BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 264/06 -
der M... GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer F...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Urteile des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main und des Landgerichts Frankfurt am Main in
einer aktienrechtlichen Streitigkeit, die den Umfang der
Berichtspflicht des Vorstands bei einer Kapitalerhöhung zum
Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster
Linie eine unterbliebene Vorlage der Sache an den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Dabei geht es ihr um
die Auslegung von Art. 29 Abs. 5 der Zweiten
Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung
der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den
Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2
des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die
Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um
diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG,
ABl 1977 Nr. L 26, S. 1, im Folgenden:
Kap-RL). Die Beschwerdeführerin hält eine Vorlage des
Rechtsstreits an den EuGH im Hinblick auf Art. 29
Abs. 5 Kap-RL für erforderlich. Nach Satz 1 dieser
Vorschrift können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
vorsehen, dass die Satzung, der Errichtungsakt oder die
Hauptversammlung, die nach den in Art. 29 Abs. 4
Kap-RL genannten, die Beschlussfähigkeit,
Mehrheitserfordernisse und Offenlegung betreffenden
Vorschriften entscheidet, dem Organ der Gesellschaft, das zur
Entscheidung über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals
innerhalb der Grenzen des genehmigten Kapitals berufen ist,
die Befugnis einräumen kann, das Bezugsrecht zu beschränken
oder auszuschließen. Nach Art. 29 Abs. 4
Satz 3 Kap-RL hat das Verwaltungs- oder Leitungsorgan
der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die
Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des
Bezugsrechts zu erstatten und den vorgeschlagenen Ausgabekurs
zu begründen.
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1. Die Beschwerdeführerin ist
Minderheitsaktionärin der C. AG, einer börsennotierten
deutschen Großbank. Die Hauptversammlung der C. AG
ermächtigte mit Beschlüssen vom 30. Mai 1997 und vom 31. Mai
1999 den Vorstand, innerhalb eines jeweils knapp fünfjährigen
Zeitraums mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der C. AG durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen
zu erhöhen. Gleichzeitig wurde der Vorstand ermächtigt, für
den Fall der Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
das Bezugsrecht der Altaktionäre auszuschließen. Vor dieser
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung wurden die
Hintergründe der Ermächtigungen durch einen Vorstandsbericht
erläutert.
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2. Der Vorstand machte am 1. September 2000
von den Ermächtigungen Gebrauch und beschloss, das
Grundkapital der C. AG in zwei Fällen zu erhöhen. Für
die Kapitalerhöhungen wurde das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen. Ein weiterer Vorstandsbericht wurde bei der
Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht
erstattet.
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3. Die Beschwerdeführerin hielt diese
Kapitalerhöhungen für rechtswidrig. Unter anderem
beanstandete sie, dass es zum Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung an einem Vorstandsbericht fehle, wie ihn
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG vorsähen. Ihre Klage, mit der sie diese
Rechtsauffassung geltend machte, blieb in allen Instanzen
erfolglos. Der Bundesgerichtshof führte in der Begründung
seines von der Beschwerdeführerin angegriffenen Urteils unter
anderem aus, dass er nicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV
verpflichtet sei, die Sache dem EuGH vorzulegen. Der Vorlage
bedürfe es nicht, weil die richtige Anwendung des
Gemeinschaftsrechts - hier: des Art. 29 Abs. 5
Kap-RL - im vorliegenden Fall offenkundig sei. Eine
Berichtspflicht des Vorstands bestehe nicht. Dies ergebe sich
aus dem Wortlaut sowie aus der Entstehungsgeschichte von
Art. 29 Abs. 5 Kap-RL.
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Durch die angegriffene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs sieht sich die Beschwerdeführerin in ihren
Grundrechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
sowie aus Art. 14 GG verletzt.
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1. Durch die unterbliebene Vorlage an den EuGH
sei sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Entgegen
den Ausführungen des Bundesgerichtshofs sei die Auslegung von
Art. 29 Abs. 5 der Kap-RL nicht offenkundig. Nicht
nur werde im Schrifttum die Auffassung vertreten, dieser
Richtlinienbestimmung sei eine Berichtspflicht zum Zeitpunkt
der Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zu
entnehmen; der Bundesgerichtshof habe auch ausgeblendet, dass
das zentrale Anliegen der Richtlinie der Aktionärsschutz sei,
mit dem das Auslegungsergebnis des Fehlens einer
Berichtspflicht unvereinbar sei. Der Bundesgerichtshof habe
die Offenkundigkeit der Auslegung zu Unrecht bejaht, um der
europarechtlichen Problematik aus dem Weg zu gehen, was auch
der Verlauf der mündlichen Verhandlung gezeigt habe. Deshalb
sei die Nichtvorlage an den EuGH willkürlich gewesen.
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2. Die Auslegung der aktienrechtlichen
Bestimmungen zur Berichtspflicht beim Bezugsrechtsausschluss
durch den Bundesgerichtshof verstoße auch gegen Art. 14
GG. Insbesondere sei der aus der Eigentumsgarantie folgende
Informationsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil
des Bundesgerichtshofs richtet, überwiegend unbegründet und
im Übrigen unzulässig.
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1. Das angegriffene Urteil des
Bundesgerichtshofs entzieht die Beschwerdeführerin nicht
entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem
gesetzlichen Richter.
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a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährt einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen
Richter. Durch diese grundrechtsähnliche Gewährleistung wird
das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem
Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenden, die
Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler
korrigieren müsste. Vielmehr beurteilt das
Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeitsgarantie des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil des
rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots, das auch die Beachtung
der Kompetenzregeln fordert, die den oberen Fachgerichten die
Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung
überträgt und auf den Instanzenzug begrenzt. Das
Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung
und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159
).
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b) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339
). Die Voraussetzungen, unter denen eine
Vorlage eines Rechtsstreits an den EuGH in Betracht kommt,
ergeben sich aus Art. 234 EGV. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft aus den dargelegten
Gründen indessen nur, ob diese Zuständigkeitsregel in
offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist
(BVerfGE 82, 159 ).
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Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV wird
insbesondere in denjenigen Fällen offensichtlich unhaltbar
gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht
eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach
bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der
gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung
zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen
Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der
Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das
letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung
bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu
entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht
oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne
Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen
Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung
die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte
Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen
notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der
Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig
vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ).
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c) Im vorliegenden Fall bedarf es nur eines
Eingehens auf die Frage, ob der Bundesgerichtshof seinen
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat
(Unvollständigkeit der Rechtsprechung), da die beiden anderen
Fallgruppen ersichtlich nicht einschlägig sind. In diesem
Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht
hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig
gemacht hat; hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig
die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Zudem hat das Gericht
Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine
Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ermöglichen (Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW
2001, S. 1267 ). Die Begründung der
Entscheidung muss die Feststellung möglich machen, ob die
Zuständigkeitsregel des Art. 234 EGV in unhaltbarer
Weise gehandhabt worden ist.
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d) Diesen Anforderungen genügt die
angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der
Bundesgerichtshof hat sich hinsichtlich des europäischen
Rechts hinreichend kundig gemacht, die seine Entscheidung
tragenden Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise in der
Entscheidung dargelegt und den ihm zukommenden
Beurteilungsrahmen damit nicht überschritten.
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aa) Das angegriffene Urteil ist mit einer
Begründung versehen, die keine unhaltbare Handhabung des
Art. 234 EGV erkennen lässt und eine Nachprüfung anhand
des Maßstabs des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
durch das Bundesverfassungsgericht ermöglicht. Das Urteil
stellt - ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EuGH
gestützt - die Voraussetzungen dar, unter denen von
einer Vorlage der Rechtssache abgesehen werden kann. Dies ist
dann der Fall, wenn die richtige Anwendung des
Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei
Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der
gestellten Frage bleibt; das innerstaatliche Gericht darf
jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall
vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte
der übrigen Mitgliedstaaten und den Europäischen Gerichtshof
die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Urteil vom 6. Oktober
1982, Rs. 283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff.
Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind nach der
angegriffenen Entscheidung hier erfüllt. Der
Bundesgerichtshof stützt seine Auffassung dabei auf zwei
Begründungselemente. Es handelt sich dabei um den Wortlaut
des Art. 29 Abs. 5 Kap-RL sowie die
Entstehungsgeschichte; beide Gesichtspunkte werden auch in
den vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang zitierten
Äußerungen im Schrifttum herangezogen. Dieser Gang der
Begründung hält sich innerhalb des dem Bundesgerichtshof
zustehenden Beurteilungsrahmens.
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bb) Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lässt
sich auch nicht vorhalten, es habe nicht hinreichend den
Stand der Diskussion über die hier streitige Rechtsfrage
berücksichtigt; vielmehr stützt sich das Urteil ersichtlich
auf eine Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall
bestehenden Meinungsspektrum im Schrifttum. Die vom
Bundesgerichtshof in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang
zitierten Autoren stellen nicht nur ihre jeweiligen eigenen
Auffassungen dar, sondern greifen auch - in
unterschiedlichem Umfang - Ansichten auf, die von der
des Bundesgerichtshofs abweichen. So gibt namentlich Paefgen
(ZIP 2004, S. 145 ) einen Überblick über die
zu der hier maßgeblichen Frage der Berichtspflicht
vertretenen Meinungen und weist deren jeweilige Vertreter in
Rechtsprechung und Literatur nach. Darüber hinaus befasst
sich dieser Autor mit dem aus seiner Sicht zu erwartenden
Vorlageverfahren zu Art. 29 Abs. 5 Kap-RL und
äußert in diesem Zusammenhang eine bestimmte Vermutung im
Hinblick auf dessen Ausgang; Paefgen ist der Auffassung, dass
eine Berichtspflicht in der auch hier maßgeblichen
Sachverhaltskonstellation vom Europäischen Gerichtshof
jedenfalls nicht für zwingend geboten gehalten werden wird.
Bayer (MünchKomm AktG, 2. Aufl. 2005, § 203
Rn. 160) sieht in dem hier streitigen Ausschluss der
Berichtspflicht eine bewusste, wenn auch rechtspolitisch
bedauerliche Entscheidung. Bosse (ZIP 2001, S. 104
) würdigt die Gesetzgebungsgeschichte. Der Aufsatz
von Hofmeister befasst sich schließlich ausdrücklich mit dem
"Sinn des die Berichtspflicht ausklammernden Verweises" in
Art. 29 Abs. 5 Kap-RL (NZG 2000, S. 713
) und enthält damit die von der
Verfassungsbeschwerde vermisste Auseinandersetzung mit dem
Ziel der Richtlinie.
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cc) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht deswegen
verletzt ist, weil die Gegenauffassung der Ansicht des
Bundesgerichtshofs in dieser Sache eindeutig vorzuziehen
wäre. Vielmehr steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
mit der Ansicht in Einklang, die in der Literatur sogar als
die überwiegend vertretene bezeichnet wird (Paefgen,
ZIP 2004, S. 145 ).
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde außerdem
eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügt, ist sie
bereits unzulässig, weil sie nicht ausreichend substantiiert
darlegt, weshalb die hier einschlägigen Vorschriften des
Aktienrechts in der Auslegung durch die angegriffene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine zulässigen Inhalts-
und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sein sollen. Soweit
die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr
verfassungsrechtlich gewährleisteter Informationsanspruch
verletzt sei, setzt sie sich nicht mit der nahe liegenden
Frage auseinander, ob hier die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 133 )
bestehende umfangreiche Vorab- und Nachkontrolle auch den
Informationsansprüchen und sonstigen Interessen der Aktionäre
bereits ausreichend Rechnung trägt, sondern beschränkt sich
auf eine Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung zum
Umfang der Berichtspflicht.
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3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
auch, soweit sie sich gegen die Urteile des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2003 und
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2001
richtet. Die Beschwerdeführerin hat diese beiden
Entscheidungen erst nach Ablauf der Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorgelegt und im
Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass die
vorinstanzlichen Urteile für den Ausgang der
Verfassungsbeschwerde nicht entscheidend seien. Einen
Verfassungsverstoß dieser Entscheidungen macht die
Beschwerdeführerin damit selbst nicht geltend, sodass es
insoweit jedenfalls an einer den Anforderungen der
§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden
Begründung fehlt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.