BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 264/08 -
des türkischen Staatsangehörigen
A...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die weitere Fortdauer von Auslieferungshaft zur
Sicherung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die
Republik Türkei.
2
Der Beschwerdeführer wird in der Türkei wegen
Mitgliedschaft in der PKK strafrechtlich verfolgt. Nach
seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Februar
2005 wurde er aufgrund eines Haftbefehls des
Bundesgerichtshofes in Untersuchungshaft genommen und im
Dezember 2005 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
3
Im Auslieferungsverfahren ordnete das
Oberlandesgericht zunächst die vorläufige und - nach
Eingang des Auslieferungsersuchens - die förmliche
Auslieferungshaft an. Die Auslieferungshaft wird vollstreckt,
seit das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Februar
2007 die Vollstreckung des Strafrestes aus dem genannten
Urteil zur Bewährung ausgesetzt hat.
4
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
4. Mai 2005 erklärte das Oberlandesgericht die
Auslieferung für zulässig. Gegen diesen Beschluss erhob der
Beschwerdeführer im Juni 2005 Gegenvorstellung. Darin sowie
in weiteren Schriftsätzen brachte er diverse Einwendungen
gegen die Zulässigkeit der Auslieferung vor. Es bestehe
Anlass zu einer Überprüfung des Tatverdachts nach § 10
Abs. 2 IRG, da die Auslieferungsunterlagen in sich
unstimmig seien. Des Weiteren müsse er befürchten, im Falle
seiner Auslieferung Folter oder sonstiger unmenschlicher
Behandlung, nicht zuletzt aufgrund der in der Türkei
vorherrschenden Haftbedingungen, ausgesetzt zu werden. Das
Oberlandesgericht führte daraufhin weitere Ermittlungen durch
und wies mit Beschluss vom 23. Mai 2007 die Einwendungen
des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Auslieferung
zurück. Zwei gegen die Zulässigkeitsentscheidungen gerichtete
Verfassungsbeschwerden nahm die 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts jeweils nicht zur
Entscheidung an, weil sie unzulässig waren.
5
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der
Auslieferung ist Gegenstand einer von dem Beschwerdeführer
bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
anhängig gemachten Individualbeschwerde. Unter dem
3. Oktober 2007 entschied der Präsident der zuständigen
Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß
Art. 39 der Verfahrensordnung dieses Gerichtshofes, dass
der Beschwerdeführer bis auf weiteres nicht ausgeliefert
werden dürfe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens teilte die
Bundesregierung dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in einer Stellungnahme vom 13. Dezember
2007 unter anderem mit, dass das Bewilligungsverfahren
derzeit durchgeführt werde, von einer Überstellung des
Beschwerdeführers jedoch bis zu einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die
Individualbeschwerde abgesehen werde.
6
Einen ersten Antrag des Beschwerdeführers, den
Auslieferungshaftbefehl auszusetzen, hilfsweise außer Vollzug
zu setzen, lehnte das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen
Beschluss vom 1. März 2007 ab; zugleich ordnete es die
Fortdauer der Auslieferungshaft an. Eine hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nahm die
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit nicht begründetem Beschluss vom
5. April 2007 (2 BvR 623/07) nicht zur
Entscheidung an.
7
Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom
23. Juli 2007 ordnete das Oberlandesgericht die weitere
Fortdauer der Auslieferungshaft an. Es bestehe nach wie vor
die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem
Auslieferungsverfahren entziehen werde. Angesichts der
Erheblichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Taten und der in Kürze zu erwartenden Entscheidung über die
Bewilligung sei die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer noch
gewahrt.
8
Unter dem 4. Oktober 2007 beantragte der
Beschwerdeführer, „den Auslieferungshaftbefehl vom
20. April 2005 in Gestalt des Beschlusses vom
1. März 2007 aufzuheben“, hilfsweise den Vollzug des
Auslieferungshaftbefehls gegen Auflagen auszusetzen. Zur
Begründung führte er aus, nach Angaben des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte werde das dortige Verfahren
zwar vorrangig bearbeitet, eine endgültige Entscheidung könne
jedoch nicht vor März 2008 erwartet werden. Wegen der Dauer
dieses Verfahrens und der Anordnung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, die Auslieferung zunächst
nicht zu vollziehen, welche auch in einem eventuellen
Berufungsverfahren erwartet werden könne, sei die weitere
Aufrechterhaltung der Haft nicht zu verantworten. Außerdem
könne der Zweck der Auslieferungshaft auch durch weniger
einschneidende Maßnahmen sichergestellt werden.
9
Diesen Antrag lehnte das Oberlandesgericht mit
dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 17. Oktober
2007, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen
am 25. Oktober 2007, ab. Zugleich ordnete es wiederum
die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Bewilligung der
Auslieferung stehe nach wie vor im Raum. Angesichts der
Erheblichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Taten bestehe die Gefahr, dass er sich dem
Auslieferungsverfahren entziehen werde. Dem könne durch
weniger einschneidende Maßnahmen nicht begegnet werden. Auch
wenn eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte nicht vor März 2008 zu erwarten sei, sei der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Die Fortdauer der
Auslieferungshaft sei daher anzuordnen. Eine hiergegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm die 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss
vom 6. Dezember 2007 nicht zur Entscheidung an, weil der
Subsidiaritätsgrundsatz nicht gewahrt war (2 BvR
2316/07).
10
Mit weiterem, ebenfalls angegriffenem
Beschluss vom 13. Dezember 2007, dem Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers ausweislich des Posteingangsstempels
zugegangen am 20. Dezember 2007, ordnete das
Oberlandesgericht wiederum die Fortdauer der
Auslieferungshaft an, da nach wie vor die Gefahr bestehe,
dass sich der Beschwerdeführer dem Auslieferungsverfahren
entziehen werde. Die Verhältnismäßigkeit sei angesichts der
Erheblichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Taten gewahrt.
11
Unter dem 20. Dezember 2007 beantragte
der Beschwerdeführer erneut, „den Auslieferungshaftbefehl vom
20. April 2005 in Gestalt des Beschlusses vom
4. Oktober 2007, vom 17. Oktober 2007 sowie
13. Dezember 2007 gemäß § 15 Abs. 2 IRG
aufzuheben“, hilfsweise den Vollzug des
Auslieferungshaftbefehls gegen Auflagen auszusetzen. Dieser
Antrag sei zugleich als gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 17. Oktober 2007 gerichtete
Gehörsrüge im Sinne des § 77 IRG in Verbindung mit
§ 33a StPO anzusehen. Das Oberlandesgericht habe die
vielfältigen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Auslieferung, insbesondere die nicht zuletzt durch
gutachtliche Stellungnahmen eines sogenannten
Asylsachverständigen gestützten Anhaltspunkte für eine
Manipulation des gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafverfahrens nicht zur Kenntnis genommen. Insofern
wiederholt der Beschwerdeführer die im früheren
fachgerichtlichen Verfahren sowie in den früheren
Verfassungsbeschwerden angeführten Gesichtspunkte. Vor dem
Hintergrund dieser Einwände sei es nicht mehr nachvollziehbar
und daher als willkürlich anzusehen, dass das
Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 1. März 2007
ausgeführt habe, Anlass zu einer Prüfung des Tatverdachts
bestehe nicht. Auch sei es nicht mehr nachvollziehbar, dass
das Oberlandesgericht in dem genannten Beschluss ausgeführt
habe, angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers in
Deutschland seien diesem die ihm in der Republik Türkei zur
Last gelegten Vorwürfe „nicht fremd“. Das Oberlandesgericht
hätte im Hinblick auf § 15 Abs. 2 IRG Anlass
gehabt, vor der Entscheidung über den Antrag vom
4. Oktober 2007 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der
ihm vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig ist. Darüber
hinaus sei die Dauer der Haft unverhältnismäßig; insofern
wiederholte der Beschwerdeführer den Vortrag aus dem Antrag
vom 4. Oktober 2007. Ergänzend führte er aus, soweit das
Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang auf die
Erheblichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten
verweise, verletze es sein Gehörsrecht, da er umfassend
vorgetragen habe, dass es sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit um manipulierte Vorwürfe handele.
Schließlich spreche auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer fürchten müsse, nach der Haftentlassung als
Dissident der PKK von Angehörigen dieser Organisation
ermordet zu werden, und daher auf polizeilichen Schutz
angewiesen sei, gegen die Annahme des Oberlandesgerichts,
dass er untertauchen könnte.
12
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
8. Januar 2008 lehnte das Oberlandesgericht diesen
Antrag ab. Das Gericht halte die Auslieferung nach wie vor
für zulässig. Der Beschwerdeführer sei in seinem Gehörsrecht
nicht verletzt; die im Antrag vom 20. Dezember 2007
angeführten Umstände seien bereits bei der Entscheidung über
die Zulässigkeit der Auslieferung und die hiergegen erhobenen
Einwände berücksichtigt worden. In Ermangelung neuer Umstände
bestehe keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung.
Angesichts der Erheblichkeit der dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Taten sei die Fortdauer der Auslieferungshaft
auch verhältnismäßig.
13
Mit Beschluss vom 7. Februar 2008 schließlich
ordnete das Oberlandesgericht wiederum die Fortdauer der
Auslieferungshaft an. Dabei verweis es auf die in den
früheren Beschlüssen gegebene Begründung und führte ergänzend
aus, die Bundesregierung werde den Ausgang des Verfahrens vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abwarten,
bevor über die Bewilligung entschieden werde. Die
Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer sei angesichts der
Erheblichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Taten gewahrt.
14
In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer, die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung
des Haftbefehls im Beschluss vom 8. Januar 2008 verletze
ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1
GG.
15
Das Grundrecht auf Freiheit der Person sei zum
einen deshalb verletzt, weil eine Vielzahl von Gründen dafür
spreche, dass die Auslieferung im Sinne von § 15
Abs. 2 IRG von vorne herein nicht zulässig sei. Das
Auslieferungsersuchen sei missbräuchlich und dem
Beschwerdeführer drohten in der Republik Türkei ein
rechtsstaatswidriges Verfahren sowie die Anwendung von
Folter. Die insoweit maßgeblichen Umstände seien im
fachgerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt worden. In
der Sache wiederholt der Beschwerdeführer in seiner
Verfassungsbeschwerdeschrift teils wortgleich die bereits im
fachgerichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit der
Auslieferung, den früheren Verfassungsbeschwerden und in
seinen Anträgen vom 4. Oktober 2007 und
20. Dezember 2007 vorgebrachten Argumente einschließlich
der in dem zuletzt genannten Antrag erhobenen Rüge einer
Verletzung des Gehörsrechts des Beschwerdeführers.
16
Weiter verletze die „eingeschlagene
Verfahrensweise“ auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Auslieferung dürfe bis zu einer Entscheidung über die
Individualbeschwerde nicht vollzogen werden. Mit dieser sei
nunmehr nicht vor dem Sommer 2008 zu rechnen. Bis zu einer
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
würde der Beschwerdeführer „nahezu zwei Jahre
Auslieferungshaft erlitten haben“. Dies sei unter keinem
Gesichtspunkt verhältnismäßig.
17
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008,
eingegangen am 25. Februar 2008, hat der
Beschwerdeführer den Beschluss des Oberlandesgerichts vom
7. Februar 2008 vorgelegt und diesen „zum Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens“ gemacht.
18
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (BVerfGE 90, 22 ).
19
1. Soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2005, vom 1. März
2007, vom 23. Juli 2007 sowie vom
13. Dezember 2007 richtet, ist die am
8. Februar 2008 eingegangene Verfassungsbeschwerde
unzulässig, da insofern die Frist des § 93 Abs. 1
BVerfGG nicht gewahrt ist. Ob dies auch hinsichtlich des
Beschlusses vom 17. Oktober 2007 gilt oder ob insofern
der erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1
BVerfGG gestellte Antrag vom 20. Dezember 2007 auf Nachholung
des rechtlichen Gehörs gemäß § 77 IRG in Verbindung mit
§ 33a StPO die Verfassungsbeschwerdefrist offen gehalten
hat, kann hier dahinstehen (offen gelassen auch in BVerfGE
19, 198 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 -,
JURIS; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 9. September 1997
- 2 BvQ 23/97 -, JURIS), denn die
Verfassungsbeschwerde hat insofern sowie im Hinblick auf den
Beschluss vom 8. Januar 2008 sowie den Beschluss vom
7. Februar 2008 jedenfalls in der Sache zurzeit keinen
Erfolg.
20
2. Das Gehörsrecht des Beschwerdeführers ist
nicht verletzt. Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die
Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch
der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen
(vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ). Aus
Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der
Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE
65, 293 ; 86, 133 ; 96, 205
; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG schützt
weiterhin auch nicht davor, dass das Vorbringen eines
Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des
Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist
(BVerfGE 21, 191 ; 69, 145 ;
70, 288 ; 96, 205 ; stRspr). Dabei ist
die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des einfachen
Rechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte und der Kontrolle
durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das
Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn erkennbar
wird, dass die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung
des einfachen Rechts die Bedeutung des in Rede stehenden
Verfassungsrechts - hier also des Gehörsrechts des
Art. 103 Abs. 1 GG - grundlegend verkannt
haben (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 18, 85 ;
99, 145 ).
21
Gemessen an diesen Maßstäben ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Oberlandesgericht in den Beschlüssen vom 17. Oktober
2007, vom 8. Januar 2008 und vom 7. Februar 2008
die Frage, ob die Auslieferung im Sinne des § 15
Abs. 2 IRG von vornherein unzulässig ist, nicht erneut
geprüft hat. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom
4. Mai 2005 die Auslieferung für zulässig erklärt und
die von dem Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwendungen
mit Beschluss vom 23. Mai 2007 zurückgewiesen. Diese
Beschlüsse sind mit innerstaatlichen Rechtsbehelfen nicht
mehr anfechtbar. Eine Abänderung ist nach der gesetzlichen
Regelung im IRG nur möglich, wenn nachträglich neue
entscheidungserhebliche Umstände entweder auftreten
(§ 33 Abs. 1 IRG) oder aber bekannt werden
(§ 33 Abs. 2 IRG). Wenn das Oberlandesgericht in
seinem Beschluss vom 8. Januar 2008 ausführt, dass es
„in Ermangelung neuer Umstände keine Veranlassung zu einer
abweichenden Bewertung der Zulässigkeit der Auslieferung“
sieht, greift es diese gesetzliche Wertung auf. Dass die
Voraussetzungen des § 33 IRG hier erfüllt wären, hat der
Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Es stellt daher keinen
Gehörsverstoß dar, dass das Oberlandesgericht in den hier
angegriffenen Haftentscheidungen die Zulässigkeit der
Auslieferung nicht erneut thematisiert und den entsprechenden
Vortrag des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hat.
Aus den gleichen Gründen ist auch das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
nicht verletzt, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage der
rechtskräftigen Zulässigkeitsentscheidung und in Ermangelung
nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände
im Sinne des § 33 IRG den Ausschlusstatbestand des
§ 15 Abs. 2 IRG ohne weiteres als nicht erfüllt
angesehen hat.
22
3. Eine Verletzung des Grundrechts auf
Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG lässt sich derzeit auch nicht im Hinblick auf die Dauer
der Auslieferungshaft von aktuell etwas über einem Jahr
feststellen.
23
Die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft
greift in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein. Sie
darf nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann angeordnet
werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies
zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 61, 28 ). Die
gesetzliche Grundlage ist § 15 Abs. 1 IRG, wonach
gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft dann angeordnet
werden darf, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem
Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung
entziehen werde. Die Auslieferungshaft ist als Maßnahme der
internationalen Rechtshilfe Teil der gegen den Verfolgten
durchgeführten Strafverfolgung insgesamt. Sie unterliegt von
Verfassungs wegen dem Gebot größtmöglicher
Verfahrensbeschleunigung. Ab einer notwendigen Mindestdauer
des Verfahrens müssen besondere, das Auslieferungsverfahren
selbst betreffende Gründe vorliegen, um die weitere
Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (vgl.
BVerfGE 61, 28 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000
- 2 BvR 66/00 -, JURIS). Ob die Verzögerungen
die Schwelle der Verhältnismäßigkeit überschreiten, richtet
sich nach den Umständen des Falles, insbesondere dem
Zeitaufwand für die Aufklärung der
Auslieferungsvoraussetzungen (vgl. BVerfGE 61, 28
). Auch die Mitwirkung des Verfolgten und
die Schwere des Tatvorwurfs sind zu berücksichtigen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -,
NJW 2000, S. 1252). Eine starre Grenze kann wegen
der zahlreichen Besonderheiten, die sich in einem
Auslieferungsverfahren ergeben können, nicht gezogen werden
(BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
2. Februar 2006 - 2 BvR 155/06 -,
JURIS; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 26
- in der Zählung der Entwurfsfassung § 25 -
IRG: BTDrucks 9/1338, S. 53).
24
An diesen Maßstäben gemessen ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Oberlandesgericht die Verhältnismäßigkeit der Dauer der
Auslieferungshaft noch als gewahrt angesehen hat.
Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass es insofern
maßgeblich auf die Erheblichkeit der in der Republik Türkei
gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe abgestellt hat.
Der Beschwerdeführer kann hiergegen nicht einwenden, dass die
Vorwürfe in der Türkei manipuliert seien. Der
Beschwerdeführer hat diesen Einwand bereits im Verfahren über
die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. Das
Oberlandesgericht hat gleichwohl die Zulässigkeit der
Auslieferung bejaht und keine Anhaltspunkte für eine Prüfung
des Tatverdachts im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG
gesehen. Verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz hiergegen hat
der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig in zulässiger Weise
gesucht. Das Oberlandesgericht war, wie oben ausgeführt, von
Verfassungs wegen auch nicht gehalten, im Rahmen der
angegriffenen Haftentscheidungen die Frage der Zulässigkeit
der Auslieferung erneut zu prüfen. Es musste sich daher auch
nicht (erneut) mit der Behauptung des Beschwerdeführers zu
möglichen Manipulationen des Tatvorwurfs auseinandersetzen
und war infolgedessen auch nicht daran gehindert, die
Erheblichkeit des Tatvorwurfs in die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer einzubeziehen. Dass der
in der Republik Türkei gegen den Beschwerdeführer erhobene
Vorwurf per se ungeeignet wäre, die derzeitige Dauer der
Auslieferungshaft zu rechtfertigen, hat der Beschwerdeführer
nicht vorgetragen.
25
Auch im Übrigen sind auf der Grundlage des
Vortrags des Beschwerdeführers keine Gesichtspunkte
erkennbar, die die derzeitige Dauer der Auslieferungshaft als
unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Entscheidung über
die Zulässigkeit wurde endgültig mit dem Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2007, mit dem die
Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom
4. Mai 2005 zurückgewiesen worden waren, mithin nach
einer Auslieferungshaft von weniger als vier Monaten
getroffen. Die letzte hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss der 1. Kammer
des Zweitens Senats vom 20. September 2007
(2 BvR 1539/07) nicht zur Entscheidung angenommen.
Dass die Auslieferung trotz der mit innerstaatlichen
Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren
Zulässigkeitsentscheidung bislang nicht vollzogen worden ist,
gründet sich auch nach dem Vortrag des Beschwerdeführers
maßgeblich darauf, dass der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte gemäß Art. 39 seiner Verfahrensordnung
die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert hat, den
Beschwerdeführer vorerst nicht an die Türkei auszuliefern.
Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer des Verfahrens vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angesichts der
Umstände des Falles nicht gerechtfertigt und die weitere
Fortdauer der Auslieferungshaft daher aus diesem Grund nicht
mehr als verhältnismäßig anzusehen wäre, hat der
Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
26
Allerdings wird das Oberlandesgericht diesen
Gesichtspunkt bei künftigen Haftentscheidungen mit in den
Blick nehmen müssen. Ebenso wird es der Frage, in welchem
Stand sich das von der Bundesregierung betriebene
Bewilligungsverfahren befindet, näher nachzugehen haben. Das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet auch die
Bundesregierung zu einem Abschluss des Bewilligungsverfahrens
innerhalb einer den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
angemessenen Zeit. Im vorliegenden Fall hat die
Bundesregierung dabei zwar die auch sie bindende (vgl.
BVerfGE 111, 307 ), von dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte bezeichnete vorläufige
Maßnahme zu berücksichtigen und zu prüfen, ob und
gegebenenfalls inwieweit diese einer Bewilligung wegen der
damit verbundenen völkerrechtlichen Wirkungen (vgl. BVerfGE
50, 244 ) entgegensteht. Dies rechtfertigt
aber jedenfalls nicht einen allgemeinen Stillstand des
Bewilligungsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte über die Individualbeschwerde
des Beschwerdeführers, zumal die vorläufige Maßnahme
zumindest einer negativen Bewilligungsentscheidung, welche
das Auslieferungsverfahren beenden würde (vgl. BVerfGE 50,
244 ) und damit den Grund für die
Auslieferungshaft entfallen ließe (§ 15 Abs. 1
IRG), nicht entgegensteht.
27
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.