BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2638/09 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 14. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. August
2009 - 1 S 320/08 - verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache an das
Landgericht Gera zurückverwiesen.
Das Land Thüringen hat den Beschwerdeführern
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
abweichende Würdigung einer Zeugenaussage durch das
Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme.
2
1. Aufgrund eines Verkehrsunfalls wurden die
Beschwerdeführerin zu 1. als Halterin und der
Beschwerdeführer zu 2. als Fahrer eines Omnibusses vor dem
Amtsgericht Rudolstadt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe
von insgesamt 3.432,60 Euro in Anspruch genommen. Das
Amtsgericht ging davon aus, der Beschwerdeführer zu 2. habe
den Unfall verschuldet, weil er dem klägerischen Pkw die
Vorfahrt genommen habe, als er mit dem Omnibus aus dem
Busbahnhof auf die linke der davor in gleicher Richtung
verlaufenden Fahrspuren eingebogen sei.
3
Über die Behauptung der Beschwerdeführer, der
Kläger trage Mitschuld, weil der Unfall durch rechtzeitiges
Bremsen habe vermieden werden können, erhob das Gericht
Beweis durch Einvernahme eines Zeugen, der zum
Unfallzeitpunkt auf der rechten Fahrspur in gleicher Richtung
wie der klägerische Pkw unterwegs gewesen war. Dieser gab in
der mündlichen Verhandlung an, er sei kurz vor dem Unfall von
dem auf der linken Spur fahrenden klägerischen Pkw überholt
worden. Er habe dann gesehen, wie der Bus in die linke
Fahrspur eingefahren sei. Der klägerische Pkw habe sich im
Zeitpunkt des Zusammenstoßes höchstens drei bis fünf Meter
vor seinem Fahrzeug befunden, also „leicht vorne links schräg
versetzt“. Seines Erachtens habe der Fahrer die Situation
erkennen müssen und nach links ausweichen oder abbremsen
können. Er habe die Situation bereits am Beginn des
Busbahnhofs erkannt und sie so eingeschätzt, dass er selbst
noch hätte bremsen können, wäre der Bus auf seine Spur
eingefahren.
4
Aufgrund dieser Aussage sprach das Amtsgericht
dem Kläger mit Urteil vom 1. August 2008 - 2 C 144/07 - nur
die Hälfte des geltend gemachten Betrages zu. Es stehe fest,
dass der Fahrer des klägerischen Pkw den Unfall mit
verursacht habe. Die Angaben des Zeugen seien glaubhaft.
Insbesondere habe dieser den einfahrenden Bus aus genau
demselben Blickwinkel wie der Fahrer des klägerischen Pkw
sehen und außerdem konkrete Angaben zur Stellung der
Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt machen können, die den
Feststellungen des Gutachters genau entsprächen.
5
2. Auf die Berufung des Klägers wies der
Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts
Gera darauf hin, dass diese nach seiner vorläufigen
Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Amtsgericht
sei aufgrund der Aussage des Zeugen zutreffend zu einer
hälftigen Schadensteilung gelangt. Dagegen wandte der Kläger
ein, mit der Aussage, der Unfall sei durch rechtzeitiges
Bremsen oder Ausweichen vermeidbar gewesen, habe der Zeuge
lediglich eine Mutmaßung für sich und sein Fahrzeug
getroffen. Diese könne nicht als Beweis gegen ihn verwendet
werden, da es an einem Tatsachenkern fehle. Zudem habe der
Zeuge aus seiner Blickposition von der rechten Fahrspur aus
den von links einfahrenden Bus wesentlich eher wahrnehmen
können als der Fahrer des klägerischen Pkw auf der linken
Spur.
6
Das Landgericht bestimmte daraufhin Termin zur
mündlichen Verhandlung, wobei auch der Zeuge zunächst
nochmals geladen wurde. Die Beschwerdeführer zahlten den
Auslagenvorschuss wie angefordert ein und erwiderten,
aufgrund der Aussage des Zeugen sei das Amtsgericht zu Recht
von einem Mitverschulden ausgegangen. An den
erstinstanzlichen Beweisangeboten werde daher festgehalten.
Das Landgericht lud den Zeugen hingegen wieder ab. Ohne
dessen nochmalige Vernehmung änderte es die erstinstanzliche
Entscheidung mit Urteil vom 12. August 2009
- 1 S 320/08 - ab und ging, der Berufung des
Klägers in vollem Umfang folgend, von einer Haftungsquote der
Beschwerdeführer von 75 % aus. Die Wertung des
Amtsgerichts, der Fahrer des klägerischen Pkw habe den
Verkehrsunfall mit verursacht, sei im Ergebnis der
Beweisaufnahme erster Instanz nicht haltbar. Da dieser die
linke der beiden Fahrspuren befahren habe und am Zeugen
vorbei gefahren sei, gehe das Amtsgericht fehl in der
Annahme, der Zeuge habe den Bus aus genau demselben
Blickwinkel wahrnehmen können. Das sei aufgrund des räumlich
nach links versetzten Fahrens nicht möglich. Hinzu komme,
dass es sich bei der Einschätzung des Zeugen im Hinblick auf
das ihm noch mögliche theoretische Einbremsen um keine
gesicherte Erkenntnis, sondern eine bloße Vermutung
handele.
7
3. Die Beschwerdeführer sehen ihr Recht auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil
das Landgericht entgegen ihrem Antrag nicht erneut in die
Beweisaufnahme eingetreten sei. Die insoweit erhobene
Anhörungsrüge hat das Landgericht mit Beschluss vom 6.
Oktober 2009 - 1 S 320/08 - zurückgewiesen. Eine erneute
Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, denn es gehe
weder um den Aussageinhalt noch um die Frage der
Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern darum, dass das
Amtsgericht eine objektiv unzutreffende Tatsache aus dessen
Bekundung abgeleitet habe. Insoweit handele es sich nicht um
den Fall einer abweichenden Beweiswürdigung, sondern um eine
andere Sicht einer vom Amtsgericht fehlerhaft angenommenen
objektiven Tatsache.
8
Das nach § 94 Abs. 2 BVerfGG angehörte
Justizministerium des Landes Thüringen hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Der nach § 94 Abs. 3 BverfGG
angehörte Kläger, der durch das Berufungsurteil begünstigt
ist, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Für die
Entscheidung des Rechtsstreits habe es einer erneuten
Vernehmung des Zeugen nicht bedurft.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der
Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus
Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen.
10
1. Das angegriffene Urteil verletzt
Art. 103 Abs. 1 GG.
11
a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die
Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf,
sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem zugrundeliegenden
Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht
des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Insbesondere gebietet das Recht auf rechtliches Gehör in
Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die
Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die
Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als
erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt daher gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht
keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32
; 60, 247 ; 69, 141
; 105, 279 ; stRspr).
12
Art. 103 Abs. 1 GG ist - auch insofern -
eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet
des gerichtlichen Verfahrens. Die normative Ausgestaltung des
Verfahrensrechts sowie seine Auslegung und Anwendung im
konkreten Fall müssen daher ein Ausmaß rechtlichen Gehörs
eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden und den
Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im Prozess mit
tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl.
BVerfGE 60, 305 ; 74, 220 ; 81, 123
). Hierzu zählt auch die Möglichkeit der
beweisbelasteten Partei, für die von ihr behauptete Tatsache
Beweis durch Einvernahme eines Zeugen zu erbringen.
13
b) Diesen Anforderungen genügt die
angegriffene Entscheidung nicht. Indem das Landgericht auf
die beantragte nochmalige Vernehmung des Zeugen verzichtet
hat, hat es das entsprechende Beweisangebot zumindest
teilweise nicht berücksichtigt, ohne dass dies hinreichenden
Anhalt im Prozessrecht findet (vgl. auch BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 -
1 BvR 1935/03 -, NJW 2005, S. 1487).
14
aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das
Berufungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die vom
erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde
legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten. Im Fall des Zeugenbeweises setzt diese
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest in
aller Regel eine erneute Vernehmung voraus. Insbesondere muss
das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz
vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 ZPO vernehmen,
wenn es dessen Aussage „anders würdigen“ bzw. „anders
verstehen oder werten“ will als die Vorinstanz. Eine erneute
Vernehmung kann „allenfalls dann“ unterbleiben, wenn das
Berufungsgericht seine abweichende Würdigung auf solche
Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das
Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch
die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Aussage
betreffen (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006
- IV ZR 130/05 -, NJW 2007, S. 372 ; Beschluss vom
14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 -, NJW-RR 2009,
S. 1291 f.; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. 2009,
§ 529 Rn. 14 f.). Auch im Hinblick auf
objektive Umstände, die bei der Beweiswürdigung eine Rolle
spielen können und von der ersten Instanz nicht beachtet
worden sind, darf das Berufungsgericht nicht ohne erneute
Vernehmung des Zeugen und abweichend von der Vorinstanz zu
dem Ergebnis gelangen, dass der Zeuge in einem
prozessentscheidenden Punkt mangels Urteilsfähigkeit,
Erinnerungsvermögens oder Wahrheitsliebe objektiv die
Unwahrheit gesagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember
1992 - II ZR 276/91 -, NJW-RR 1993, S. 510; für die generelle
Notwendigkeit einer erneuten Beweisaufnahme Grunsky, in:
Stein/Jonas, ZPO, Bd. V/1, 21. Aufl. 1994, § 526
Rn. 6; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
Bd. II, 3. Aufl. 2007, § 538 Rn. 7).
15
bb) Damit steht der Verzicht auf eine erneute
Vernehmung nicht in Einklang.
16
(1) Soweit sich das Landgericht auf den
abweichenden Blickwinkel „aufgrund des räumlich nach links
versetzten Fahrens“ bezieht, also darauf, dass der Zeuge
nicht dieselbe Fahrspur befahren habe wie der Fahrer des
klägerischen Fahrzeugs und von diesem kurz vor dem Unfall
überholt worden sei, kann nur aufgrund der persönlichen
Vernehmung ein vollständiges Bild gewonnen werden. Abgesehen
davon, dass ein übereinstimmender Blickwinkel auch von zwei
verschiedenen Fahrspuren aus nicht von vornherein
ausgeschlossen ist, bleibt unklar, wieso dieser Umstand so
wesentlich ist, dass er den Zeugen an einer zuverlässigen
Beurteilung der Situation gehindert haben könnte. Das
Landgericht führt hierzu nichts weiter aus. Soweit das
Amtsgericht zum gegenteiligen Ergebnis gelangt und davon
ausgegangen ist, der Zeuge habe „denselben Blickwinkel“ wie
der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gehabt, muss diese
Einschätzung nicht auf einer Verkennung der objektiven
Umstände beruhen und kann ihren Grund auch darin haben, dass
das Amtsgericht in Ansehung der unterschiedlichen Positionen
der Fahrzeuge gleichwohl von einem identischen Blickwinkel
ausgegangen ist, weil es die Unterschiede im Hinblick auf die
Zuverlässigkeit der Aussage für nicht wesentlich erachtet
hat.
17
(2) Soweit das Landgericht im Übrigen davon
ausgeht, der Zeuge habe ohnehin nur eine Vermutung
angestellt, kommt es ebenfalls auf das konkrete
Aussageverhalten an. Nach dem Protokoll der mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Zeuge dort ausgesagt,
„seines Erachtens“ habe der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs
noch bremsen oder ausweichen können. Das Protokoll lässt
nicht erkennen, ob es sich hierbei um eine bloße Mutmaßung
oder aber eine mit Gewissheit vorgetragene Einschätzung
handelt. In diesem Fall könnte die Aussage nicht pauschal als
unbeachtliche Vermutung angesehen werden, denn die Frage nach
der Kausalität eines Unterlassens ist stets eine
hypothetische. Auch insoweit ermöglicht erst der Eindruck der
Vernehmung eine umfassende Beurteilung.
18
2. Das angefochtene Urteil beruht auf dem
Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Landgericht zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung gelangt wäre, wenn es den Zeugen vernommen
hätte.
19
3. Die angegriffene Entscheidung wird nach
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das
Landgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.