BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2652/07 -
des Herrn A ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a,
§ 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2008
einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 15. November 2007 - 2 Ws 281/07 - und
der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 9. Oktober 2007 -
21 KLs 8/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
26. Oktober 2006, zunächst aufgrund Haftbefehls des
Amtsgerichts Cottbus vom 26. Oktober 2006, sodann aufgrund
geänderten Haftbefehls des Amtsgerichts vom 11. Januar 2007
wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in acht Fällen in Untersuchungshaft.
3
2. Unter dem 2. März 2007 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage wegen des bandenmäßigen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen im
Zeitraum vom 31. August bis 25. Oktober 2006.
4
3. Mit Beschluss vom 23. März 2007 eröffnete
das Landgericht Cottbus das Hauptverfahren, verband dieses
mit dem Verfahren gegen zwei geständige Mitangeklagte und
bestimmte Termine zur Hauptverhandlung auf den 16. April, 4.
und 10. Mai 2007.
5
4. Mit Beschluss vom 7. Mai 2007 setzte das
Landgericht die Hauptverhandlung hinsichtlich des
Beschwerdeführers aus, da sich dieser entgegen ursprünglicher
Ankündigung nicht vollumfänglich geständig eingelassen habe
und lediglich den Verkauf von Heroin, nicht aber die
bandenmäßige Begehung einräume, während die Sache
hinsichtlich der geständigen Mitangeklagten entscheidungsreif
sei, trennte das Verfahren gegen ihn ab und verband es mit
dem Verfahren gegen den gesondert Verfolgten R. Da die
Hauptverhandlung gegen diesen bereits am 9. Mai 2007 beginne
und dort eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sei,
die auch die den Beschwerdeführer betreffenden Taten umfasse,
erscheine es sinnvoll, beide Verfahren miteinander zu
verbinden.
6
5. In der Zeit vom 9. Mai 2007 bis Ende des
Jahres 2007 wurden an insgesamt 25 Tagen
Hauptverhandlungstermine durchgeführt, nämlich am 9. und 23.
Mai, am 6., 8., 15., 19. und 25. Juni, am 5., 10. und 11.
Juli, am 6., 10., 20. und 24. August, am 17., 21. und
24. September, am 1., 8. und 22. Oktober, am 5., 19. und
26. November sowie am 3. und 17. Dezember 2007. Weitere
Fortsetzungstermine sollen am 14. und 28. Januar
2008 sowie am 4. und 11. Februar 2008 stattfinden.
7
6. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 8.
Oktober 2007 auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des
Haftbefehls lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 9.
Oktober 2007 ab, da das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme
keine Anhaltspunkte ergebe, die eine Aufhebung oder eine
Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertigten. Nach wie
vor bestehe aufgrund der bisher erhobenen Beweise ein
dringender Tatverdacht im Sinne der Anklage. Eine andere
Bewertung hinsichtlich der Fluchtgefahr sei ebenfalls nicht
zu treffen. Der Fluchtanreiz ergebe sich aus der angedrohten
Strafhöhe von mindestens fünf Jahren. Der Beschwerdeführer
verfüge lediglich über eine Duldung der Ausländerbehörde.
Sowohl soziale Bindungen als auch eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage in der Bundesrepublik seien nicht zu
erkennen. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung in
Haftsachen stehe dem weiteren Vollzug ebenfalls nicht
entgegen.
8
7. Mit der hiergegen eingelegten
Haftbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Bejahung des dringenden Tatverdachts des bandenmäßigen
Handeltreibens sowie der Fluchtgefahr und macht eine
Verletzung des in Haftsachen zu beachtenden
Beschleunigungsgebotes geltend.
9
8. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes
Brandenburg beantragte, die Beschwerde als unbegründet zu
verwerfen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, vor allem
aufgrund der in der Anklageschrift bezeichneten Beweismittel,
sei der Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen,
bandenmäßigen Verstoßes gegen § 30a BtMG dringend
verdächtig. Der dringende Tatverdacht bestehe nach wie vor.
Nach den im angegriffenen Haftfortdauerbeschluss enthaltenen
– wenn auch nur kurzen – Ausführungen des Landgerichts habe
das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme keine
Anhaltspunkte ergeben, die eine von der Anklageschrift
abweichende Bewertung erforderten. Auch die
Staatsanwaltschaft sehe den dringenden Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der bisherigen
Beweisaufnahme aufgrund der vernommenen Zeugen und der in
Augenschein genommenen Telefonüberwachungen als erhärtet an.
Die Einlassung des Beschwerdeführers, keine Kenntnis von den
anderen Beteiligten und den vorhandenen (bandenmäßigen)
Strukturen gehabt zu haben, sei nicht glaubhaft und werde
bereits durch die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen
widerlegt. Der Umstand, dass die wegen Verstoßes gegen
§ 30a BtMG verurteilte D. als Zeugin in der
Beweisaufnahme gegen den Beschwerdeführer eine
dementsprechende Aussage zu seinen Lasten gemacht habe und
sich hierdurch möglicherweise Vorteile erhoffe, vermöge
allein den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
10
Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe
weiterhin.
11
Die Untersuchungshaft stehe zur Bedeutung der
Sache und zur Höhe der zu erwartenden Strafe nicht außer
Verhältnis. Dem Beschleunigungsgebot sei noch Genüge getan.
Nach umfangreichen Ermittlungen, die auch nach der Verhaftung
des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 ohne größere
Verzögerungen durchgeführt worden seien, seien die Akten am
12. Februar 2007 zurück zur Staatsanwaltschaft gelangt.
Bereits am 2. März 2007 sei Anklage erhoben worden. Am
5. März 2007 sei diese durch das Gericht zugestellt worden.
Mit Beschluss vom 23. März 2007 sei das Hauptverfahren
eröffnet und mit dem Verfahren gegen die gesondert Verfolgten
D. und B. verbunden worden. Im Rahmen des Termins vom 4. Mai
2007 sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt
worden. Am 9. Mai 2007 habe die Hauptverhandlung gegen ihn
erneut begonnen. In diesem Termin sei die Anklageschrift
verlesen worden, durch den Verteidiger des Beschwerdeführers
seien verschiedene Anträge gestellt worden, die Angeklagten
seien zu ihren persönlichen Verhältnissen vernommen worden,
hätten sich zur Sache jedoch nicht einlassen wollen. Die
Hauptverhandlungstermine seien im Wesentlichen immer wieder
durch Anträge des Beschwerdeführers verzögert worden. So habe
er am 23. Mai, 8., 15. und 19. Juni und am 8. August 2007
Befangenheitsanträge gegenüber dem Kammervorsitzenden
gestellt, die zwar erst im jeweils darauf folgenden Termin
beschieden worden seien, so dass die einzelnen
Verhandlungstermine hätten fortgeführt werden können,
gleichwohl aber eine nicht unerhebliche Verzögerung bedeutet
hätten, die nicht von Seiten der Justiz zu verantworten sei.
Am 17. September 2007 habe der Verteidiger darüber hinaus
einen Befangenheitsantrag betreffend die im Verfahren
beteiligten Übersetzer und am 1. Oktober 2007 einen
Ablehnungsantrag gegen den Dolmetscher gestellt. Am 8. Juni
2007 sei der Verteidiger des Beschwerdeführers ohne Angabe
von Gründen zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen und
habe einen Vertreter geschickt, diesen jedoch nicht über die
geplante Fortführung der Vernehmung der Zeugin D. informiert,
so dass die Vernehmung auf den nächsten Verhandlungstag habe
verlegt werden müssen.
12
9. Hierzu entgegnete der Beschwerdeführer mit
Schriftsätzen vom 11. und 12. November 2007. Hinsichtlich des
dringenden Tatverdachts beziehe sich die
Generalstaatsanwaltschaft allein auf die im
Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen und verkenne, dass
diese im Termin zu teilweise abweichenden Aussagen gekommen
seien. Zur Frage der Fluchtgefahr seien soziale Bindungen und
eine Verfestigung des ausländerrechtlichen Status des
Beschwerdeführers dadurch hinreichend deutlich gemacht
worden, dass die Zeugin H. den Beschwerdeführer als Vater
ihres Kindes benannt und dieser die Vaterschaft anerkannt
habe.
13
Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft
verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das
Beschleunigungsgebot sei nicht mehr gewahrt. Die
Hauptverhandlung habe unter Verstoß gegen die gesetzliche
Ladungsfrist nach § 217 StPO begonnen. Die damals
erklärte Bereitschaft des Verteidigers zu einer Verbindung
mit dem bereits terminierten Verfahren sei unerheblich, da
nach § 217 Abs. 3 StPO allein der Angeklagte selbst
diesen Verzicht erklären könne. Das Verfahren trage daher vom
ersten Sitzungstag an den Ruch der besonderen
Revisibilität.
14
Beim ersten Sitzungstag habe es sich um einen
Schiebetermin gehandelt. Dieser habe rund eineinhalb Stunden
gedauert. Allerdings habe die Verteidigung Anträge im
Hinblick auf Änderungen der Gerichtsbesetzung gemäß
§ 222b StPO sowie auf Aussetzung nach § 217 Abs. 2
StPO wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist von einer Woche
gestellt. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung habe dann erst
am 23. Mai 2007 stattgefunden. Die Fortsetzungstermine hätten
durchschnittlich drei bis vier Stunden, am 5. November
2007 lediglich rund 90 Minuten gedauert. Die persönlichen
Verhältnisse der Angeklagten seien nach wie vor nicht
erörtert worden. Die vergleichsweise gehäuften Termine im
Juni und Juli hätten der Schaffung von zehn Verhandlungstagen
gedient, um den längeren Urlaub von Richtern ab dem 12. Juli
2007 zu ermöglichen. Mit Ausnahme des 8. Juni 2007 habe es
keine Verzögerungen des Verfahrens wegen Verhinderung der
Verteidigung gegeben. Die Unterbrechung der Hauptverhandlung
vom 24. August bis 17. September 2007 sei ausdrücklich im
Hinblick auf eine dreiwöchige Kur des in der Hauptverhandlung
aufgetretenen Staatsanwaltes erfolgt, der sich nicht habe
vertreten lassen wollen. Anregungen des einen, jeweils aus
Berlin anreisenden Verteidigers, die Beweisaufnahme zügiger
durchzuführen, hätten keinen Erfolg gehabt. Erst nach dem 17.
September 2007 seien im Rahmen der Beweisaufnahme in der
Hauptverhandlung wörtliche Übersetzungen der überwachten und
mitgeschnittenen Telefongespräche erfolgt.
15
Entgegen der Behauptung der
Generalstaatsanwaltschaft habe es am 8. August 2007 keinen
Termin gegeben, da dieser vorgesehene Terminstag wegen
Erkrankung des dort vorgesehenen Zeugen wieder aufgehoben
worden sei. Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft
behauptete Termin am 19. September 2007 habe nicht
stattgefunden und sei nie vorgesehen gewesen.
16
Soweit sich die Generalstaatsanwaltschaft auf
die Befangenheitsanträge berufe, sei der Zeitverlust infolge
kurzzeitiger Unterbrechung der Hauptverhandlung zwecks
Schreiben der Anträge im Vergleich zu drei Wochen
Kurunterbrechung, die vielleicht auch in die
Sommerferienunterbrechung hätte gelegt werden können, äußerst
marginal.
17
Die Ablehnung desjenigen Dolmetschers, der die
Telefonüberwachung vorab übersetzt hatte und der in der
Sitzung vom 17. September 2007 diese erneut als quasi
sachverständiger Zeuge hätte vortragen sollen, sei begründet
erfolgt.
18
Irgendwelche verzögerlichen Beweisanträge der
Verteidigung gebe es (noch) nicht.
19
Auch der Umstand, dass die von der
Verteidigung bereits im Juni angeregten wortwörtlichen
Übersetzungen der Telefonüberwachung erst am 17. September
2007 in Auftrag gegeben worden sei, sei eine der Justiz
anzulastende Verfahrensverzögerung.
20
10. Das Brandenburgische Oberlandesgericht
verwarf mit Beschluss vom 15. November 2007, der dem
Verteidiger des Beschwerdeführers am 20. November 2007
zugestellt wurde, die Beschwerde als unbegründet.
Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verwies es auf die
Anklageschrift sowie die Ausführungen des Landgerichts im
Beschluss vom 9. Oktober 2007. Das darin mitgeteilte
vorläufige Ergebnis der in der Hauptverhandlung
durchgeführten Beweisaufnahme sei durch das Oberlandesgericht
lediglich eingeschränkt überprüfbar, da das Protokoll nichts
über den Inhalt der Beweisaufnahme aussage. Es bestünden
allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufige
Bewertung des Beweisergebnisses durch das Landgericht
unzutreffend sei.
21
Fluchtgefahr liege vor.
22
Der Vollzug der Untersuchungshaft sei in
Anbetracht der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe noch
verhältnismäßig. Der Senat habe die Beachtung des
Beschleunigungsgebotes überprüft und sei im Ergebnis zu der
Auffassung gelangt, dass ein Verstoß durch vorwerfbares,
zögerliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörden nicht
festzustellen, vielmehr das Verfahren mit der faktisch
möglichen und zumutbaren Beschleunigung geführt worden sei.
In der Zeit bis zum 22. Oktober 2007 hätten insgesamt 20
Verhandlungstermine, teilweise bis zu dreimal wöchentlich,
stattgefunden. Im Übrigen habe es sich um ein umfangreiches
Verfahren gehandelt, in dem eine Vielzahl von in arabischer
Sprache geführten Telefonaten abgehört und aufgezeichnet
worden seien, die nun nebst der dazugehörigen Informationen
gehört und verlesen und sodann durch den Dolmetscher in
deutscher Übersetzung wiedergegeben werden müssten. Die
Übersetzung sei auf Antrag des Verteidigers vom
17. September 2007 wortwörtlich erfolgt. Im Termin vom
24. September 2007 habe das Landgericht zu erkennen
gegeben, dass es mit Ausnahme der zum 1. und 8. Oktober 2007
geladenen Zeugen keine weiteren Beweismittel benötige. Da die
Zeugen an diesen Terminen nicht erschienen seien, sei es zu
Verzögerungen gekommen, die nicht das Gericht zu vertreten
habe.
23
Die Strafkammer werde die Dauer der
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auch bei der weiteren
Terminierung im Blick halten und darauf hinzuwirken haben,
dass das Verfahren zügig abgeschlossen werden könne.
24
11. Mit Schriftsatz vom 30. November 2007
erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung, die dem
Oberlandesgericht gemäß Beschluss vom 20. Dezember 2007
keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses vom 15. November
2007 gab.
25
1. Mit seiner fristgemäß eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 4 und aus Art. 20 Abs. 3 GG, sowie eine Verletzung
von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 und
2 EMRK. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
26
Es lägen mehrere Verstöße gegen das in
Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot vor. Die
Fertigung der Anklageschrift sei verzögert worden. Eine
weitere Verzögerung liege in der ersten Terminierung und in
der späteren Verbindung des Verfahrens mit dem gegen R.
geführten Verfahren, die erst zwei Wochen nach Ablauf der
Sechsmonatsfrist erfolgt sei.
27
Schließlich verstoße die schleppende
Durchführung der Hauptverhandlung gegen das
Beschleunigungsgebot. In den 33 Wochen zwischen dem 9. Mai
und dem 31. Dezember 2007 hätten nur 25 Hauptverhandlungstage
stattgefunden. Die Hauptverhandlung sei in der Zeit zwischen
dem 11. Juli und dem 6. August sowie zwischen dem 24. August
und dem 17. September 2007 unterbrochen worden. Eine weitere
Unterbrechung liege zwischen dem 17. Dezember 2007 und dem
14. Januar 2008. Im Januar 2008 sei lediglich an zwei Tagen
terminiert worden.
28
Weitere Verzögerungen seien zu befürchten, da
aufgrund der Nichteinhaltung der Ladungsfrist die
einzulegende Revision voraussichtlich Erfolg haben und zu
einer Wiederholung der Hauptverhandlung führen werde.
29
Schließlich verstoße die Entscheidung des
Oberlandesgerichts gegen die Unschuldsvermutung und gegen die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da es hinsichtlich der
Annahme des dringenden Tatverdachts sowie der Fluchtgefahr
lediglich auf die Wertungen der Vorinstanz verweise. Es habe
die Bejahung des dringenden Tatverdachts ohne jede Prüfung
übernommen, da das Landgericht diesen ohne Darlegung seiner
Prüfungsmaßstäbe einfach behauptet habe. Indem dies ohne eine
dem Freiheitsrecht, der Unschuldsvermutung und dem
Verteidigungsrecht angemessene Prüfung der tatsächlichen
Akteninhalte und Beweislage hinsichtlich des
Beschwerdeführers erfolgt sei, werde diesem verwehrt, sich
hiergegen wenigstens im Sinne seines vorläufigen
Freiheitsrechtes zu verteidigen. Das Recht auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren fordere, dass Entscheidungen, die
den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf
zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspreche. Dies bedeute,
dass nicht nur Rechtsschutz und der Rechtsweg an sich
gewährleistet sein müssen, sondern dass auch die
sachlich-inhaltliche Überprüfung von ergangenen
Entscheidungen angemessen gewährleistet sein müsse. Die
Fachgerichte hätten trotz der bereits über ein Jahr währenden
Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung
keine inhaltliche Überprüfung der Grundlagen der angeordneten
Untersuchungshaft zugelassen. Dies gelte vor allem
hinsichtlich des dringenden Tatverdachts. Mit der
Verweigerung einer angemessenen Befassung und darauf fußender
Begründung durch die Gerichte werde der von der Verfassung
verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz
zur Makulatur.
30
2. Das Ministerium der Justiz des Landes
Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Bis zum 17.
Dezember 2007 hätten insgesamt 25 Hauptverhandlungstage
stattgefunden. Allerdings treffe die Angabe des
Oberlandesgerichts, dass teilweise bis zu dreimal wöchentlich
verhandelt worden sei, nicht zu, da am 8. August und am 19.
September 2007 keine Verhandlungen stattgefunden hätten.
31
Die Fortsetzung der Hauptverhandlung sei für
den 14. Januar 2008 vorgesehen. Derzeit stehe noch die
Entscheidung über drei Beweisanträge aus. Soweit diesen
vollständig oder teilweise stattgegeben werde, könnte die
Vernehmung der Zeugen noch an diesem Tag stattfinden. Da
weitere Beweiserhebungen von Amts wegen nicht beabsichtigt
seien, könnte das Verfahren an den weiteren zur Verfügung
stehenden Terminen am 28. Januar beziehungsweise am 4. oder
11. Februar 2008 zum Abschluss gebracht werden.
32
Soweit der Beschwerdeführer die geringe Anzahl
der wöchentlichen Verhandlungstage rüge, sei darauf
hinzuweisen, dass sämtliche Termine mit den Verteidigern im
Vorfeld abgesprochen worden seien. Nur zu den
Hauptverhandlungsterminen, die stattgefunden hätten, habe
insoweit Übereinstimmung zwischen den Verteidigern und der
Kammer zu freien Kapazitäten erzielt werden können, wobei vor
allem der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt M.,
terminlich sehr ausgelastet gewesen sei. Diesen
Terminkollisionen zwischen Verteidigern und Kammer seien
überwiegend auch die abweichenden Anfangszeiten
beziehungsweise die jeweilige Dauer der Hauptverhandlungstage
geschuldet. Darüber hinaus sei dem Wunsch der
- zwischenzeitlich - vier Verteidiger Rechnung getragen
worden, möglichst an sämtlichen Beweiserhebungen teilnehmen
zu können.
33
Die Unterbrechung der Hauptverhandlung in der
Zeit vom 24. August bis 17. September 2007 habe nicht
ausschließlich der Kur des Sitzungsvertreters gedient.
Vielmehr habe auch die Berichterstatterin vom 5. bis 14.
September 2007 Urlaub gehabt.
34
Anregungen oder Bitten des Verteidigers,
Rechtsanwalt M., auf eine zügigere Durchführung der
Beweisaufnahme seien der Strafkammer nicht erinnerlich.
35
3. Der Verteidiger erwiderte hierzu unter
anderem, die ministerielle Prognose, dass das
erstinstanzliche Verfahren mit den kommenden
Hauptverhandlungsterminen zum Abschluss kommen werde, könne
angesichts des Standes der Beweisaufnahme nicht nachvollzogen
werden.
36
Es treffe zu, dass die
Hauptverhandlungstermine mit den vier Verteidigern
abgesprochen worden seien; die längeren Unterbrechungen seien
jedoch von der Kammer verfügt worden. Etwaige Terminprobleme
seien bei je zwei Verteidigern nötigenfalls durch
Sondertermine oder Beiordnungen lösbar.
37
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen durch eine zu geringe
Terminsdichte seit dem Beginn der Hauptverhandlung am 9. Mai
2007 bis heute gerügt wird, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b
in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und
gibt ihr statt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der
Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für
die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
38
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
39
Das Brandenburgische Oberlandesgericht und das
Landgericht Cottbus haben das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
verletzt.
40
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die
Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in
Haftsachen geltende verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194
). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in
ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch
des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt
der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20,
45 ; 36, 264 ; 53, 152
). Zwischen beiden Belangen muss abgewogen
werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu
erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45
; 20, 144 ; 36, 264 ;
53, 152 ), und gleichzeitig zu bedenken,
dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem
Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender
Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (vgl.
BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).
41
2. Der verfassungsrechtlich in Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in
Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 17 ), der das gesamte
Strafverfahren umfasst (vgl. BVerfGK 5, 109
; 6, 242 ; 7, 21
; 7, 140 ; 7, 421 ),
verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte
alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die
notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit
abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die
einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). An den
zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere
Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft
schon andauert (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 7,
421 , jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der
Fachgerichte).
42
Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu
vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und
vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies
regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft entgegen. Dieser Gedanke liegt auch der
gesetzlichen Regelung des § 121 StPO zugrunde, der
bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen
eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate nur
aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder
ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen
und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus dem
Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es
sich hierbei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (BVerfGE
20, 45 ; 36, 264 ).
43
Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft
verstößt dann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn die
Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle
möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die
notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit
abzuschließen. Zur Durchführung eines geordneten
Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren
Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als
notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch
vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl.
grundlegend BVerfGE 20, 45 ; s.a. BVerfGE 20, 144
; 36, 264 ; 53, 152
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -,
NStZ 2000, S. 153).
44
3. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es
in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte
Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der
Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten
Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein
kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des
Verfahrensablaufs erforderlich. Mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft sind dabei stets höhere Anforderungen an
das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen.
Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können
zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat
und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei
erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer
ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen
(BVerfGK 7, 421 m.w.N.).
45
4. Dabei findet der Vollzug von
Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der
Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils nur in ganz
besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. BVerfGK
7, 140 m.w.N.).
46
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts
nicht gerecht. Aus dem Inhalt der Entscheidungen ergibt sich
nicht, dass im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsrecht des Beschwerdeführers und dem staatlichen
Strafverfolgungsinteresse die Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts der persönlichen Freiheit hinreichend
berücksichtigt wurde. Das Landgericht ist auf das Vorliegen
von Verfahrensverzögerungen mit keinem Wort eingegangen und
hat lediglich ausgeführt, dass der Grundsatz der
Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen dem weiteren Vollzug
nicht entgegenstehe. Diesbezüglich lässt es jegliche
Begründung vermissen.
47
Das Oberlandesgericht hat diese Frage zwar
aufgegriffen. Es unterlässt aber eine hinreichende Analyse
der konkreten Verfahrensabläufe und berücksichtigt die
relevanten Gesichtspunkte nur unzureichend. Insoweit mangelt
es der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom
15. November 2007 an einer hinreichenden Begründungstiefe
(vgl. hierzu BVerfGK 7, 421 ). Das
Oberlandesgericht hat die tatsächlichen Grundlagen nur
unzureichend gewürdigt. Es hat ausgeführt, der Senat habe die
Beachtung des Beschleunigungsgebotes überprüft und sei im
Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass ein Verstoß durch
vorwerfbares, zögerliches Verhalten der
Strafverfolgungsbehörden nicht festzustellen, vielmehr das
Verfahren mit der faktisch möglichen und zumutbaren
Beschleunigung geführt worden sei.
48
1. Obwohl das Oberlandesgericht davon ausgeht,
dass an den zügigen Fortgang des Verfahrens umso strengere
Anforderungen zu stellen sind, je länger die
Untersuchungshaft dauert, ist nicht zu erkennen, dass es in
die Abwägung den Umstand eingestellt hätte, dass sich der
Beschwerdeführer seit dem 26. Oktober 2006, also zu
Beginn der (zweiten) Hauptverhandlung bereits seit über sechs
Monaten (§ 121 Abs. 1 StPO) und zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht bereits seit
über einem Jahr in Untersuchungshaft befand und dass der
Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum
Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen
seine Rechtfertigung findet.
49
2. Das Oberlandesgericht geht zwar zutreffend
davon aus, dass es im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse auf die
durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der
Verfahrensdauer ankommt und hierbei die Anzahl der
terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine
Rolle spielt. Es prüft jedoch nicht hinreichend, ob
angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und des
seit Beginn der Hauptverhandlung am 9. Mai 2007 bereits
verstrichenen Zeitraums die Terminierungsdichte noch
angemessen ist. Der Hinweis auf die bis zum 22. Oktober 2007
durchgeführten 20 Hauptverhandlungstermine allein genügt
insoweit nicht, zumal dies bei einem auf diesen Zeitpunkt
bezogenen Verhandlungszeitraum von 24 Wochen einer
Terminierungsdichte von weniger als einem Verhandlungstag pro
Woche (0,83) entspricht. Abgesehen hiervon trifft die
Feststellung, teilweise sei bis zu dreimal wöchentlich
verhandelt worden, nicht zu. Die Terminierungsdichte nahm in
den Monaten November 2007 mit nur drei und Dezember 2007 mit
nur zwei Hauptverhandlungstagen weiter ab, so dass im Jahr
2007 in einem Verhandlungszeitraum von 33 Wochen nur an
insgesamt 25 Tagen oder an 0,76 Tagen pro Woche verhandelt
wurde. Die geringe Dichte wird sich nach der bisherigen
Terminierung im Jahr 2008 fortsetzen, wonach für Januar und
Februar 2008 bisher jeweils zwei Verhandlungstage geplant
sind.
50
3. Die angegriffenen Entscheidungen verhalten
sich nicht dazu, welche Anstrengungen unternommen wurden, um
das Verfahren im Hinblick auf die Untersuchungshaft des
Beschwerdeführers zu beschleunigen. Vor allem wird nicht
dargelegt, weshalb nicht an mehreren Wochentagen verhandelt
wurde, um das Verfahren zeitgerecht abzuschließen.
51
Es handelt sich ohne Zweifel um ein so
genanntes Umfangsverfahren, nachdem feststand, dass der
Beschwerdeführer kein umfängliches Geständnis ablegen und
somit eine eingehende Beweisaufnahme mit einer hierfür
erforderlichen erheblichen Anzahl von Sitzungstagen
durchzuführen sein würde.
52
Bei derart absehbar umfangreichen Verfahren,
in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet,
fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine
vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende
Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem
durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl.
BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; ferner
EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 – Beschwerde Nr. 49746/99
-, EuGRZ 2004, S.
634 Tz. 51; OLG Köln, Beschluss vom 18.
Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143
; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32
HEs 1/01 -, Nds.Rpfl 2001, S. 196 unter Hinweis auf
gegebenenfalls anzuberaumende Sondersitzungstage). Dabei
kann, je weiter eine derartige Planung in die Zukunft reicht,
regelmäßig im Verlauf einer Hauptverhandlung auftretenden
Terminierungshindernissen durch entsprechende Koordinierung,
beispielsweise von Urlaubsterminen, Rechnung getragen und
damit ein zügiger Verlauf der Hauptverhandlung sichergestellt
werden.
53
Die verfassungsrechtliche Pflicht zur
beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in
Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung für eine
angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der
Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer
Kur nicht grundsätzlich entgegen. Das Beschleunigungsgebot
ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn auch außerhalb
dieser sich in einem angemessenen Rahmen zu haltenden
Unterbrechungszeiten die in Haftsachen gebotene
Terminierungsdichte - wie hier - nicht annähernd eingehalten
wird, ohne dass hierfür zwingende, nicht der Justiz
anzulastende Gründe erkennbar sind.
54
Aus den angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts geht nicht hervor, ob
der Vorsitzende der Großen Strafkammer den genannten
Anforderungen bei der Bestimmung der Termine zur
Hauptverhandlung nach § 213 StPO hinreichend und
stringent genug Rechnung getragen hat, ob er vor allem den
Terminierungsplan - abgestimmt nach Beweiskomplexen - mit der
Verteidigung zuvor abgesprochen und diese zudem aufgefordert
hat, an mehr als einem Verhandlungstag zur Verfügung zu
stehen.
55
Soweit für die geringe Terminierungsdichte von
der Verteidigung geltend gemachte Terminkollisionen eine
Rolle gespielt haben sollten, entlastet dies die Strafkammer
nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht grundsätzlich
von dem Vorwurf einer der Justiz anzulastenden
Verfahrensverzögerung. Denn zum einen können derartige
Terminkollisionen bei einer vorausschauenden, weit in die
Zukunft reichenden Terminplanung weitgehend vermieden werden.
Zum anderen darf die Strafkammer nicht ausnahmslos auf
Terminkollisionen der Verteidiger Rücksicht nehmen (vgl. OLG
Köln, a.a.O., S. 143 ). Vielmehr stellt sich dann
die Frage, ob andere Pflichtverteidiger zu bestellen sein
werden oder inwieweit die Verteidiger mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot verpflichtet werden können, andere –
weniger dringliche – Termine zu verschieben, um eine
Beschleunigung eines bereits lang dauernden Verfahrens zu
erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 -,
JURIS).
56
Der Umstand der zu geringen Terminsdichte ist
auch unabhängig von der Frage des Umfangs der
durchzuführenden Beweisaufnahme, der Anzahl der vom
Beschwerdeführer gestellten Verfahrens- und
Befangenheitsanträge und der hierdurch bewirkten
Verfahrensverzögerung. Der Hinweis des Oberlandesgerichts auf
den Umfang des Verfahrens vor allem im Hinblick auf die
zeitaufwendige Abhörung und Übersetzung von
Telefonmitschnitten vermag zwar die Anzahl der benötigten
Hauptverhandlungstage und deren Dauer zu erklären, nicht
jedoch das Unterlassen einer dichteren Terminierung.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30.
Oktober 2007 auf die vom Beschwerdeführer gestellten
Verfahrens- und Befangenheitsanträge. Überdies wird insoweit
nicht dargelegt, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers
die Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise
genutzt hätten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den
Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur)
einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht
mehr zu erklären wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.
Januar 2005 - 3 StR 445/04 -, NStZ 2005, S. 341).
57
Weder das Landgericht noch das
Oberlandesgericht haben somit in den angegriffenen
Beschlüssen nachvollziehbar dargelegt, welche Umstände für
die weiträumige, einer Verfahrenskonzentration und
-beschleunigung in Haftsachen nicht mehr entsprechende
Terminierung verantwortlich sind und ob diese auch die
aufgezeigten Verfahrensverzögerungen rechtfertigen können.
Die (überhaupt nur) vom Oberlandesgericht vorgenommene
Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers
und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch leidet somit an
Defiziten, die das Oberlandesgericht aufzuklären haben wird.
Sollte es zum Ergebnis kommen, dass einer dichteren
Terminierung keine - nicht der Justiz anzulastenden -
zwingenden Gründe entgegenstanden, kann eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes nicht verneint werden.
58
Die angefochtene Entscheidung verletzt das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG. Sie ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben.
Das Oberlandesgericht hat unter Beachtung der aufgezeigten
Gesichtspunkte unverzüglich erneut über die vom
Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde zu entscheiden.
59
1. Soweit der Beschwerdeführer
Verfahrensverzögerungen im Zeitraum bis zur Terminierung der
aktuellen Hauptverhandlung rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, da er nicht hinreichend
dargelegt hat, dass in diesem Zeitraum Verzögerungen
eingetreten sein könnten, die der Justiz anzulasten wären.
Solche sind auch nicht erkennbar.
60
2. Soweit er rügt, die Entscheidung des
Oberlandesgerichts verstoße gegen die Unschuldsvermutung und
gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da es
hinsichtlich der Annahme des dringenden Tatverdachts sowie
der Fluchtgefahr lediglich auf die Wertungen der Vorinstanz
verweise, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.
Mit seinem Angriff gegen die Annahme von Fluchtgefahr und
dringendem Tatverdacht wendet sich der Beschwerdeführer gegen
die tatsächliche fachgerichtliche Würdigung des Sachverhalts,
die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre
Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245
; 18, 85 ; 20, 144 ).
Anhaltspunkte für Willkür oder die Verkennung von Bedeutung
und Tragweite von Grundrechten sind nicht vorhanden.
61
Auch für eine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist
nichts ersichtlich. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte
kann sich die Prüfung des Tatgerichts bei
Haftfortdauerentscheidungen während einer laufenden
Hauptverhandlung auf die Frage beschränken,
ob nach wie vor ein dringender Tatverdacht gegeben ist und
dieser nicht durch Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme
entkräftet wird (BGH, Beschluss vom 2. September 2003 - 2 StE
11/03 StB 11/03 -, NStZ-RR 2003, S. 368). Zu einer darüber
hinausgehenden umfassenden Darstellung der Würdigung der
bislang erhobenen Beweise ist das erkennende Gericht nicht
verpflichtet. Die abschließende Würdigung der Beweise ist der
Urteilsberatung und ihre entsprechende Darlegung den
Urteilsgründen vorbehalten. Auch das Haftprüfungsverfahren
führt nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden
Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich
das Gericht zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen
erklären müsste (vgl. BGHSt 43, 212 ). Etwas
anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Nachprüfung im
Beschwerdeverfahren, da die Wertung der aus dem Inbegriff der
Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht
einer Nachprüfung im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem
Maße zugänglich ist (BGH, Beschlüsse vom 16.
August 1991 - StB 16/91 u.a., StV 1991, S. 525, und vom 2.
September 2003 - 2 StE 11/03 StB 11/03 -, NStZ-RR 2003,
S. 368; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007
- 4 Ws 305/07 -, JURIS).
62
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen im Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
63
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.