BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 26/04 -
des serbischen Staatsangehörigen
L... ,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b
Satz 1, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. März 2004 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Vollstreckung eines
in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils.
2
1. Auf Grund eines Ersuchens der italienischen
Behörden wurde gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2003 vorläufige
Auslieferungshaft angeordnet. Das Landgericht in Bologna habe
gegen ihn eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt, weil
er sich in der Zeit von Februar bis Mai 1997 in Italien
zusammen mit anderen der Zuhälterei, Nötigung und Bedrohung
schuldig gemacht habe.
3
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
12. Februar 2003 machte er geltend, dass seine
Auslieferung unzulässig sei. Von dem in Italien gegen ihn
geführten Strafverfahren sei er nicht unterrichtet gewesen,
insbesondere sei ihm weder ein Hauptverhandlungstermin noch
ein Urteil bekannt geworden. Er habe sich nämlich seit Juli
1999 in Deutschland in Untersuchungshaft befunden. Bei dieser
Sachlage sei eine Erklärung nach Art. 3 des Zweiten
Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
- 2. ZP-EuAlÜbk - erforderlich, dass dem
Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren
gewährleistet werde. Eine solche Zusicherung liege nicht
vor.
4
Auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom
21. März und 31. Juli 2003, mit denen es den
italienischen Behörden Gelegenheit gab, eine Stellungnahme
bezüglich der Kenntnis des Beschwerdeführers von dem gegen
ihn in Italien durchgeführten Strafverfahren abzugeben,
erklärten diese, der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach
der am 28. Februar 1997 erfolgten Festnahme der
Mitbeschuldigten untergetaucht. Am 22. Juli 1997 habe
sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer unauffindbar
sei. Der gegen ihn am 18. Juni 1997 erlassene Haftbefehl
habe nicht vollstreckt werden können, weil er aus Italien
abgereist und nach Bosnien zurückgekehrt gewesen sei. Hieraus
ergebe sich die legitime Annahme, dass er geflüchtet sei, um
sich den Ermittlungen zu entziehen, nachdem er Kenntnis von
den bereits vorgenommenen Festnahmen und den zu seinen Lasten
erlangten Beweiselementen erhalten habe. Da er flüchtig
gewesen sei, sei er persönlich weder über die Einleitung des
Verfahrens noch über den Beginn der Strafverfolgung und
ebenso wenig über die Ladungen zu den Verhandlungen sowie das
Urteil jemals informiert worden. Das Hauptverfahren sei in
seiner Abwesenheit durchgeführt worden. Alle Maßnahmen seien
jedoch seinem Verteidiger mitgeteilt worden. In jeder Phase
des Prozesses sei ein Pflichtverteidiger anwesend gewesen.
Dieser habe Berufung gegen die Verurteilung eingelegt, die
als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Es lägen keine
Kenntnisse über eventuelle Kontakte des Beschwerdeführers mit
seinem Pflichtverteidiger vor.
5
Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, er habe
keinen Kontakt zu seinem Pflichtverteidiger gehabt und ihm
auch nicht den Auftrag für die Einlegung der Berufung
gegeben. Er sei seinerzeit in Deutschland in
Untersuchungshaft gewesen. Er sei auch nicht nach der
Festnahme der Mitbeschuldigten "untergetaucht", d.h. in der
Absicht geflohen, den Fortgang eines Strafverfahrens zu
verhindern oder zu erschweren. Tatsachen, die eine solche
Feststellung begründen könnten, seien nicht vorgetragen
worden. Zur Zeit der Festnahme der Mitbeschuldigten im
Februar 1997 habe er sich in Bosnien-Herzegowina aufgehalten,
wofür er mehrere Unterlagen als Beleg vorlegte. Nach
Verkündung des Auslieferungshaftbefehls habe sein
Bevollmächtigter sofort Kontakt zu einer Rechtsanwältin in
Italien aufgenommen, die ihm erklärt habe, dass er im
Wiedereinsetzungsantrag nachweisen müsse, dass er keine
Kenntnis von dem Verfahren gehabt habe, diese Unkenntnis
nicht auf Verschulden beruhe und er sich nicht bewusst der
Kenntnis des Verfahrens entzogen habe, was eine umfangreiche
Darlegung erfordere. Für ein solches Gesuch habe sie einen
Vorschuss verlangt, den er nicht habe aufbringen können.
Außerdem habe er die geforderten Nachweise nicht innerhalb
der Frist von 10 Tagen beschaffen können, zumal er sich in
Haft befunden habe. Sein Bevollmächtigter habe mit einem
anderen italienischen Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen, der
ebenfalls mitgeteilt habe, dass ein Antrag, mit dem der
Beschwerdeführer lediglich behaupte, er habe keine Kenntnis
von dem Verfahren gehabt, nicht den Erfordernissen der
italienischen Strafprozessordnung genüge. Der Anwalt habe
sich geweigert, einen solchen Antrag einzureichen, weil er
ihn für zwecklos gehalten habe.
6
Am 12. Juli 2003 beantragte eine vom
Beschwerdeführer als Verteidigerin beauftragte italienische
Rechtsanwältin beim Landgericht Bologna festzustellen, dass
der Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom
12. Juli 2000 nicht erfolgt und demzufolge der
Haftbefehl nicht vollstreckbar sei. Hilfsweise beantragte sie
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 175 der
italienischen Strafprozessordnung. Zur Begründung berief sie
sich darauf, dass der Beschwerdeführer als im Ausland
Inhaftierter seine Verteidigungsrechte nicht habe wahrnehmen
können. Ort und Zeitraum der Inhaftierung könnten ohne
weiteres den Akten des Auslieferungsverfahrens entnommen oder
durch eine Anfrage bei der ausländischen Strafvollzugsbehörde
in Erfahrung gebracht werden.
7
Auf Nachfrage teilten die italienischen
Justizbehörden dazu mit, die Verhandlung über die vom
Verteidiger des Beschwerdeführers eingelegte Einrede im
Vollstreckungsverfahren sei noch nicht festgesetzt worden.
Demzufolge sei das in Abwesenheit verkündete Urteil nach wie
vor rechtskräftig und vollstreckbar.
8
Daraufhin erklärte das Oberlandesgericht mit
Beschluss vom 9. Dezember 2003 die Auslieferung des
Beschwerdeführers für zulässig und ordnete die Fortdauer der
Auslieferungshaft an. Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe
nicht entgegen, dass sie zur Vollstreckung eines
Abwesenheitsurteils erfolgen solle. Dabei könne offen
bleiben, ob es sich um einen so genannten Fluchtfall handele.
Der Beschwerdeführer habe nämlich im vorliegenden Fall
konkret die Möglichkeit gehabt, sich nach Erlangung der
Kenntnis von der Verurteilung in Italien rechtliches Gehör zu
verschaffen und sich wirksam zu verteidigen. Wegen der
Beweislastregeln und der kurzen Frist von zehn Tagen ab
Erlangung der Kenntnis von dem Urteil, innerhalb derer der
Verfolgte den Antrag auf Wiedereinsetzung bei dem
italienischen Gericht stellen müsse, dürfte das zwar nur
ausnahmsweise der Fall sein (vgl. BGH NStZ 2002,
S. 166). Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber vor.
Mit Bekanntmachung des Beschlusses vom 23. Januar 2003
über die vorläufige Auslieferungshaft habe der
Beschwerdeführer Kenntnis von der Verfolgung in Italien
gehabt. Bereits mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003
habe sein Bevollmächtigter auf die Problematik des
Abwesenheitsurteils hingewiesen. Auch wenn er nach seinem
Vorbringen den von einer Rechtsanwältin geforderten Vorschuss
für ein Wiedereinsetzungsgesuch in Italien nicht habe
aufbringen können, sei es ihm unbenommen geblieben, selbst
oder durch seinen Verteidiger in Deutschland das Gesuch
zumindest fristwahrend in Italien anzubringen. Das habe er
nicht getan. Er habe im vorliegenden Fall auch ohne größere
Schwierigkeiten seine Nichtkenntnis von dem Urteil, das
Nichtverschulden seiner Unkenntnis und die Nichtentziehung
von der Kenntnisnahme der Verfahrenshandlungen in Italien
nachweisen können, weil er seit Juli 1999 in Deutschland
inhaftiert gewesen sei.
9
2. Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich die
Verletzung von Art. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2
(gesetzlicher Richter) und Art. 103 Abs. 1 GG sowie
die Verletzung der völkerrechtlich verbindlichen
Mindeststandards und der unabdingbaren verfassungsrechtlichen
Grundsätze der deutschen Rechtsordnung und der Sache nach der
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG. Die
vom Bundesverfassungsgericht formulierten Mindeststandards
für das Strafverfahren seien bei dem hier zu vollstreckenden
Abwesenheitsurteil nicht eingehalten worden. Darüber hinaus
hätte das Oberlandesgericht nicht selbst entscheiden dürfen,
sondern hätte die Sache gemäß § 42 IRG dem
Bundesgerichtshof vorlegen müssen, weil es von dessen
Entscheidung vom 16. Oktober 2001 (NStZ 2002,
S. 166 = BGHSt 47, 120) abgewichen sei.
10
3. Dem Hessischen Ministerium der Justiz und
dem Bundesministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
11
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an, weil dies zur Durchsetzung eines der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
BVerfGG liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
63, 332). Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts
ist, soweit er die Feststellung der Zulässigkeit der
Auslieferung betrifft, unvereinbar mit dem nach Art. 25
GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung
und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG.
12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
sich gegen die Zulässigkeitserklärung der Auslieferung
richtet, zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere
nicht der sich aus § 90 Abs. 2 BVerfGG ergebende
Grundsatz der Subsidiarität entgegen, auch wenn der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG rügt. Zwar ist ein Beschwerdeführer vor
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehalten, mit Hilfe
eines Antrags nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a
StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu den
von ihm als übergangen angesehenen Gesichtspunkten zu
erwirken (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1983
- 2 BvR 1575/83 -, NJW 1984, S. 559). Der
Beschwerdeführer hat hier aber nicht geltend gemacht, das
Oberlandesgericht habe bestimmte Gesichtspunkte übergangen
und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Er sieht dieses allein in der Mitwirkung an der Vollstreckung
des gegen ihn erlassenen Abwesenheitsurteils verletzt. In
einem solchen Fall ist für ein Verfahren nach § 33a StPO
kein Raum.
13
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet, soweit mit dem angegriffenen Beschluss die
Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt
worden ist.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte bei
der Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung grundsätzlich
die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen
Strafurteils, zu dessen Vollstreckung der Verfolgte
ausgeliefert werden soll, nicht nachzuprüfen. Sie sind
indessen nicht an der Prüfung gehindert - und unter
Umständen von Verfassungs wegen dazu verpflichtet -, ob
die Auslieferung und ihr zu Grunde liegende Akte mit dem nach
Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer
öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Hierzu kann zumal Anlass
bestehen, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen
Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des
Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfGE 59, 280
; 63, 332 m.w.N.).
15
Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu
den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die
insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor
Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) Ausprägung gefunden
haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn
betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch
die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG)
wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl.
BVerfGE 7, 53 ; 7, 275 ; 9, 89
; 39, 156 ; 46, 202 ; 55, 1
; 63, 332 ). Daraus ergibt sich
insbesondere für das Strafverfahren, das zu den schwersten in
allen Rechtsordnungen überhaupt vorgesehenen Eingriffen in
die persönliche Freiheit des Einzelnen führen kann, das
zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der
Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die
Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss,
auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen
ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände
vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung
und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl.
BVerfGE 41, 246 ; 46, 202 ; 54, 100
; 63, 332 ).
16
Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen
gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der
deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum
völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG
einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland
innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfGE 63, 332
).
17
Der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ist
indessen nicht zu entnehmen, dass die Durchführung
strafrechtlicher Abwesenheitsverfahren auch in Fällen gegen
den völkerrechtlichen Mindeststandard verstieße, in denen der
Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis
gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im
Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten
Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher
Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1991
- 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411
m.w.N.).
18
Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines
ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen
Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe von Verfassungs
wegen unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die
Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des
betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war
noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist,
sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches
Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl.
BVerfGE 63, 332 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar
1991, a.a.O.).
19
b) Den vorgenannten verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine zulässige Auslieferung hat das
Oberlandesgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Das
Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten
Strafverfahren gehabt hat. Es kann aber auch nicht
festgestellt werden, dass ihm nachträglich die tatsächlich
wirksame Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den Vorwürfen
unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen zu
verteidigen.
20
Die vom Oberlandesgericht eingeholten
Auskünfte haben ergeben, dass die italienischen
Justizbehörden den Beschwerdeführer persönlich weder über die
Einleitung des Verfahrens noch über den Beginn der
Strafverfolgung und ebenso wenig über die Ladungen zu den
Verhandlungen sowie das Urteil jemals informiert haben. Alle
Maßnahmen sind allein seinem während des Prozesses anwesenden
Pflichtverteidiger mitgeteilt worden. Dass der
Beschwerdeführer zu diesem jemals Kontakt hatte, ist nicht
bekannt. Das Oberlandesgericht geht in seinem angegriffenen
Beschluss dementsprechend auch davon aus, dass die
Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils
erfolgen soll. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob
es sich um einen sogenannten Fluchtfall handelt. Es hat die
Zulässigkeit der Auslieferung vielmehr allein damit
begründet, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall
konkret die Möglichkeit gehabt habe, sich nach Erlangung der
Kenntnis von der Verurteilung während des
Auslieferungsverfahrens in Italien rechtliches Gehör zu
verschaffen und sich wirksam zu verteidigen. Wegen der
Beweislastregeln und der kurzen Frist von zehn Tagen ab
Erlangung der Kenntnis von dem Urteil, innerhalb derer der
Verfolgte den Antrag auf Wiedereinsetzung bei dem
italienischen Gericht stellen müsse, dürfte das zwar nur
ausnahmsweise der Fall sein (unter Hinweis auf BGH, Beschluss
vom 16. Oktober 2001, BGHSt 47, 120 = NStZ 2002,
S. 166). Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber vor.
Für diese Annahme hat das Oberlandesgericht indes keine
nachvollziehbare Begründung gegeben; hierfür ist auch nichts
ersichtlich.
21
Der Bundesgerichtshof hat in dem vom
Oberlandesgericht zitierten Beschluss vom 16. Oktober
2001 auf die Frage des seinerzeit vorlegenden
Oberlandesgerichts, ob im Falle eines in Italien ergangenen
Abwesenheitsurteils allein der Rechtsbehelf der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 175 der
italienischen Strafprozessordnung genüge oder ob es
zusätzlich einer Erklärung gemäß Art. 3 des
2. ZP-EuAlÜbk bedürfe, wie folgt entschieden: Hatte der
Verfolgte von einem gegen ihn in Italien geführten
Strafverfahren, vom Hauptverhandlungstermin und vom Urteil
keine Kenntnis, so ist die Auslieferung zur Vollstreckung
eines Abwesenheitsurteils regelmäßig nur dann zulässig, wenn
die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung
gemäß Art. 3 des 2. ZP-EuAlÜbk abgeben. Diese
Entscheidung stützt sich unter Berücksichtigung der
italienischen Rechtspraxis auf die Erwägung, dass, sofern
Art. 175 der italienischen Strafprozessordnung eng
ausgelegt werde, es einem in Auslieferungshaft befindlichen
Verfolgten nur in Ausnahmefällen möglich sein werde,
innerhalb von zehn Tagen seit seiner Kenntnis vom Vorliegen
eines vollstreckbaren italienischen Abwesenheitsurteils einen
Wiedereinsetzungsantrag bei dem zuständigen Gericht in
Italien zu stellen und seine Nichtkenntnis vom Urteil, das
Nichtverschulden seiner Unkenntnis und seine
"Nichtentziehung" von der Kenntnisnahme der
Verfahrenshandlungen zu beweisen. Zur Durchsetzung einer
"verfolgtenfreundlichen" - und Art. 6 EMRK (Recht
auf ein faires Verfahren) entsprechenden - Auslegung des
Art. 175 der italienischen Strafprozessordnung sei
regelmäßig eine Zusicherung nach Art. 3 des
2. ZP-EuAlÜbk zu fordern.
22
Vor diesem Hintergrund vermag das
Oberlandesgericht einen Ausnahmefall nicht plausibel
darzulegen. Zweifelhaft ist bereits sein Hinweis, der
Beschwerdeführer selbst oder sein Verteidiger in Deutschland
hätten das Wiedereinsetzungsgesuch zumindest fristwahrend in
Italien anbringen können. Für diese Annahme, die - auch
im Hinblick auf die genannten Ausführungen des
Bundesgerichtshofs - nicht ohne weiteres auf der Hand
liegt, benennt das Oberlandesgericht keine sie stützenden
Tatsachen. Unabhängig davon ist jedenfalls die von ihm
gegebene Begründung, der Beschwerdeführer habe ohne weiteres
seine "Nichtentziehung" von der Kenntnisnahme der
Verfahrenshandlungen in Italien nachweisen können, weil er
seit Juli 1999 in Deutschland inhaftiert gewesen sei, nicht
nachvollziehbar. Mit der Inhaftierung seit Juli 1999 könnte
der Beschwerdeführer allenfalls seine Unkenntnis vom
Hauptverhandlungstermin im Jahre 2000 und vom Urteil des
Gerichts in Bologna belegen. Für die Frage der
"Nichtentziehung", also der Unkenntnis des Beschwerdeführers
von einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist diese
Inhaftierung jedoch ohne Beweiskraft, weil die Festnahme der
Mitbeschuldigten bereits lange zuvor, nämlich im Februar 1997
erfolgt ist. Die Möglichkeit eines entsprechenden Nachweises
erscheint im Gegenteil hier gerade eher fernliegend, weil die
italienischen Justizbehörden in ihren vom Oberlandesgericht
eingeholten Auskünften die Auffassung vertreten haben, der
Beschwerdeführer sei geflüchtet, nachdem er von den bereits
vorgenommenen Festnahmen erfahren habe. Es kann somit nicht
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der
Besonderheiten des vorliegenden Falles ausnahmsweise eine
tatsächlich wirksame Möglichkeit hatte, sich nachträglich
rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu
verteidigen.
23
Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus
aufgeworfene Frage, ob die Annahme des Oberlandesgerichts
einer ausreichenden nachträglichen Verteidigungsmöglichkeit
bereits deswegen unhaltbar sei, weil die Berufung gegen das
zu vollstreckende Abwesenheitsurteil als unzulässig
zurückgewiesen worden sei, kann danach offen bleiben.
24
c) Ebenfalls bedarf keiner Entscheidung, ob
der angegriffene Beschluss mangels Vorlage an den
Bundesgerichtshof gemäß § 42 IRG wegen Divergenz auch
gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, da die
Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen
begründet ist.
25
d) Es ist schließlich auch nicht hinreichend
deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer selbst im Falle
einer Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und einer
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht im
Ergebnis keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfGE 90, 22
). Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er von
dem gegen ihn in Italien laufenden Strafverfahren Kenntnis
erlangt und sich dem durch Flucht aus Italien entzogen haben
könnte, etwa weil es sich bei dem einen im Februar 1997
festgenommenen Mitbeschuldigten um seinen Bruder handeln
dürfte; zwingend ist diese Annahme indessen nicht, zumal der
Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Unterlagen
vorgetragen hat, im Februar 1997 nicht in Italien, sondern in
Bosnien gewesen zu sein. Das Oberlandesgericht hat diesen
Vortrag des Beschwerdeführers auf seine Glaubhaftigkeit hin
bislang jedenfalls nicht überprüft, sondern ausdrücklich das
Vorliegen eines Fluchtfalles offen gelassen.
26
3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch
gegen die in dem angegriffenen Beschluss angeordnete
Fortdauer der Auslieferungshaft wendet, wird sie nicht zur
Entscheidung angenommen. Insoweit fehlt jede Darlegung,
weshalb diese Anordnung verfassungswidrig sein soll, sodass
den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt ist.
27
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3
BVerfGG. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers war
nur zum Teil erfolgreich.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.