BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2625/10 -
der Frau S ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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1. Die 34jährige Beschwerdeführerin ist
bosnische Staatsangehörige. Seit Mai 2010 ist sie mit dem in
Deutschland lebenden bosnischen Staatsangehörigen S.
verheiratet. Ihr Ehemann verfügt über eine
Daueraufenthaltserlaubnis-EG; er ist wegen verschiedener
körperlicher und psychischer Erkrankungen betreuungsbedürftig
und als schwerbehindert anerkannt. Nachdem die
Beschwerdeführerin im Mai 2010 mit einem Schengen-Visum in
das Bundesgebiet eingereist war, beantragte sie die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis.
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2. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 25. August 2010 ab, wobei sie ausführte, dass
die Beschwerdeführerin bei der Einreise nicht im Besitz des
notwendigen Visums für den von Anfang an beabsichtigten
Daueraufenthalt gewesen sei und von der Einhaltung des
Visumerfordernisses nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG abgesehen werden könne.
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3. Die Beschwerdeführerin erhob Klage und
beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die
Nachholung des Visumverfahrens sei ihr wegen der schweren
Behinderung ihres Ehemannes unzumutbar. Vom Erfordernis der
Lebensunterhaltssicherung sei wegen einer atypischen
Fallkonstellation abzusehen; der Ehemann sei aufgrund der
Behinderung gesundheitlich nicht in der Lage, den
Lebensunterhalt zu sichern. Die Beschwerdeführerin könne auch
nicht darauf verwiesen werden, die eheliche
Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen, da ihrem Ehemann ein
Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar
sei.
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4. Mit Beschluss vom 28. September 2010 lehnte
das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab, da die
Ausländerbehörde die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz
2 AufenthG in nicht zu beanstandender Weise verneint habe.
Die Erkrankungen des Ehemannes hätten bereits vor der
Eheschließung bestanden; es sei nicht dargelegt und
ersichtlich, weshalb eine Betreuung nunmehr ausschließlich
durch die Beschwerdeführerin erfolgen müsse.
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5. Mit ihrer Beschwerde gegen diese
Entscheidung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es
nicht darauf ankomme, ob Betreuungsleistungen ausschließlich
durch den Ehepartner erbracht würden oder diesbezüglich
Alternativen bestünden. Bestehende Erkrankungen des
Ehepartners seien von den Behörden und Gerichten nach
Art. 6 GG zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten
Attesten ergebe sich, dass die Nachholung des
Visumverfahrens, auch im Hinblick auf die zu erwartende Dauer
eines solchen Verfahrens, die Grenze der Zumutbarkeit
offensichtlich übersteige. Das Verwaltungsgericht habe sich
mit dieser Sach- und Rechtslage schon nicht
auseinandergesetzt. Zudem habe es keinerlei Ausführungen dazu
gemacht, mit welcher Verfahrensdauer es konkret rechne.
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6. Der Verwaltungsgerichtshof wies die
Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2010 zurück:
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe nach § 5
Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, dass die Beschwerdeführerin
ohne das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche
Visum eingereist sei. Es sei nicht nach § 5 Abs. 2 Satz
2 AufenthG im Ermessenswege von der Einhaltung der
Visumpflicht abzusehen, da keine besonderen Umstände
vorlägen, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar
machten. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, in
welcher Weise genau eine vorübergehende Abwesenheit ihren
Ehemann oder die eheliche Lebensgemeinschaft in der
behaupteten gravierenden Weise beeinträchtigen würde, obwohl
sie habe erkennen können, dass in diesem Punkt die
Notwendigkeit weiteren Vortrags bestanden habe. Dies bedeute
nicht, dass sich nur eine Ehefrau, die die Funktionen einer
Pflegekraft einnehme, auf die Unzumutbarkeit einer
vorübergehenden Trennung berufen könne. Entscheidend sei, ob
eine auch nur vorübergehende Trennung im Hinblick auf die
konkrete eheliche Verbundenheit für den die
Aufenthaltserlaubnis begehrenden Ausländer eine unzumutbare
Belastung darstelle. Ein Ausländer in der Situation der
Beschwerdeführerin könne grundsätzlich in seinen Rechten aus
Art. 6 Abs. 1 GG betroffen sein, ohne dass es letztlich
darauf ankomme, ob etwaige Pflegeleistungen nicht auch durch
Dritte ersetzt werden könnten. Berufe er sich jedoch auf die
krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Trennung oder die
Notwendigkeit einer Betreuung des schon im Inland lebenden
Ehegatten, müsse er zumindest erklären, wie das eheliche
Zusammenleben auch durch eine nur vorübergehende Trennung
unzumutbar gestört werden würde, wofür auch der Umfang
etwaiger Betreuungsleistungen einen Anhaltspunkt biete.
Hierfür bestehe einmal mehr Anlass, wenn der im Inland
lebende Ehegatte schon seit längerem an den Folgen einer
Krankheit leide und bislang ohne die eheliche
Lebensgemeinschaft sein Schicksal habe bewältigen können.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich eine
voraussichtliche Dauer des Visumverfahrens von 15 Monaten
vortrage, handele es sich um eine unbelegte Behauptung.
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7. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin,
mit der sie weitere ärztliche Stellungnahmen sowie eine
eidesstattliche Versicherung des Ehepaares zu konkreten
Beistandsleistungen vorlegte, wies der Verwaltungsgerichtshof
mit Beschluss vom 22. November 2010 zurück.
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8. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen eine Verletzung in Art. 6 Abs. 1 GG.
Hieraus folge, dass das Ermessen der Ausländerbehörde nach
§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert sei. Die
schwere Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und
die voraussichtlich unabsehbar lange Dauer des
Visumverfahrens ließen keine andere Beurteilung zu. Der
Verwaltungsgerichtshof entwerte die Ehe und die eheliche
Lebensgemeinschaft, indem er diese auf eine Stufe mit
Betreuungs- und Beistandsleistungen beliebiger sonstiger
Verwandter stelle und den Ehepartner zum beliebig
austauschbaren Gesellschafter degradiere. Auch verkenne er
die Notwendigkeit festzustellen, welcher Trennungszeitraum
den Eheleuten unter den gegebenen Umständen überhaupt
zuzumuten sei.
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9. Das Bundesverfassungsgericht untersagte im
Wege der einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde, bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die
angedrohte Abschiebung zu vollziehen (Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2010 - 2 BvR
2625/10 -).
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls
unbegründet. Die Versagung von verwaltungsgerichtlichem
Eilrechtsschutz ist mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
vereinbar.
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1. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach
welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat,
verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über
ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen
des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im
Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend
dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung
zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81
; BVerfGK 2, 190 ). Der
Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter
unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte
daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet
lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe
in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit
zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen
unerlässlich sind (vgl. BVerfGK 13, 26
m.w.N.).
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Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe
und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich
vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines
erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfGK 13, 26
). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit,
die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das
Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im
Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer
Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des
Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist
von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13,
562 ).
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Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer
Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die
Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist,
und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden,
weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen
Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des
Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig
einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 80, 81
zur Erwachsenenadoption). Dies kann selbst dann
gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden
Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
verstoßen hat (vgl. BVerfGK 13, 562 m.w.N.). Es
kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die
Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder
ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte
Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl.
BVerfGK 7, 49 m.w.N.).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die
Versagung von Eilrechtsschutz der verfassungsrechtlichen
Prüfung stand. Jedenfalls der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs trägt den aufenthaltsrechtlichen
Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft
hinreichend Rechnung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung
von Eilrechtsschutz darauf gestützt, dass der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis die Einreise der Beschwerdeführerin ohne
das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Daueraufenthalte
erforderliche nationale Visum entgegenstehe und die
Entscheidung der Ausländerbehörde, von diesem Erfordernis
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht abzusehen, nicht
zu beanstanden sei. Der herangezogene Maßstab, eine Trennung
wegen Erkrankung oder Betreuungsbedürftigkeit des Ehegatten,
zu dem der Ausländer nachziehen wolle, könne den Ausländer
grundsätzlich in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG
betreffen, ohne dass es darauf ankomme, ob etwaige
Pflegeleistungen nicht auch durch Dritte erbracht werden
könnten, steht mit der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung im Einklang. Die entscheidungstragende
Feststellung, es sei nicht erkennbar, wie das eheliche
Zusammenleben auch durch eine nur vorübergehende Trennung
unzumutbar gestört werden würde, lässt einen
verfassungsrechtlich erheblichen Fehler (vgl. BVerfGE 18, 85
) bei der Anwendung dieses Maßstabs,
insbesondere bei der Ermittlung und Bewertung des
Sachverhalts, nicht erkennen.
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Ausschlaggebend für den Verwaltungsgerichtshof
war, dass er im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der
Darlegungen der Beschwerdeführerin ein im Rahmen der
Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu
berücksichtigendes Angewiesensein ihres Ehemannes auf ihre
Lebenshilfe nicht erkennen konnte. Die hierfür gegebene
Begründung, es fehle an Sachvortrag zu Art und Umfang der
Betreuungsbedürftigkeit des Ehemanns sowie dazu, wie sich
dessen körperliche Erkrankungen auf die Lebensführung der
Eheleute konkret auswirkten, lässt sich anhand der im
fachgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen
nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der
Ausländerbehörde zwar unter Vorlage von Belegen angegeben,
ihr Ehemann sei schwerbehindert, schwer psychisch erkrankt
und pflegebedürftig; zudem hatte sie im gerichtlichen
Eilverfahren ein ärztliches Attest vorgelegt, das die Aussage
enthält, ihr Ehemann sei in hohem Maße betreuungsbedürftig.
Indes fehlte es an Vorbringen dazu, worin genau diese
Betreuungsbedürftigkeit bestehe, und dass die
Beschwerdeführerin überhaupt Unterstützungsleistungen
zugunsten ihres Ehemannes erbringe. Aussagen hierzu finden
sich erstmals in der nach Ergehen des angegriffenen
Beschlusses beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten
eidesstattlichen Versicherung der Eheleute.
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Die im Entscheidungszeitpunkt vorgenommene
Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, mangels
hinreichender Darlegung sei nicht feststellbar, dass
krankheitsbedingt eine auch nur vorübergehende Trennung der
Eheleute unzumutbar sei, ist danach nicht zu beanstanden. Da
es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine
unverhältnismäßig lange, die übliche Dauer eines
Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute fehlte,
konnte die Beschwerdeführerin ohne Verfassungsverstoß auf die
Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.