BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2609/09 -
des Herrn R…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn im Wege
einer einstweiligen Anordnung vorläufig aus dem
Maßregelvollzug zu entlassen, ist abzulehnen.
2
1. Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren
über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige
Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ;
stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde
von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
erweist. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht dagegen die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ;
stRspr).
3
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere im
Hinblick auf die fehlende mündliche Anhörung des
Sachverständigen gemäß § 463 Abs. 4 Satz 4 in
Verbindung mit § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist
eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des
Beschwerdeführers nicht von vornherein auszuschließen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris).
4
3. Die danach gebotene Folgenabwägung führt
zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
5
a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht,
erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als
begründet, so kann die Maßregel in der Zwischenzeit
vollstreckt werden. Dabei handelt es sich zwar um einen
erheblichen, grundsätzlich nicht wieder gutzumachenden
Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (vgl. BVerfGE
22, 178 ; 84, 341 ). Insoweit ist
allerdings zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen die
Pflicht, den Sachverständigen mündlich anzuhören, in der
Hauptsache nicht ohne Weiteres eine Entlassung aus dem
Maßregelvollzug zur Folge hätte. Vielmehr kann die in diesem
Falle nachzuholende mündliche Anhörung des Sachverständigen
die vorliegend bereits auf der Stellungnahme der Klinik, der
mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers und seiner
Bezugstherapeutin gründende Annahme der Fachgerichte, dass
vom Beschwerdeführer infolge seines Zustandes weiterhin
erhebliche rechtswidrige Taten drohen, bestätigen.
6
b) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die
Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet
zurückgewiesen oder wird ihr ohne die Folge einer Entlassung
des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug stattgegeben,
so wiegen die damit verbundenen Nachteile hier schwerer. In
Anbetracht des Gewichts der Anlasstaten - fünf
Sexualstraftaten gegen Minderjährige - überwiegt insoweit das
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber dem
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers.
7
c) Die vom Beschwerdeführer angeregte
polizeiliche Dauerobservation vermag im Verfahren der
einstweiligen Anordnung nicht zu einer anderen Beurteilung zu
führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 22. Mai 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).
8
4. Der Antrag auf Festsetzung eines
Gegenstandswertes für das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig.
9
a) Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der
Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach
billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €.
In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg des
verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfs für die Bemessung des
Gegenstandswertes Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 79, 365
). Kommt ein höherer Gegenstandswert als der
gesetzliche Mindestbetrag nicht in Betracht, besteht für
einen Festsetzungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl.
BVerfGE 79, 365 ). In Verfahren der einstweiligen
Anordnung liegt der Gegenstandswert grundsätzlich deutlich
unter dem des Hauptsacheverfahrens. In der Regel wird ein
Rahmen von 1/10 bis 5/20 des Wertes der Hauptsache angenommen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats
vom 21. Februar 2000 - 2 BvR 2276/98 -, NVwZ-RR 2001,
S. 281 ).
10
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht
kein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Festsetzung
eines Gegenstandswertes. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen
könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag
hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der
Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht
ersichtlich. Selbst wenn im Hauptsacheverfahren eine Erhöhung
des gesetzlichen Mindestbetrags in Betracht kommen sollte,
ist vorliegend aufgrund des vorzunehmenden Abschlags für das
Verfahren der einstweiligen Anordnung kein höherer
Gegenstandswert als 4.000 € anzunehmen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.