BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 26/07 -
des Herrn B ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
25. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Zeugnisverweigerungsrecht eines katholischen
Gefängnisseelsorgers.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein - nicht zum
Priester geweihter - katholischer Gemeindereferent, ist
hauptamtlich als Seelsorger in einer Haftanstalt tätig. In
dieses Amt wurde er durch den Erzbischof des Bistums
eingesetzt. In seiner Funktion als Seelsorger führte der
Beschwerdeführer Gespräche mit dem Untersuchungshäftling Y.
Dieser ist angeklagt, in betrügerischer Absicht auf seinen
Namen zahlreiche Lebensversicherungen abgeschlossen zu haben,
deren Versicherungssummen nach einem vorgetäuschten tödlichen
Unfall zunächst an seinen Bruder ausgeschüttet werden
sollten, um dann zur Finanzierung des Terrornetzwerks Al
Qaeda weitergeleitet zu werden.
3
Y. befindet sich seit dem 25. Januar 2005 in
Untersuchungshaft. Nach Erhebung der Anklage übersandte seine
Verteidigerin am 16. Dezember 2005 dem Gericht 22
unfrankierte, jeweils auf den 22. Januar 2005 datierte und an
Versicherungsgesellschaften adressierte Briefe, in denen Y.
als neuen Bezugsberechtigten ein Tumorforschungszentrum
bestimmte. Die Verteidigerin erklärte, ihr Mandant habe die
Briefe vor seiner Inhaftierung nicht mehr abschicken können.
Weitere Ermittlungen bekräftigten den Verdacht, dass die
Briefe erst in der Haftanstalt gefertigt und rückdatiert
worden waren.
4
Da Y. gegenüber Dritten geäußert hatte, "den
Pfarrer schon mehrmals um einige Gefallen gebeten" zu haben,
wurde der Beschwerdeführer zur Klärung der Frage der
Rückdatierung polizeilich vernommen. Dabei berief er sich auf
sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StPO. Für die Hauptverhandlung erteilte ihm das
Generalvikariat, dem er dienstlich unterstellt ist, eine
Aussagegenehmigung über solche Tatsachen, von denen er
Kenntnis nicht in seiner Eigenschaft als Seelsorger erlangt
habe. In der Hauptverhandlung berief sich der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Fragen, ob er für Y. im
Internet Versicherungsadressen recherchiert und für ihn
Briefe aus der Haftanstalt herausbefördert habe, erneut auf
sein Zeugnisverweigerungsrecht. Nachdem der Beschwerdeführer
auf die gerichtlichen Feststellungen, dass ihm ein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO hinsichtlich der genannten Fragen nicht zustehe, da die
erfragte Tätigkeit keine seelsorgerischen oder klerikalen
Belange betreffe, und er nicht - wie von ihm beansprucht -
als Berufshelfer im Sinne des § 53 a StPO anzusehen
sei, weiterhin das Zeugnis verweigerte, legte ihm das Gericht
zunächst die durch seine Weigerung verursachten Kosten auf,
verhängte ein Ordnungsgeld und ordnete dann gegen ihn
Beugehaft an.
5
2. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf
der Bundesgerichtshof als unbegründet. Da der
Beschwerdeführer selbständig Tätigkeiten wahrnehme, die zum
unmittelbaren Bereich seelsorgerischer Tätigkeit gehörten,
habe er über die Ausübung eines etwaigen
Zeugnisverweigerungsrechts eigenverantwortlich zu entscheiden
und könne sich nicht auf einen Status als Berufshelfer und
die Erforderlichkeit einer Entscheidung seines
Dienstvorgesetzten berufen. Für seine Einordnung als
"Geistlicher" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO
sei sein kirchenrechtlicher Status als Laie unerheblich;
maßgeblich sei die Übertragung von Aufgaben der Seelsorge zur
selbständigen Wahrnehmung, durch die ein eigenständiges
Vertrauensverhältnis zu den betreuten Gefangenen begründet
werde. Bei den in Rede stehenden Internetrecherchen handele
es sich um eine Tätigkeit des Beschwerdeführers, nicht um
Inhalte aus Gesprächen mit einem betreuten Gefangenen. Der
Rückschluss, dass die Recherche von Versicherungsadressen
Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und
Y. gewesen sei, betreffe ebenfalls keinen Aspekt der
Seelsorge, die im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO als "eine von religiösen Motiven und Zielsetzungen
getragene Zuwendung, die der Fürsorge für das seelische Wohl
des Beistandssuchenden, der Hilfe im Leben oder Glauben
benötigt, dient" zu verstehen sei. Ein Zusammenhang eines
möglichen Gesprächs über Internetrecherchen mit dem so
verstandenen Bereich der Seelsorge erscheine ausgeschlossen,
zumal der Beschwerdeführer nicht den Versuch unternommen
habe, einen solchen Zusammenhang plausibel zu machen. Das
Tatgericht habe nachvollziehbar dargelegt, dass auf die
Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Frage für
die Klärung der Schuld des Y. und seiner Mitangeklagten und
für die Strafzumessung nicht verzichtet werden könne.
6
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die
Anordnung der Beugehaft und die Nichtabhilfe und Verwerfung
seiner hiergegen eingelegten Beschwerde verstießen gegen
Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2
Satz 1, Art. 4, Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Fachgerichte hätten verkannt, dass er Gespräche mit Y.
nur in seiner Eigenschaft als Seelsorger geführt habe und
sich solche Gespräche nicht in rein seelsorgerische und
nichtseelsorgerische Gesprächsteile aufspalten ließen. Der
Schutz des ihm entgegengebrachten Vertrauens sei eine
elementare Berufspflicht des Seelsorgers, deren Verletzung
eine weitere Berufsausübung beeinträchtige. Als kirchlich
bestellter Seelsorger gerate er durch eine Pflicht zur
Aussage in Gewissensnöte und sei durch die drohende
Verletzung der durch die Kirche auferlegten
Verschwiegenheitspflicht in seiner Religionsausübung
betroffen. Das Tatgericht habe keine überprüfbaren
Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Beugehaft gemacht
und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven
Rechtsschutz verletzt. Tatsächlich sei die Anordnung der
Beugehaft vor dem Hintergrund der bereits durchgeführten
Ermittlungen unverhältnismäßig.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
8
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1,
Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 1 GG.
Anhaltspunkte für die Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts bei der Anwendung des Strafprozessrechts
durch die Fachgerichte sind nicht hervorgetreten (I.). Die
Voraussetzungen eines verfassungsrechtlich gebotenen
Zeugnisverweigerungsrechts sind nicht gegeben (II.). Die
Anordnung der Beugehaft ist nicht unverhältnismäßig (III.).
Ihre Begründung genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen (IV.).
9
Die Auferlegung der Zeugnispflicht, deren
Erfüllung die Anordnung der Beugehaft erzwingen soll,
verstößt nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers.
10
1. Die Auslegung und Anwendung der
einfachrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ein
gesetzlicher Grund für die Verweigerung des Zeugnisses
ergeben könnte, ist Sache der Fachgerichte und vom
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen,
es sei denn, spezifisches Verfassungsrecht sei verletzt (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
Oktober 1990 - 2 BvR 761/90 -, juris). Dem
Bundesverfassungsgericht obliegt dabei insbesondere die
Kontrolle, ob die Fachgerichte das Willkürverbot missachtet
haben (vgl. BVerfGE 62, 338 ). Ein Verstoß gegen
das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen
Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem
denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher
der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die
Feststellung von Willkür keinen subjektiven Vorwurf.
Willkürlich im objektiven Sinne ist eine Maßnahme, welche im
Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will,
tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80,
48 ; 83, 82 ; 86, 59 ;
stRspr).
11
2. Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die
Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO durch die Fachgerichte verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
12
a) § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO gewährt
Geistlichen ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich
solcher Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden sind. Zu
der Frage, ob Geistliche im Sinne der Vorschrift auch
Seelsorger sind, die keine Priesterweihe erhalten haben, hat
sich die höchstrichterliche Rechtsprechung – soweit
ersichtlich – noch nicht verhalten. Von weiten Teilen des
Schrifttums wird diese Frage bejaht, wenn dem Seelsorger
seine Tätigkeit von der Kirche nach deren eigenem Dienstrecht
als Hauptamt übertragen wurde (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
49. Aufl. 2006, § 53 Rn. 12; Radtke, ZevKR 2003, S.
385 ; Ling, GA 2001, S. 325 ;
v. Campenhausen/Christoph, Göttinger Gutachten.
Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1980-1990, 1994, S.
271 ff.; Baumann, JuS 1991, S. 466 ; Peters,
Strafprozess, 4. Aufl. 1985, S. 350; Stein, ZevKR 1976, S.
418 ; a.A. Rogall, in: Systematischer Kommentar,
StPO, Stand: Oktober 2002, § 53 Rn. 68; Bernsmann, KuR
640, S. 23 ). Verfassungsrechtlich ist
in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass - aufgrund
des Ausnahmecharakters von Zeugnisverweigerungsrechten -
Voraussetzung für ihre Zuerkennung ein hinreichend konkretes
Berufsbild der privilegierten Personengruppe ist (vgl.
BVerfGE 33, 367 ; 38, 312 ).
Ob dies für Seelsorger generell zutrifft, bedarf hier keiner
Entscheidung. Jedenfalls bei einer hauptamtlichen
Beauftragung nach den durch das kirchliche Dienstrecht
vorgesehenen Voraussetzungen ist eine angemessene Umgrenzung
des Zeugnisverweigerungsrechts kirchlicher Seelsorger, die
keine Kleriker sind, sichergestellt, zumal der
Körperschaftsstatus der Kirche eine Gewähr dafür bietet, von
dem Zeugnisverweigerungsrecht nicht unangemessen Gebrauch zu
machen (vgl. BVerfGE 33, 367 ; Ling, GA
2001, S. 325 ).
13
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem
Beschwerdeführer wurde durch den Erzbischof das Amt des
Seelsorgers übertragen; dienstrechtlich untersteht der
Beschwerdeführer, der seine Tätigkeit im Hauptamt ausübt, dem
Landesdekan für die seelsorgerische Gefangenenbetreuung in
Justizvollzugsanstalten. Da der Beschwerdeführer die konkrete
seelsorgerische Tätigkeit selbständig wahrnimmt und weder
dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Landesdekan durch
seine Aufsichtsfunktion ein - für das Entstehen des
Zeugnisverweigerungsrechts maßgebliches – seelsorgerisches
Vertrauensverhältnis zu den Gefangenen begründe, ist auch die
Würdigung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer sei nicht
Berufshelfer im Sinne des § 53 a StPO und habe über
die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts selbst zu
entscheiden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
14
b) Die Frage, ob einem Geistlichen Tatsachen
in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt
geworden sind, ist nach den von der Rechtsprechung
aufgestellten und von der überwiegenden Auffassung im
Schrifttum vertretenen Maßstäben objektiv und in
Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der
Gewissensentscheidung des Geistlichen zu beurteilen (vgl.
BGHSt 37, 138 ; Dahs, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl. 1999, § 53 Rn. 25 f. m.w.N.; a.A.
Baumann, JuS 1991, S. 466 ). Diese
Auslegung und die Auffassung der Fachgerichte, das Gesetz
gehe von einer Unterscheidbarkeit seelsorgerischer und
nichtseelsorgerischer Teile eines Gesprächs aus, sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine inhaltliche
Unterscheidbarkeit nach schutzwürdigen und
nichtschutzwürdigen Äußerungen hat das
Bundesverfassungsgericht mehrfach angenommen und für
notwendig erachtet, etwa bei heimlichen Tonbandaufnahmen
(vgl. BVerfGE 34, 238 ), Tagebuchaufzeichnungen
(vgl. BVerfGE 80, 367 ) und Gesprächen, die
Gegenstand einer technischen Überwachungsmaßnahme sind (vgl.
BVerfGE 109, 279 <314, 320 ff., 330 ff.>).
Auf diese Weise wird dem Spannungsverhältnis zwischen den
schutzwürdigen Belangen der Gesprächspartner und dem
öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung in angemessener
Weise Rechnung getragen. Die Einschätzung der Fachgerichte,
der Austausch über das Recherchieren von
Versicherungsadressen zähle objektiv nicht zur Seelsorge, ist
danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
15
Dem Beschwerdeführer steht kein über die
strafprozessualen Vorschriften hinausreichendes
verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.
16
1. Ungeachtet seiner prozessualen Funktion als
Beweismittel darf der - grundsätzlich der Aussage- und
Wahrheitspflicht unterstehende (vgl. BVerfGE 38, 105
) - Zeuge nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens
gemacht werden und müssen seine Persönlichkeitsrechte
angemessen Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 38, 105
). Im Einzelfall und unter strengen
Voraussetzungen können sich Beweisverbote - denen die
Zeugnisverweigerungsrechte zugerechnet werden können -
unmittelbar aus der Verfassung ergeben. Ein Verzicht auf das
Beweismittel kann unter anderem geboten sein, wenn durch
seine Herbeiziehung der Kernbereich privater Lebensgestaltung
verletzt (vgl. 32, 373 ; 34, 238
; 80, 367 ; 109, 279
) oder wegen der
Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte
Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eingegriffen würde (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Oktober 2003 - 2 BvR 2211/00 -, NStZ-RR 2004,
S. 83 ; BGHSt 43, 300 ; speziell zu
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. BVerfGE 20, 162; 25,
296; 36, 193; 38, 103; 77, 65; 107, 299; Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März
1982 - 2 BvR 1112/81 -, NStZ 1982, S. 253; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S.
43). Die Rücksichtnahme auf die Subjektstellung des Zeugen
und seine Grundrechte begründet allerdings keinen generellen
Anspruch des Zeugen, vor Konflikten und Beeinträchtigungen
bewahrt zu werden, die aus seiner Zeugnispflicht herrühren
können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 57, 250
). Diese müssen vielmehr in einem der
Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts angemessenen
Verhältnis zu dem mit der Zeugnispflicht verfolgten Ziel
stehen.
17
2. Die aus der Beantwortung der an den
Beschwerdeführer gestellten Frage zu erwartenden Erkenntnisse
sind nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen.
18
a) Das Bundesverfassungsgericht anerkennt
einen Kernbereich privater Lebensgestaltung, in den
einzugreifen dem Staat verwehrt ist (vgl. BVerfGE 6, 32
; 27, 1 ; 32, 373 ; 34, 238
; 80, 367 ; 109, 279 ). Der
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst
auch bestimmte Formen der Kommunikation mit Personen des
besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 90, 255 ).
Hierzu zählt unter anderem das seelsorgerische Gespräch mit
einem Geistlichen. Der Schutz der Beichte und der Gespräche
mit Beichtcharakter zählt zum verfassungsrechtlichen
Menschenwürdegehalt der Religionsausübung (vgl. BVerfGE 109,
279 ).
19
b) Eine Berührung des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung liegt hier nicht vor. Die Frage, deren
Beantwortung der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht als Seelsorger verweigert, zielt
nicht auf das Erlangen von Kenntnissen über ein
seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit - das
Recherchieren von Versicherungsadressen -, die der
Beschwerdeführer nur außerhalb eines solchen Gesprächs
wahrgenommen haben könnte. Die Tatsache, dass sich aus der
Beantwortung der Frage möglicherweise Rückschlüsse darauf
ziehen lassen, das Recherchieren von Versicherungsadressen
könnte in einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem inhaftierten Gesprächspartner thematisiert worden
sein, ändert daran nichts.
20
3. Eine Berücksichtigung der durch Art. 4
Abs. 1 und 2 GG geschützten Belange der Glaubensfreiheit
begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht des
Beschwerdeführers.
21
a) Die Glaubensfreiheit schützt neben der
inneren Freiheit, religiöse und weltanschauliche
Überzeugungen zu bilden und zu haben, die äußere Freiheit,
diese Überzeugungen zu bekennen und zu verbreiten und sein
gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten
und dieser Überzeugung gemäß zu handeln (vgl. BVerfGE 32, 98
; 33, 23 ; 41, 29 ;
69, 1 ). Jedenfalls für die Angehörigen der
katholischen Kirche und der evangelischen Großkirchen
verbürgt Art. 4 Abs. 2 GG auch das Recht auf
ungestörte karitative Tätigkeit, soweit diese dem
christlichen Gebot tätiger Nächstenliebe entspringt (vgl.
BVerfGE 24, 236 ). Andererseits wird
nicht jede Handlung, die im weitesten Sinne auf religiöse
Ansichten zurückgeführt werden kann, durch die
Glaubensfreiheit geschützt. Erforderlich ist - ähnlich wie
bei der Ausübung der Gewissensfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 45
; 48, 127 ) -, dass es sich um eine
zwingende Verhaltensregel handelt, von der der Betroffene
nicht ohne innere Not absehen kann (vgl. BVerfGE 32, 98
; BVerwGE 112, 227 ). Ob dies der Fall
ist, hängt auch vom Selbstverständnis der betroffenen
Religionsgemeinschaft ab (vgl. BVerfGE 24, 236
), wobei den Betroffenen im Zweifelsfall
eine Darlegungslast trifft (vgl. BVerfGE 83, 341 ;
BVerwGE 94, 82 ).
22
b) Nach diesen Maßstäben ist die
Glaubensfreiheit, auf die sich der Beschwerdeführer zur
Rechtfertigung seiner Zeugnisverweigerung beruft, nicht
berührt. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert
dargelegt, dass ihm sein Glaube die Beantwortung der in Rede
stehenden Frage verbiete und er durch die Missachtung dieses
Verbots in eine innere Not gerate. Auch die Tatsache, dass
dem Beschwerdeführer durch das Generalvikariat eine
Aussagegenehmigung hinsichtlich solcher Fragen erteilt worden
ist, die nicht den seelsorgerischen Teil der Gespräche
betreffen, spricht dafür, dass sich die
Verschwiegenheitspflicht nach den Lehren der katholischen
Kirche auf die Beichte und das seelsorgerische Gespräch - die
sich nach christlichem Verständnis als "Gespräche des
Betroffenen mit Gott vor einem menschlichen Zeugen"
charakterisieren lassen (vgl. Radtke, ZevKR 2003, S. 385
) - beschränkt. Um Inhalte eines seelsorgerischen
Gesprächs ging es hier - wie dargelegt wurde - nicht. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussageverpflichtung
behindere die Wahrnehmung seiner ihm durch den Glauben
gebotenen seelsorgerischen Fürsorge, erschließt sich nicht,
wie die Preisgabe von Erkenntnissen über eine Tätigkeit, die
nicht aus sich heraus Züge eines aus Nächstenliebe gebotenen
karitativen Handelns erkennen lässt, die Ausübung des
seelsorgerischen Auftrags beeinträchtigen könnte. Es mag zwar
zutreffen, dass die Vornahme solcher über den Bereich der
Seelsorge hinausgehenden Tätigkeiten teilweise erforderlich
ist, um das Vertrauen des zu Betreuenden zu gewinnen. Diese
praktische Ausrichtung auf die Seelsorge und der Wunsch des
zu Betreuenden nach Geheimhaltung verleihen der Tätigkeit und
dem Umgang mit Wissen darüber aber nicht das für die
Zuordnung zur Glaubensfreiheit notwendige Maß an religiöser
Gebotenheit.
23
4. Eine Abwägung mit den durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützten Belangen der Berufsausübungsfreiheit
begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht des
Beschwerdeführers.
24
a) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG
gewährleistete Berufsausübungsfreiheit schützt die gesamte
berufliche Tätigkeit, insbesondere in ihren zeitlichen,
örtlichen, organisatorischen und inhaltlichen Dimensionen
(vgl. Tettinger, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003,
Art. 12 Rn. 57 m.w.N.). Diese Gewährleistung kann durch
den Gesetzgeber gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung sieht
§ 53 StPO durch die Beschränkung des
Zeugnisverweigerungsrechts auf bestimmte, eng umgrenzte
Personengruppen vor (vgl. BVerfGE 38, 312 ). Auch
soweit Betroffenen nach der gesetzlichen Regelung im
konkreten Fall kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, sind
ihre schutzwürdigen beruflichen Belange im Rahmen der
Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Den beeinträchtigten
beruflichen Interessen steht dabei die Bedeutung der
Zeugnispflicht für die Wahrheitserforschung im Strafverfahren
gegenüber. Die Zeugnispflicht dient der Gewährleistung einer
wirksamen Strafverfolgung. Die wirksame Aufklärung von
Straftaten stellt einen wesentlichen Auftrag des
rechtsstaatlichen Gemeinwesens dar (vgl. BVerfGE 33, 367
; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313
; 107, 299 ; 109, 279 ). Den
Zeugen trifft daher grundsätzlich die Pflicht, vor Gericht
über ihm bekannte Tatsachen, die für die Aufklärung und
Verfolgung einer Straftat von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß
auszusagen (vgl. BVerfGE 38, 105 ).
25
b) Die Verpflichtung des Beschwerdeführers,
die an ihn gerichtete Frage vor Gericht zu beantworten,
betrifft die organisatorische und inhaltliche Seite seiner
Berufsausübungsfreiheit. Durch die Preisgabe von Wissen über
eine dem betreuten Gefangenen erwiesene Gefälligkeit kann das
Vertrauensverhältnis zu diesem und zu anderen Gefangenen
beeinträchtigt werden, und zwar mit Folgewirkungen auf die
Möglichkeit zur Wahrnehmung der seelsorgerischen Aufgabe.
26
Eine Abwägung des schutzwürdigen Interesses
des Beschwerdeführers an der Vermeidung einer
Beeinträchtigung der seelsorgerischen Vertrauensstellung mit
den Belangen der Strafrechtspflege ergibt hier ein Überwiegen
der letzteren. Dass ein Gefangener von der vertraulichen
Behandlung einer an seinen Seelsorger gerichteten Bitte
ausgeht, die ersichtlich nicht den seelsorgerischen Bereich
betrifft, sondern darauf abzielt, Beweisgegenstände zu
verfälschen, und für den Seelsorger sogar die Gefahr eigener
Strafbarkeit begründet, ist eher fernliegend, zumal der
Gefangene damit rechnen muss, dass die erbetene Tätigkeit -
zum Beispiel mittels der bei einer Recherche im Internet
erzeugten Datenspuren - auch anderweitig Dritten zur Kenntnis
gelangen kann. Bei der Bewertung einer möglichen
Vertrauenseinbuße ist auch zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer entsprechendes Wissen nicht eigenmächtig
offenbaren würde, sondern aufgrund der ihm obliegenden, mit
Zwangsmitteln durchsetzbaren Zeugenpflicht. Die danach
verbleibende Bedeutung eines Verzichts auf die Aussage des
Beschwerdeführers für das Vertrauensverhältnis zu den von ihm
betreuten Gefangenen erscheint gering und tritt angesichts
der erheblichen hier in Rede stehenden Strafvorwürfe
gegenüber dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit
zurück.
27
Die Anordnung der Beugehaft ist nicht
unverhältnismäßig.
28
1. Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGK 1, 145
). Da § 70 StPO keine speziellen
materiellen Voraussetzungen zum Schutz des
Freiheitsgrundrechts vorsieht, kommt dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in der Ausprägung, die er durch die
Rechtsprechung erfahren hat, als Maßstab für die
Verfassungsmäßigkeit der Beugehaftanordnung besondere
Bedeutung zu. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen
des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der
Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens
nicht außer Verhältnis stehen (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
September 2005 - 2 BvR 431/02 -, NJW 2006, 40 ;
BGH, NStZ-RR 2005, S. 316 ). Bei seiner
Abwägung muss das Gericht auch die Bedeutung besonderer
grundrechtlicher Gewährleistungen, die im Einzelfall berührt
sein können, berücksichtigen (vgl. BVerfGE 15, 223
).
29
2. Hier betrifft die zu erzwingende Aussage
ein Strafverfahren, das im Zusammenhang mit der Unterstützung
des internationalen Terrorismus steht. Die Angeklagten haben
in diesem Verfahren nach Einschätzung der Fachgerichte hohe
Haftstrafen zu erwarten. Das Verfahren wird zudem mit
erheblichem Aufwand geführt. Der Beschwerdeführer teilt mit,
der Vorsitzende habe erklärt, mit einem Abschluss der
Hauptverhandlung könne nicht vor Ende 2007 gerechnet werden.
Nach diesen Gesichtspunkten ist von einer erheblichen
Bedeutung der Strafsache auszugehen. Die Aussage des
Beschwerdeführers ist einerseits für die Klärung der Frage
von Bedeutung, ob Y. die beschlagnahmten Briefe erst nach
seiner Inhaftierung - unter etwaiger Mithilfe des
Beschwerdeführers - verfasst hat, und andererseits für die
Frage der Strafzumessung. Es liegen zwar gewichtige Indizien
dafür vor, dass die Briefe rückdatiert wurden. Es ist aber
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Tatgericht auf dieser Grundlage noch nicht zu einer
Überzeugung zu gelangen vermag, sondern weitere erreichbare
Beweismittel als unverzichtbar erachtet, zumal wenn es die
Frage der Rückdatierung für die Schuldfrage als von zentraler
Bedeutung ansieht. Auf der anderen Seite ist zu
berücksichtigen, ob und in welchem Maße grundrechtlich
geschützte Interessen des Beschwerdeführers durch seine
Pflicht zur Aussage verletzt werden. Insofern wird auf die
Ausführungen unter II.4. verwiesen. Danach sind die
beruflichen Interessen des Beschwerdeführers nicht in so
erheblichem Maße beeinträchtigt, dass dies einen Verzicht auf
die Durchsetzung der Zeugnispflicht rechtfertigen könnte.
30
Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung
des Oberlandesgerichts unter dem Gesichtspunkt einer
unzureichenden Begründung der Beugehaftanordnung angreift,
ist sein Freiheitsgrundrecht ebenfalls nicht verletzt.
31
1. Der hohe Rang des Freiheitsgrundrechts
verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, sich mit
den Voraussetzungen der Haft auseinanderzusetzen und seine
Entscheidung zu begründen. Handelt es sich bei dem über die
Haftfrage entscheidenden Gericht um die einzige
fachgerichtliche Instanz oder hat sich im Rahmen eines
zweigliedrigen Instanzenzugs eine vorangegangene richterliche
Entscheidung gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der
Freiheitsbeschränkung ausgesprochen oder ergeht die
Entscheidung über die Freiheitsbeschränkung ohne vorherige
Anhörung des Betroffenen, so sind an die Begründung der
Entscheidung hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00
-, NJW 2000, S. 3775 ).
32
2. Hier hat sich das Oberlandesgericht
eingehend mit der Frage, ob der Beschwerdeführer ein
Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen kann,
auseinandergesetzt. Diese Frage wurde in zwei
Hauptverhandlungsterminen unter allen relevanten rechtlichen
Gesichtspunkten erörtert. Das Gericht hat mehrfach darauf
hingewiesen, dass es die Beantwortung der in Rede stehenden
Frage für den Fortgang des Verfahrens als von zentraler
Bedeutung erachte. Die Haftentscheidung begründet das Gericht
unter diesem Gesichtspunkt damit, dass die Aussage des
Beschwerdeführers "zumindest für die Frage einer etwaigen
Strafzumessung unter dem Aspekt einer möglichen
Schadensbegrenzung von erheblicher Bedeutung" sei. Da es sich
bei der Bedeutung der Aussage des Beschwerdeführers für das
Strafverfahren um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, die
nur in eingeschränktem Maße der revisionsrichterlichen und
verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensteht (vgl. BVerfGK
1, 145 ), ist die vom Oberlandesgericht
angegebene Begründung vor diesem Hintergrund als ausreichend
anzusehen, zumal die Voraussetzungen erhöhter
Begründungsanforderungen hier nicht gegeben sind.
33
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.