L e i t s ä t z e
zum Urteil des Zweiten Senats vom 19. März
2013
- 2 BvR 2628/10 -
- 2 BvR 2883/10 -
- 2 BvR 2155/11 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2628/10 -
- 2 BvR 2883/10 -
- 2 BvR 2155/11 -
I.
des Herrn S…
- 2 BvR 2628/10 -,
II.
1) des Herrn S…
2) des Herrn G…
- 2 BvR 2883/10 -,
III.
des Herrn R…
- 2 BvR 2155/11 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.
November 2012 durch
für Recht erkannt:
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
II. 1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
8. Oktober 2010 - StR 443/10 - und das Urteil des
Landgerichts München II vom 9. März 2010 - W5 KLs 70 Js
40038/07 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel
20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 443/10 -
wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer zu I.
betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers zu I. zurückgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und der
Freistaat Bayern haben dem Beschwerdeführer zu I. seine
notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.
III. 1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10 - und das Urteil des
Landgerichts München II vom 27. April 2010 - W5 KLs 63
Js 20750/08 - verletzen die Beschwerdeführer zu II. in ihrem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel
20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10 - wird
aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof
zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
der Beschwerdeführer zu II. zurückgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und der
Freistaat Bayern haben den Beschwerdeführern zu II. ihre
notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.
IV. 1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
29. August 2011 - 5 StR 287/11 - und das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 - (503) 2 St Js
1194/10 KLs (37/10) - verletzen den Beschwerdeführer zu III.
in seinen Grundrechten aus Artikel 1 Absatz 1 und
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben, soweit
sie den Beschwerdeführer zu III. betreffen. In diesem Umfang
wird die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land
Berlin haben dem Beschwerdeführer zu III. seine notwendigen
Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre
strafgerichtliche Verurteilung im Anschluss an eine
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten.
Mittelbar richten sich die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu I. und II. zudem gegen die Vorschrift des
§ 257c StPO, die durch das Gesetz zur Regelung der
Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S.
2353) - im Folgenden: Verständigungsgesetz - in die
Strafprozessordnung eingefügt wurde und seither die
rechtliche Grundlage für die Verständigung bildet.
2
1. Die Praxis urteilsbezogener Verständigungen
hat sich - feststellbar jedenfalls seit den 70er-Jahren des
vorigen Jahrhunderts - als Instrument zur Bewältigung von
Strafverfahren herausgebildet, ohne dass es dafür eine
ausdrückliche Rechtsgrundlage gegeben hätte. Es handelt sich
hierbei um Absprachen zwischen dem Gericht, der
Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung und dem
Angeklagten, nach denen das Gericht dem Angeklagten für den
Fall eines Geständnisses eine bestimmte Strafe oder
jedenfalls eine Strafobergrenze zusagt. Solche
Verständigungen wurden häufig außerhalb der Hauptverhandlung
getroffen. Bei Abgabe des Geständnisses wurde sodann in der
Regel auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet, so dass die
Verständigung zu einer wesentlichen Verfahrensabkürzung
führte. In den meisten Fällen wurde gegen ein Urteil, das auf
einer solchen Verständigung beruhte, kein Rechtsmittel
eingelegt, oftmals wurde sogar ausdrücklich auf Rechtsmittel
verzichtet (vgl. zur Entwicklung der Verständigungspraxis
Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, Einl. Rn.
119 ff.).
3
2. Eine wesentliche Ursache für die hohe
praktische Bedeutung von Verständigungen wird in der stetig
wachsenden Arbeitsbelastung der Strafjustiz gesehen, die
bereits an die Grenze der Überlastung heranreiche (vgl.
eingehend Krey/Windgätter, in: Festschrift für Hans
Achenbach, 2011, S. 233 ff.). Neben der zunehmenden
Komplexität der Fallgestaltungen infolge des wirtschaftlichen
und technischen Fortschritts sowie der Globalisierung, die
auch in neuen Formen grenzüberschreitender Kriminalität in
Erscheinung tritt, trägt der Bundesgesetzgeber durch eine
immer stärkere strafrechtliche Durchdringung vieler
Lebensbereiche zu dieser Entwicklung bei. Die Regelungsdichte
des materiellen Strafrechts ist in den vergangenen
Jahrzehnten beständig gestiegen; dies gilt besonders für das
Wirtschafts- und das Nebenstrafrecht (vgl. etwa Braun, AnwBl
2000, S. 222 ; Theile, MSchrKrim 2010, S. 147
; Krey/Windgätter, a.a.O., S. 249).
Gleichzeitig bringt die zunehmende Differenzierung und
Komplizierung des Strafprozessrechts immer höhere
Anforderungen mit sich. So ist etwa die Rechtsprechung zu den
Beweisverwertungsverboten für die tatrichterliche Praxis
mittlerweile kaum noch überschaubar (vgl. Gössel, in:
Festschrift für Reinhard Böttcher, 2007, S. 79 ;
Krey/Windgätter, a.a.O., S. 242 ff.). Zudem bieten
extensiv einsetzbare Verfahrensrechte der Verteidigung
zahlreiche Möglichkeiten, den Fortgang des Verfahrens zu
erschweren; vor allem Ablehnungsgesuche und Beweisanträge
sowie das Fragerecht können zu diesem Zweck missbraucht
werden (vgl. Gössel, a.a.O., S. 81; Krey/Windgätter, a.a.O.,
S. 238 ff.). Unterdessen sehen sich die Tatgerichte
durch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen einem immer
stärkeren Druck ausgesetzt, die Verfahrensdauer trotz aller
prozessualen Schwierigkeiten zu verkürzen. Dass die Bewertung
richterlicher Arbeit und die Festsetzung der Arbeitspensen
nicht unwesentlich nach quantitativen Gesichtspunkten
erfolgt, schafft zusätzliche Anreize für eine möglichst
rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme
inhaltlicher Defizite. Der steigenden Belastung der
Strafjustiz haben die Länder nicht durch eine entsprechende
personelle und sachliche Ausstattung Rechnung getragen;
vielmehr ist auch die Justiz immer wieder von Sparmaßnahmen
betroffen (vgl. Krey/Windgätter, a.a.O., S. 235).
4
3. Das Bundesverfassungsgericht prüfte 1987 in
einer Kammerentscheidung (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86 -, NJW
1987, S. 2662 f.) die Zulässigkeit von Verständigungen
im Strafprozess unter den Gesichtspunkten eines fairen,
rechtsstaatlichen Verfahrens, der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und des Schuldprinzips.
Diese Grundsätze verböten nicht, außerhalb der
Hauptverhandlung eine Verständigung zwischen Gericht und
Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der
Verhandlung herbeizuführen, der schon das Strafrecht Grenzen
setze. Sie schlössen es aber aus, die Handhabung der
richterlichen Aufklärungspflicht, die rechtliche Subsumtion
und die Grundsätze der Strafzumessung in einer
Hauptverhandlung, die letztlich mit einem Urteil zur
Schuldfrage abschließen solle, ins Belieben oder zur freien
Disposition der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu
stellen. Dem Gericht und der Staatsanwaltschaft sei es
deshalb untersagt, sich auf einen „Vergleich“ im Gewande des
Urteils, auf einen „Handel mit der Gerechtigkeit“
einzulassen. Das Gericht dürfe sich also beispielsweise nicht
mit einem Geständnis des Angeklagten begnügen, das dieser
gegen die Zusage oder das In-Aussicht-Stellen einer
Strafmilderung abgelegt habe, obwohl es sich beim gegebenen
Verfahrensstand mit Blick auf das Ziel der
Wahrheitserforschung und der schuldangemessenen, gerechten
Ahndung der Tat zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt
sehen müssen. Das Gericht müsse es sich auch versagen, den
Angeklagten auf eine in Betracht kommende geständnisbedingte
Strafmilderung hinzuweisen, mit der es den Boden
schuldangemessenen Strafens verließe. Darüber hinaus sei die
Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des
Angeklagten vor beachtenswerter Beeinträchtigung geschützt,
was seinen Ausdruck auch in der Bestimmung des § 136a
StPO finde. Der Angeklagte dürfe infolgedessen nicht durch
ein gesetzlich nicht vorgesehenes Vorteilsversprechen oder
durch Täuschung zu einem Geständnis gedrängt werden. Das
schließe jedoch eine Belehrung oder einen konkreten Hinweis
auf die Beweislage oder die strafmildernde Wirkung eines
Geständnisses nicht aus, wenn dies im Stand der
Hauptverhandlung eine sachliche Grundlage finde. Nach diesen
Maßstäben gelangte die Kammer im konkreten Fall zu dem
Ergebnis, dass die Verständigung bei der im damaligen
Ausgangsverfahren gegebenen besonderen Sachverhaltsgestaltung
- der anwaltlich verteidigte Angeklagte hatte von sich aus
eine Verständigung angeregt, als die Beweisaufnahme bereits
vor ihrem Abschluss stand - keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
5
4. Nachdem der Bundesgerichtshof gegenüber
Verständigungen (in dessen früherer Terminologie:
„Absprachen“) außerhalb der Hauptverhandlung anfänglich eine
ablehnende Haltung eingenommen hatte (vgl. etwa BGHSt 37, 298
; BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 1993 - 1
StR 662/93 -, NJW 1994, S. 1293 f., und vom 25. Oktober
1995 - 2 StR 529/95 -, wistra 1996, S. 68; BGHSt 42, 46
), wurden Verständigungen innerhalb der
Hauptverhandlung zunächst durch den 4. Strafsenat und sodann
durch den Großen Senat für Strafsachen grundsätzlich
gebilligt.
6
a) In seiner Leitentscheidung vom 28. August
1997 (BGHSt 43, 195 ff.) erklärte der 4. Strafsenat -
trotz ausdrücklicher Anerkennung der Vergleichsfeindlichkeit
des Strafverfahrens und des Verbots einer Disposition über
den staatlichen Strafanspruch - in der Hauptverhandlung
getroffene Verständigungen für grundsätzlich zulässig und
sprach zudem aus, dass sie - sofern nach den von ihm
aufgestellten Vorgaben zustande gekommen - für das Gericht
verbindlich seien. Unter folgenden Voraussetzungen könne eine
Verständigung getroffen werden: Der Schuldspruch dürfe nicht
Gegenstand der Verständigung sein. Ein
verständigungsbasiertes Geständnis müsse auf seine
Glaubhaftigkeit überprüft werden; sich hierzu aufdrängende
Beweiserhebungen dürften nicht unterbleiben. Die freie
Willensentschließung des Angeklagten müsse gewahrt bleiben;
insbesondere dürfe er nicht durch Drohung mit einer höheren
Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht
vorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis gedrängt werden.
Die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts sei unzulässig.
Die Verständigung selbst müsse in öffentlicher
Hauptverhandlung erfolgen; Vorgespräche außerhalb der
Hauptverhandlung seien aber möglich. In die Verständigung
seien alle Verfahrensbeteiligten einzubeziehen. Das Ergebnis
der Verständigung sei im Protokoll niederzulegen. Eine
bestimmte Strafe dürfe das Gericht nicht zusagen;
unbedenklich sei aber die Zusage einer Strafobergrenze. Von
dieser dürfe nur abgewichen werden, wenn sich neue
schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten ergäben;
auf eine beabsichtigte Abweichung sei in der Hauptverhandlung
hinzuweisen. Der Strafausspruch dürfe den Boden
schuldangemessenen Strafens nicht verlassen.
7
b) Der Große Senat für Strafsachen hielt in
seinem Beschluss vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) an
den vom 4. Strafsenat aufgestellten Voraussetzungen für die
Zulässigkeit von Verständigungen fest und präzisierte diese
dahingehend, dass die Differenz zwischen der
verständigungsgemäßen und der bei einem „streitigen
Verfahren“ zu erwartenden Sanktion nicht unangemessen groß
sein („Sanktionsschere“) und das Gericht nicht nur wegen
neuer Erkenntnisse von seiner Zusage abweichen dürfe, sondern
- nach entsprechendem Hinweis - auch dann, wenn schon bei der
Verständigung vorhandene relevante tatsächliche oder
rechtliche Aspekte übersehen worden seien. Der nach einer
Verständigung erklärte Rechtsmittelverzicht sei grundsätzlich
unwirksam; die Unwirksamkeit entfalle jedoch, wenn der
Rechtsmittelberechtigte darüber belehrt worden sei, dass er
ungeachtet der Verständigung in seiner Entscheidung frei sei,
Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Die
grundsätzliche Billigung der Verständigung begründete der
Große Strafsenat mit der Notwendigkeit, trotz knapper
Ressourcen die Funktionstüchtigkeit der Strafjustiz zu
gewährleisten, und mit Hinweisen auf den
Beschleunigungsgrundsatz, die Prozessökonomie sowie den
Zeugen- und Opferschutz. Allerdings sei die
Strafprozessordnung in ihrer geltenden Form am Leitbild der
materiellen Wahrheit orientiert, die vom Gericht in der
Hauptverhandlung von Amts wegen zu ermitteln und der
Disposition der Verfahrensbeteiligten weitgehend entzogen
sei. Die Praxis der Verständigungen sei daher kaum ohne Bruch
in das gegenwärtige System einzupassen. Aus diesem Grund
appellierte der Große Senat für Strafsachen an den
Gesetzgeber, die Zulässigkeit und, bejahendenfalls, die
wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen und Begrenzungen von
Verständigungen im Strafprozess gesetzlich zu regeln.
8
5. Dieser Forderung nach einer gesetzlichen
Regelung hat der Gesetzgeber mit dem Verständigungsgesetz
Rechnung getragen. Das darin enthaltene Regelungskonzept geht
ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl.
BTDrucks 16/12310, S. 8) in seinem Grundansatz davon aus,
dass für die Verständigung im Strafverfahren keine neue - dem
deutschen Strafprozess bislang unbekannte - Form einer
konsensualen Verfahrenserledigung eingeführt werden sollte,
die die Rolle des Gerichts, insbesondere seine Verpflichtung
zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, zurückdrängen würde.
Die Grundsätze des Strafverfahrens sollten vielmehr weiterhin
Geltung behalten, namentlich, dass eine Verständigung unter
Beachtung aller maßgeblichen Verfahrensregeln einschließlich
der Überzeugung des Gerichts vom festgestellten Sachverhalt
und der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses stattfinden
müsse, die Grundsätze des fairen Verfahrens und des
rechtlichen Gehörs, nicht zuletzt auch die Transparenz der
Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in
der Hauptverhandlung gewahrt sein müssten, und dass
insbesondere der Boden schuldangemessenen Strafens nicht
verlassen werden dürfe.
9
Die zentrale Bestimmung des gesetzgeberischen
Regelungskonzepts in § 257c StPO hat folgenden
Wortlaut:
10
§ 257c
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen
mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden
Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des
Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt
unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur
die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der
dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige
verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden
Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der
Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll
ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der
Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer
Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt
die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier
Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen
Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der
Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt
zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem
Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine
Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich
bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu
ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung
gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht
mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das
weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten
entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt
worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen
Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine
Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen
und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht
gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
11
Die Vorschrift erlaubt dem Gericht
ausdrücklich eine Verständigung über den weiteren Fortgang
und das Ergebnis des Verfahrens nach den darin genannten
Maßgaben; sie stellt außerdem klar, dass die Pflicht des
Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO)
unberührt bleibt. Hierdurch soll in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofs die Beachtung der rechtsstaatlichen
Anforderungen an das Strafverfahren gewährleistet und
insbesondere die Schuldangemessenheit der Strafe
sichergestellt werden (vgl. BTDrucks 16/12310, S. 9).
12
Außerdem wurden Vorschriften eingeführt, die
es der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren sowie dem
Gericht vor und nach Eröffnung des Hauptverfahrens sowie in
der Hauptverhandlung ausdrücklich erlauben, „den Stand des
Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern, soweit
dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern“
(§§ 160b, 202a, 212, 257b StPO). Der wesentliche Inhalt
einer solchen Erörterung ist jeweils aktenkundig zu machen;
der Inhalt einer in der Hauptverhandlung durchgeführten
Erörterung ist in das Protokoll aufzunehmen (§ 273 Abs.
1 Satz 2 StPO).
13
§ 160b
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des
Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit
dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der
wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu
machen.
14
§ 202a
Erwägt das Gericht die Eröffnung des
Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den
Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet
erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt
dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
15
§ 212
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt
§ 202a entsprechend.
16
§ 257b
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den
Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern,
soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
17
§ 273
(1) […] In das Protokoll muss auch der
wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach
§ 257b aufgenommen werden. […]
18
Flankiert werden diese Regelungen durch
weitere neue Vorschriften, die die Transparenz der
Verständigung und die Möglichkeit einer Überprüfung durch das
Rechtsmittelgericht gewährleisten sollen. Nach § 243
Abs. 4 StPO ist in der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob - und
falls ja mit welchem Inhalt - außerhalb der Hauptverhandlung
Erörterungen des Verfahrensstandes zwischen Gericht und
Verfahrensbeteiligten stattgefunden haben, in denen die
Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO
thematisiert wurde:
19
§ 243
[…] (4) Der Vorsitzende teilt mit, ob
Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben,
wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung
(§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen
Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der
Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
[…]
20
Ist dem Urteil eine Verständigung nach
§ 257c StPO vorausgegangen, muss dies in den
schriftlichen Urteilsgründen angegeben werden (§ 267
Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 StPO).
21
Die in § 273 StPO enthaltenen
Vorschriften über die Protokollierung der Hauptverhandlung
wurden wie folgt erweitert:
22
§ 273
[…] (1a) Das Protokoll muss auch den
wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer
Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für
die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz
4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und
Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist
auch dies im Protokoll zu vermerken. […]
23
Ist dem Urteil eine Verständigung nach
§ 257c StPO vorausgegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht
ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO). In diesem
Fall ist der Angeklagte darüber zu belehren, dass er in jedem
Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel
einzulegen (§ 35a Satz 3 StPO).
24
6. Das Regelungskonzept des Gesetzgebers ist
teils auf Zustimmung (vgl. etwa Jahn/Müller, NJW 2009, S.
2625 ff.) gestoßen, teils aber auch auf scharfe Kritik
(vgl. etwa Meyer-Goßner, ZRP 2009, S. 107 ff.;
Bittmann, wistra 2009, S. 414 ff.; Fezer, NStZ
2010, S. 177 ff.). Nach verbreiteter Ansicht
entsprechen die gesetzlichen Vorschriften über die
Verständigung nicht den Bedürfnissen der Praxis. So werden
die Protokollierungs- und Belehrungspflichten sowie der
generelle Ausschluss eines Rechtsmittelverzichts als
Erschwerung der richterlichen Tätigkeit und damit als
Rückschritt gegenüber der früheren Rechtslage empfunden; der
mit der Verständigung angestrebte Entlastungseffekt werde
dadurch jedenfalls teilweise wieder zunichte gemacht (vgl.
Polomski, DRiZ 2011, S. 315 f.). Ferner wird die
Auffassung vertreten, § 257c StPO regele nur die
„förmliche“ Verständigung, weshalb für „informelle“
Absprachen oder „Gentlemen‘s Agreements“ außerhalb der
Hauptverhandlung weder die gesetzlichen Protokollierungs- und
Belehrungspflichten noch der Ausschluss eines
Rechtsmittelverzichts gälten (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR
4/2012 Anm. 1; Niemöller, StV 2012, S. 387
; ders., in: Niemöller/Schlothauer/Weider,
Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, § 273
Rn. 16, § 302 Rn. 5; Bittmann, a.a.O., S. 416 Fn.
25).
25
1. a) Der Beschwerdeführer zu I. wurde als
einer von vier Angeklagten durch das Landgericht München II
mit Urteil vom 9. März 2010 wegen gemeinschaftlichen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges in 259 tatmehrheitlichen Fällen in
Tateinheit mit vier Fällen der Beihilfe zum vorsätzlichen
unerlaubten Betreiben eines Bankgeschäfts zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der
Verurteilung ging eine Verständigung voraus. Unmittelbar nach
Anklageverlesung und Belehrung der Angeklagten war die
Hauptverhandlung für ein Rechtsgespräch unterbrochen worden.
Anschließend gaben die Verteidiger für ihre Mandanten jeweils
eine Erklärung ab, und die Angeklagten erklärten sich zu
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Der
Vorsitzende schlug die Erteilung eines Hinweises vor, wonach
das Gericht in voller Besetzung das Verfahren gemäß
§ 257b StPO mit den Verteidigern und dem Vertreter der
Staatsanwaltschaft ausführlich erörtert habe. Unter
Berücksichtigung der vorläufigen rechtlichen Bewer- tung, der
Vorstrafen und eines angekündigten Geständnisses der
Angeklagten rege die Kammer an, dass sich die
Verfahrensbeteiligten dahingehend verständigten, dass der
Beschwerdeführer zu I. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
nicht mehr als sechs Jahren und die drei Mitangeklagten zu
Gesamtfreiheitsstrafen von nicht mehr als fünf Jahren und
sechs Monaten, zwei Jahren und vier Jahren verurteilt würden.
Für den Fall einer Verurteilung in dieser Größenordnung habe
die Staatsanwaltschaft angekündigt, ein dort noch anhängiges
Ermittlungsverfahren zu einem weiteren Tatkomplex im
Wesentlichen nach § 154 Abs. 1 StPO einzustellen.
Eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO erfolgte
nicht. Die Angeklagten, die Verteidiger und der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sich mit
dem Vorschlag des Gerichts einverstanden. Im Anschluss
machten die Angeklagten jeweils Angaben zur Sache, wobei der
Beschwerdeführer zu I. auch Fragen beantwortete. Sämtliche
polizeilichen Zeugenvernehmungsprotokolle wurden gemäß
§ 249 Abs. 2, § 251 Abs. 1 Satz 1
StPO im Selbstleseverfahren eingeführt und die entsprechenden
Zeugen abgeladen. In der Folge vernahm die Kammer noch
mehrere Polizeibeamte und Behördenmitarbeiter als Zeugen.
Unterlagen wurden teils in Augenschein genommen oder
verlesen, teils im Selbstleseverfahren eingeführt.
26
b) Mit seiner Revision beanstandete der
Beschwerdeführer zu I. den Verstoß gegen die
Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO und erhob die
Sachrüge. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit
Beschluss vom 8. Oktober 2010 gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet. In Bezug auf den
Belehrungsfehler verwies der Bundesgerichtshof auf eine
frühere Entscheidung (Beschluss vom 17. August 2010 -
4 StR 228/10 -), in der er die Rüge eines Verstoßes
gegen § 257c Abs. 5 StPO mit der Erwägung zurückgewiesen
hatte, das Urteil beruhe nicht auf dem Fehler, weil die
Strafkammer die im Rahmen der Verständigung angekündigte
Strafobergrenze eingehalten habe.
27
2. a) Die Beschwerdeführer zu II. wurden durch
das Landgericht München II mit Urteil vom
27. April 2010 wegen gemeinschaftlichen
gewerbsmäßigen Betruges in 27 tatmehrheitlichen Fällen
jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichen
unerlaubten Betreiben eines Bankgeschäfts zu
Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten
(Beschwerdeführer zu II. 1)) und drei Jahren und vier Monaten
(Beschwerdeführer zu II. 2)) verurteilt. Der Verurteilung
ging eine Verständigung voraus. Zu Beginn der
Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers
zu II. 2) ein Rechtsgespräch angeregt, für das die
Verhandlung unterbrochen wurde. In der Pause führten die
Verteidiger, das Gericht und der Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft Verständigungsgespräche. Nach Fortsetzung
der Hauptverhandlung stellte das Gericht fest, das Verfahren
gemäß § 257b StPO mit allen Verfahrensbeteiligten
ausführlich erörtert zu haben. Die Kammer habe darauf
hingewiesen, dass nach Aktenlage und vorbehaltlich des
Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme ein
Schuldspruch wegen 27 Fällen des Betruges in besonders
schwerem Fall jeweils in Tateinheit mit dem vorsätzlichen
gemeinschaftlichen unerlaubten Betreiben eines Bankgeschäfts
in Betracht komme. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung
sowie eines angekündigten Geständnisses rege die Kammer an,
dass sich die Verfahrensbeteiligten dahingehend
verständigten, dass der Beschwerdeführer zu II. 1) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt werde und der Beschwerdeführer zu
II. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei
Jahren und vier Monaten. Eine Belehrung nach § 257c Abs.
5 StPO erfolgte nicht. Dem Vorschlag stimmten die
Beschwerdeführer zu II., ihre Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft ausdrücklich zu. Auf die Einvernahme von
Zeugen - mit Ausnahme des ermittelnden Polizeibeamten -
wurde allseits verzichtet. Die Verteidiger gaben Erklärungen
zur Sache ab, die sich die Beschwerdeführer zu II. jeweils zu
eigen machten. Die Feststellungen im Urteil beruhen
ausschließlich auf diesen Erklärungen und auf den Angaben des
ermittelnden Polizeibeamten sowie den im Wege des
Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten
Ergebnissen einer von der Polizei in Form von Fragebögen
durchgeführten schriftlichen Zeugenbefragung.
28
b) Mit ihrer Revision beanstandeten die
Beschwerdeführer zu II. den Verstoß gegen die
Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO und erhoben die
Sachrüge. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit
Beschluss vom 2. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet. Zu dem Belehrungsmangel führte er aus,
dass eine der von § 257c Abs. 4 StPO erfassten
Fallgestaltungen, über deren Rechtsfolgen vorab zu belehren
sei, nicht vorliege. Die verhängten Strafen überstiegen auch
nicht die vom Gericht jeweils zugesicherte Höhe. Konkrete,
fallbezogene Gründe, die für die auch nur entfernte
Möglichkeit sprächen, dass sich der aufgezeigte
Verfahrensmangel auf das Prozessverhalten der Angeklagten
ausgewirkt haben könnte, so dass letztlich ein für sie
günstigeres Urteil nicht auszuschließen wäre, seien weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29
3. a) Der Beschwerdeführer zu III. wurde als
einer von zwei Angeklagten durch das Landgericht Berlin mit
Urteil vom 15. März 2011 wegen zweier Fälle des
schweren Raubes und wegen Sachbeschädigung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der
Verurteilung ging eine Verständigung voraus. Der Vorsitzende
hatte die Angeklagten nach Verlesung der Anklageschrift
darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Raubtaten im
Wesentlichen drei Möglichkeiten gebe. Die erste sei ein
Freispruch, die zweite eine Verurteilung wegen eines oder
zweier Fälle des schweren Raubes mit jeweils einer
Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren nach streitiger
Beweisaufnahme. In der zweitgenannten Konstellation - so die
Urteilsgründe - „verspüre“ die Kammer angesichts dessen, dass
es sich um Taten handele, die die Angeklagten als
Polizeibeamte im Dienst begangen hätten, „wenig Neigung“ zur
Annahme von minder schweren Fällen. Die dritte Möglichkeit
schließlich sei hinsichtlich der Konsequenzen ein Mittelweg:
Falls die Angeklagten sich zu Geständnissen, die eine
Beweisaufnahme überflüssig machen, entschlössen, könne dieser
Umstand bei der Gesamtabwägung, ob minder schwere Fälle
vorliegen, eine entscheidende Rolle spielen und letztlich den
Ausschlag zugunsten der Angeklagten geben. In diesem Fall
seien Gesamtfreiheitsstrafen zu erwarten, deren Vollstreckung
die Kammer zur Bewährung aussetzen könne. Während einer
85-minütigen Verhandlungspause hatten die Angeklagten
Gelegenheit, über den Vorschlag des Gerichts nachzudenken und
ihn mit ihren Verteidigern zu beraten. Der Vorsitzende mahnte
derweil zur Eile. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu
III. warnte ihn sein Verteidiger zudem vor der Möglichkeit
einer „Saalverhaftung“, wenn er der vorgeschlagenen
Verständigung nicht nähertrete. Nach der Verhandlungspause
erklärten die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft ihre
Zustimmung zu dem Vorschlag des Gerichts, was entsprechend zu
Protokoll genommen wurde. Nach allgemeiner und besonderer
Belehrung gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO legten die
Angeklagten Geständnisse in Form einer schlichten Bestätigung
des Anklagesatzes ab. Anschließend erklärten die Verteidiger
jeweils, dass Fragen zur Sache nicht beantwortet würden. Auf
die Vernehmung von Zeugen wurde allseits verzichtet. Nach den
Plädoyers und dem letzten Wort der Angeklagten zog sich die
Kammer zur Beratung zurück, trat sodann aber noch einmal in
die Beweisaufnahme ein, um die Angeklagten zu fragen, ob sie
bei den Taten ihre Dienstwaffen bei sich geführt hätten und
ob diese geladen gewesen seien, was die Angeklagten bejahten.
Die Feststellungen im Urteil beruhen ausschließlich auf den
Erklärungen der Angeklagten und entsprechen weitgehend dem
Anklagesatz.
30
b) Mit seiner Revision machte der
Beschwerdeführer zu III. im Wege der Verfahrensrüge Verstöße
gegen § 244 Abs. 2 StPO und gegen § 136a StPO
geltend und erhob daneben die Sachrüge. Der Bundesgerichtshof
verwarf die Revision auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und
bemerkte lediglich ergänzend, dass er der Revision jenseits
der vom Generalbundesanwalt zutreffend als unzulässig
bewerteten Verfahrensrügen eine noch zulässig erhobene
Beanstandung der Anwendung von § 257c StPO entnehme.
Diese greife in der Sache aber nicht durch. Das Landgericht
habe den Angeklagten vor Augen halten dürfen, dass im
Verurteilungsfall nur unter der Voraussetzung eines
Geständnisses der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB
(minder schwerer Fall) eröffnet sein könne. Eine Drohung mit
einer willkürlich bemessenen „Sanktionsschere“ liege deshalb
nicht vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behauptungen
unzulässigen Drucks fehle es schon an ausreichendem
Revisionsvortrag. Abgesehen davon sei insoweit ersichtlich
nichts erwiesen.
31
1. Die Beschwerdeführer zu I. und zu II. rügen
eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbelastungsfreiheit
und des fairen Verfahrens sowie dem Schuldprinzip, ferner
Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 19
Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1 GG durch das
Unterlassen der von § 257c Abs. 5 StPO verlangten
Belehrung vor Zustandekommen der Verständigung. Hilfsweise
rügen sie die Verfassungswidrigkeit des § 257c StPO
wegen Verstoßes insbesondere gegen das Schuldprinzip und das
Rechtsstaatsgebot.
32
a) Die Möglichkeit einer Beeinflussung des
Verfahrensausgangs durch eine Verständigung übe mittelbar
Druck auf den Angeklagten aus, ein Geständnis abzulegen. Eine
freiverantwortliche, auf autonomer Einschätzung des damit
verbundenen Risikos beruhende Entscheidung über die Abgabe
eines Geständnisses setze voraus, dass der Angeklagte wisse,
dass sich das Gericht über § 257c Abs. 4 StPO
wieder von der Verständigung lösen könne. Die Gerichte hätten
diese Aufgabe, die der Gesetzgeber der Belehrungspflicht
zugewiesen habe, übersehen und § 257c Abs. 5 StPO
unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG zu einer
reinen Ordnungsvorschrift entwertet. Käme nämlich - worauf
die Revisionsentscheidung hinauslaufe - ein Verstoß gegen
§ 257c Abs. 5 StPO nur bei einer Abweichung des
Gerichts von der Verständigung zum Tragen, so bliebe ein
Verstoß gegen die Belehrungspflicht letztlich in allen Fällen
ohne Konsequenz, da bei einer Abweichung von der
Verständigung das Geständnis schon wegen § 257c
Abs. 4 Satz 3 StPO nicht verwertbar sei. Auch aus
tatsächlicher Sicht überzeuge die Auffassung des
Bundesgerichtshofs nicht, da niemand wissen könne, ob bei
ordnungsgemäßer Belehrung die Verständigung überhaupt
zustande gekommen wäre.
33
b) Die Vorschrift des § 257c StPO
verstoße gegen das Schuldprinzip und das aus
Rechtsstaatsgebot und Gleichheitssatz folgende
Legalitätsprinzip, die beide die Ermittlung des wahren
Sachverhalts verlangten. Das Bemühen um Gewährleistung einer
- trotz der Verständigung - schuldangemessenen Strafe sei mit
dem zugleich verfolgten Anliegen einer Verfahrensverkürzung
unvereinbar. Dieser innere Widerspruch präge die gesamte
Diskussion zu § 257c StPO. Die gesetzliche Regelung sei
nicht geeignet, die Realität der Verständigungspraxis zu
beeinflussen. Eine wirksame revisionsgerichtliche Kontrolle
von Verständigungen sei nicht möglich. Die Verständigung
laufe darauf hinaus, der gerichtlichen Entscheidung die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zugrundezulegen; dieses
sei aber gerade nicht zur Findung der materiellen Wahrheit,
sondern lediglich zu einer Verdachtsklärung bestimmt. Die
Schöffen, die den Akteninhalt nicht kennten, seien für ihre
Überzeugungsbildung auf den Inbegriff der Hauptverhandlung
angewiesen. Im Falle eines Scheiterns der Verständigung sei
die Neutralität des Richters im weiteren Verlauf des
Verfahrens gefährdet. Dass dem unverteidigten Angeklagten
faktisch die Möglichkeit einer Verständigung verschlossen
bleibe, verstoße gegen den Gleichheitssatz.
34
2. Der Beschwerdeführer zu III. rügt eine
Verletzung seiner Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und
ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 und
Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20
Abs. 3 GG. Der Bundesgerichtshof habe die Anforderungen
an die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Revision
überspannt. Ferner verstoße die vom Landgericht angedrohte
„Sanktionsschere“ gegen das Recht auf ein faires Verfahren.
Schließlich habe das Landgericht seine Aufklärungspflicht
verletzt, weil es das Geständnis nicht auf seinen
Wahrheitsgehalt überprüft habe.
35
1. Die Bundesregierung vertritt die
Auffassung, die durch das Verständigungsgesetz eingeführten
Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Durch die
Verständigung werde nicht ermöglicht, dass sich die
Verfahrensbeteiligten ohne Ermittlung des wahren Sachverhalts
auf ein bestimmtes Ergebnis einigten. § 257c Abs. 1
Satz 2 StPO stelle vielmehr klar, dass der
Amtsermittlungsgrundsatz auch im Falle einer Verständigung
unberührt bleibe. Entsprechendes gelte für die
Strafzumessung, die sich weiterhin nach § 46 StGB
bestimme. Der Angeklagte könne unabhängig vom Vorliegen einer
Verständigung frei entscheiden, ob er sich geständig
einlassen wolle oder nicht. § 257c StPO lasse daher die
Selbstbelastungsfreiheit unberührt. Auch die
Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege werde durch die
gesetzliche Regelung nicht beeinträchtigt. Vielmehr könne
eine geständige Einlassung zu einer weniger umfangreichen
Beweisaufnahme führen. Auch könnten Verständigungen eine
Verbesserung des Opferschutzes bewirken, wenn ein Geständnis
die Vernehmung von Opferzeugen in der Hauptverhandlung
entbehrlich mache.
36
2. Die Bayerische Staatsregierung, die sich zu
den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und zu
II. geäußert hat, hält diese für unbegründet. Ein Verstoß
gegen das Recht auf ein faires Verfahren liege nicht vor. Zum
einen habe sich das Gericht an die zugesagten
Strafobergrenzen gehalten, zum anderen mache die bloß
abstrakte Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer bei
ordnungsgemäßer Belehrung von der Verständigung insgesamt
Abstand genommen hätten, das Verfahren nicht unfair.
§ 257c StPO verletze weder das Schuldprinzip noch den
Legalitätsgrundsatz. Die nunmehr gesetzlich vorgesehene
Möglichkeit, ein Ermittlungs- oder Strafverfahren durch
Einräumung von inneren und äußeren Umständen im Rahmen einer
Verständigung abzukürzen, werde der Tatsache gerecht, dass
dem Angeklagten aufgrund seiner Subjektqualität auch
zugetraut werden müsse, Entscheidungen eigenverantwortlich zu
treffen. Außerdem lasse § 257c Abs. 1 Satz 2
StPO die Amtsaufklärungspflicht unberührt.
37
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
Stellungnahmen der Vorsitzenden des 1., 3., 4. und 5.
Strafsenats vorgelegt.
38
a) Der Vorsitzende des 1. Strafsenats
führt aus, eine frühe Einbeziehung des Angeklagten und seines
Verteidigers in die Überlegungen zur Strafzumessung bis hin
zu einer Verständigung stärke die Stellung des Angeklagten
als Subjekt. An der Bedeutung eines Geständnisses für die
Strafzumessung habe sich durch § 257c StPO nichts
geändert. Seien die zur Wahrheitsfindung erforderlichen
Tatsachen nach Überzeugung des Gerichts durch ein Geständnis
umfassend erwiesen, komme einer weiteren Beweisaufnahme keine
Bedeutung mehr zu. Sie werde von § 244 Abs. 2 StPO
nicht gefordert und sei zur Vermeidung unnötiger Belastung
des Angeklagten, der Tatopfer sowie zum effektiven Einsatz
der Ressource Recht zu vermeiden. Eine überdurchschnittliche
Fehlerquote könne der Senat bei dem Verständigungsverfahren
gemäß § 257c StPO nicht konstatieren. Von den im Jahr
2011 beim 1. Strafsenat anhängig gewordenen 650
Revisionsverfahren habe dem Urteil nur in 34 Fällen (ca. 5 %)
eine Verständigung zugrunde gelegen. Nur in drei Fällen habe
es Anlass zu Kritik gegeben: In zwei Fällen habe eine
unzulässige Vereinbarung über den Schuldspruch vorgelegen, im
dritten Fall eine unvertretbare Nichtberücksichtigung eines
besonders schweren Falles.
39
b) Die Vorsitzenden des 3. und 4. Strafsenats
verweisen auf Entscheidungen ihrer Senate. Der Vorsitzende
des 5. Strafsenats verweist ebenfalls auf Entscheidungen
seines Senats und teilt mit, die von seinem Strafsenat
bislang entschiedenen Fälle ließen aus seiner Sicht noch
keine generelle Beurteilung der Normanwendung durch die
Tatgerichte aus der in diesem Bereich ohnehin eingeschränkten
Sicht des Revisionsgerichts zu. Der Senat hege bislang keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
§ 257c StPO.
40
4. Der Generalbundesanwalt hält § 257c
StPO für grundsätzlich verfassungskonform. Die Norm ersetze
nicht die bisherige Struktur des Strafprozesses durch ein
adversatorisches Verfahren, sondern füge sich entsprechend
dem Willen des Gesetzgebers in das bestehende System ein. Sie
verletze weder das Schuldprinzip noch das Recht auf ein
faires Verfahren. Die Unschuldsvermutung und die
Selbstbelastungsfreiheit blieben ebenso unangetastet wie der
Gleichheitssatz. Zwar führe die gesetzliche Zulassung von
Verständigungen zu Spannungen mit zahlreichen
Verfahrensmaximen des Strafprozesses. In Anbetracht des
Gestaltungsermessens des Gesetzgebers folge hieraus aber
nicht die Verfassungswidrigkeit der Norm. Erheblich für die
Verfassungsmäßigkeit der Verständigung spreche, dass sie
besonders geeignet sei, den - in seiner Bedeutung im
Verhältnis zum Ideal der Wahrheitsfindung zuletzt deutlich
aufgewerteten - Zweck der Herstellung von Rechtsfrieden zu
erreichen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verständigung
auch auf einer angemessenen Einbeziehung und
Interessenwahrung des Opfers beruhe. Eine Legitimation der
Verständigung lasse sich teilweise auch aus dem Prinzip der
Disponibilität von Rechten ableiten. Die Rechtsordnung
gewähre dem Angeklagten in weitem Umfang die Möglichkeit, auf
Verfahrensrechte zu verzichten und die Art seines
Verteidigungsverhaltens autonom zu bestimmen. Anführen lasse
sich für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von
Verständigungen ferner, dass diese Erledigungsart auf dem
durchweg als modern und zeitgemäß empfundenen Gebot eines
offenen und kommunikativen Verhandlungsstils aufbaue.
41
Ungeachtet dessen entfalte die gesetzliche
Verankerung der Verständigung eine erhebliche Sogwirkung in
Richtung auf strukturelle Veränderungen des Strafprozesses.
Die Anerkennung und Ausbreitung quasi-vertraglicher
Erledigungsformen habe sich in mehreren Stufen mit bislang
ungebrochen expansiver Tendenz vollzogen. Rechtsprechung und
Gesetzgebung hätten die normative Kraft des Faktischen nur
nachholend bestätigen können, wobei gegenläufige, auf eine
Kanalisierung der Verständigungspraxis gerichtete
Bestrebungen bislang nicht in der Lage gewesen seien, die
Dynamik der Entwicklung aufzuhalten. Ein wesentliches Motiv
für die gewachsene Zahl von Verständigungen sei die in den
vergangenen Jahrzehnten gestiegene Arbeitsbelastung der
Justiz, mit der deren sachliche und personelle Ausstattung
nicht Schritt gehalten habe. Angesichts dessen beziehe die
Verständigung als Gegenmodell zur Durchführung einer
aufwendigen streitigen Hauptverhandlung einen wesentlichen
Teil ihrer Attraktivität aus der Möglichkeit für alle
Beteiligten, das Verfahren drastisch abzukürzen, es möglichst
weiterer rechtlicher Kontrolle zu entziehen und so über die
Einsparung von Arbeitsaufwand im konkreten Fall die
jeweiligen Erledigungsquoten - beim Verteidiger zudem mit
positiven ökonomischen Folgen - zu erhöhen.
42
Zur Sicherung der Verfassungskonformität sei
daher einer weiteren Expansion von Formen der Verständigung
im Strafprozess Einhalt zu gebieten. Dieser Erledigungsart
könne im strafprozessualen System nach dem Willen des
Gesetzgebers nur eine ergänzende Funktion zukommen. Sie dürfe
nicht zum Regelfall des Strafverfahrens werden. Um den mit
ihr verbundenen mittelbaren Gefährdungen verfassungsrechtlich
geschützter Verfahrensprinzipien auf Dauer entgegenzuwirken,
bedürften Anwendungsbereich und Voraussetzungen des
§ 257c StPO in Fortführung bereits vorhandener Ansätze
in der fachgerichtlichen Rechtsprechung einer einschränkenden
Auslegung. Ferner seien die im Gesetz angelegten
Restriktionspotenziale über die bisherige Rechtsanwendung
hinaus weiter auszuschöpfen und weitere flankierende
Maßnahmen geboten.
43
Vor diesem Hintergrund hält der
Generalbundesanwalt die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu I. und II. für unbegründet. Die vom
Bundesgerichtshof vorgenommene Beruhensprüfung hinsichtlich
des Belehrungsmangels sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers
zu III. erachtet der Generalbundesanwalt dagegen auf der
Grundlage der von ihm als notwendig erachteten
verfassungskonformen Auslegung des § 257c StPO als nicht
aussichtslos. Es fehle bereits an der plausiblen Darlegung
der Eignung des Falles für eine Verständigung, auf die die
Strafkammer vorschnell ausgewichen sei. Zudem habe das
Landgericht das erkennbar auf eine reine Bestätigung der
Anklage beschränkte Geständnis keiner weiteren Überprüfung
unterzogen. Schließlich gehe die Verständigung auf ein
verfassungsrechtlich bedenkliches Aufzeigen von
Alternativstrafen zurück.
44
5. Der Senat hat ferner Stellungnahmen des
Deutschen Richterbundes, des Deutschen Anwaltvereins und der
Bundesrechtsanwaltskammer eingeholt.
45
a) Der Deutsche Richterbund vertritt die
Auffassung, das Verständigungsgesetz habe zwar einen
erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit gebracht; gleichwohl
habe sich die gesetzliche Regelung aus Sicht der Praxis nicht
uneingeschränkt bewährt. Das Risiko, dass eine Verständigung
auch und gerade wegen des erwünschten Beschleunigungseffekts
einen Verzicht auf gründliche und umfassende Sachaufklärung
zur Folge haben könne, sei unübersehbar. Die Verkürzung der
Hauptverhandlung führe außerdem dazu, dass der - in der
Praxis in aller Regel von der Polizei erstellte -
schriftliche Inhalt der Akten an Bedeutung gewinne. Die
Justiz drohe die gebotene Kontrolle über die polizeilichen
Ermittlungsergebnisse zu verlieren. Hinzu komme, dass es für
alle Verfahrensbeteiligten verführerisch sei, sich die oft
notwendige Erfassung, Auswertung und Beurteilung
umfangreicher elektronisch gespeicherter Beweismittel durch
eine Verständigung zu ersparen unter Inkaufnahme und im
Bewusstsein des Umstandes, dadurch nur einen kleinen Teil des
Beweisstoffes zur Kenntnis zu nehmen. Nicht von der Hand zu
weisen sei die Gefahr, dass gerade bei Verfahren großen
Umfangs das zu einem frühen Zeitpunkt aus echter Reue
abgegebene Geständnis im Vergleich zu dem im Hinblick auf
eine mögliche Verständigung taktisch zurückgehaltenen
Geständnis entwertet werde. Damit verbunden sei die
bedenkliche Tendenz, „kleine“, häufig unverteidigte
Straftäter härter zu bestrafen, während die Justiz in
Großverfahren aus Mangel an Mitteln immer nachgiebiger werde.
Die in vielen Ländern unzureichende Personalausstattung der
Justiz führe in der Kombination mit weiteren ungünstigen
Rahmenbedingungen des deutschen Strafprozesses, deren
Verbesserung bislang nicht gelungen sei, immer wieder zu
Hauptverhandlungen, die der Öffentlichkeit nicht als dem
hohen Gerechtigkeitsanspruch der deutschen Justiz
entsprechend vermittelt werden könnten. Dadurch leide das
Ansehen der Rechtspflege insgesamt. Hinzu komme, dass das
Verständigungsverfahren zahlreiche noch offene Probleme
aufweise. So würden die Öffentlichkeits- und
Protokollierungspflichten teilweise als Belastung empfunden;
zugleich würden vielfältige Hinweis- und Fürsorgepflichten
des Tatrichters die Handhabung des § 257c StPO
erschweren. Auch die umfangreichen Belehrungspflichten des
§ 257c Abs. 5 StPO hätten sich als wenig
praxistauglich erwiesen. Der Ausschluss des Verzichts auf
Rechtsmittel stehe im Widerspruch zu der Erwartung der
Praxis, mit der ausgehandelten Verständigung eine rasche
Rechtskraft des Ergebnisses zu erreichen. Die Verlockung, „es
so zu machen wie früher“ und eine unzulässige „informelle“
Absprache außerhalb des § 257c StPO zu treffen,
erscheine daher evident. Nicht zu unterschätzen sei zudem die
Gefahr, dass sich Gerichte, Staatsanwaltschaften und
Verteidiger dergestalt an Absprachen gewöhnten, dass die
Beendigung des Verfahrens auf diese Weise zum Regelfall
werde. Die Warnungen vor einem „schleichend eingeläuteten
Systemwechsel“ seien ernst zu nehmen. Dem Zeitgeist folgend
versuche der Gesetzgeber, unter dem Deckmantel der Förderung
eines offenen und kommunikativen Verhandlungsstils
Versäumnisse bei der Ausgestaltung und Praktikabilität des
formellen und materiellen Rechts zu kompensieren. Der
Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die prozessualen
Rahmenbedingungen so auszugestalten, dass die Justiz ihrem
gesetzlichen Strafverfolgungsauftrag gerecht werden könne,
ohne sich auf Verhandlungen mit dem Angeklagten zulasten der
materiellen Wahrheit und der Gerechtigkeit einlassen zu
müssen. Um dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot
Genüge zu tun und die Handlungsfähigkeit der Justiz zu
gewährleisten, kämen etwa eine Neuordnung des
Ablehnungsrechts, die Befristung von Beweisanträgen, eine
Neufassung des § 265 Abs. 3 StPO, Erleichterungen
bei Beweistransfers aus dem Ermittlungsverfahren in die
Hauptverhandlung (etwa bei der Einführung von Urkunden) und
eine Änderung des § 273 Abs. 3 StPO in
Betracht.
46
b) Der Deutsche Anwaltverein hält die
Anwendung des § 257c StPO durch die Gerichte in den
Ausgangsverfahren für verfassungswidrig und die
Verfassungsbeschwerden daher für begründet. Insbesondere
verstoße die Verletzung der Belehrungspflicht aus § 257c
Abs. 5 StPO gegen das Recht auf ein faires Verfahren, da bei
fehlender Belehrung die Willensfreiheit des Angeklagten im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Abschluss der
Verständigung nicht gegeben sei. Zudem bestünden an der
Verfassungsmäßigkeit des § 257c StPO erhebliche Zweifel.
Der Aufklärungsgrundsatz und das Schuldprinzip stünden dem
mit § 257c StPO verfolgten Ziel einer
Verfahrensverkürzung und -vereinfachung strukturell entgegen.
Eine „Bändigung der Verständigung“ sei durch die gesetzliche
Regelung nicht geglückt. Dieser Befund werde durch
Erfahrungsberichte von Mitgliedern des Strafrechtsausschusses
des Deutschen Anwaltvereins bestätigt. In einem Fall habe
etwa der Vorsitzende einer Strafkammer im Gespräch mit dem
Verteidiger geäußert, dass das Urteil, das aufgrund der
Verständigung zustande kommen sollte, einer
revisionsgerichtlichen Überprüfung vermutlich nicht
standhalten würde. Dieses Risiko würde er aber eingehen, weil
er davon ausgehe, dass sich alle Beteiligten an die
Verständigung halten und daher keine Revision eingelegt
werde. In einem anderen Fall habe die Kammer für die Abgabe
umfassender Geständnisse im Sinne der Anklage eine Strafe im
bewährungsfähigen Bereich in Aussicht gestellt, obwohl sich
der Sachverhalt in der Hauptverhandlung anders dargestellt
habe. Da für die Angeklagten die Freiheit wichtiger gewesen
sei als die Wahrheit, seien entsprechende, die Anklage
bestätigende Geständnisse abgegeben worden. Die Gefahr
falscher Geständnisse habe durch das Verständigungsgesetz
eher zugenommen. Benachteiligt werde der Angeklagte, der
schon früh im Ermittlungsverfahren gestanden habe, da er für
eine Verständigung nichts mehr anzubieten habe. Die
Förmlichkeiten und Beschränkungen des gesetzlich vorgesehenen
Verständigungsverfahrens würden in der Praxis überwiegend
umgangen. Die Revisionsgerichte ließen die Möglichkeiten zur
„Domestizierung“ der Verständigung ungenutzt.
47
c) Die Bundesrechtsanwaltskammer hält
§ 257c StPO für verfassungsgemäß. Die Vorschrift stehe
im Spannungsverhältnis zwischen den Verpflichtungen zur
Ermittlung des wahren Sachverhalts und zur Bestimmung der
schuldangemessenen Strafe als Elementen des Schuldprinzips,
dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Gebot wirksamer
Strafrechtspflege. Die gesetzliche Regelung sei ausgerichtet
auf einen praktisch konkordanten Ausgleich zwischen diesen
Grundsätzen. Sie schaffe im Vergleich zur früheren Rechtslage
ein beträchtliches Maß an Rechtssicherheit. Tragende
Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens seien
nicht verletzt. Dies gelte insbesondere für den
Amtsermittlungsgrundsatz, die Grundsätze der Mündlichkeit und
Unmittelbarkeit und das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung.
Das generell mit der Verurteilung auf der Grundlage eines
Geständnisses verbundene Risiko eines Fehlurteils werde durch
die gesetzlichen Verständigungsregelungen nicht signifikant
erhöht. Dass der Bundesgerichtshof dazu neige, bei Verstößen
gegen die formellen Voraussetzungen einer Verständigung,
namentlich die Dokumentations-, Mitteilungs- und
Belehrungspflichten, ein Beruhen des Urteils auszuschließen,
sei der vom Gesetzgeber angestrebten Transparenz des mit
einer Verständigung verbundenen Geschehens allerdings nicht
förderlich. Die Eindämmung „informeller“ Absprachen werde
dadurch erschwert. Im Ergebnis sei ein struktureller Mangel
des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
derzeit nicht erkennbar. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält
die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. und II.
für unbegründet. Die unterbliebene Belehrung nach § 257c
Abs. 5 StPO habe das Verfahren nicht insgesamt unfair
gemacht, da das Gericht letztlich von der Verständigung nicht
abgewichen sei. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu III. hält die Bundesrechtsanwaltskammer
dagegen für begründet. Insbesondere habe das Landgericht
seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es sich mit einem
Formalgeständnis begnügt habe. Zudem sei dem Geständnis ein
Aufzeigen von Alternativstrafen vorausgegangen. Dies stelle
einen Verstoß gegen das Schuldprinzip dar.
48
Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr.
Altenhain, Universitätsprofessor an der
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, mit der Durchführung
einer repräsentativen empirischen Untersuchung zur Praxis der
Verständigung im Strafverfahren beauftragt. Zu diesem Zweck
hat der Sachverständige im Zeitraum zwischen dem
17. April und 24. August 2012 insgesamt 190 mit
Strafsachen befasste Richterinnen und Richter des Landes
Nordrhein-Westfalen befragt, von denen 117 als Strafrichter
oder Vorsitzende eines Schöffengerichts und 73 als
Vorsitzende einer Strafkammer tätig waren. Als Kontrollgruppe
wurden daneben 68 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie
76 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Strafrecht
befragt.
49
Nach Einschätzung der befragten Richter wurden
im Kalenderjahr 2011 17,9 % der Strafverfahren an
Amtsgerichten und 23 % der Strafverfahren an
Landgerichten durch Absprachen erledigt. Auf die Frage, in
wieviel Prozent der Fälle nach ihrer Einschätzung in der
gerichtlichen Praxis die gesetzlichen Vorschriften zur
Verständigung verletzt würde, gaben etwas mehr als die Hälfte
der Richter an, dass dies in mehr als der Hälfte aller
Verfahren mit Absprachen der Fall sein dürfte. So gaben
58,9 % der befragten Richter an, mehr als die Hälfte
ihrer Absprachen „informell“, also ohne Anwendung des
§ 257c StPO durchgeführt zu haben, 26,7 % gaben an,
immer so vorgegangen zu sein. 33 % der befragten Richter
gaben an, außerhalb der Hauptverhandlung Absprachen geführt
zu haben, ohne dass dies in der Hauptverhandlung offengelegt
wurde, während 41,8 % der Staatsanwälte und 74,7 %
der Verteidiger angaben, dies schon erlebt zu haben. Die
Offenlegungspflicht wird von einem nicht unbeachtlichen Teil
der Richter als überflüssiger Formalismus empfunden. Die
Regelung zum sogenannten Negativattest (§ 273 Abs. 1a
Satz 3 StPO) bleibt in der Praxis oft unbeachtet. 54,4 %
der befragten Richter gaben an, eine nicht erfolgte
Verständigung für im Protokoll nicht erwähnenswert zu halten.
46,7 % der befragten Richter weisen entgegen § 267
Abs. 3 Satz 5 StPO nicht in den Urteilsgründen auf eine dem
Urteil vorausgegangene Verständigung hin. Sehr häufiger
Inhalt von Absprachen ist die Einstellung beziehungsweise
Beschränkung des Verfahrens nach §§ 154, 154a StPO; in
diesem Zusammenhang wird auch die Einstellung anderer, nicht
in die Anklage einbezogener Verfahren im Rahmen sogenannter
„Gesamtlösungen“ immer wieder thematisiert. (Im Rahmen einer
von G. Schöch durchgeführten anonymisierten empirischen
Erhebung zur Absprachepraxis in München sind sogar
„Familienlösungen“ bekanntgeworden, bei denen etwa der Mann
eine höhere Freiheitsstrafe erhält und im Gegenzug die Frau
eine Bewährungsstrafe, um zu Hause die Kinder versorgen zu
können, oder die zukünftigen Strafen von Familienangehörigen
in anderen Verfahren gleich mit abgesprochen werden [vgl.
G. Schöch, Urteilsabsprachen in der Strafrechtspraxis,
2007, S. 147]). Teilweise werden ausweislich der Studie
von Prof. Dr. Altenhain durch § 257c Abs. 2 StPO
ausdrücklich ausgeschlossene Inhalte wie etwa der
Schuldspruch in die Absprache aufgenommen. Während
61,7 % der Richter angaben, die Glaubhaftigkeit von im
Anschluss an eine Absprache abgelegten Geständnissen immer zu
überprüfen, räumten 38,3 % der Richter ein, die
Glaubhaftigkeit des Geständnisses nicht immer, sondern nur
häufig, manchmal, selten oder nie zu überprüfen. 35,3 %
der befragten Richter haben nach eigenem Bekunden dem
Angeklagten oder seinem Verteidiger in
Verständigungsgesprächen neben der Strafobergrenze
beziehungsweise dem bestimmten Strafmaß für den Fall einer
Kooperation schon einmal eine zweite Strafe für den Fall
einer „streitigen“ Hauptverhandlung genannt, 16 % gaben
an, typischerweise so vorzugehen. Die Einlegung eines
Rechtsmittels nach einer Absprache ist sehr selten. Nach
Auskunft von 27,4 % der Richter wurde sogar bei
Verständigungen gemäß § 257c StPO - entgegen § 302
Abs. 1 Satz 2 StPO - ausdrücklich auf Rechtsmittel
verzichtet. Von den Richtern gaben 14,7 % an, dass bei
ihnen nach einer Absprache „immer“ auf Rechtsmittel
verzichtet werde; bei 56,6 % geschah dies „häufig“
(Staatsanwälte: 5,6 % bzw. 64,8 %; Verteidiger:
5,6 % bzw. 76,1 %). Nicht weniger als 16,4 % der
Richter und 30,9 % der Staatsanwälte erklärten, sich im
Rahmen einer Absprache schon auf eine ihrer Ansicht nach zu
milde Strafe eingelassen zu haben. Demgegenüber haben sich
von den Verteidigern 30,3 % nach eigener Auskunft schon
auf eine ihrer Ansicht nach zu hohe Strafe im Wege der
Absprache eingelassen. Der „Strafrabatt“ im Anschluss an ein
absprachegemäß abgelegtes Geständnis liegt nach Angaben der
Befragten zumeist zwischen 25 % und 33,3 % der
wahrscheinlich zu erwartenden Strafe nach „streitiger“
Verhandlung.
50
Mit Beschlüssen vom 22. Mai 2012 und vom
21. Juni 2012 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats
auf Antrag der sich zu dieser Zeit in Strafhaft befindenden
Beschwerdeführer zu I. und II. die Vollstreckung aus den
angegriffenen Urteilen des Landgerichts München II bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, längstens für
sechs Monate, einstweilen ausgesetzt. Mit Beschlüssen vom
22. Oktober 2012 und vom 5. Dezember 2012 hat der
Senat auf Antrag der Beschwerdeführer zu I. und II. die
einstweiligen Anordnungen wiederholt.
51
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat
Prof. Dr. Altenhain zu dessen im Auftrag des Senats
angefertigter empirischer Studie über die Praxis der
Verständigung im Strafverfahren gehört, zu den Erfahrungen
und Einschätzungen bei den Tat- und Revisionsgerichten den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf, Generalbundesanwalt Range,
Vorsitzenden Richter am Landgericht Marburg Dr. Paul,
Vorsitzenden Richter am Landgericht Hildesheim Pohl,
Vorsitzenden Richter am Landgericht Hamburg Dr. Tully und
Vorsitzenden Richter am Landgericht Freiburg im Breisgau i.R.
Royen. Prof. Dr. Frisch, Direktor der Abteilung 1 des
Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht der
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, hat sich zum
Schuldprinzip und dessen Bedeutung für die Legitimation
staatlichen Strafens im Rechtsstaat und die Erfüllung der
freiheitssichernden Funktion des Strafrechts sowie zur
Vereinbarkeit der Verständigungspraxis und des § 257c
StPO mit dem Schuldprinzip geäußert. Die Bevollmächtigten der
Beschwerdeführer sowie Vertreter der Bundesregierung, des
Deutschen Richterbundes, des Deutschen Anwaltvereins und der
Bundesrechtsanwaltskammer haben ihren schriftlichen Vortrag
ergänzt und vertieft. Zur Verfassungsmäßigkeit von
Verständigungen im Strafprozess hat ferner ein Vertreter der
Neuen Richtervereinigung Stellung genommen.
52
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet,
soweit sie sich gegen die angegriffenen Entscheidungen
richten; im Übrigen haben sie keinen Erfolg.
53
1. Das Strafrecht beruht auf dem
Schuldgrundsatz (BVerfGE 123, 267 ), der den
gesamten Bereich staatlichen Strafens beherrscht. Der
Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang; er ist in der Garantie
der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen
(Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG)
sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert (vgl. BVerfGE 45, 187
; 86, 288 ; 95, 96 ;
120, 224 ; 130, 1 ).
54
a) Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“
(nulla poena sine culpa) setzt die Eigenverantwortung des
Menschen voraus, der sein Handeln selbst bestimmt und sich
kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht
entscheiden kann. Dem Schutz der Menschenwürde in Art. 1
Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Menschen als einem
geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist,
sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl.
BVerfGE 45, 187 ; 123, 267 ). Auf dem
Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1
GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von
Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den
Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE
57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145
; 123, 267 ). Die Strafe ist im
Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch
gekennzeichnet, dass sie - wenn nicht ausschließlich, so doch
auch - auf gerechte Vergeltung für ein rechtlich verbotenes
Verhalten abzielt. Mit der Strafe wird dem Täter ein
sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20,
323 ; 95, 96 ; 110, 1 ). Eine
solche strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der
individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der
Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl.
BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ).
55
b) Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der
elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 20, 323
). Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte,
indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das
Gesetz bindet und Vertrauen schützt (BVerfGE 95, 96
). Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der
Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach
materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 7, 89 ; 7,
194 ; 45, 187 ; 74, 129 ;
122, 248 ) und schließt den Grundsatz der
Rechtsgleichheit als eines der grundlegenden
Gerechtigkeitspostulate ein (vgl. BVerfGE 84, 90
). Für den Bereich des Strafrechts werden diese
rechtsstaatlichen Anliegen auch im Schuldgrundsatz
aufgenommen (BVerfGE 95, 96 ). Gemessen an
der Idee der Gerechtigkeit müssen Straftatbestand und
Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl.
BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18
; 50, 205 ; 120, 224
; stRspr). Die Strafe muss in einem gerechten
Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters
stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187
; 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288
; 96, 245 ; 109, 133 ; 110,
1 ; 120, 224 ). In diesem Sinne hat die
Strafe die Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein
(vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133
; 120, 224 ).
56
2. Aufgabe des Strafprozesses ist es, den
Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter
Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem
justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe
Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu
gewährleisten. Der Strafprozess hat das aus der Würde des
Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe
ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 80, 244
; 95, 96 ), zu sichern und
entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen
bereitzustellen. Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist
die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das
materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (vgl.
BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ; 122, 248
; 130, 1 ). Dem Täter müssen Tat und
Schuld prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE
9, 167 ; 74, 358 ). Bis zum Nachweis
der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311
; 74, 358 ).
57
a) Der Staat ist von Verfassungs wegen
gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu
gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum
Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367
; 46, 214 ; 122, 248 ; 130,
1 ). Der Schutz elementarer Rechtsgüter durch
Strafrecht und seine Durchsetzung im Verfahren sind
Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104
; 113, 29 ). Das erfordert, dass
Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt,
abgeurteilt und einer gerechten, also schuldangemessenen
Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367
; 46, 214 ; 122, 248
; 129, 208 ). Die
verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine
funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, umfasst
auch die Pflicht, die Durchführung eingeleiteter
Strafverfahren und die Vollstreckung rechtskräftig erkannter
(Freiheits-)Strafen sicherzustellen. Das Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit
seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit
der staatlichen Institutionen zu schützen, und der Anspruch
aller in Strafverfahren Beschuldigten auf Gleichbehandlung
erfordern grundsätzlich, dass der Strafanspruch durchgesetzt,
also auch eingeleitete Verfahren fortgesetzt und
rechtskräftig verhängte Strafen vollstreckt werden (BVerfGE
46, 214 ; 49, 24 ; 51, 324
).
58
b) Bei alledem darf der Beschuldigte im
Rechtsstaat des Grundgesetzes nicht bloßes Objekt des
Strafverfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben
werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das
Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 65,
171 ; 66, 313 ).
59
aa) Als ein unverzichtbares Element der
Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das
Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale
Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde
wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder
anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können
(vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248
). Dies bedeutet allerdings nicht, dass im
Strafverfahren - unter dem Gesichtspunkt der
„Waffengleichheit“ (vgl. BVerfGE 110, 226 ) - in
der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische
Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von
Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung
ausgeglichen werden müssten (vgl. BVerfGE 63, 45 ;
63, 380 ; 122, 248 ); vielmehr
sind angesichts der besonderen, zur Objektivität
verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft
Differenzierungen möglich. Die Bestimmung der
verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem
Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im
Einzelnen einzuräumen und die Festlegung, wie diese
auszugestalten sind, ist in erster Linie dem Gesetzgeber und
sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den
Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und
-anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein
faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau
auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und
Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich
zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder
rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl.
BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ;
122, 248 ). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch
die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80,
367 ; 122, 248 ).
Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer
wirksamen Strafrechtspflege dienen, verletzen daher nicht
schon dann den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires
Strafverfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des
Angeklagten oder Beschuldigten dabei eine Zurücksetzung
zugunsten einer wirksameren Strafrechtspflege erfahren
(BVerfGE 122, 248 ). Das Beschleunigungsgebot ist
bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren
ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 41, 246
; 63, 45 ; 122, 248
), denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen
nicht nur die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE
60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 )
und die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage, sondern
beeinträchtigen, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf
verfälscht werden kann, auch die Verwirklichung der
verfassungsrechtlichen Pflicht zur bestmöglichen Erforschung
der materiellen Wahrheit (vgl. BVerfGE 57, 250 ;
122, 248 ; 130, 1 ).
60
bb) Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und
das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se
ipsum accusare) sind notwendiger Ausdruck einer auf dem
Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden
rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfGE 38, 105
; 55, 144 ; 56, 37
). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist
im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang
(vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144
; 56, 37 ; 110, 1 ).
Er umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit
innerhalb des Strafverfahrens. Dazu gehört, dass im Rahmen
des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch
seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu
seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 56, 37
; 109, 279 ). Der Beschuldigte muss frei
von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und
gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt (vgl.
BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ). Dies setzt
voraus, dass er über seine Aussagefreiheit in Kenntnis
gesetzt wird.
61
cc) Die Unschuldsvermutung hat als besondere
Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ebenfalls Verfassungsrang
(BVerfGE 74, 358 ). Sie verbietet zum einen, im
konkreten Strafverfahren ohne prozessordnungsgemäßen - nicht
notwendiger Weise rechtskräftigen - Schuldnachweis Maßnahmen
gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung
einer Strafe gleichkommen, und ihn verfahrensbezogen als
schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den
rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem
Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden
darf (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ).
Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält die
Unschuldsvermutung - wie auch das Recht des Beschuldigten auf
ein faires, rechtsstaatliches Verfahren - allerdings keine in
allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre
Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der
Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dies
ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 74, 358
; vgl. auch BVerfGE 7, 89
; 57, 250 ; 65, 283
).
62
3. Das Grundgesetz gewährleistet den
Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem
unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die
Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen
Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet
(vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139
; 23, 321 ; 82, 286
; 89, 28 ). Neben der sachlichen und
persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs.1
und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung
im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit
von einem „nicht beteiligten Dritten“ ausgeübt wird (vgl.
BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139
; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68
; 103, 111 ). Diese Vorstellung von
neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen „Richter“ und
„Gericht“ untrennbar verknüpft (vgl. BVerfGE 4, 331
; 60, 175 ; 103, 111 ). Die
richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität
gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139
; 103, 111 ). Das Recht auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf
den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den
Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und
Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl.
BVerfGE 89, 28 ), sondern garantiert auch, dass der
Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund
persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den
Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene
Neutralität vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ; 89,
28 ). Dieses Verlangen nach Unvoreingenommenheit
und Neutralität des Richters ist zugleich ein Gebot der
Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 37, 57
).
63
4. Das im Rechtsstaatsprinzip und dem
allgemeinen Freiheitsrecht verankerte Recht auf ein faires
Strafverfahren umfasst das Recht des Beschuldigten, sich von
einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu
lassen (BVerfGE 66, 313 ; 110, 226
). Wenngleich das Recht auf ein faires Verfahren
keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote
enthält, sondern der Konkretisierung durch den Gesetzgeber je
nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf, untersagt es
jedenfalls eine Ausgestaltung des Strafverfahrens, bei der
rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr
gewahrt sind (BVerfGE 57, 250 ; 122, 248
). Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem
Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem
Verteidiger unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zukommt
(vgl. BVerfGE 110, 226 ), verbietet es sich, im
Strafprozess Verfahrensweisen vorzusehen, die - etwa aufgrund
der Schaffung sachwidriger Anreize - erwarten lassen, dass
dieses Vertrauen unterlaufen und damit das Recht auf eine
effektive Verteidigung entwertet wird.
64
Nach diesen Maßstäben kann zum gegenwärtigen
Zeitpunkt die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung
der Verständigung im Strafverfahren nicht festgestellt
werden. Der Gesetzgeber hat Verständigungen im Strafprozess
lediglich in einem begrenzten Rahmen zugelassen und sein
Regelungskonzept mit spezifischen Schutzmechanismen versehen,
die bei der gebotenen präzisierenden Auslegung und Anwendung
erwarten lassen, dass die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Ausgestaltung des Strafprozesses erfüllt
werden (1. und 2.). Eine das Verständigungsgesetz in nicht
unerheblichem Umfang vernachlässigende Praxis belegt derzeit
noch kein verfassungsrechtlich relevantes Regelungsdefizit
(3.). Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, die
Wirksamkeit der zur Wahrung eines verfassungskonformen
Strafverfahrens vorgesehenen Vorkehrungen zu beobachten und
erforderlichenfalls erneut über die Zulässigkeit sowie die
Bedingungen von Verständigungen zu entscheiden (4.).
65
1. Das Verständigungsgesetz statuiert nach dem
in seinem Wortlaut und Normgefüge zum Ausdruck kommenden
objektivierten Willen des Gesetzgebers (a) kein neues,
„konsensuales“ Verfahrensmodell. Vielmehr integriert es die
von ihm zugelassene Verständigung mit dem Ziel in das
geltende Strafprozessrechtssystem, weiterhin ein der
Erforschung der materiellen Wahrheit und der Findung einer
gerechten, schuldangemessenen Strafe verpflichtetes
Strafverfahren sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat
ausdrücklich klargestellt, dass eine Verständigung als solche
niemals alleinige Urteilsgrundlage sein kann, sondern das
Gericht weiterhin an die in § 244 Abs. 2 StPO
niedergelegte Amtsaufklärungspflicht gebunden ist und die
rechtliche Würdigung nicht der Disposition der Beteiligten an
einer Verständigung unterliegt (b). Das Verständigungsgesetz
regelt die Zulässigkeit einer Verständigung im Strafverfahren
abschließend; es untersagt damit die beschönigend als
„informell“ bezeichneten Vorgehensweisen bei einer
Verständigung (c). Der Gesetzgeber hat sein Regelungskonzept
mit spezifischen Schutzmechanismen versehen, die eine
vollständige Transparenz und Dokumentation des zu einer
Verständigung führenden Geschehens sicherstellen und so die
vom Gesetzgeber als erforderlich bewertete vollumfängliche
Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die
Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das
Rechtsmittelgericht ermöglichen sollen (d). Schließlich
gewährleistet das Gesetz über eine Einschränkung der
Bindungswirkung einer Verständigung die Neutralität des
Gerichts und sieht mit der Pflicht zur Belehrung des
Angeklagten über diese Einschränkung eine dessen Belangen
dienende Sicherung vor (e).
66
a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen
ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille
des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift
und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt
ist (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 11, 126
; 105, 135 ; stRspr). Der
Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die
anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut
der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den
Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die
einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig
ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor
einer anderen (vgl. BVerfGE 11, 126 ; 105, 135
). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut
der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende
Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen
wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes
oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut
ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption
deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf
(vgl. BVerfGE 122, 248 - abw. M.). Dessen
Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte
Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall - auch
unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur
Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 96, 375
). In keinem Fall darf richterliche
Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem
wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die
Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine
eigene treten lassen (vgl. BVerfGE 78, 20 m.w.N.).
Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption
dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den
Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine
nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im
Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen
Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert,
dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere
Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen
offensichtlich eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den
Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich
Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein
Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen
längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. BVerfGE 122, 248
- abw. M.).
67
b) Der Gesetzgeber hat eine gesetzliche
Regelung der Verständigung im Strafverfahren als notwendig
erachtet, weil das in der Praxis entstandene und dort
bedeutsame, aber stets umstritten gebliebene Institut der
Verständigung zur Herstellung von Rechtssicherheit und der
Gewährleistung einer gleichmäßigen Rechtsanwendung dringend
klarer gesetzlicher Vorgaben bedürfe. Dabei war dem
Gesetzgeber bewusst, dass sich auf das Urteil bezogene
Verständigungen des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten
nicht ohne Weiteres mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben
für das Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich der
Erforschung der materiellen Wahrheit, der
Schuldangemessenheit der Strafe und der Verfahrensfairness,
würden in Einklang bringen lassen (vgl. Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 1). Dementsprechend
war es ausdrücklich sein zentrales Ziel, die Verständigung in
einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werdenden
Weise in das geltende Strafverfahrensrecht zu integrieren,
ohne die den Strafprozess dominierenden Grundsätze der
richterlichen Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung
anzutasten. Die Auslegung und Anwendung des
Verständigungsgesetzes hat sich zuvörderst an diesem
gesetzgeberischen Konzept zu orientieren. Das gilt auch für
das Bundesverfassungsgericht, das dann, wenn eine
präzisierende Auslegung eines Gesetzes möglich ist, diese
seiner Prüfung zugrunde zu legen hat (vgl. zur Bestimmtheit
von Strafnormen BVerfGE 126, 170 ; siehe
auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
18. Dezember 2012 - 1 BvR 1509/10 -). Der Gesetzgeber wollte
zwar eine offene, kommunikative Verhandlungsführung des
Gerichts stärken, aber gerade kein neues, „konsensuales“
Verfahrensmodell einführen. Vielmehr war es sein erklärtes
Regelungsziel, weiterhin ein Strafverfahren sicherzustellen,
das dem fundamentalen und verfassungsrechtlich verankerten
Grundsatz der Wahrheitsermittlung sowie der Findung einer
gerechten, schuldangemessenen Strafe verpflichtet ist (vgl.
dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310,
S. 1, 8 f.), weshalb auch in der
Verständigungssituation das Maß der Schuldangemessenheit
weder über- noch unterschritten werden darf (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10 -, NStZ 2011,
S. 592 , und vom 5. Mai 2011 - 1 StR
116/11 -, juris, Rn. 23; Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 26. Aufl. 2013, § 257c Rn. 44). Um diese
Aufgabenstellung zu verwirklichen, hat der Gesetzgeber nicht
nur den zulässigen Inhalt von Verständigungen und das
Verständigungsverfahren „umfassend“ normieren wollen, sondern
einen Schwerpunkt seines Regelungskonzepts in der Herstellung
von Transparenz, Öffentlichkeit und einer vollständigen
Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen
Geschehens gesehen, die wiederum die von ihm als erforderlich
bewertete „vollumfängliche“ Rechtsmittelkontrolle ermöglichen
und wirksam ausgestalten soll (vgl. nur Begründung zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310,
S. 1, 8 f., 12, 15, sowie Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BTDrucks
16/12310, S. 22). Das Verlangen nach umfassender
Transparenz des Verständigungsgeschehens kennzeichnet die
gesetzliche Regelung insgesamt (ebenso BGH, Urteil vom
29. November 2011 - 1 StR 287/11 -, NStZ 2012,
S. 347 , und Beschluss vom 22. Februar 2012 -
1 StR 349/11 -, StV 2012, S. 649 ).
Hiernach muss sich eine Verständigung unter allen Umständen
„im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“
(BTDrucks 16/12310, S. 12).
68
aa) Als Ausdruck des gesetzgeberischen
Willens, Möglichkeiten einer Verständigung in das geltende
Strafprozessrechtssystem zu integrieren, ist vor allem die
Klarstellung des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO zu
verstehen, die in § 244 Abs. 2 StPO niedergelegte
Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts
wegen bleibe „unberührt“. Der Wortlaut von § 257c
Abs. 1 Satz 2 StPO ist eindeutig; die Norm schließt jede
Disposition über Gegenstand und Umfang der dem Gericht von
Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des mit der
Anklage vorgeworfenen Geschehens aus. Damit wird
hervorgehoben, dass eine Verständigung niemals als solche die
Grundlage eines Urteils bilden kann, sondern weiterhin allein
und ausschließlich die - ausreichend fundierte - Überzeugung
des Gerichts von dem von ihm festzustellenden Sachverhalt
maßgeblich bleibt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 13). Dem
Gesetzgeber waren die Besonderheiten des aufgrund einer
Verständigung abgegebenen Geständnisses, insbesondere dessen
erhöhte Fehleranfälligkeit infolge der Anreiz- und
Verlockungssituation, in der sich der Angeklagte wie auch
sein Verteidiger befinden können, und demzufolge die Gefahr
von „Falschgeständnissen“, bewusst, und er hat deshalb die
Geltung der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2
StPO ausdrücklich klargestellt. Dementsprechend bleibt das
nach § 244 Abs. 2 StPO erforderliche Maß an
Beweiserhebung stets insoweit unberührt, als ein wirksamer
Verzicht auf (weitere) Beweisanträge und Beweiserhebungen
sich nicht außerhalb dessen bewegen kann, was durch die
unverändert geltende Sachaufklärungspflicht des Gerichtes
bestimmt ist (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 13; siehe auch
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 285/11
-, StV 2012, S. 653 ; BGH, Beschluss vom
7. Februar 2012 - 3 StR 335/11 -, juris, Rn. 5).
69
Die Regelung des § 257c Abs. 4
Satz 1 StPO, nach der die Bindung des Gerichts an eine
Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich
bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu
ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung
gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht
mehr tat- oder schuldangemessen ist, baut auf der
Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO auf und
bestätigt die dargelegte Grundentscheidung des Gesetzgebers.
Entsprechendes gilt für das die Zulässigkeit von
Verständigungen nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO
beschränkende Kriterium der „geeigneten Fälle“, mit dem der
Gesetzgeber nicht nur die Anwendung der Verständigung im
Jugendstrafverfahren mit Blick auf den dieses beherrschenden
Erziehungsgedanken einschränken, sondern vor allem auch
sicherstellen wollte, dass das Gericht nicht vorschnell auf
eine Verständigung ausweicht, ohne zuvor pflichtgemäß die
Anklage tatsächlich und rechtlich überprüft zu haben (vgl.
Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 16/12310,
S. 10, 13; siehe auch BGHSt 50, 40 , sowie
BGH, Beschlüsse vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04 -,
juris, Rn. 14 ff., und vom 9. Juni 2004 -
5 StR 579/03 -, juris, Rn. 13 ff.).
70
Aufgrund des klarstellenden Hinweises auf
§ 244 Abs. 2 StPO durch § 257c Abs. 1 Satz 2
StPO bedurfte es auch keiner zusätzlichen ausdrücklichen
Festlegung der an ein Geständnis zu stellenden
„Qualitätsanforderungen“. Vielmehr genügt dieser Hinweis, um
einerseits zu verdeutlichen, dass auch in der
Verständigungssituation ein bloßes inhaltsleeres
Formalgeständnis - vor allem, wenn die Beantwortung von
Fragen zum Sachverhalt verweigert wird - oder gar die nicht
einmal ein Geständnis darstellende schlichte Erklärung, der
Anklage nicht entgegenzutreten, allein keine taugliche
Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein können.
Andererseits hat es der Gesetzgeber damit den Gerichten
ermöglicht, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu
tragen.
71
Vor dem Hintergrund des Regelungsziels, die
Grundsätze der Amtsaufklärungspflicht des Gerichts und der
richterlichen Überzeugungsbildung unangetastet zu lassen,
kann § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO zudem nur so
verstanden werden, dass das verständigungsbasierte Geständnis
zwingend auf seine Richtigkeit zu überprüfen ist. Diese
Überprüfung hat sich - unter zusätzlicher Berücksichtigung
des Grundanliegens des Gesetzgebers, Verständigungen
transparent und kontrollierbar zu machen - durch
Beweiserhebung in der Hauptverhandlung (vgl. § 261 StPO)
zu vollziehen. Freilich kann dies nicht bedeuten, dass die
Überprüfung eines verständigungsbasierten Geständnisses
strengeren Anforderungen unterliegt als sie an eine
Beweisaufnahme in der nach herkömmlicher Verfahrensweise
geführten Hauptverhandlung nach Abgabe eines Geständnisses zu
stellen wären; so bleiben etwa Vorhalte oder das
Selbstleseverfahren nach den allgemeinen Regeln möglich. Es
genügt jedoch nicht, das verständigungsbasierte Geständnis
durch einen bloßen Abgleich mit der Aktenlage zu überprüfen
(anders noch BGHSt 50, 40 , in diese Richtung auch
Schmitt, StraFo 2012, S. 386 ), da dies
keine hinreichende Grundlage für die erforderliche
Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung
(§ 261 StPO) darstellt und mit einem solchen Verständnis
dem Transparenzanliegen des Verständigungsgesetzes und der
Ermöglichung einer wirksamen Kontrolle
verständigungsbasierter Urteile gerade nicht Rechnung
getragen werden könnte.
72
Dieses Verständnis des § 257c Abs. 1
Satz 2 StPO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass
hiernach der Raum für Verständigungen - insbesondere mit
Blick auf das Ausmaß der ermöglichten Verfahrensabkürzung -
spürbar eingeengt wird. Diese Wirkung ist nicht etwa Ausdruck
einer unauflösbaren inneren Widersprüchlichkeit der Norm,
sondern achtet das ausdrückliche Ziel des Gesetzgebers, die
Verständigung mit den Grundsätzen der Amtsaufklärung nach
§ 244 Abs. 2 StPO und der richterlichen
Überzeugungsbildung in Einklang zu bringen. Die Beschränkung
des praktischen Anwendungsbereichs von Verständigungen ist
die zwangsläufige Konsequenz der Einfügung von
Verständigungsmöglichkeiten in das System des geltenden
Strafprozessrechts.
73
bb) Nach dem Regelungsziel des Gesetzgebers,
weiterhin ein der Wahrheitserforschung und der Findung einer
gerechten, schuldangemessenen Strafe verpflichtetes
Strafverfahren sicherzustellen, bleiben nicht nur die
tatsächlichen Feststellungen, sondern auch deren rechtliche
Würdigung der Disposition der an einer Verständigung
Beteiligten entzogen (ebenso BGH, Urteil vom 21. Juni
2012 - 4 StR 623/11 -, juris, Rn. 16).
Unmittelbaren Ausdruck findet das gesetzliche
Regelungsanliegen in § 257c Abs. 2 Satz 1
StPO, der den zulässigen Gegenstand von Verständigungen
ausdrücklich auf die „Rechtsfolgen“ beschränkt, ferner in dem
von § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO ausgesprochenen
Verbot einer Verständigung über den Schuldspruch und dem
Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung unter den
Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 Satz 1 und 2
StPO.
74
Aus § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO
folgt unter Berücksichtigung der Systematik und von Sinn und
Zweck des gesetzlichen Regelungskonzepts insbesondere, dass
eine Strafrahmenverschiebung nicht Gegenstand einer
Verständigung sein darf, und zwar auch dann nicht, wenn sie
sich auf Sonderstrafrahmen für besonders schwere oder minder
schwere Fälle im Vergleich zum Regelstrafrahmen bezieht. Zwar
handelt es sich bei diesen Sonderstrafrahmen nach
herrschender Meinung (vgl. BGHSt 23, 254 ; 26, 104
; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB,
28. Aufl. 2010, Vor §§ 38 ff., Rn. 47;
Theune, in: Leipziger Kommentar zum StGB,
12. Aufl. 2007, Vor §§ 46 ff.
Rn. 18) um gesetzliche Strafzumessungsregeln, die mit
Ausnahme von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht in
den Urteilstenor aufzunehmen sind. Allerdings weist die
Regelungstechnik der besonders schweren und minder schweren
Fälle eine spezifische Nähe zu Qualifikations- und
Privilegierungstatbeständen auf. Wesentliche Unterschiede
zwischen diesen Regelungsbereichen sind im Hinblick auf die
Schuldangemessenheit des Strafens nicht zu erkennen. So
werden die Regelbeispiele besonders schwerer Fälle als
„tatbestandsähnlich“ angesehen (vgl. BGHSt 33, 370
; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 StR
328/97 -, NStZ 1998, S. 91 ; Urteil vom 7. August
2001 - 1 StR 470/00 -, NStZ 2001, S. 642 ;
Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10 -, NStZ 2011, S.
167). Die Regelungstechnik unterfällt auch dem
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl.
BVerfGE 45, 363 ) sowie dem
Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04 -,
NStZ-RR 2004, S. 262, und vom 20. Juli 2004 - 3 StR
231/04 -, NStZ-RR 2005, S. 373 ). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fall besonders
schwer, wenn er sich nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld
vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die
Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. BGHSt
28, 318, ; BGH, Urteil vom
26. Juni 1991 - 3 StR 145/91 -, NStZ 1991,
S. 529 ); für das Vorliegen eines minder
schweren Falls ist zu prüfen, ob das gesamte Tatbild
einschließlich aller subjektiven Momente und der
Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß
vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass
die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint
(vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2000 - 5 StR 349/00 -,
NJW 2000, S. 3580; Urteil vom 13. Februar 2003 - 3
StR 349/02 -, NJW 2003, S. 1679 ; Beschluss
vom 26. August 2008 - 3 StR 316/08 -, NStZ 2009, S. 37). Auch
die Sonderstrafrahmen sind daher - wie jeder Strafrahmen -
Ausdruck des Unwert- und Schuldgehalts, den der Gesetzgeber
einem unter Strafe gestellten Verhalten beigemessen hat. Mit
der Normierung von Sonderstrafrahmen bringt der Gesetzgeber -
nicht anders als bei Qualifikationen und Privilegierungen -
zum Ausdruck, innerhalb eines Deliktstypus eine
Differenzierung schon auf der Ebene der Strafrahmenwahl für
geboten zu erachten. Bei umfassender Würdigung des dem
Verständigungsgesetz zugrundeliegenden Regelungskonzepts kann
deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe
diese Bewertung für den Fall einer Verständigung aufgeben und
den Begriff der „Rechtsfolge“ in § 257c Abs. 2
Satz 1 StPO auch auf Strafrahmenverschiebungen ausdehnen
wollen.
75
c) Mit den Vorschriften des
Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen
im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren.
Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende
sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig.
76
aa) Bereits aus dem Wortlaut von § 257c
Abs. 1 Satz 1 StPO, der Verständigungen nur „nach
Maßgabe der folgenden Absätze“ zulässt, folgt, dass jegliche
sonstigen „informellen“ Absprachen, Vereinbarungen und
„Gentlemen‘s Agreements“ untersagt sind. Damit wird das Ziel
der gesetzlichen Regelung, der Verständigung zur Herstellung
von Rechtssicherheit und der Gewährleistung einer
gleichmäßigen Rechtsanwendung durch ein „umfassendes und
differenziertes Regelungskonzept“ (Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 7 f., 9)
klare Vorgaben zu setzen, verwirklicht. Hätte die Regelung
keinen abschließenden Charakter, könnten die vom Gesetzgeber
als erforderlich erachteten flankierenden Vorschriften, die
Transparenz und Öffentlichkeit des mit einer Verständigung
verbundenen Geschehens sichern, die ihnen zur Ermöglichung
einer wirksamen Kontrolle von Verständigungen zugedachte
Funktion von vornherein nicht wirksam erfüllen. Hierin liegt
aber gerade ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers. So ist
im Gesetzgebungsverfahren die in der Stellungnahme des
Bundesrats kritisierte Regelung des sogenannten
„Negativattests“ in § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO
mit dem Argument verteidigt worden, dass mit ihrer Streichung
„eine wichtige Regelung entfiele, die dazu dienen soll, mit
höchst möglicher Gewissheit und in der Revision überprüfbar
das Geschehen in der Hauptverhandlung zu dokumentieren und
auszuschließen, dass ‚stillschweigend‘ und ohne Beachtung der
gesetzlichen Förmlichkeiten eine Verständigung stattgefunden
hat“ (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrats, BTDrucks 16/12310, S. 22). Schließlich
findet sich in dem Anliegen, eine „vollumfängliche“ Kontrolle
durch das Rechtsmittelgericht zu gewährleisten, eine
Bestätigung des abschließenden Charakters des gesetzlichen
Regelungskonzepts. Diese Kontrolle soll nämlich gerade „einen
unterstützenden Beitrag dazu leisten, dass Verständigungen in
erster Instanz wirklich so ablaufen, wie es den Vorgaben des
Gesetzgebers entspricht“ (Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 9).
77
In Anbetracht der strikten Bindung jeglicher
Ausübung hoheitlicher Gewalt an Gesetz und Recht
(Art. 20 Abs. 3 GG) bedurfte die Absicht des
Gesetzgebers, nur solche Verständigungen zuzulassen, die sich
innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens bewegen, keiner
weiteren ausdrücklichen Hervorhebung.
78
bb) Aus dem gesetzlichen Regelungskonzept zum
Inhalt, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer
Verständigung folgt unter anderem, dass ein wirksamer
Rechtsmittelverzicht auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich
die Beteiligten unter Verstoß gegen die gesetzlichen
Vorschriften verständigt haben (vgl. dazu bereits BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
5. März 2012 - 2 BvR 1464/11 -, juris,
Rn. 21 ff.; ebenso etwa Jahn/Müller, NJW 2009,
S. 2625 ; Schmitt, StraFo 2012, S. 386
). Eine solche Verständigung unterliegt zudem der
Protokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1a
Satz 1 StPO. Sollte in letzterem Fall ein Negativattest
nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO erteilt werden,
wäre dieses falsch und könnte den Tatbestand der
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) erfüllen.
79
cc) Ebenso wenig können etwaige Zusagen der
Staatsanwaltschaft, andere bei ihr anhängige
Ermittlungsverfahren - etwa nach § 154 Abs. 1 StPO
- einzustellen, eine Bindungswirkung oder ein schutzwürdiges
Vertrauen auslösen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 13; anders noch
zur Rechtslage vor dem Verständigungsgesetz BGHSt 37, 10
). Aus dem Wortlaut von § 257c
Abs. 1 und 2 StPO folgt, dass sich Verständigungen
ausschließlich auf das „zugrundeliegende Erkenntnisverfahren“
beziehen dürfen, also sogenannte „Gesamtlösungen“ unter
Einbeziehung anderer Verfahren und nicht in der Kompetenz des
Gerichts liegende Zusagen unzulässig sind (vgl. BGH,
Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 StR 354/10 -,
wistra 2011, S. 28; siehe auch Stuckenberg, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2013, § 257c
Rn. 34; Schmitt, StraFo 2012, S. 386 ).
Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel des Gesetzgebers,
Verständigungen transparent und kontrollierbar zu machen. Bei
Einbeziehung anderer, nicht den Gegenstand der
Hauptverhandlung bildender Verfahren ist insoweit eine
wirksame Kontrolle der Verständigung - insbesondere durch die
Öffentlichkeit - nicht gewährleistet.
80
d) Einen Schwerpunkt des Regelungskonzeptes
des Verständigungsgesetzes bildet die Gewährleistung der vom
Gesetzgeber ausdrücklich als „erforderlich“ bewerteten
Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung
verbundenen Geschehens als Voraussetzung einer effektiven
Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft
und das Rechtsmittelgericht (vgl. Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310,
S. 1, 8 f.). Zur Erreichung dieses Ziels hat der
Gesetzgeber spezifische, das Regelungskonzept prägende
Schutzmechanismen vorgesehen.
81
aa) In der Konzeption des Gesetzgebers kommt
der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung eine zentrale
Bedeutung zu. Mit dem Gebot, die mit einer Verständigung
verbundenen Vorgänge umfassend in die Hauptverhandlung
einzubeziehen, gewährleistet der Gesetzgeber nicht nur
vollständige Transparenz; er legt zugleich besonderes Gewicht
auf die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit der
Hauptverhandlung und bekräftigt damit, dass auch im Fall der
Verständigung der Inbegriff der Hauptverhandlung die
Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung bleibt
(§ 261 StPO).
82
(1) (a) Dem Gesetzgeber kam es maßgeblich
darauf an, die Transparenz der strafgerichtlichen
Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in
der Hauptverhandlung gerade im Falle einer Verständigung zu
bewahren; die Verständigung müsse sich „im Lichte der
öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“ (vgl. Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310,
S. 8, 12). Dementsprechend hat das Verständigungsgesetz
umfassende Transparenz- und Dokumentationspflichten mit Bezug
auf die Hauptverhandlung statuiert. Sie zielen darauf, nicht
nur die Verständigung selbst, also den formalen
Verständigungsakt des § 257c Abs. 3 StPO, sondern
darüber hinausgehend auch die zu einer Verständigung
führenden Vorgespräche in die Hauptverhandlung einzuführen.
Zwar ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs die
„Vorbereitung“ einer Verständigung auch außerhalb der
Hauptverhandlung möglich. Gegenstand einer Erörterung im
Vorfeld der Hauptverhandlung kann es danach auch sein,
Möglichkeit und Umstände einer Verständigung zu besprechen
(vgl. BTDrucks 16/12310, S. 9, 12). Für alle
Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung verlangt
§ 243 Abs. 4 StPO eine Mitteilung deren
„wesentlichen Inhalts“. Diese Mitteilung ist gemäß § 273
Abs. 1a Satz 2 StPO zu protokollieren. Demgegenüber
sind hinsichtlich der Verständigung selbst gemäß § 273
Abs. 1a Satz 1 StPO der wesentliche Ablauf und
Inhalt sowie das Ergebnis wiederzugeben. Die
Protokollierungspflicht hinsichtlich der Verständigung geht
also über die Protokollierung der nach § 243 Abs. 4
StPO vorgeschriebenen Mitteilung hinaus. Dem liegt zugrunde,
dass die Verständigung als solche nach § 257c
Abs. 1 StPO nur in der Hauptverhandlung erfolgen kann.
Die im Vergleich zur Verständigung selbst reduzierte Pflicht
zur Dokumentation der Gespräche zur Vorbereitung einer
Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 273
Abs. 1a Satz 2, § 243 Abs. 4 StPO fügt
sich in das vom Gesetzgeber verfolgte Konzept der Stärkung
der Transparenz und Dokumentation ein, weil die Verständigung
selbst erst in der Hauptverhandlung stattfinden kann und
§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO die Dokumentation
der wesentlichen Abläufe, des Inhalts und des Ergebnisses
dieser Verständigung gebietet. Alle wesentlichen Elemente
einer Verständigung, zu denen angesichts des vom Gesetzgeber
verfolgten Konzepts auch außerhalb der Hauptverhandlung
geführte Vorgespräche zählen, sind zum Gegenstand der
Erörterung in der Hauptverhandlung zu machen und unterliegen
der Protokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1a
Satz 1 StPO.
83
(b) Hinsichtlich des Inhalts möglicher
Erörterungen des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten und
der dabei bestehenden Transparenz- und
Dokumentationspflichten ist zu unterscheiden:
84
(aa) Möglich sind Gespräche, die
ausschließlich der Organisation sowie der
verfahrenstechnischen Vorbereitung und Durchführung der
Hauptverhandlung dienen, etwa die Abstimmung der
Verhandlungstermine. Mangels eines Bezugs auf das
Verfahrensergebnis sind diese Gespräche dem Regelungskonzept
des Verständigungsgesetzes vorgelagert und von ihm nicht
betroffen. Sie unterliegen deshalb nicht der
Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO.
85
(bb) In Betracht kommen weiterhin Gespräche,
die als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden
können und über deren wesentlichen Inhalt deshalb nach
§ 243 Abs. 4 StPO in der Hauptverhandlung zu
informieren ist. Die Mitteilungspflicht greift ein, sobald
bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten
Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und
die Umstände (vgl. BTDrucks 16/12310, S. 12) einer
Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann der
Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum
Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach
oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt. Im
Zweifel wird in der Hauptverhandlung zu informieren sein. Zum
mitzuteilenden Inhalt solcher Erörterungen gehört, welche
Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten
wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung
aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern
auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10 -, juris;
siehe auch Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012,
§ 243 Rn. 18a; Altenhain/Haimerl, JZ 2010,
S. 327 ; Schlothauer/Weider, StV 2009,
S. 600 ). Fehlt im Hauptverhandlungsprotokoll
der nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO
vorgeschriebene Hinweis auf eine Mitteilung nach § 243
Abs. 4 StPO, ergibt sich daraus lediglich, dass eine
solche Mitteilung in der Hauptverhandlung unterblieben ist,
nicht aber, dass es keine Erörterungen außerhalb der
Hauptverhandlung gegeben hat, weil diese Tatsache nicht von
der negativen Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO)
umfasst ist (a.A. ohne nähere Begründung Meyer-Goßner, StPO,
55. Aufl. 2012, § 243 Rn. 18a a.E.).
86
(cc) Die Verständigung selbst hat zwingend in
der Hauptverhandlung stattzufinden, wo die vom Gesetzgeber
verlangte Protokollierung nach § 273 Abs. 1a Satz 1
StPO und damit eine Voraussetzung vollumfänglicher Kontrolle
gewährleistet ist. Zum „wesentlichen Ablauf und Inhalt“ im
Sinne dieser Norm gehört nach Sinn und Zweck der
Dokumentationspflicht insbesondere, wer die Anregung zu den
Gesprächen gab und welchen Inhalt die einzelnen
„Diskussionsbeiträge“ aller Verfahrensbeteiligten sowie der
Richter hatten, insbesondere von welchem Sachverhalt sie
hierbei ausgingen und welche Ergebnisvorstellungen sie
äußerten (vgl. Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
26. Aufl. 2013, § 257c Rn. 71).
87
(2) Darüber hinaus folgt aus dem Ziel des
Gesetzgebers, die Verständigung in das Licht der öffentlichen
Hauptverhandlung zu stellen, dass er der Kontrollfunktion der
Öffentlichkeit besondere Bedeutung beigemessen hat.
88
Der in § 169 GVG niedergelegte
Öffentlichkeitsgrundsatz soll eine Kontrolle der Justiz durch
die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen
und ist Ausdruck der demokratischen Idee. Die mit der
Möglichkeit einer Beobachtung der Hauptverhandlung durch die
Allgemeinheit verbundene öffentliche Kontrolle der Justiz,
die historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung
obrigkeitlicher Willkür eingeführt wurde (vgl. zum Ganzen
Wickern, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, Vor
§ 169 GVG Rn. 2 ff. m.w.N.), erhält als
demokratisches Gebot durch die gesetzliche Zulassung der in
eine vertrauliche Atmosphäre drängenden Verständigungen
zusätzliches Gewicht. Dem hat der Gesetzgeber durch die
Mitteilungspflicht in § 243 Abs. 4 StPO Rechnung
getragen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 12).
89
Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion
nur ausüben, wenn sie die Informationen erhält, die zur
Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung
erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche
Entscheidungsprozess transparent und die Rechtsprechung auch
in Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar.
Dies ist notwendig, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in
die Fähigkeit des Staates, mittels einer wirksamen
Strafverfolgung öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
gewährleisten (vgl. zu dieser Aufgabe des
Öffentlichkeitsgrundsatzes Wickern, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
26. Aufl. 2010, Vor § 169 GVG Rn. 2 ff.)
und Gerechtigkeit im Einzelfall sowie eine gleichmäßige
Behandlung aller zu garantieren, uneingeschränkt
aufrechterhalten werden kann.
90
(3) Die Einbeziehung des zu einer
Verständigung führenden Geschehens in die öffentliche
Hauptverhandlung hat auch die Aufgabe, deren Funktion als
alleinige Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung zu
wahren. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Funktion
der öffentlichen Hauptverhandlung unberührt bleiben. In den
Materialien wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die
Überzeugung des Gerichts von dem festzustellenden Sachverhalt
stets erforderlich bleibt und eine Verständigung als solche
niemals die Grundlage eines Urteils bilden kann (vgl.
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks
16/12310, S. 8, 13). Das Gericht bildet sich seine
Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (vgl.
§ 261 StPO). Dieser Grundsatz ist nicht zuletzt im
Hinblick auf die während der Hauptverhandlung das Richteramt
in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die
Berufsrichter ausübenden Schöffen (§§ 30, 77 Abs. 1 GVG)
von Bedeutung. Da aus § 257c Abs. 4 StPO folgt,
dass der Gesetzgeber der Verständigung eine - wenn auch nur
eingeschränkte - Bindungswirkung für das Gericht beigemessen
hat, musste er zugleich gewährleisten, dass die Schöffen in
das zu einer Verständigung führende Geschehen, soweit es in
der Hauptverhandlung stattfindet, unmittelbar eingebunden und
im Übrigen nach § 243 Abs. 4 StPO umfassend über
dieses unterrichtet sind. Anderenfalls wäre ihnen eine
verantwortbare Entscheidung über die Verständigung -
insbesondere die damit verbundene Zusage einer
Strafobergrenze und Ankündigung einer Strafuntergrenze - und
über den Inhalt des nach einer Verständigung oder nach dem
Scheitern von Verständigungsbemühungen ergehenden Urteils
nicht möglich. Dementsprechend ermöglicht § 257c StPO es
ausschließlich „dem Gericht“ - nicht nur dem Vorsitzenden
oder nur den Berufsrichtern -, eine Verständigung mit den
Verfahrensbeteiligten herbeizuführen. Damit ist es
ausgeschlossen, dass ohne eine Beteiligung der Schöffen
Strafgrenzen mit der Bindungswirkung des § 257c
Abs. 4 StPO in Aussicht gestellt werden.
91
bb) Mit dem Erfordernis ihrer Zustimmung zu
einer Verständigung weist der Gesetzgeber der
Staatsanwaltschaft eine aktive Rolle bei der Verwirklichung
seines Ziels zu, eine wirksame Kontrolle von Verständigungen
zu gewährleisten.
92
Ihr ist die Aufgabe zugewiesen, an der
Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrensablaufs und
-ergebnisses mitzuwirken. Mit ihrer Verpflichtung zur
Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO) ist sie Garantin
für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe;
als Vertreterin der Anklage gewährleistet sie eine effektive
Strafrechtspflege (vgl. Kühne, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26.
Aufl. 2006, Einl. J Rn. 42). Diese Bedeutung der
Staatsanwaltschaft ist nicht auf die erstinstanzliche
Hauptverhandlung beschränkt, sondern setzt sich in ihrer
Aufgabenstellung im Rechtsmittelverfahren fort (vgl.
§ 296 Abs. 2, § 301 StPO). Ihren Niederschlag
hat diese Stellung der Staatsanwaltschaft in den Bestimmungen
der Nr. 127 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 147
Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren (RiStBV) gefunden.
93
In der Verständigungssituation kommt der
Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft herausgehobene
Bedeutung zu, weil sich Angeklagter und Gericht hinsichtlich
des möglichen Verfahrensergebnisses einer - wenngleich
eingeschränkten - Bindung unterwerfen. Die Einbindung der
Staatsanwaltschaft in die Verständigung hat damit vor allem
den Zweck, deren Gesetzmäßigkeit zu sichern (vgl. auch BGH,
Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 -, juris,
Rn. 23 f.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 -
1 StR 274/11 -, StV 2011, S. 645 f.; BGH, Urteil
vom 9. November 2011 - 1 StR 302/11 -, juris,
Rn. 45). Dem Verständigungsgesetz liegt die Erwartung
zugrunde, dass die Staatsanwaltschaft - entsprechend ihrer
Rolle als „Wächter des Gesetzes“ (vgl. hierzu Promemoria der
Staats- und Justiz-Minister von Savigny und Uhden über die
Einführung der Staats-Anwaltschaft im Kriminal-Prozesse vom
23. März 1846, abgedruckt bei Otto, Die Preußische
Staatsanwaltschaft, 1899, S. 40 ff.) - sich
gesetzwidrigen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit
Verständigungen verweigert. Weisungsgebundenheit und
Berichtspflichten ermöglichen es, einheitliche Standards für
die Erteilung der Zustimmung zu Verständigungen sowie für die
Ausübung der Rechtsmittelbefugnis aufzustellen und
durchzusetzen. Die Staatsanwaltschaft ist nicht nur gehalten,
ihre Zustimmung zu einer gesetzwidrigen Verständigung zu
versagen. Sie hat darüber hinaus gegen Urteile, die -
beispielsweise von der Staatsanwaltschaft zunächst unerkannt
- auf solchen Verständigungen beruhen, Rechtsmittel
einzulegen. In Anbetracht der hohen Bedeutung, die der
Gesetzgeber der Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben
an den Strafprozess auch in Verständigungsfällen beigemessen
hat, werden Verstöße gegen die Vorgaben des
Verständigungsgesetzes in der Regel von wesentlicher
Bedeutung (vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 1
RiStBV) und deshalb durch die Staatsanwaltschaft einer
revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen sein. Auch kann
es angezeigt sein, dass sich die Generalstaatsanwaltschaften
dieser Aufgabe in besonderer Weise annehmen.
94
cc) Schließlich verfolgen die in dem
Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgesehenen
Schutzmechanismen das Ziel, eine wirksame „vollumfängliche“
Kontrolle verständigungsbasierter Urteile durch das
Rechtsmittelgericht zu ermöglichen.
95
(1) Diese Kontrolle soll dazu beitragen, dass
„Verständigungen in erster Instanz wirklich so ablaufen, wie
es den Vorgaben des Gesetzgebers entspricht“ (Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310,
S. 9). Hiernach verzichtete der Gesetzgeber darauf, nach
vorangegangener Verständigung Rechtsmittel auszuschließen
oder einzuschränken, um die Verständigung in einer
insbesondere mit dem Gebot schuldangemessenen Strafens und
der daraus folgenden Pflicht zur Erforschung der materiellen
Wahrheit in Einklang stehenden Weise in das geltende
Strafverfahren integrieren zu können (vgl. Begründung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310,
S. 1 f., 8 f.; siehe auch Stellungnahme der
Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BTDrucks
16/4197, S. 12). Mit dieser Zielsetzung grenzt sich das
Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes ausdrücklich von
dem vom Bundesrat vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur
Regelung von Absprachen im Strafverfahren (BTDrucks 16/4197)
ab, der die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen ein
verständigungsbasiertes Urteil durch einen Ausschluss der
Berufung sowie eine Beschränkung der Revision auf im
Zusammenhang mit der Verständigung stehende Verfahrensfehler
und die Revisionsgründe des § 338 StPO wesentlich
einschränken wollte (vgl. Gesetzentwurf und Begründung des
Bundesrats, BTDrucks 16/4197, S. 5 f., 7, 11 sowie
die Stellungnahme der Bundesregierung, BTDrucks 16/4197,
S. 12). Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung
vorgesehene Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts nach
gesonderter qualifizierter Belehrung hat der Rechtsausschuss
des Deutschen Bundestages verworfen, um sicherzustellen, dass
sich die Berechtigten in Ruhe und ohne Druck überlegen
können, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen (vgl.
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310,
S. 6, 15 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses, BTDrucks 16/13095, S. 7, 10). In
bewusster Abkehr von den Entwürfen schränkt das
Verständigungsgesetz die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen
verständigungsbasierte Urteile nicht ein, sondern schließt -
über die dem Regelungskonzept weitgehend zugrundeliegende
Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs
(BGHSt 50, 40 ff.) hinausgehend - einen
Rechtsmittelverzicht nach einer Verständigung generell aus
(§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) und sichert die
Ermöglichung einer Rechtsmittelkontrolle durch das
Erfordernis einer qualifizierten Belehrung noch zusätzlich
ab.
96
(2) Die Wirksamkeit der Kontrolle soll durch
umfassende Transparenz- und Dokumentationspflichten
sichergestellt werden. Diese Schutzmechanismen können nicht
als bloße Ordnungsvorschriften verstanden werden. Die
Gewährleistung einer „vollumfänglichen“ Kontrolle
verständigungsbasierter Urteile setzt umfassende Transparenz
des Verständigungsgeschehens in der öffentlichen
Hauptverhandlung sowie eine vollständige Dokumentation im
Verhandlungsprotokoll voraus. Dementsprechend kommt im
Wortlaut der Normen, in der Systematik des Regelungskonzepts
und in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck, dass
der Gesetzgeber eine Verständigung nur bei Wahrung der
Transparenz- und Dokumentationspflichten für zulässig hält.
Das gesetzliche Regelungskonzept ist damit als eine
untrennbare Einheit aus Zulassung und inhaltlicher
Beschränkung von Verständigungen bei gleichzeitiger Einhegung
durch die Mitteilungs-, Belehrungs- und
Dokumentationspflichten zu begreifen. Dabei dienen die
Verfahrensnormen in gleicher Weise wie die den zulässigen
Inhalt von Verständigungen beschränkenden Vorschriften und
der Verweis des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO auf
§ 244 Abs. 2 StPO dem Ziel, die mit einer
urteilsbezogenen Verständigung zwischen Gericht und
Verfahrensbeteiligten verbundenen Risiken für die
Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an den
Strafprozess zu minimieren. Die Vorschriften zur Transparenz
des Verständigungsgeschehens in der öffentlichen
Hauptverhandlung, zu dessen Dokumentation und zur
Ermöglichung einer wirksamen Kontrolle auch durch das
Rechtsmittelgericht zählen zum Kern des gesetzlichen
Regelungskonzepts.
97
(3) Ein Verstoß gegen die Transparenz- und
Dokumentationspflichten führt deshalb grundsätzlich zur
Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung.
Hält sich das Gericht an eine solche gesetzwidrige
Verständigung, wird ein Beruhen des Urteils auf diesem
Gesetzesverstoß regelmäßig schon deshalb nicht auszuschließen
sein, weil die Verständigung, auf der das Urteil beruht,
ihrerseits mit einem Gesetzesverstoß behaftet ist. Diese
Auslegung entspricht der Funktion dieser Vorschriften im
Konzept des Verständigungsgesetzes. Dass Verstöße gegen die
verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung nicht den
absoluten Revisionsgründen zugeordnet worden sind, steht
einer Auslegung des § 337 Abs. 1 StPO nicht
entgegen, derzufolge das Revisionsgericht ein Beruhen des
Urteils auf einem Verstoß gegen Transparenz- und
Dokumentationspflichten - die nach dem Willen des
Gesetzgebers gerade zum Kern des dem Verständigungsgesetz
zugrunde liegenden Schutzkonzepts gehören - nur in besonderen
Ausnahmefällen wird ausschließen können (vgl. zur Verletzung
von § 258 Abs. 2 und 3 StPO BGHSt 21, 288
; 22, 278 ).
98
(4) Kommt eine Verständigung nicht zustande
und fehlt es an der gebotenen Negativmitteilung nach
§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss
vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10 -, wistra 2011,
S. 72 f. = StV 2011, S. 72 f.) oder dem
vorgeschriebenen Negativattest nach § 273 Abs. 1a Satz 3
StPO, wird nach Sinn und Zweck des gesetzlichen
Schutzkonzepts ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß
gegen § 257c StPO grundsätzlich ebenfalls nicht
auszuschließen sein (str., im Ergebnis wie hier Kirsch,
StraFo 2010, S. 96 ; Schlothauer, StV 2011, S. 205
; in der Tendenz auch Schmitt, StraFo 2012, S. 386
; anders BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010
- 1 StR 400/10 -, NStZ 2011, S. 592 zu
§ 243 Abs. 4 StPO), sofern nicht ausnahmsweise
zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche gegeben
hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum
stand (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011
- 32 Ss 87/11 -, juris, Rn. 11, 13). Bei einem Verstoß
gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten wird sich
nämlich in den meisten Fällen nicht sicher ausschließen
lassen, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige „informelle“
Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen
zurückgeht.
99
e) Aus der in § 257c Abs. 4 StPO
getroffenen Regelung ergibt sich zwar einerseits, dass das
Gericht (nur) an eine nach den Vorgaben des Gesetzes
entsprechende Verständigung grundsätzlich gebunden ist.
Andererseits stellt die Regelung zugleich klar, dass die
Bindungswirkung entfällt, wenn das Gericht nach
Zustandekommen der Verständigung zu der Überzeugung gelangt,
dass der nach § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO in
Aussicht gestellte Strafrahmen nicht (mehr) tat- und
schuldangemessen ist. Die Bestimmung des § 257c
Abs. 4 StPO ist somit Ausdruck des gesetzgeberischen
Willens, die richterliche Überzeugungsbildung unangetastet zu
lassen. Mit dem Verwertungsverbot des § 257c Abs. 4
Satz 3 StPO ist dort zudem eine dem Schutz des
Angeklagten dienende Vorschrift enthalten, der im Vertrauen
auf den Bestand einer Verständigung ein Geständnis abgegeben
und damit von seinem Recht, sich nicht zur Sache einzulassen,
keinen Gebrauch gemacht und der Verurteilung eine Grundlage
verschafft hat. Mit dem Ziel, dem Angeklagten überhaupt eine
autonome Entscheidung über das für ihn mit einer Mitwirkung
an einer Verständigung verbundene Risiko zu ermöglichen,
sieht schließlich § 257c Abs. 5 StPO vor, dass der
Angeklagte vor der Verständigung über die Voraussetzungen und
Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht
gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der
Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens sichern
und - wie sein Hinweis auf das Ziel der Ermöglichung einer
autonomen Einschätzung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 15) bestätigt -
zugleich die Autonomie des Angeklagten im weiten Umfang
schützen. Der Angeklagte sieht sich durch die Aussicht, mit
der Verständigung eine das Gericht bindende Zusage einer
Strafobergrenze zu erreichen und so Einfluss auf den
Verfahrensausgang zu nehmen, einer besonderen Anreiz- und
Verlockungssituation ausgesetzt. Der hiermit einhergehenden
Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit soll unter anderem
durch die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO Rechnung
getragen werden. Bei einem Verstoß gegen die
Belehrungspflicht wird daher im Rahmen der
revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen
sein, dass das Geständnis und damit auch das Urteil auf dem
Unterlassen der Belehrung beruht. Ein Beruhen wird nur dann
verneint werden können, wenn sich feststellen lässt, dass der
Angeklagte das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung
abgegeben hätte (vgl. zu dem in seiner Bedeutung für die
Selbstbelastungsfreiheit ähnlich gelagerten Verstoß gegen
§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO BGHSt 38, 214
). Nur so ist gewährleistet, dass die
Schutzfunktion der Belehrungspflicht ihre vorgesehene Wirkung
entfaltet.
100
2. Das Verständigungsgesetz ist mit dem
Grundgesetz vereinbar. Dieses schließt Verständigungen im
Strafprozess nicht schlechthin aus (a). Der Gesetzgeber hat
ausreichende Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten,
dass sich Verständigungen im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Strafverfahren
halten (b).
101
a) Verständigungen im Strafprozess berühren
die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das
Strafverfahren (aa), der Gesetzgeber ist aber nicht
gehindert, Verständigungen mit den zur Sicherung der
Verfassungsmäßigkeit gebotenen Vorkehrungen zuzulassen
(bb).
102
aa) Der Strafprozess hat das Schuldprinzip zu
verwirklichen und darf sich von dem ihm vorgegebenen Ziel der
bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit und der
Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein unabhängiges
und neutrales Gericht nicht entfernen. Das Fehlen eines nicht
an den sachlichen Verfahrenszielen orientierten eigenen
Interesses des Gerichts am Verfahrensausgang bildet im
Zusammenwirken mit seiner Bindung an Gesetz und Recht
(Art. 20 Abs. 3 GG) die Grundlage für die
bestmögliche Ermittlung des wahren Sachverhaltes und die
richtige Anwendung des materiellen Rechts auf den
festgestellten Sachverhalt. Dabei trägt das Gebot einer
schuldangemessenen Bestrafung auch im Einzelfall dem
Verlangen nach Rechtsgleichheit als einem der grundlegenden
Gerechtigkeitspostulate Rechnung. Das Maß der verwirklichten
Schuld legitimiert die Differenzierung in den Rechtsfolgen
und sichert so zugleich die gebotene Gleichbehandlung der
Beschuldigten im Strafverfahren.
103
(1) Das verfassungsrechtliche Schuldprinzip
steht nicht zur Disposition des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE
123, 267 ). Dies schließt es nicht aus, den
Strafverfolgungsbehörden Möglichkeiten zu einem Absehen von
der Strafverfolgung zu eröffnen, namentlich in Fällen
geringfügiger Kriminalität, in denen der Rechtsfrieden nicht
ernsthaft beeinträchtigt und eine Kriminalstrafe zum
Schuldausgleich nicht zwingend geboten ist, so dass ein
öffentliches Interesse an einem Schuldspruch nicht besteht
oder durch die Erfüllung von Auflagen oder/und Weisungen
beseitigt werden kann. Solche Ausnahmen dürfen die
Geltungskraft des Schuldprinzips nicht in Frage stellen und
bedürfen stets einer gesetzlichen Regelung, wie sie der
Gesetzgeber etwa in den §§ 153 ff. StPO getroffen
hat. Als Ausnahmen von der verfassungsrechtlichen Pflicht des
Staates zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs sind
sie fest zu umgrenzen und bedürfen jeweils einer
eigenständigen Legitimation (vgl. zu Beschränkungen der
Sachverhaltsaufklärung BVerfGE 33, 367 ;
46, 214 ; 49, 24 ; 51, 324
; 129, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 -
1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S. 43 ).
104
(2) Als unerlässliche Voraussetzung der
Verwirklichung des Schuldprinzips unterliegt auch die Pflicht
zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht
der Disposition des Gesetzgebers. Sie ist das bestimmende
Ziel, von dem sich der Strafprozess nicht entfernen darf.
Allerdings ist es Sache des Gesetzgebers, darüber zu
befinden, auf welchen Wegen und mit welchen Mitteln er die
Verwirklichung des Schuldprinzips gewährleistet. Es ist dem
Gesetzgeber auch nicht versagt, unter Wahrung
rechtsstaatlicher Grundsätze für Fälle einfach gelagerter und
eindeutiger Sachverhalte - etwa bei einer sich mit den
Ermittlungsergebnissen deckenden geständigen Einlassung schon
im Ermittlungsverfahren oder bei einem auf frischer Tat
angetroffenen Beschuldigten - ein vereinfachtes Verfahren zur
Gewinnung der richterlichen Überzeugung von Schuld oder
Unschuld des Angeschuldigten und der hieraus zu ziehenden
Folgen ohne das Erfordernis einer öffentlichen
Hauptverhandlung mit ihrer formalisierten Beweisaufnahme
einzurichten, wie es die Strafprozessordnung mit dem
Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 Abs. 1 und
2 StPO vorsieht (vgl. dazu Gössel, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 26. Aufl. 2009, Vor § 407 Rn. 25 f.
m.w.N.). Ermöglichen es die in der Akte befindlichen
Unterlagen und Beweismittel dem Richter, sich die Überzeugung
von der Richtigkeit des dem Angeschuldigten zur Last gelegten
Sachverhalts zu bilden, ist eine öffentliche Hauptverhandlung
zur Gewinnung einer tragfähigen Grundlage für die
Schuldfeststellung, die rechtliche Beurteilung und die
Strafzumessung von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten,
sofern es der Angeschuldigte in der Hand hat, durch einfache
Erklärung die Durchführung einer öffentlichen
Hauptverhandlung zu erzwingen (vgl. BVerfGE 25, 158
; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94
-, NJW 1995, S. 2545 und vom 4. Juli
2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, S. 3534
m.w.N.).
105
(3) Das im Grundgesetz verankerte
Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur
Erforschung der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des
fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung
und die Neutralitätspflicht des Gerichts schließen es jedoch
aus, die Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche
Subsumtion und die Grundsätze der Strafzumessung in der
Hauptverhandlung, die letztlich mit einem Urteil zur
Schuldfrage abschließen soll, zur freien Disposition der
Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen. Dem
Gericht muss es untersagt bleiben, im Wege vertragsähnlicher
Vereinbarungen mit den Verfahrensbeteiligten über die Pflicht
zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu verfügen und sich
von dem Gebot schuldangemessenen Strafens zu lösen. Es ist
Gericht und Staatsanwaltschaft untersagt, sich auf einen
„Vergleich“ im Gewande des Urteils, auf einen „Handel mit der
Gerechtigkeit“ einzulassen (vgl. schon BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 -
2 BvR 1133/86 -, NJW 1987, S. 2662 )
und mit dem Angeklagten einen bestimmten Schuldspruch oder
auch nur eine konkrete Strafe zu vereinbaren. Der
Rechtsanwendungspraxis ist es untersagt, das vom Gesetzgeber
normierte Strafverfahren in einer Weise zu gestalten, die auf
solche vertragsähnliche Erledigungsformen hinausläuft.
106
Demgegenüber steht das Grundgesetz
unverbindlichen Erörterungen der Beurteilung der Sach- und
Rechtslage zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten
nicht entgegen. Eine offene, kommunikative
Verhandlungsführung kann der Verfahrensförderung dienlich
sein und ist daher heute selbstverständliche Anforderung an
eine sachgerechte Prozessleitung. So begegnen etwa
Rechtsgespräche und Hinweise auf die vorläufige Beurteilung
der Beweislage oder die strafmildernde Wirkung eines
Geständnisses keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche
Formen der kommunikativen Verhandlungsführung stellen
insbesondere nicht die Unvoreingenommenheit des Gerichts in
Frage, solange sie transparent bleiben und kein
Verfahrensbeteiligter hiervon ausgeschlossen ist.
107
bb) Verständigungen zwischen Gericht und
Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der
Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines
Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine
Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass
die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang
beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber in
Anbetracht seiner Gestaltungsmacht von Verfassungs wegen
nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung
Verständigungen zuzulassen. Er muss jedoch zugleich durch
hinreichende Vorkehrungen sicherstellen, dass die
verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die
Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der
Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie
unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit
nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für
die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren
(vgl. BVerfGE 110, 141 m.w.N.).
108
b) Das Verständigungsgesetz sichert die
Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in
ausreichender Weise.
109
aa) Nach § 257c Abs. 2 Satz 1
StPO dürfen Gegenstand einer Verständigung nur die
Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der
dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige
verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrunde liegenden
Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der
Verfahrensbeteiligten. § 257c Abs. 2 Satz 3
StPO schließt den Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung
und Sicherung als Gegenstand einer Verständigung aus. Das
Verständigungsgesetz entbindet das Gericht auch nicht von der
Beachtung der Strafzumessungsregeln, wenn es in § 257c
Abs. 3 Satz 2 StPO das Gericht ermächtigt, bei der
Bekanntgabe des möglichen Inhalts einer Verständigung unter
freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der
allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und
Untergrenze der Strafe anzugeben. Damit sind nicht nur, wie
vom Schuldgrundsatz gefordert, Verständigungen über den
Schuldspruch wirksam ausgeschlossen, sondern es ist auch
sichergestellt, dass die aus dem Gebot schuldangemessenen
Strafens folgenden Grundsätze der Strafzumessung nicht zur
Disposition der Verfahrensbeteiligten stehen. Dem Gericht ist
es nicht gestattet, im Wege der Verständigung seine Wertungen
an die Stelle derjenigen des Strafgesetzgebers zu setzen.
Dabei ist zu beachten, dass eine maßgebliche Bedeutung
insoweit den gesetzlichen Strafrahmen zukommt, die mit ihren
nach Straftat und Strafhöhe gestaffelten Sanktionen die
Abstufung der verschiedenen Straftaten nach ihrem
Unrechtsgehalt erst zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 27, 18
). Tatbestand und Rechtsfolge sind wechselseitig
aufeinander bezogen und müssen - gemessen an der Idee der
Gerechtigkeit - sachgerecht aufeinander abgestimmt sein.
Einerseits richtet sich die Strafhöhe nach dem normativ
festgelegten Wert des verletzten Rechtsgutes und der Schuld
des Täters. Andererseits lässt sich das Gewicht einer
Straftat, der ihr in der verbindlichen Wertung des
Gesetzgebers beigemessene Unwertgehalt, in aller Regel erst
aus der Höhe der angedrohten Strafe entnehmen. Insofern ist
auch die Strafandrohung für die Charakterisierung, Bewertung
und Auslegung des Straftatbestandes von entscheidender
Bedeutung (BVerfGE 25, 269 ; 27, 18 ).
Erst von einer differenzierenden Bewertung des Unwertgehaltes
der verschiedenen Straftaten her wird die Abstufung der
strafrechtlichen Sanktionen verständlich und sachlich
gerechtfertigt (BVerfGE 27, 18 ). Innerhalb eines
Deliktstypus kommt die differenzierende Bewertung des
Unwertgehaltes vor allem durch Qualifikations- und
Privilegierungstatbestände zum Ausdruck. Aber auch die
Sonderstrafrahmen für besonders schwere und minder schwere
Fälle nehmen an dieser Abstufung teil, auch wenn es sich
hierbei nach überwiegender Auffassung um
Strafzumessungsregeln handelt (Nachweise siehe oben unter B.
II. 1. b) bb)). Diese Regelungstechnik ist dem Gesetzgeber
nicht verwehrt (vgl. BVerfGK 14, 177 ). Wenn er
jedoch mit der Einführung solcher Sonderstrafrahmen zum
Ausdruck gebracht hat, eine Differenzierung schon bei der
Strafandrohung für erforderlich zu halten, ist diese
Bewertung für die Rechtsanwendung bindend.
110
bb) Das Verständigungsgesetz wahrt den
Schuldgrundsatz auch insoweit, als eine Verfahrensverkürzung
um den Preis der Erforschung der materiellen Wahrheit
ausgeschlossen ist. Wie dargestellt, enthebt die Möglichkeit
einer Verständigung das Gericht nicht von der Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Ein Geständnis darf
nicht zur „Handelsware“ werden und kann als Grundlage der
Zusage einer Strafobergrenze nur akzeptiert werden, wenn es -
aus sich heraus oder aufgrund der Beantwortung von Fragen -
überprüfbar ist. Das im Zusammenhang mit der Zusage einer
Strafobergrenze abgegebene Geständnis in der - die Grundlage
der richterlichen Überzeugung über Schuld oder Unschuld und
die daran zu knüpfenden Folgen bildenden - Hauptverhandlung
ist auf seine Richtigkeit zu überprüfen, denn eine solche
Zusage kann den Angeklagten zur Abgabe eines (teilweise)
falschen Geständnisses veranlassen.
111
cc) Mit den Bestimmungen zum Entfallen der
Bindung des Gerichts an eine Verständigung (§ 257c
Abs. 4 StPO) hat der Gesetzgeber ferner die aus dem
Schuldprinzip, der Pflicht des Gerichts zur Erforschung der
materiellen Wahrheit und seiner Neutralitätspflicht sowie der
Unschuldsvermutung zu ziehenden Konsequenzen für die Grenzen
der richterlichen Selbstbindung an gegebene Zusagen
konkretisiert. Es ist gewährleistet, dass die der
Verständigung beigemessene Bindung entfällt, wenn sich im
Laufe der Hauptverhandlung der in Aussicht gestellte
eingegrenzte Strafrahmen als nicht (mehr) tat- oder
schuldangemessen erweist.
112
dd) Der insbesondere im Grundsatz der
Verfahrensfairness verankerten Forderung, dass der Angeklagte
autonom darüber entscheiden kann, ob er den Schutz der
Selbstbelastungsfreiheit aufgibt, sich auf eine Verständigung
einlässt und mit einem Geständnis sich seines Schweigerechts
begibt, genügt das Verständigungsgesetz ebenfalls. Das
Strafverfahrensrecht trägt dem Anliegen, die
Entscheidungsfreiheit des Angeklagten zu wahren, bereits
generell in allen Verfahrensstadien Rechnung. So haben
Belehrungspflichten sowie die Freiheit von
Willensentschließung und Willensbetätigung in den allgemeinen
Vorschriften der §§ 136, 136a StPO und - beispielsweise
- für das Ermittlungsverfahren in § 163a Abs. 4
Satz 2 StPO sowie für die Hauptverhandlung in § 243
Abs. 5 Satz 1 StPO ihren Niederschlag gefunden.
Wenn diese Sicherungen schon bei der Entscheidungsfindung
über allgemeines Aussageverhalten greifen, so haben sie eine
umso größere Bedeutung, wenn es um die Frage eines
Schuldeingeständnisses geht, vor allem in der für eine
Verständigung typischen Anreiz- und Verlockungssituation
(vgl. oben B. II. 1. e)). Vor diesem Hintergrund kommt der in
§ 257c Abs. 5 StPO vorgesehenen Belehrung über die
Reichweite der Bindungswirkung und die Folgen eines
Scheiterns der Verständigung besondere Bedeutung zu, der auch
revisionsrechtlich Rechnung zu tragen ist.
113
Von ebenso hohem Gewicht ist, dass der
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit es dem Gericht
verbietet, dem Angeklagten eine geständnisbedingte
Strafmilderung in Aussicht zu stellen, mit der es den Boden
schuldangemessenen Strafens verließe. Der Angeklagte darf
infolgedessen nicht durch ein gesetzlich nicht vorgesehenes
Vorteilsversprechen, aber auch nicht durch Täuschung oder
Drohung zu einem Geständnis gedrängt werden. Letzteres hat in
§ 136a StPO bereits seinen Ausdruck gefunden (vgl.
BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 19. Oktober
1983 - 2 BvR 859/83 -, NStZ 1984, S. 82; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86 -, NJW 1987,
S. 2662 ). Erst recht greift dieses
Schutzgebot zugunsten eines Angeklagten, mit dessen
Geständnis in der Hauptverhandlung der Ausgang des Verfahrens
steht oder fällt.
114
ee) Das Verständigungsgesetz trifft
umfangreiche Vorkehrungen dahin, dass das maßgebliche
Verständigungsgeschehen in die Hauptverhandlung einbezogen
und dokumentiert wird, und gibt mit der in § 257c Abs. 3
Satz 4 StPO vorgesehenen Abhängigkeit der Verständigung von
der Zustimmung der Staatsanwaltschaft dieser ein Mittel zur
Wahrung rechtsstaatlicher Standards in die Hand, zu der die
effektiv zu handhabende Überprüfung durch Rechtsmittel
hinzutritt (vgl. oben B. II. 1. d)). Der Gesetzgeber begegnet
damit der mit der Möglichkeit der Verfahrensverkürzung durch
eine Verständigung einhergehenden Gefahr einer
Motivationsverschiebung bei dem erkennenden Gericht und trägt
dem mit der Zusage einer wesentlichen Strafmilderung für den
Fall eines Geständnisses verbundenen Anreiz für den
Angeklagten Rechnung, ein (teilweise) falsches Geständnis
abzulegen. Zugleich wirkt er dem Risiko entgegen, dass sich
ein möglicher Interessengleichlauf von Gericht,
Staatsanwaltschaft und Verteidigung zum Nachteil des
Angeklagten auswirkt. Die verfahrensrechtlichen Sicherungen
lassen jedenfalls in ihrem Zusammenwirken erwarten, dass die
mit Verständigungen verbundenen rechtsstaatlichen Risiken
beherrscht werden. Dabei kann unentschieden bleiben, ob
bestimmte Vorkehrungen von Verfassungs wegen unverzichtbar
sind, solange ein ausreichendes Gewährleistungsniveau
verwirklicht wird.
115
ff) Schließlich hat der Gesetzgeber eindeutig
entschieden, dass auf das Strafurteil bezogene „informelle“
Absprachen unzulässig sind. Ausweislich des § 257c
Abs. 1 StPO sind Verständigungen über den weiteren
Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens nur nach Maßgabe der
folgenden Absätze zulässig. Intransparente, unkontrollierbare
„Deals“ sind im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen
Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten
Wahrheitserforschungspflicht und des dem Rechtsstaatsprinzip
innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens bereits von
Verfassungs wegen untersagt, und der Gesetzgeber hat
derartige Vorgehensweisen in unmissverständlicher Weise
verworfen.
116
3. Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug
des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht zur
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung.
117
a) Die repräsentative empirische Erhebung von
Prof. Dr. Altenhain, die Anhörung der Auskunftspersonen in
der mündlichen Verhandlung, aber auch die schriftlichen
Stellungnahmen zu den Verfassungsbeschwerden und die
vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung zeigen zwar, dass
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verteidigung in einer
hohen Zahl von Fällen die gesetzlichen Vorgaben missachten
und die Rechtsmittelgerichte der ihnen zugewiesenen Aufgabe
der Kontrolle der Verständigungspraxis nicht immer in
genügendem Maße nachgekommen sind. Aus diesem empirischen
Befund kann jedoch derzeit noch nicht auf ein in der Norm
selbst angelegtes und daher zu deren Verfassungswidrigkeit
führendes Versagen der zur Gewährleistung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben normierten Schutzmechanismen
geschlossen werden.
118
b) Eine gesetzliche Regelung, gegen die in der
Rechtsanwendungspraxis in verfassungswidriger Weise verstoßen
wird, verletzt nur dann auch selbst das Grundgesetz, wenn die
verfassungswidrige Praxis auf die Vorschrift selbst
zurückzuführen, mithin Ausdruck eines strukturbedingt zu
dieser Praxis führenden normativen Regelungsdefizits ist. Ein
solches Defizit kann im vorliegenden Zusammenhang nicht schon
darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber urteilsbezogene
Verständigungen, welche sich durch ihre Grundstruktur für die
Verwirklichung des Schuldprinzips als gefährlich erweisen,
überhaupt gestattet hat. Dies ließe unberücksichtigt, dass er
ihre Zulassung an umfangreiche flankierende Schutzmechanismen
gekoppelt hat, die die Einhaltung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben an den Strafprozess sicherstellen sollen (vgl. auch
BVerfGE 81, 123 ; 83, 24 ; 118,
212 ). Verfassungswidrig wäre das
gesetzliche Regelungskonzept nur, wenn die vorgesehenen
Schutzmechanismen in einer Weise lückenhaft oder sonst
unzureichend wären, die eine gegen das Grundgesetz
verstoßende „informelle“ Absprachepraxis fördert, das
Vollzugsdefizit also durch die Struktur der Norm determiniert
wäre.
119
c) Ein strukturelles Regelungsdefizit kann
gegenwärtig nicht festgestellt werden. Die Gründe für den
erheblichen, keineswegs auf Einzelfälle beschränkten
Vollzugsmangel sind vielschichtig und finden sich nach
gegenwärtiger Erkenntnis nicht in einer Schutzlücke der
gesetzlichen Regelung. Die gesetzliche Regelung traf auf
Rahmenbedingungen, die von immer komplexer werdenden
Lebenssachverhalten, einer stetigen Ausweitung des
materiellen Strafrechts sowie immer differenzierteren
Anforderungen an den Ablauf des Strafverfahrens geprägt sind,
und hatte die schwierige Aufgabe, eine zuvor über drei
Jahrzehnte in der Praxis entstandene und dort längst
verfestigte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken. Im
Vergleich zu der lang andauernden und - wie auch die
Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt -
immer weiter um sich greifenden Praxis jedenfalls gesetzlich
nicht geregelter Absprachen ist der Zeitraum der bisherigen
Geltungsdauer der gesetzlichen Schutzmechanismen noch sehr
kurz, was dafür spricht, dass die Durchsetzung der strikt
umgrenzten und stark formalisierten Verständigungsform
entsprechend dem gesetzlichen Regelungskonzept noch nicht
abgeschlossen ist und insbesondere die hohe Bedeutung der
Schutzmechanismen von der Praxis noch nicht vollständig
verinnerlicht wurde. Hierfür spricht auch, dass in der
Literatur Stellungnahmen anzutreffen sind, die dahin
verstanden werden können, dass die gesetzliche Regelung nicht
abschließend sei und die Schutzmechanismen insbesondere des
§ 273 Abs. 1a und des § 302 Abs. 1
Satz 2 StPO nicht für „informelle“ Vorgehensweisen
außerhalb der Vorgaben des § 257c StPO gälten (vgl. etwa
Peglau, jurisPR-StrafR 4/2012 Anm. 1; Niemöller, StV
2012, S. 387 ; ders., in:
Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im
Strafverfahren, 2010, § 273 Rn. 16, § 302
Rn. 5; Bittmann, wistra 2009, S. 414 ;
Kirsch, StraFo 2010, S. 96 ). Hinzu kommt die
nicht selten anzutreffende Bewertung gerade der
Schutzmechanismen als „praxisuntauglich“, welche die
Sicherung der verfassungsrechtlichen Vorgaben als zentrale
Aufgabenstellung des Strafverfahrensrechts übergeht. Dies
verkennt, dass im Rechtsstaat des Grundgesetzes das Recht die
Praxis bestimmt und nicht die Praxis das Recht.
120
d) Weder das Ergebnis der empirischen Erhebung
noch die in den Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen
Stellungnahmen zwingen zu der Annahme, dass es strukturelle
Mängel des gesetzlichen Regelungskonzepts sind, die zu dem
bisherigen Vollzugsdefizit geführt haben könnten. Als
Hauptgrund für die Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen
wird in der empirischen Untersuchung vielmehr eine „fehlende
Praxistauglichkeit“ der Vorschriften genannt. Dabei werden
als praxisuntauglich oftmals die Begrenzung des zulässigen
Inhalts von Verständigungen, die Transparenz- und
Dokumentationspflichten - hier vor allem das Negativattest
des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO - sowie das
Verbot eines Rechtsmittelverzichts angeführt, also gerade
diejenigen Vorschriften, die die Beachtung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben gewährleisten sollen. So
gaben viele Verteidiger in der Befragung an, die gesetzliche
Regelung widerspreche dem „Wesen des Deals“; dieser sei
informell. Auch dies spricht für ein bisher nur unzureichend
ausgeprägtes Bewusstsein, dass es Verständigungen ohne die
Einhaltung der Anforderungen des Verständigungsgesetzes nicht
geben darf. Die Ergebnisse der empirischen Untersuchung
stützen daher nicht die Annahme eines im gesetzlichen
Regelungskonzept verankerten strukturellen Defizits, sondern
sprechen für interessengeleitete Missverständnisse und
Bestrebungen, die gesetzliche Regelung wegen ihrer - als
unpraktisch empfundenen - Schutzmechanismen zu umgehen.
121
4. Auch wenn derzeit aus dem defizitären
Vollzug des Verständigungsgesetzes nicht auf eine
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung geschlossen
werden kann, muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung
sorgfältig im Auge behalten. Sollte sich die gerichtliche
Praxis weiterhin in erheblichem Umfang über die gesetzlichen
Regelungen hinwegsetzen und sollten die materiellen und
prozeduralen Vorkehrungen des Verständigungsgesetzes nicht
ausreichen, um das festgestellte Vollzugsdefizit zu
beseitigen und dadurch die an eine Verständigung im
Strafverfahren zu stellenden verfassungsrechtlichen
Anforderungen zu erfüllen, muss der Gesetzgeber der
Fehlentwicklung durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken
(vgl. zu Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des
Gesetzgebers BVerfGE 25, 1 ; 49, 89
; 95, 267 ; 110, 141 <158, 166>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, GRUR 2010,
S. 332 ; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09
-, NJW 2011, S. 1578 ). Unterbliebe dies,
träte ein verfassungswidriger Zustand ein.
122
5. Das Normgefüge des Verständigungsgesetzes
gestattet nach der hier zugrunde gelegten Auslegung des
einfachen Rechts keine Verfahrensweise im Strafprozess, die
den verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspräche. Die durch
das Verständigungsgesetz eingeführten Vorschriften sind
deshalb weder für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären
noch besteht Anlass, sie im Wege einer verfassungskonformen
Auslegung einzugrenzen. Damit ist der Anwendungsbereich von
§ 79 BVerfGG nicht eröffnet.
123
Die mit den Verfassungsbeschwerden
angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen sind mit den
Vorgaben des Grundgesetzes für eine Verständigung im
Strafprozess nicht zu vereinbaren.
124
1. Die von den Beschwerdeführern zu I. und II.
angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts München II und
des Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführer in
ihrem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und
verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Im Anschluss
an die in beiden Fällen unterbliebene Belehrung der
Angeklagten über die Voraussetzungen und Folgen des Wegfalls
der Bindung an eine Verständigung (§ 257c Abs. 5
StPO) hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der Prüfung, ob die
Urteile des Landgerichts München II auf dem Gesetzesverstoß
beruhen, die grundlegende Bedeutung der Belehrungspflicht
nach § 257c Abs. 5 StPO für die Fairness des
Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit verkannt.
125
a) Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann
mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn
der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur
eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden
ist. Die Belehrungspflicht verliert nicht deshalb an
Bedeutung oder wird gar obsolet, weil eine Lösung des
Gerichts von der Verständigung nach § 257c Abs. 4
Satz 3 StPO das infolge der Verständigung abgegebene
Geständnis unverwertbar macht. Denn die Belehrung hat
sicherzustellen, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer
Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist,
vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der
Verständigung informiert ist (vgl. auch Begründung zum
Regierungsentwurf, BTDrucks 16/12310, S. 15). Nur so ist
gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob
er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern,
(weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung
einlässt.
126
Zwar muss der Angeklagte unabhängig von der
Möglichkeit einer Verständigung darüber befinden, ob und
gegebenenfalls wie er sich zur Sache einlässt. Mit der
Aussicht auf eine Verständigung wird jedoch eine
verfahrensrechtliche Situation geschaffen, in der es dem
Angeklagten in die Hand gegeben wird, durch sein Verhalten
spezifischen Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses zu
nehmen. Anders als in einer nach der herkömmlichen
Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung kann er nämlich
mit einem Geständnis die das Gericht grundsätzlich bindende
Zusage einer Strafobergrenze und damit Sicherheit über den
Ausgang des Verfahrens erreichen. Damit ist aus der
Perspektive des Angeklagten das Festhalten an der Freiheit
von Selbstbelastung nur noch um den Preis der Aufgabe der
Gelegenheit zu einer das Gericht bindenden Verständigung und
damit einer (vermeintlich) sicheren Strafobergrenze zu
erlangen. Die Erwartung der Bindung des Gerichts bildet
dementsprechend Anlass und Grundlage der Entscheidung des
Angeklagten über sein prozessuales Mitwirken; damit entsteht
eine wesentlich stärkere Anreiz- und Verführungssituation als
es - mangels Erwartung einer festen Strafobergrenze - etwa in
der Situation von § 136 Abs. 1 oder § 243
Abs. 5 Satz 1 StPO der Fall ist. Der Angeklagte
muss deshalb wissen, dass die Bindung keine absolute ist,
sondern unter bestimmten Voraussetzungen - die er ebenfalls
kennen muss - entfällt. Nur so ist es ihm möglich, Tragweite
und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom
einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte
Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße
Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche
Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der
Selbstbelastungsfreiheit.
127
b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
verkennen diese besondere Funktion des § 257c
Abs. 5 StPO. Eine Verständigung ohne vorherige Belehrung
nach dieser Vorschrift verletzt den Angeklagten grundsätzlich
in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner
Selbstbelastungsfreiheit. Bleibt die unter Verstoß gegen die
Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen
und fließt das auf der Verständigung basierende Geständnis in
das Urteil ein, beruht dieses auf der mit dem Verstoß
einhergehenden Grundrechtsverletzung, es sei denn eine
Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis kann
ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte dieses auch bei
ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Hierzu müssen vom
Revisionsgericht konkrete Feststellungen getroffen werden.
Soweit der Bundesgerichtshof in beiden Fällen damit
argumentiert, dass ein Entfallen der Bindung des Gerichts an
die Verständigung nach § 257c Abs. 4 StPO nicht
eingetreten sei, führt dies im Hinblick auf die Frage, ob die
Urteile gerade wegen der Verwertung des nach einem
Belehrungsmangel abgegebenen Geständnisses auf einer
Verletzung der Autonomie des Angeklagten beruhen, nicht
weiter. Wenn der Bundesgerichtshof im Fall der
Beschwerdeführer zu II. ein Beruhen des Urteils auf dem
Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO darüber hinaus mit
der Erwägung verneint, konkrete, fallbezogene Gründe, die für
die auch nur entfernte Möglichkeit sprächen, dass sich der
aufgezeigte Verfahrensmangel auf das Prozessverhalten der
Angeklagten ausgewirkt haben könnte, seien weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, verkennt er die grundlegende
Bedeutung des § 257c Abs. 5 StPO für den Grundsatz
des fairen Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit des
Angeklagten. Es ist nicht auszuschließen, dass der
Bundesgerichtshof bei Anwendung des oben genannten Maßstabs
in beiden Fällen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Aus diesem Grund sind die angegriffenen Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs aufzuheben und die Sachen an diesen
zurückzuverweisen.
128
2. Die von dem Beschwerdeführer zu III.
angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des
Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinen
Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
129
a) Das Urteil des Landgerichts Berlin verstößt
schon deshalb gegen den verfassungsrechtlichen
Schuldgrundsatz und die darin verankerte Pflicht zur
bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit, weil das
Landgericht ein unter weitgehender Weigerung, Fragen zu
beantworten, abgegebenes inhaltsleeres Formalgeständnis als
Grundlage einer Verurteilung akzeptiert hat, ohne es -
abgesehen von einer, dann auch beantworteten Frage zum
Mitführen und Ladezustand der Dienstwaffen - durch eine
weitere, auf eigenständige Spezifizierung seitens des
Angeklagten zielende Beweiserhebung in der Hauptverhandlung
zu überprüfen. Ein Geständnis, das sich in einer Bezugnahme
auf die Anklage erschöpft, ist als Grundlage einer
Verständigung bereits deshalb ungeeignet, weil es keine
Grundlage für eine Überprüfung seiner Glaubhaftigkeit
(§ 257c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 244 Abs. 2
StPO) bietet. Darüber hinaus beruht das angegriffene Urteil
auf einer Verständigung, die infolge der Kopplung eines
Geständnisses „im Sinne der Anklage“ an den Verzicht auf die
Stellung von Beweisanträgen „zur Schuldfrage“ unzulässig über
den Schuldspruch disponiert und zudem eine
Strafrahmenverschiebung zum Gegenstand hat. Deshalb stellt
sich das Urteil als ein vom Grundgesetz untersagter „Handel
mit der Gerechtigkeit“ dar.
130
Hinzu kommt, dass dieser „Handel mit der
Gerechtigkeit“ auf einer verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbaren Beeinträchtigung der Selbstbelastungsfreiheit
des Beschwerdeführers beruht. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob für den Fall einer Verurteilung ohne vorherige
Verständigung für jede der beiden angeklagten schweren
Raubtaten eine Mindeststrafe von drei Jahren in Aussicht
gestellt wurde - so die dienstliche Stellungnahme des
Vorsitzenden der Strafkammer im Revisionsverfahren - oder ob
eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren im Raum stand, wie
der Beschwerdeführer vorträgt. Entscheidend ist die vor dem
Gebot schuldangemessenen Strafens nicht zu rechtfertigende
Spannweite zwischen der zugesagten Strafobergrenze für den
Fall einer Verständigung auf der einen Seite und der für den
Fall einer Verurteilung in einer nach herkömmlicher
Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung im Raum stehenden
Straferwartung auf der anderen Seite. Die Frage, wann die
Grenze zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung der
Selbstbelastungsfreiheit überschritten ist, entzieht sich
zwar einer exakten mathematischen Berechnung. Im vorliegenden
Fall ist diese Grenze jedoch deutlich überschritten, nachdem
eine schon für sich gesehen übermäßige Differenz zwischen den
beiden Strafgrenzen noch zusätzlich mit der Zusage einer
Strafaussetzung zur Bewährung verbunden wurde, die überhaupt
nur aufgrund der ebenfalls zugesagten Strafrahmenverschiebung
zu einem minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB)
möglich war.
131
b) Das Urteil des Landgerichts Berlin ist aus
diesen Gründen aufzuheben; gleiches gilt für den Beschluss
des Bundesgerichtshofs, mit dem die Grundrechtsverletzung
perpetuiert worden ist. Die Sache ist an das Landgericht
Berlin zurückzuverweisen.
132
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.