004 – I Ws
18/04 –, juris Rn. 16; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 5.
November 2007 – 3 Ws 605/07 –, juris Rn. 12 f.).
Umgekehrt kann ein Verurteilter aber aus dem bloßen
Unterlassen der Zwischennachricht noch nicht
berechtigterweise schließen, dass die verzögerte
Schlussentscheidung nicht in Form eines Widerrufs ergehen
werde.
30
bb) Wo allerdings ein solcher Hinweis erwartet
werden kann, kann bei seinem Fehlen Vertrauen entstehen. Die
Gnadenordnung sieht einen solchen Hinweis vor. Nach Nr. 34.1
Satz 3 Gnadenordnung soll die Schlussentscheidung innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgen. In
Nr. 34.2 Gnadenordnung heißt es: „Verzögert sich die
Schlussentscheidung wegen eines noch nicht abgeschlossenen
Strafverfahrens oder aus anderen Gründen, ist, falls möglich,
eine Zwischennachricht zu erteilen“. Ein solcher Hinweis
scheint zudem bei Bewährungswiderrufen im
Strafvollstreckungsverfahren der Praxis im Bezirk des
Oberlandesgerichts Koblenz zu entsprechen. Nach dessen
ständiger Rechtsprechung ist es bei einem Bewährungswiderruf
nach § 56f StGB, für welchen die Rechtskraft einer
Verurteilung abgewartet werden soll, geboten, den
Beschwerdeführer vorher darauf hinzuweisen, dass er mit einem
Widerruf rechnen müsse (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.
Juni 2006 – 1 Ws 379/06 –, juris Rn. 15: „Ohne einen solchen
Hinweis, der im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz ...
völlig üblich ist, durfte der Verurteilte darauf vertrauen,
dass diese Tat nicht mehr zum Bewährungswiderruf führen
wird“; Beschluss vom 25. März 2009 – 1 Ws 127/09 –, StraFo
2009, S. 524 ). Nach der Stellungnahme des
Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz
wird ein solcher Hinweis in den Bezirken der drei neben dem
von Koblenz befragten Staatsanwaltschaften praktiziert. Da
vorliegend ein solcher sowohl durch Verwaltungsvorschrift
vorgesehener und aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung
gebotener als auch der Praxis entsprechender Hinweis nicht
erfolgt ist, musste der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
mehr mit einem Widerruf rechnen. Dieser Aspekt hätte in den
angegriffenen Entscheidungen Berücksichtigung finden
müssen.
31
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.