BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2606/11 -
- 2 BvR 2607/11 -
- 2 BvR 2606/11 -,
- 2 BvR 2607/11 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. März 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
dienstliche Weisung, ihre Dienstgeschäfte unter Verwendung
einer qualifizierten elektronischen Signatur zu
verrichten.
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1. Die Beschwerdeführer stehen als
Regierungsdirektoren im Dienst der Bundesrepublik
Deutschland. Als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und
Markenamt - DPMA - unterschreiben sie im
Patentprüfungsverfahren ergehende Beschlüsse. Im Rahmen der
Einführung der elektronischen Aktenführung wies die
Präsidentin des DPMA die Beschwerdeführer an, Beschlüsse
fortan nicht mehr eigenhändig zu unterschreiben, sondern
elektronisch zu signieren und sich die hierzu erforderliche
Signaturkarte ausstellen zu lassen. Das DPMA wählte einen
bestimmten Zertifizierungsdiensteanbieter aus. Die
Ausstellung der Signaturkarte setzt gemäß den
organisatorischen Vorgaben des DPMA voraus, dass die
Beschwerdeführer ein Vertragsverhältnis mit dem ausgewählten
Zertifizierungsdiensteanbieter begründen. Hierzu haben die
Beschwerdeführer dem Zertifizierungsdiensteanbieter ihren
Namen, ihre Adresse, Personalausweis- oder Reisepassnummer
und weitere Daten mitzuteilen. Die dem Vertragsverhältnis
zwischen dem Signaturkarteninhaber und dem ausgewählten
Zertifizierungsdiensteanbieter zugrunde liegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen statuieren Sorgfaltspflichten des
Karteninhabers im Umgang mit der Signaturkarte sowie ein an
näher bestimmte Voraussetzungen geknüpftes Einstehenmüssen
für Dritte.
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Die Beschwerdeführer legten Widerspruch gegen
die dienstliche Weisung ein und remonstrierten. Zudem
ersuchten die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um
vorläufigen Rechtsschutz und beantragten die Feststellung,
bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Weisung nicht
befolgen zu müssen.
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Mit Beschlüssen vom 1. Juni 2011 lehnte das
Verwaltungsgericht die Anträge ab. Die auch die subjektive
Rechtsstellung der Beschwerdeführer berührende gemischt
dienstlich-persönliche Weisung erweise sich bei summarischer
Prüfung als rechtmäßig. Das Grundrecht der Beschwerdeführer
auf informationelle Selbstbestimmung werde in
verhältnismäßiger Weise beschränkt. Zwar bestimme §
5 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische
Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem
Bundesgerichtshof - EAPatV -, dass eine fortgeschrittene
elektronische Signatur (§ 2 Nr. 2 Signaturgesetz - SigG
-) zu verwenden sei und nicht eine qualifizierte
elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG), welche zu
verwenden die Beschwerdeführer angewiesen worden seien. Mit
der Abweichung von § 5 Abs. 2 EAPatV sei für die
Beschwerdeführer aber kein zusätzlicher Eingriff in ihre
Rechte verbunden. Soweit den Beschwerdeführern im Verhältnis
zum Zertifizierungsdiensteanbieter Haftungsrisiken
aufgebürdet würden, sei dies insbesondere aufgrund einer im
Innenverhältnis zum DPMA geltenden Haftungsfreistellung
zumutbar. Auch erhöhe sich für die Beschwerdeführer die
Gefahr, Opfer von Internetkriminalität zu werden, nicht
dadurch, dass sie einen Vertrag mit dem aus- gewählten
Zertifizierungsdiensteanbieter abzuschließen hätten.
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Die gegen die Entscheidungen gerichteten
Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen
vom 2. November 2011 zurück. Nach Aktenlage gebe es kein
milderes Mittel als die in Streit stehende Weisung, um den
vom Dienstherrn mit der Einführung der elektronischen
Aktenführung beabsichtigten Zweck zu erreichen.
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2. Mit ihren im Wesentlichen textidentischen
Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung und ihrer verfassungsrechtlich
gewährleisteten Vertragsfreiheit. Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerden stehe die fehlende Erschöpfung des
Rechtswegs in der Hauptsache nicht entgegen. Dem Widerspruch
gegen die Weisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die
Möglichkeit des Missbrauchs entstehe bereits ab dem Moment
der Antragstellung gegenüber dem aus- gewählten
Zertifizierungsdiensteanbieter und der Entgegennahme der
Signaturkarte. Eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses
könne nicht mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, denn
qualifizierte Zeitstempel fänden beim DPMA keine
Verwendung.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden
haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführer angezeigt. Sie sind unzulässig,
weil ihnen der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht.
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1. Sind im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zwar nicht ohne weiteres, dass der Rechtsweg auch im
Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (vgl. BVerfGE 69, 315
; 79, 275 ). Der
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert
jedoch, dass der Beschwerdeführer alle Maßnahmen ergreift, um
eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu
erreichen. Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass dem
Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen
geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die
Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte,
insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt
wird (vgl. BVerfGE 77, 381 ). Dies bedeutet, dass
die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein
kann, wenn dort nach der Art des gerügten
Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der
verfassungs- rechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE
79, 275 ; 86, 15 ; 104,
65 ). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn mit
der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt
werden, die sich auch auf die Hauptsache beziehen (vgl.
BVerfGK 12, 280 ).
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Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde bei Verfassungsbeschwerden gegen
Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz sind dann
anzuerkennen, wenn es für den Beschwerdeführer unzumutbar
ist, auf die Hauptsache verwiesen zu werden (vgl. BVerfGK 12,
206 ; 12, 280 ). Dies
kann der Fall sein, wenn die Durchführung des Verfahrens von
vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BVerfGE 70, 180
; 79, 275 ) oder wenn die Entscheidung
in der Hauptsache von keiner weiteren tatsächlichen oder
rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen
gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl.
BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; 104,
65 ).
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2. Die Beschwerdeführer sind auf den Rechtsweg
in der Hauptsache zu verweisen. Das Hauptsacheverfahren
eröffnet die Möglichkeit, der verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen. Die geltend gemachten Verletzungen des
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und der
Vertragsfreiheit beziehen sich nicht spezifisch auf das
Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes.
Vielmehr eröffnet ein Hauptsacheverfahren die Möglichkeit,
die - bisher nur summarisch und nach Aktenlage erfassten -
Unterschiede zwischen der fort- geschrittenen und der
qualifizierten elektronischen Signatur zu würdigen, soweit
diese für die Beurteilung etwa von Erforderlichkeit und
Angemessenheit der mit der Einführung der qualifizierten
elektronischen Signatur beim DPMA verbundenen
Grundrechtseingriffe von Belang sind.
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Der Umstand, dass die Beschwerdeführer im
Zeitpunkt einer Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise
bereits weisungsgemäß Anträge bei dem ausgewählten
Zertifizierungsdiensteanbieter gestellt und Signaturkarten
entgegengenommen haben werden, rechtfertigt kein Abrücken vom
Grundsatz der Subsidiarität. Ein schwerer und unabwendbarer
Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG trifft
die Beschwerdeführer durch die Befolgung der Weisung nicht.
Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer in der Hauptsache
ist es möglich, die Nutzung qualifizierter elektronischer
Signaturen mit Wirkung für die Zukunft zu beenden. Bis zu
jenem Zeitpunkt - im Falle einer Rückdatierung des
Signiervorgangs auch darüber hinaus - besteht zwar eine
Gefahr des Missbrauchs zum Nachteil der Beschwerdeführer.
Diese Gefahr entspricht derjenigen, die mit dem
elektronischen Rechtsverkehr unter Nutzung qualifizierter
elektronischer Signaturen allgemein verbunden ist. Dass sie
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei, wird von den
Beschwerdeführern nicht dargelegt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.