BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 264/20 -
1.
2.
3.
- Bevollmächtigter:
gegen
die Entscheidung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin vom 9. Januar 2020 - Pet A-19-99-1030-025794 -, Zugang beim Beschwerdeführer zu 1.) am 17. Januar 2020, die Petition der Beschwerdeführer vom 26. September 2019 nicht in Gemäßheit der Ziffer 7.1 (4) der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze) in Verbindung mit der Anlage zu Ziffer 7.1 (4) Verfahrensgrundsätze: Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen gemäß Ziffer 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze (Richtlinie) als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses einzustellen und dergestalt anderen Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, die Petition im Sinne einer Sammelpetition ebenfalls zu unterzeichnen.
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 2020
einstimmig beschlossen:
1
Fraglich ist bereits, ob die Beschwerdeführer zu 2. und 3. überhaupt beschwerdebefugt sind, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass auch sie Petenten in dem streitgegenständlichen Petitionsverfahren sind. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.