BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 263/07 -
des Herrn G... ,
....
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11.
März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob ein Gerichtsvollzieher aus der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit und
auf Beseitigung einer Geschäftsüberlastung herleiten
kann.
2
1. Der Beschwerdeführer steht als
Obergerichtsvollzieher im Dienst des Freistaats Bayern und
ist im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Augsburg tätig. Ende
2002 beantragte er den Ausgleich von Mehrarbeit, die er in
den Jahren 1999 bis 2001 geleistet habe. Wenig später stellte
der Beschwerdeführer, der gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, einen Antrag
auf Freistellung von Mehrarbeit gemäß § 124 SGB IX.
Diese Anträge wurden durch den Dienstherrn abschlägig
beschieden. Die hiergegen gerichteten Klagen des
Beschwerdeführers blieben vor den Verwaltungsgerichten ohne
Erfolg.
3
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und
Art. 33 Abs. 5 GG. Er habe aufgrund der Einteilung der
Gerichtsvollzieherbezirke in den Jahren 1999 bis 2003 im
Durchschnitt 1,5 Pensen abgearbeitet. Wenn nach dem
Pensenschlüssel 1,0 Pensen einer 40 Stundenwoche entsprächen,
so habe er allein aufgrund seiner Pensenbelastung 60 Stunden
pro Woche gearbeitet. Hinzu komme, dass er aufgrund einer
Anordnung des Präsidenten des Amtsgerichts Augsburg
wöchentliche Sprechzeiten im Umfang von fünf Stunden abhalten
müsse, während in anderen Amtsgerichtsbezirken Sprechzeiten
von zwei oder drei Stunden pro Woche üblich seien. Insgesamt
sei er also über Jahre hinweg einer Arbeitsbelastung von 65
Stunden pro Woche ausgesetzt gewesen. Vor diesem Hintergrund
verstoße es gegen die Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr
sich weigere, seine Mehrarbeit durch Dienstbefreiung oder die
Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung auszugleichen. Dem könne
der Dienstherr mit Erfolg auch nicht entgegen halten, dass
seine Mehrarbeit nicht messbar und daher nicht ausgleichbar
sei. Mit dem „Bad Nauheimer Pensenschlüssel“ stehe ein
verlässliches Regelwerk zur Bemessung der Arbeitsbelastung
eines Gerichtsvollziehers zur Verfügung. Auch könne sich der
Dienstherr nicht darauf berufen, dass die von ihm geleistete
Mehrarbeit nicht angeordnet oder genehmigt worden sei. Dem
Präsidenten des Amtsgerichts Augsburg sei bekannt gewesen,
dass er - der Beschwerdeführer - weit über 1,0 Pensen
belastet sei. Dennoch sei er auch auf Antrag nicht entlastet
worden. Eine Berufung auf die fehlende Mehrarbeitsanordnung
sei daher treuwidrig. Schließlich verstoße es gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ihm als Gerichtsvollzieher -
anders als jedem anderen Beamten im mittleren Dienst - ein
Ausgleich von Mehrarbeit verweigert werde.
4
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
5
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
6
Die angegriffenen behördlichen und
gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.
7
1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn, die zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählt
(stRspr; vgl. BVerfGE 8, 332 ; 43, 154
), gebietet im Falle des Beschwerdeführers weder
den Ausgleich von in der Vergangenheit geleisteter Mehrarbeit
noch erfordert sie eine (weitere) Reduzierung seiner
Geschäftsbelastung für die Zukunft.
8
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn mag zwar
eine zeitliche Inanspruchnahme des Beamten über seine
physischen und psychischen Kräfte hinaus verbieten (vgl.
BVerwGE 38, 191 ). Eine solche übermäßige
Inanspruchnahme liegt im Falle des Beschwerdeführers indes
nicht vor. Die (möglicherweise) bestehende
Geschäftsüberlastung verpflichtet den Beschwerdeführer nicht
zu einer die regelmäßige Arbeitszeit übersteigenden
Dienstleistung.
9
Gerichtsvollzieher sind als Organ der
Rechtspflege nicht in eine konkrete Arbeitszeitregelung
eingebunden. Vielmehr können sie ihren Geschäftsbetrieb nach
eigenem pflichtgemäßen Ermessen regeln. Dabei wird zugleich
durch das System der Beteiligung an den Gebühren ein gewisser
Anreiz dafür geschaffen, dass der Gerichtsvollzieher seinen
Aufgaben auch außerhalb festgelegter Arbeitszeiten und
üblicher Dienststunden nachgeht. Dies mag dazu führen, dass
der einzelne Gerichtsvollzieher sich veranlasst sieht, die
ihm erteilten Aufträge möglichst zeitnah unter Aufwendung von
Arbeitszeiten zu erledigen, die weit über die sonst üblichen
Dienstzeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
hinausgehen. Verpflichtet ist er hierzu indes nicht. Vielmehr
kann er eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang er
„Mehrarbeit“ zu leisten bereit ist.
10
Im Falle einer dauerhaften
Geschäftsüberlastung ist der Gerichtsvollzieher gehalten,
seine Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu ordnen und im
Rahmen des Möglichen planvoll abzuarbeiten. Soweit dies
innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gelingt, ist der
Gerichtsvollzieher berechtigt, seinen Geschäftsbereich
anwachsen zu lassen und verpflichtet, dies anzuzeigen. Für
die hieraus folgenden Verzögerungen und die sonstigen
Erschwernisse für den Dienstbetrieb kann er nicht
verantwortlich gemacht werden. Die Folgen der Überlastung
dürfen weder zum Anlass für disziplinarische Maßnahmen
genommen werden noch dürfen sie sich bei sonstigen
dienstlichen Maßnahmen - etwa bei Beurteilungen oder
Beförderungen - zum Nachteil des betroffenen
Gerichtsvollziehers auswirken. Es ist Sache des Dienstherrn,
durch geeignete Organisationsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen,
dass für die zu bewältigenden Aufgaben in ausreichendem Maße
Personal und sachliche Mittel zur Verfügung stehen (vgl. zum
Ganzen VG Sigmaringen, Urteil vom 3. Dezember 1975 - III
952/74 -, ZBR 1976, S. 157 ff.; VG Stuttgart,
Urteil vom 15. Oktober 1992
- 1 K 5/91 -, DGVZ 1993,
S. 94 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 29. März
2000 - 6 A 2138/99 -, juris).
11
2. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.