BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 261/14 -
der Frau M…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2014
einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde sowie ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegen die Ablehnung einer
audiovisuellen Zeugenvernehmung (§ 247a Abs. 1
StPO).
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1. a) Vor der 1. Großen Strafkammer des
Landgerichts Waldshut-Tiengen wird seit Januar 2014 das
Hauptverfahren gegen einen Angeklagten wegen des Verdachts
der Begehung einer Mehrzahl von Sexual- und
Körperverletzungsdelikten geführt. Die Staatsanwaltschaft
Waldshut-Tiengen wirft dem Angeklagten auf Grundlage dreier
Anklageschriften vor, zwischen August 2007 und März 2013 acht
Frauen bei Verabredungen heimlich bewusstseinstrübende
Substanzen in ihre Getränke gemischt und mit sechs der
Geschädigten unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
vaginalen und analen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.
Der Angeklagte streitet die Vorwürfe mit der Begründung ab,
der Geschlechtsverkehr sei jeweils einvernehmlich
erfolgt.
3
b) Die Beschwerdeführerin ist die mutmaßlich
Geschädigte des unter Ziffer 1 der Anklageschrift vom
30. Oktober 2013 geschilderten Tatgeschehens. Nach dem
wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen geht die
Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Angeklagte die
Beschwerdeführerin im Oktober 2010 zu sich nach Hause einlud,
wo er eine bewusstseinstrübende Substanz in ihr Getränk
mischte, woraufhin die Beschwerdeführerin intoxiert
einschlief. In diesem Zustand entkleidete der Angeklagte sie
und führte mit ihr seiner vorgefassten Absicht entsprechend
den Geschlechtsverkehr durch. Zu einer Anzeige des Geschehens
kam es zunächst nicht; die Beschwerdeführerin wurde erst im
August 2013 im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wegen der
Vergewaltigung einer Arbeitskollegin als weitere mögliche
Geschädigte bekannt und als solche vernommen.
4
c) Die gerichtliche Vernehmung der
Beschwerdeführerin, die dem Verfahren zwischenzeitlich als
Nebenklägerin beigetreten ist, als Zeugin ist für den 4. März
2014 vorgesehen.
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2. a) Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014
beantragte die Nebenklägervertreterin namens der
Beschwerdeführerin, die Zeugenvernehmung gemäß § 247a
Abs. 1 StPO audiovisuell durchzuführen, da anderenfalls
die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das
psychische Wohl der Beschwerdeführerin bestehe. Diese habe
das Geschehen verdrängt und einem emotionalen Zugang
verschlossen. Bereits die Zeugenvernehmung durch die Polizei
habe ihr Leben „aus den Bahnen“ geworfen. Erste
therapeutische Fortschritte seien gefährdet, wenn sie erneut
mit dem Angeklagten im selben Raum konfrontiert werde oder in
der Atmosphäre einer Hauptverhandlung - selbst bei Ausschluss
der Öffentlichkeit - das angeklagte Tatgeschehen in
unmittelbarer Gegenwart der im Strafverfahren notwendig
Anwesenden schildern müsse. Dies komme einem erneuten
Durchleben der Tat mit Zuschauern gleich. In beiden Fällen
sei nach Einschätzung der behandelnden Ärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
längerfristige seelische Destabilisierung oder gar eine
Retraumatisierung zu befürchten. Dieser Nachteil sei
schwerwiegend, da er bei weitem über die vorübergehenden
seelischen oder körperlichen Belastungen hinausreiche, die
gewöhnlich mit einer Zeugeneinvernahme in einer
Hauptverhandlung verbunden und durch den Zeugen hinzunehmen
seien.
6
b) In einem dem Landgericht durch die
Nebenklägervertreterin ergänzend vorgelegten Befundbericht
einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom
22. Januar 2014 diagnostizierte diese bei der
Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Symptomatik eine
posttraumatische Belastungsstörung gemäß ICD10:F43.1, die im
Zusammenhang mit den Folgen des sexuellen Übergriffs und der
erneuten Konfrontation hiermit durch das eingeleitete
Ermittlungsverfahren stehe. Bis dahin sei das Erlebte
verdrängt und emotional nicht mehr zugänglich gewesen. Das
bevorstehende Gerichtsverfahren werde als massiver
Kontrollverlust erlebt. Die Beschwerdeführerin fürchte die
Zeugenaussage vor Gericht und betone in diesem Zusammenhang,
dass sie selbst den Übergriff niemals zur Anzeige gebracht
hätte. Dennoch fühle sie sich nunmehr moralisch verpflichtet,
eine Aussage zu leisten, wenn dies unter Ausschluss der
Öffentlichkeit und des Täters erfolgen könne. Aus
ärztlich-therapeutischer Sicht sei „dringend zu empfehlen“,
dass der Prozessverlauf „so schonend wie möglich“ und diese
„Wünsche respektierend“ durchgeführt werde, da sonst zu
befürchten sei, dass sich der seelische Zustand weiter
verschlechtere, was im Hinblick auf den durch andere
Erkrankungen bereits belasteten körperlichen Zustand der
Beschwerdeführerin fatal wäre.
7
c) Diese Einschätzung wurde von der die
Beschwerdeführerin betreuenden Sozialarbeiterin beim Frauen-
und Kinderschutzhaus Kreis Waldshut e.V., geteilt, deren
Stellungnahme vom 21. Januar 2014 dem Landgericht ebenfalls
vorlag. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch das
Gerichtsverfahren ausgeliefert. Die Gefahr der
Retraumatisierung und damit einer erneuten Phase der
Arbeitsunfähigkeit bestehe; sollte sie aus diesen Gründen ein
weiteres Mal ihren Arbeitsplatz verlieren, der für die
psychische Stabilisierung wesentlich sei, seien die Folgen
nur schwer abzuschätzen. Nach Einschätzung der
Beratungsstelle würden unter anderem die „Konfrontation mit
dem Täter“ und die „Einbindung in die Öffentlichkeit“ Risiken
für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin
aufweisen. Eine räumliche Trennung vom Täter und der
Ausschluss der Öffentlichkeit könnten diese Belastung aber
abmildern.
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3. Durch Beschluss vom 5. Februar 2014 lehnte
das Landgericht Waldshut-Tiengen den Antrag ab.
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§ 247a Abs. 1 StPO sei als
Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Es sei bereits
zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Norm erfüllt seien.
Zwar verkenne das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführerin
durch das Verfahren psychisch stark belastet werde. Weder aus
dem ärztlichen Befundbericht vom 22. Januar 2014 noch
aus der Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom
21. Januar 2014 gehe jedoch eindeutig hervor, dass
gerade die Vernehmung in der Hauptverhandlung in Anwesenheit
der anderen Verfahrensbeteiligten eine unzumutbare Belastung
darstellen werde.
10
Das Vorliegen der dringenden Gefahr eines
schweren Nachteils für das Wohl der Beschwerdeführerin könne
jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da das Gericht
jedenfalls nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen -
der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin einerseits
und der gerichtlichen Aufklärungspflicht und dem
Verteidigungsinteresse des Angeklagten andererseits - zu
dem Ergebnis gelange, dass die persönliche Vernehmung
erforderlich sei. In der vorliegenden
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation komme es entscheidend auf
die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als der einzigen
unmittelbaren Zeugin der vorgeworfenen Tat an. Der
persönliche Eindruck und die ungehinderte Wahrnehmung der
nonverbalen Ausdrucksweise seien hierfür von maßgeblicher
Bedeutung.
11
Auf Grundlage der vorgelegten Befundberichte
sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die spezifische
Belastung der Beschwerdeführerin auch durch andere Maßnahmen
abgemildert werden könne, namentlich durch den Ausschluss der
Öffentlichkeit, die Begleitung durch eine Vertrauensperson,
die Anwesenheit der Nebenklägervertreterin, die Vermeidung
einer unmittelbaren Konfrontation mit dem Angeklagten durch
zeitversetzte Vorführung des Angeklagten und dessen
Platzierung außerhalb des Sichtfelds der Beschwerdeführerin,
durch eine möglichst schonende Vernehmung sowie durch eine
vorherige Besichtigung des Gerichtssaals in Begleitung einer
Vertrauensperson, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten
vertraut zu machen.
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Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es im
Rahmen einer persönlichen Vernehmung für das Gericht leichter
sei, Signale, die auf eine übermäßige Belastung hindeuteten,
wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren.
13
1. Mit ihrer am 6. Februar 2014 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie einen Verstoß
gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) durch
die Entscheidung des Landgerichts.
14
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
beinhalte über den Schutz vor der Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität hinaus auch den Schutz vor seelischen
Verletzungen jedenfalls insoweit, als es sich um
Beeinträchtigungen handele, die - wie tiefgreifende
Angstzustände und hochgradige Nervosität - als Schmerzen
anzusehen seien. Der Staat habe den ihm bei der Erfüllung
seiner Schutzpflicht zustehenden Gestaltungsspielraum im
Falle des § 247a Abs. 1 StPO in dem Sinne genutzt,
dass er im Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot der
bestmöglichen Sachaufklärung im Strafprozess einerseits und
der Wahrung des Grundrechts des Zeugen andererseits die
Möglichkeit zu einer besonders schutzbedürftige Zeugen
weniger belastenden Gestaltung der Vernehmung eingerichtet
habe. Zu diesen besonders schutzbedürftigen Zeugen zählten
gerade die Opfer von Sexualstraftaten.
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Der Beschluss des Landgerichts vom 5. Februar
2014 trage dem nicht ausreichend Rechnung. Soweit das Gericht
das Vorliegen einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden
Nachteils für ihr Wohl in Zweifel ziehe, sei es im Rahmen
seiner Pflicht zur Sachaufklärung gehalten, etwaige
Unsicherheiten über das Vorliegen der Gefahr im Wege der
Amtsaufklärung zu beseitigen. Diese Möglichkeit habe das
Gericht noch nicht einmal in Erwägung gezogen, was dem
Beschluss die Grundlage entziehe. Im Übrigen ergebe sich
entgegen der Auffassung des Gerichts aus dem ärztlichen
Befundbericht auch mit der erforderlichen Klarheit, dass
gerade die Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten eine
besondere Gefahr für ihr seelisches Wohlbefinden
begründe.
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Ausgehend von der Rechtsauffassung des
Landgerichts liefe das prozessuale Institut der
audiovisuellen Vernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO
aber gerade in den Fällen leer, für die es durch den
Gesetzgeber geschaffen worden sei. Bei Sexualstraftaten komme
es im Strafverfahren typischerweise zu
Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Wenn allein dies
genüge, um die audiovisuelle Vernehmung abzulehnen, könne der
mit der Norm zentral bezweckte Schutz von Opferzeugen bei
Sexualdelikten faktisch nicht verwirklicht werden. Die durch
das Gericht alternativ vorgeschlagenen Möglichkeiten seien
zwar bedenkenswert, soweit die Beeinträchtigung der
psychischen Gesundheit durch die Anwesenheit der
Öffentlichkeit zu befürchten sei. Jedoch seien sie im
Ergebnis sämtlich ungeeignet, um der Gefahr, die gerade durch
ihre Vernehmung in unmittelbarer Anwesenheit des Angeklagten
entstehe, wirksam zu begegnen.
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b) Die Umstände des Verfahrens rechtfertigten
auch den Schluss, dass der Beschluss maßgeblich auf
sachfremden Erwägungen beruhe und damit das Verbot objektiver
Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) verletze. Die Ablehnung
des Antrags sei wahrscheinlich ausschließlich deshalb
erfolgt, weil die im Sitzungssaal des Landgerichts vorhandene
Videoübertragungsanlage bereits seit Jahren defekt sei und
entweder das Geld oder der Wille fehle, sie wieder instand zu
setzen.
18
Zu dieser Tatsache verhalte sich der Beschluss
vom 5. Februar 2014 nicht, obwohl der Defekt der Anlage im
Verfahren bereits angesprochen worden sei. Bestehe aber ein
so offenkundiges technisches Problem bei der Durchführung
eines Antrags gemäß § 247a Abs. 1 StPO, gerate
dessen Ablehnung ohne Erwähnung dieses Umstands in den
Verdacht, nur vorgeschoben zu sein. Das Verschweigen des
Umstands lege andererseits die Befürchtung nahe, dass das
Gericht - das im Übrigen stets in anerkennenswerter Weise den
Belangen der Opferzeuginnen Rechnung getragen habe -
gezwungen gewesen sei, nach anderen Gründen für die Ablehnung
des Antrags zu suchen, um nicht auf seine mangelhafte
technische Ausstattung eingehen zu müssen. Nur auf diese
Weise sei es vermutlich zu der Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG verletzenden Begründung des Beschlusses
gekommen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist verbunden mit
dem Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die
Vernehmung der Beschwerdeführerin durch das Landgericht
Waldshut-Tiengen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
zu untersagen, sofern die Vernehmung nicht als audiovisuelle
Zeugenvernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO
durchgeführt wird.
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3. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme zum beantragten
Erlass einer einstweiligen Anordnung abgesehen.
21
Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen vor; der hierauf gerichtete
Antrag der Beschwerdeführerin ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103,
41 ; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 99, 57 ; stRspr).
23
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von
vornherein unzulässig. Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit
im konkreten Einzelfall nicht entgegen, dass es sich für den
Angeklagten bei der Entscheidung über die Ablehnung der
audiovisuellen Vernehmungsform um eine strafprozessuale
Zwischenentscheidung handelt.
24
a) Verfassungsbeschwerden gegen
strafprozessuale, der Beschwerde entzogene
Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich ausgeschlossen
(vgl. BVerfGE 1, 9 ; 7, 109 ; 9,
261 ; 21, 139 ; BVerfGK 12, 33
). Die isolierte Anfechtbarkeit einer
Zwischenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn diese einen
bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge
hat, der sich später gar nicht oder nicht vollständig beheben
lässt (vgl. BVerfGE 101, 106 , m.w.N.). Dies ist
namentlich der Fall, wenn der Betroffene etwaige durch die
Zwischenentscheidung bewirkte Grundrechtsverletzungen nicht
mit der Anfechtung der Endentscheidung im fachgerichtlichen
Verfahren rügen kann (vgl. BVerfGE 21, 139
; BVerfGK 12, 33 ) oder ihm die
Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht
zuzumuten ist (vgl. BVerfGK 12, 33 , m.w.N.).
25
b) Danach kann die Beschwerdeführerin hier
nicht auf eine vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen
Rechtsschutzes verwiesen werden.
26
Nach herrschender Auffassung ist gemäß
§ 247a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht nur die Anordnung,
sondern auch die Ablehnung der Anordnung einer audiovisuellen
Vernehmung unanfechtbar (vgl. nur Frister, in: SK-StPO, 4.
Aufl. 2012, § 247a Rn. 48; Diemer, in: KK-StPO, 7.
Aufl. 2013, § 247a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl.
2013, § 247a Rn. 13; für die zugrundeliegende
gesetzgeberischen Zweckerwägung s. BTDrucks 13/7165, S. 10).
Unter den gegebenen Umständen ist daher der
Beschwerdeführerin der Versuch, vorrangig fachgerichtlichen
Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, nicht zumutbar. Ob im
Hinblick auf den verfassungsrechtlichen
Justizgewährleistungsanspruch (vgl. BVerfGE 107, 395
) desjenigen, der sich als Zeuge durch
die Ablehnung der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung
in einem Grundrecht verletzt sieht und dem insoweit
effektiver Rechtsschutz durch die Endentscheidung nicht zur
Verfügung steht, § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO
verfassungskonform dahin ausgelegt werden kann und muss, dass
die Vorschrift nur einer Beschwerde gegen die Anordnung (vgl.
BTDrucks 13/7165, S. 10), nicht aber einer Beschwerde gegen
die Ablehnung der Anordnung einer solchen Vernehmung
entgegensteht, entzieht sich einer Klärung im Verfahren nach
§ 32 BVerfGG.
27
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
offensichtlich unbegründet.
28
a) Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das
Landgericht durch den Beschluss vom 5. Februar 2014 Bedeutung
und Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG) verkannt hat.
29
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf
audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a Abs. 1 StPO
handelt es sich um eine Entscheidung, die das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 56. Aufl. 2013, § 247a Rn. 7).
Hierbei hat das Gericht im Rahmen seines Rechtsfolgeermessens
die wechselseitigen Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu
berücksichtigen. Schließen die konfligierenden Interessen
einander aus, hat das Gericht diese gegeneinander abzuwägen
und miteinander in Ausgleich zu bringen.
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Vorliegend spricht vieles dafür, dass das
Gericht seine Abwägungsentscheidung zu Gunsten der Interessen
des Angeklagten und der Strafrechtspflege getroffen hat, ohne
das entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin
überhaupt zuverlässig gewichten zu können. Angesichts der
konkreten Anhaltspunkte für eine posttraumatische
Belastungsstörung der Beschwerdeführerin in Gestalt des
ärztlichen Befundberichts vom 22. Januar 2014 und der
Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom Frauen- und
Kinderschutzhaus Kreis Waldshut e.V. vom
21. Januar 2014, in welchen zudem ausdrücklich auf
die im Falle der unmittelbaren Vernehmung bestehende Gefahr
der „längerfristigen seelischen Destabilisierung“ hingewiesen
worden ist, hätte sich das Landgericht möglicherweise nicht
mehr darauf beschränken dürfen, auf die nach seiner
Auffassung nicht eindeutig festgestellte Gefahr für die
seelische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu verweisen. Die
Annahme liegt nicht fern, dass das Gericht gehalten war,
durch ergänzende Befragung der behandelnden Ärztin oder
Zuziehung eines Sachverständigen unter Berücksichtigung der
individuellen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bestehende
Zweifel über das Gewicht der für die Gesundheit der
Beschwerdeführerin drohenden Nachteile und den Grad der
Gefahr ihrer Verwirklichung auszuräumen (vgl. auch: Becker,
in: LR-StPO, 26. Aufl. 2009, § 247a Rn. 6), um
seine Ermessensentscheidung in Abwägung der widerstreitenden
Interessen auf der notwendigen Tatsachengrundlage vornehmen
zu können.
31
b) Auch der gerügte Verstoß gegen das Verbot
objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) erscheint
nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
offensichtlich ausgeschlossen. Sollte die unzureichende
Ausstattung des Gerichts mit Sachmitteln bei der
gerichtlichen Ablehnung der von ihr beantragten Anwendung
eines strafprozessualen Instituts, das - wie § 247a
Abs. 1 StPO - dem Schutz ihrer grundrechtlich
geschützten Interessen dient, ermessenslenkend eingewirkt
haben, läge hierin eine sachfremde Erwägung, die unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, ohne dass es auf
ein schuldhaftes Handeln des Gerichts ankäme. Die
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde stellen sich -
abhängig von den konkreten Umständen - insoweit als offen
dar.
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4. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung
überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
33
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als
begründet, könnte die Vernehmung der Beschwerdeführerin in
Anwesenheit des Angeklagten und der notwendig Anwesenden in
der Zwischenzeit vollzogen werden. In diesem Fall bestünde
nach Einschätzung der behandelnden Ärztin die dringende
Gefahr einer seelischen Destabilisierung oder
Retraumatisierung der Beschwerdeführerin mit nicht
abschätzbaren Folgen für ihre weitere psychische Entwicklung.
Der hiermit verbundene Eingriff in das Grundrecht der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
wiegt daher mit hoher Wahrscheinlichkeit schwer und kann
nicht durch eine spätere Feststellung der
Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Hoheitsakts
rückgängig gemacht werden.
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b) Gegenüber dieser Gefahr einer irreparablen
Rechtsbeeinträchtigung wiegen die Nachteile, die entstünden,
wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die
Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber keinen Erfolg
hätte, weniger schwer. Zwar müsste in diesem Fall die
Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Zeugenaussage unter den
vom Gericht bestimmten Bedingungen bis zur Entscheidung in
der Hauptsache nicht nachkommen. Es ist aber nicht
ersichtlich, dass wegen dieser Verzögerung ein überwiegender
Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre,
zumal dem Gericht unbenommen bleibt, die Zeugenvernehmung der
Beschwerdeführerin gemäß § 247a Abs. 1 StPO
audiovisuell durchzuführen. Zur Vermeidung des Eintritts
strafprozessual relevanter Verzögerungen kommt zudem eine
Abtrennung des Verfahrens in Betracht, soweit das
Tatgeschehen zu Lasten der Beschwerdeführerin
Anklagegegenstand ist.
35
5. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
36
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.