BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2599/10 -
des Herrn M…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahlen
zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 27. September
2009 und wendet sich gegen die Entscheidung des
Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom
30. August 2010 (LVerfG 1/10, abgedruckt in der
Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland
- NordÖR - 2010, S. 401).
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Mit dem angegriffenen Urteil stellte das
Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht eine
Verletzung der Landesverfassung durch § 1 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 5 und
§ 16 des Landeswahlgesetzes Schleswig-Holstein (LWahlG
SH) fest. Es verpflichtete den Gesetzgeber, eine mit der
Landesverfassung übereinstimmende Rechtslage bis zum
31. Mai 2011 herbeizuführen und ordnete die Durchführung
von Neuwahlen bis spätestens zum 30. September 2012
an.
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Der Beschwerdeführer, ein Abgeordneter der
CDU-Fraktion im Landtag von Schleswig-Holstein, wendet sich
mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche
Anordnung in der angegriffenen Entscheidung, dass spätestens
bis zum 30. September 2012 eine Neuwahl des
Schleswig-Holsteinischen Landtages herbeizuführen sei.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG
sowie Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
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1. Die Tätigkeit als Landtagsabgeordneter
diene der Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage und
sei daher vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
erfasst. Durch die Entscheidung zur vorzeitigen Beendigung
der 17. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen
Landtages werde in ungerechtfertigter Weise in seine
Berufsausübung eingegriffen. Er dürfe seinen
Abgeordnetenberuf nicht - wie vorher geplant -
fünf Jahre (reguläre Dauer der Legislaturperiode), sondern
- bis zu den angeordneten Neuwahlen im Herbst
2012 - nur drei Jahre lang ausüben. Ihm verbleibe
deutlich weniger Zeit, um politisch gestaltend tätig zu
werden und politische Projekte in Angriff zu nehmen. Für die
Verkürzung einer Legislaturperiode durch das
Landesverfassungsgericht gebe es keine gesetzliche Grundlage
- weder in der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung
noch im einfachen Gesetzesrecht des Landes.
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2. Die angegriffene Entscheidung des
Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein verletze den
Beschwerdeführer - als Bürger - auch in seinem
grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame
Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung. Jeder Bürger
habe ein Recht darauf, dass eine Legislaturperiode
ordnungsgemäß beendet werde, sei es durch Zeitablauf oder
vorzeitig durch eine demokratisch legitimierte Grundlage. Da
es vorliegend an einer solchen - in der Landesverfassung
Schleswig-Holstein oder im einfachen Landesrecht -
fehle, seien Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 38
Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 und 2 GG verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
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1. a) Der Beschwerdeführer kann seine aus dem
Status als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen
Landtages folgenden Rechte nicht im Wege einer
Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht
geltend machen.
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Der Senat hat den aktiven Abgeordneten in
ständiger Rechtsprechung in allen Fragen, die seinen
Abgeordnetenstatus betreffen, auf den Weg des Organstreits
verwiesen und die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde
verneint, selbst wenn er zusätzlich die Verletzung von
Grundrechten rügt (vgl. BVerfGE 43, 142 ;
64, 301 ; 99, 19 ; 118, 277
). Die Verfassungsbeschwerde ist dem einzelnen
Bürger zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat gegeben,
sie ist kein Mittel zur Austragung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen (BVerfGE 15,
298 ). Die mit diesem Status verfassungsrechtlich
verbundenen Rechte kann ein Abgeordneter in dem dafür
vorgesehenen Organstreitverfahren gemäß Art. 93
Abs. 1 Nr. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht
oder nach dem entsprechenden Landesverfassungsrecht vor dem
Landesverfassungsgericht geltend machen. Wenn der Abgeordnete
um die ihm als Abgeordnetem verfassungsrechtlich zukommenden
Rechte mit einem anderen Staatsorgan, regelmäßig dem
Parlament selbst, streitet, steht er dem Staat nicht als
„jedermann“ gegenüber, der sich gegen eine Verletzung jenes
rechtlichen Raumes wehrt, der durch die Grundrechte gegenüber
dem Staat gesichert ist. Daraus folgt, dass ihm in einem
derartigen Streit der Weg der Verfassungsbeschwerde nach
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff.
BVerfGG auch dann verschlossen ist, wenn er als
Verfassungsverstoß auch eine Grundrechtsverletzung behauptet
(vgl. BVerfGE 43, 142 ).
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b) Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen
wendet, dass seine Amtszeit als Abgeordneter des
Schleswig-Holsteinischen Landtages durch die angegriffene
Entscheidung verkürzt worden ist, betrifft dies seine Rechte
aus dem Status als Abgeordneter. Für die Auflösung des
Deutschen Bundestages hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass eine dem Grundgesetz nicht entsprechende
Verkürzung einer Wahlperiode in den vom Grundgesetz
gewährleisteten Status des Abgeordneten eingreift (vgl.
BVerfGE 62, 1 ; vgl. auch 114, 121 ).
Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen die Wahlperiode
eines Landtages verkürzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob
die Verkürzung der Wahlperiode auf einer Entscheidung des
Bundespräsidenten beruht oder - wie im vorliegenden
Fall - durch eine Entscheidung des
Landesverfassungsgerichts verursacht worden ist.
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2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
durch das angegriffene Urteil des Landesverfassungsgerichts
Schleswig-Holstein - als Bürger - in seinem
grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame
Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung verletzt zu
sein, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den
Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG. Es wird nicht hinreichend
deutlich, welche Verletzung eines Grundrechts der
Beschwerdeführer konkret rügen will.
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Sollte der Beschwerdeführer sich auf eine
Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze im Sinne des Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG berufen wollen, wäre eine
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG vermittelt dem Einzelnen keine mit der
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht rügefähige
subjektive Rechtsposition; der Bürger kann bei den Wahlen zu
den Volksvertretungen in den Ländern auch keinen der fünf
Wahlrechtsgrundsätze über Art. 3 Abs. 1 GG mit der
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einfordern
(vgl. BVerfGE 99, 1 ).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.