BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2660/06 -
- 2 BvR 487/07 -
- 2 BvR 2660/06 -,
- 2 BvR 487/07 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Gerhardt
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. August 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Der Antrag der Beschwerdeführer zu I. auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage
der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der
Bundesrepublik Deutschland für die Tötung oder Verletzung von
Zivilpersonen als Folge der Zerstörung einer Brücke in der
serbischen Stadt Varvarin am 30. Mai 1999 während der
gegen die Föderative Republik Jugoslawien geführten
Luftoperation „Allied Force“ der Organisation des
Nordatlantikvertrags (NATO).
2
1. Der Konflikt zwischen Serben und Albanern
um das Kosovo erreichte im Jahr 1998 einen gewaltsamen
Höhepunkt und hatte bis zum Herbst dieses Jahres zahlreiche
Todesopfer gefordert und mehrere hunderttausend Menschen zu
Flüchtlingen gemacht (vgl. die Berichte des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen vom 4. September 1998, UN Doc. S/1998/834 und
vom 3. Oktober 1998, UN Doc. S/1998/912). Der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen forderte beide
Konfliktparteien wiederholt zu einem Ende der bewaffneten
Auseinandersetzungen und zum politischen Dialog auf und
verlangte insbesondere von der Föderativen Republik
Jugoslawien, ihre Sicherheitskräfte zurückzuziehen und die
Rückkehr der Flüchtlinge zu ermöglichen (vgl. die
Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom
31. März 1998, UN Doc. S/RES/1160 und vom
23. September 1998, UN Doc. S/RES/1199 ).
Die NATO verlieh diesen Forderungen Nachdruck, indem sie
zunächst begrenzte und in Phasen durchzuführende
Luftoperationen androhte und im Oktober 1998 die
entsprechenden Aktivierungsbefehle erteilte (vgl. die
Erklärungen des NATO-Generalsekretärs vom 24. September
1998 und vom 13. Oktober 1998, abgedruckt in Krieger
2001, S. 289). Daraufhin erklärte sich der serbische
Präsident dem Sondergesandten der Vereinten Nationen
gegenüber zu einem Waffenstillstand sowie einem
Truppenrückzug bereit und akzeptierte eine
Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (UN Doc. S/1998/953, Annex).
Außerdem stimmte die Föderative Republik Jugoslawien der
Luftraumüberwachungsoperation „Eagle Eye“ der NATO zu, mit
der die Befolgung der Resolution des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen vom 23. September 1998 überwacht
werden sollte (UN Doc. S/1998/991, Annex). Weitere
Gewaltausbrüche und Vertreibungen konnten durch diese
Maßnahmen jedoch nicht verhindert werden. Der Nordatlantikrat
der NATO ermächtigte den NATO-Generalsekretär im Januar 1999
daher dazu, zur Abwendung einer humanitären Katastrophe
nötigenfalls Luftschläge gegen Ziele auf dem Gebiet der
Föderativen Republik Jugoslawien anzuordnen (Presseerklärung
1999 vom 30. Januar 1999, abgedruckt in
Krieger
Februar und März 1999 geführten Friedensverhandlungen in
Rambouillet und Paris vom serbischen Präsidenten abgebrochen
worden waren, beauftragte der NATO-Generalsekretär den
Supreme Allied Commander Europe (SACEUR) damit, Luftschläge
gegen die Föderative Republik Jugoslawien einzuleiten mit dem
Ziel, die gewaltsamen Angriffe durch serbische Polizei und
Armee zu beenden (Presseerklärung 1999 vom
23. März 1999, abgedruckt in Krieger
a.a.O., S. 304).
3
2. Der Deutsche Bundestag stimmte der
Beteiligung der Bundeswehr an der Luftoperation „Allied
Force“ mit Aufklärungsflugzeugen und Flugzeugen zur
elektronischen Kampfaufklärung (sog. ECR-Tornados) am
16. Oktober 1998 zu (vgl. BTDrucks 13/11469;
Plenarprotokoll Nr. 13/248 der 248. Sitzung des
Deutschen Bundestages vom 16. Oktober 1998,
S. 23161 B; ausführlich hierzu BVerfGE 100, 266
). Während der Operation waren diese Flugzeuge
damit betraut, den Luftraum aufzuklären sowie das gegnerische
Flugabwehrradar zu erkennen und zu bekämpfen.
4
3. Zwei Kampfflugzeuge der NATO griffen am
30. Mai 1999 zur Mittagszeit die über den Fluss Morawa
führende Brücke in der serbischen Stadt Varvarin in zwei
Angriffswellen an und zerstörten sie durch den Beschuss mit
insgesamt vier Raketen. Infolge dieses Angriffs wurden zehn
Menschen getötet und 30 verletzt, 17 davon schwer, wobei es
sich durchweg um Zivilpersonen handelte. Flugzeuge der
Bundesrepublik Deutschland waren an der Zerstörung der Brücke
nicht unmittelbar beteiligt, befanden sich jedoch am Tag des
Angriffs im Einsatz.
5
4. Die Beschwerdeführer sind serbische
Staatsangehörige, die die Bundesrepublik Deutschland auf
Schadensersatz oder Entschädigung sowie Schmerzensgeld wegen
der Tötung ihrer Angehörigen oder der Verletzungen, die sie
bei der Zerstörung der Brücke erlitten haben, in Anspruch
nehmen. Ob und inwieweit die am 30. Mai 1999
eingesetzten deutschen Aufklärungsflugzeuge auch den Angriff
auf die Brücke von Varvarin abgesichert haben, ist zwischen
den Beschwerdeführern und der Bundesrepublik Deutschland im
fachgerichtlichen Verfahren streitig geblieben.
6
a) Das Landgericht Bonn wies die Klage der
Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Urteil vom
10. Dezember 2003 (NJW 2004, S. 525 f.)
ab, denn die geltend gemachten Ansprüche fänden weder im
Völkerrecht noch im deutschen Staatshaftungsrecht eine
Grundlage.
7
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
wegen eines völkerrechtlichen Delikts ergäben sich weder
unmittelbar aus dem Völkerrecht noch in Verbindung mit
Art. 25 GG. Es existierten keine Normen des
Völkerrechts, die den Beschwerdeführern als Individuen
durchsetzbare Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
einräumten. Die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als
zwischenstaatliches Recht verstehe den Einzelnen nicht als
Völkerrechtssubjekt, sondern gewähre nur mittelbaren Schutz
durch den Heimatstaat. Eine bedeutsame Ausnahme hierzu sei
die Europäische Menschenrechtskonvention, auf die sich die
Beschwerdeführer jedoch nicht berufen könnten (vgl. EGMR,
Entscheidung der Großen Kammer vom 12. Dezember 2001,
Beschwerde Nr. 52207/99, NJW 2003, S. 413
). Im Übrigen fehle es an einem
vertraglichen Schutzsystem, das den Beschwerdeführern
individuelle Rechte einräume und ein Verfahren zu ihrer
Durchsetzung schaffe. Dies gelte gleichermaßen für das
Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs
vom 18. Oktober 1907 (IV. Haager Abkommen - RGBl
1910 S. 107), das Genfer Abkommen zum Schutze von
Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (BGBl
1956 II S. 1586), das Zusatzprotokoll zu den Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer
internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977
(Protokoll I - BGBl 1990 II S. 1551) und das
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über
die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl
1961 II S. 1190).
8
Den Beschwerdeführern stünden auch keine
Ansprüche aus dem deutschen Staatshaftungsrecht zu. Das
Völkerrecht schließe zwar nicht aus, dass das nationale Recht
eines Staates dem Verletzten einen Anspruch außerhalb
völkerrechtlicher Verpflichtungen gewähre. Dies sei nach
deutschem Recht derzeit aber nicht der Fall. Unmittelbar aus
den Grundrechten ließen sich Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche nicht ableiten, weil diese derartige
Rechtsfolgen grundsätzlich nicht begründeten. Das deutsche
Staatshaftungsrecht sei schließlich im Rahmen von bewaffneten
Konflikten nicht anwendbar, weil es durch die Regeln des
internationalen Kriegsrechts überlagert werde.
9
b) Das Oberlandesgericht Köln wies die
hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer mit
angegriffenem Urteil vom 28. Juli 2005 (NJW 2005,
S. 2860 ff.) zurück. Ihnen stünden weder Ansprüche
nach Völkerrecht noch nach deutschem Recht zu.
10
Soweit die Beschwerdeführer ihre Ansprüche
unmittelbar auf das humanitäre Völkerrecht stützten, vor
allem auf Art. 3 des IV. Haager Abkommens und
Art. 91 des Protokolls I, jeweils in Verbindung mit den
dem Zivilschutz dienenden Regelungen des humanitären
Völkerrechts, entspreche es jedenfalls gegenwärtig noch der
völkerrechtlich vorherrschenden Meinung, dass die
traditionelle Konzeption des Völkerrechts als
zwischenstaatliches Recht den Einzelnen nicht als
Völkerrechtssubjekt verstehe, sondern ihm nur mittelbaren
Schutz durch den Heimatstaat gewähre.
11
Ansprüche aus den Grundrechten schieden aus,
weil diese keine Anspruchsgrundlage darstellten und es im
Übrigen an einer speziellen anspruchsbegründenden Norm fehle.
Ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit
Art. 34 GG sei ebenso wenig gegeben. Zwar sei das
deutsche Staatshaftungsrecht grundsätzlich anwendbar. Der
Bundesrepublik Deutschland seien jedoch keine Handlungen
zuzurechnen, die sich als Amtspflichtverletzung darstellten.
Den Angriff habe sie unstreitig nicht geführt; eine
Zurechnung komme nur in Betracht, wenn die Bundesrepublik
Deutschland eine Verantwortlichkeit nach § 830 BGB als
Mittäterin oder Gehilfin träfe. Selbst wenn die deutschen
Aufklärungsflugzeuge den Angriff auf die Brücke von Varvarin
abgesichert hätten, wäre der Bundesrepublik Deutschland eine
derartige unterstützende Hilfsleistung nicht vorwerfbar. Denn
es sei nicht erkennbar, dass ihre Unkenntnis von der
unterstützten Handlung - der Zerstörung der Brücke -
zumindest auf Fahrlässigkeit beruht habe. Die
Beschwerdeführer haben weder dargelegt noch sei sonst
ersichtlich, dass der Bundesrepublik Deutschland bekannt
gewesen sei, dass die Brücke von Varvarin an dem fraglichen
Tag überhaupt angegriffen werden sollte. Nach der von der
Beklagten im Einzelnen dargelegten „need-to-know-Regel“ habe
jeder Mitgliedstaat der NATO nur über die Kenntnisse verfügt,
über die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen musste.
Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland scheide auch
insoweit aus, als diese - ein Vetorecht unterstellt - nicht
verhindert habe, dass die Brücke von Varvarin in die
Ziellisten der Luftoperationen aufgenommen worden sei. Ein
derartiges Vetorecht hätte außen- und
verteidigungspolitischen Charakter, für dessen Ausübung der
Bundesregierung ein grundsätzlich nicht justiziabler
Beurteilungs- und Ermessenspielraum zustehe, sofern die
Entscheidung nicht offensichtlich willkürlich oder
offensichtlich völkerrechtswidrig sei. Brücken seien jedoch
abstrakt stets potentielle militärische Ziele, weswegen die
Nichtausübung des Vetorechts gegen die Aufnahme der Brücke
von Varvarin in die Zielliste jedenfalls nicht offenkundig
willkürlich oder völkerrechtswidrig gewesen sei.
12
c) Der Bundesgerichtshof wies die
hiergegen gerichtete Revision der Beschwerdeführer mit
angegriffenem Urteil vom 2. November 2006
(BGHZ 169, 348 ff.) zurück.
13
Die geltend gemachten Ansprüche könnten auf
völkerrechtlicher Ebene weder auf Art. 3 des
IV. Haager Abkommens noch auf Art. 91 des
Protokolls I gestützt werden. Ungeachtet eines möglichen
primärrechtlichen Individualanspruchs auf Einhaltung des
humanitären Völkerrechts, stünden aus diesen Normen folgende
Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche nach wie vor
allein dem Heimatstaat zu. Andere völkerrechtliche
Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Eine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2
GG sei nicht erforderlich, weil ein völkerrechtlicher
Individualanspruch in der Praxis internationaler und
nationaler Gerichte nicht eindeutig bejaht werde und es auch
sonst keine Hinweise darauf gebe, dass solche individuellen
Schadensersatzansprüche gegen den Verletzerstaat in der
völkerrechtlichen Praxis anerkannt worden wären.
14
Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehe
nicht. Es könne offen bleiben, ob das deutsche
Amtshaftungsrecht überhaupt Anwendung finde, denn ein
Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit
dem Luftangriff auf die Brücke von Varvarin keine
Amtspflichtverletzungen deutscher Amtsträger - im Sinne
schuldhafter Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht -
vorlägen. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Sachverhalt fehle es bei den Angehörigen der Streitkräfte,
die an der Luftraumüberwachung beteiligt waren, an dem nach
§ 830 BGB erforderlichen Vorsatz. Es sei weder
festgestellt noch von den Beschwerdeführern unter
Beweisangebot vorgetragen, dass die deutschen Stellen von
einem Angriff auf die Zivilbevölkerung oder jedenfalls einem
„unterschiedslosen Angriff“ gewusst hätten. Ferner sei der
der Beklagten vom Oberlandesgericht zugebilligte weite
Beurteilungsspielraum bei der Erstellung der Zielliste, der
erst bei völliger Unvertretbarkeit und offensichtlicher
Völkerrechtswidrigkeit überschritten sei, nicht zu
beanstanden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass in
einzelnen hoheitlichen Bereichen den zuständigen Stellen bei
bestimmten Maßnahmen Beurteilungsspielräume zustünden, deren
Wahrnehmung im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf
ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen sei. Die Aufnahme
der Brücke von Varvarin in die Zielliste habe sich im Rahmen
dieses Beurteilungsspielraums gehalten, weil die
Infrastruktur eines Staates wie Straßen, Brücken,
Fernmeldeeinrichtungen traditionell zu den militärischen
Zielen gezählt werde. Jedenfalls im Zeitpunkt der Aufnahme in
die Zielliste sei diese Einschätzung nicht offensichtlich
unvertretbar oder offensichtlich völkerrechtswidrig gewesen.
Schließlich hafte nicht jeder NATO-Mitgliedstaat unabhängig
von seinem konkreten Beitrag für die Folgen einer
gemeinschaftlichen NATO-Operation. Es könne offen bleiben,
wie dies für völkerrechtliche Ansprüche zu beurteilen wäre;
für Ansprüche nach deutschem Recht komme dies wegen der
personalen Konstruktion der Amtshaftung nicht in
Betracht.
15
d) Die von den Beschwerdeführern zu II.
erhobene Anhörungsrüge wies der Bundesgerichtshof mit
angegriffenem Beschluss vom 18. Januar 2007 als
unbegründet zurück.
16
5. Die Beschwerdeführer zu II.33. und
II.34. haben mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 ihre
Verfassungsbeschwerden zurückgenommen.
17
1. Die Beschwerdeführer sehen sich durch
die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf ein
faires Verfahren sowie in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 100 Abs. 2 GG verletzt.
18
a) Es verstoße gegen das Recht auf ein
faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG), dass der Bundesgerichtshof ihnen die
Beweislast für das schuldhafte Handeln der Bundesrepublik
Deutschland auferlegt habe, und dass von ihnen als zivilen
Opfern eines arbeitsteilig geführten Krieges verlangt worden
sei, die Entscheidungsprozesse der beteiligten Militärs und
Politiker unterschiedlicher Staaten darzulegen. Dies sei
wegen der militärischen Geheimhaltung faktisch unmöglich,
weswegen - wie etwa im Arzthaftungs-, Produkthaftungs- oder
Umwelthaftungsrecht - eine Beweislastumkehr gelten müsse.
19
b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG sei verletzt,
weil dem Bundesverfassungsgericht entscheidungserhebliche
Fragen zur Existenz und Tragweite allgemeiner Regeln des
Völkerrechts nicht vorgelegt worden seien. Ernsthafte Zweifel
an der Auslegung und Anwendung des Völkerrechts durch die
Fachgerichte bestünden, weil sie das Bestehen eines
individuellen Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen
das Kriegsvölkerrecht dargelegt hätten. Die Vorlage sei auch
nicht durch Art. 25 Satz 2 GG ausgeschlossen, denn
Satz 2 sei rein deklaratorisch, soweit sich der
individualschützende Charakter der allgemeinen Regel des
Völkerrechts bereits aus dieser selbst ergebe; auch verweise
Art. 100 Abs. 2 GG auf Art. 25 GG als solchen,
nicht nur auf dessen Satz 2.
20
2. Die Beschwerdeführer zu I. rügen
zusätzlich eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG,
Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG,
Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und
Art. 103 Abs. 1 GG.
21
Die angegriffenen Urteile seien willkürlich
und verstießen gegen Art. 19 Abs. 4 sowie
Art. 103 Abs. 1 GG, weil der nach Völkerrecht und
deutschem Recht bestehende Schadensersatzanspruch abgelehnt
worden sei. Der Luftangriff auf die Brücke von Varvarin habe
die - auch gewohnheitsrechtlich geltenden - Schutzrechte
zugunsten von Zivilpersonen nach dem Protokoll I
verletzt. Die völkerrechtliche Haftung für die Verletzung von
humanitärem Völkerrecht sei in Art. 3 des
IV. Haager Abkommens sowie in Art. 91 des
Protokolls I geregelt und habe als
Völkergewohnheitsrecht allgemeine Geltung. Ferner bestehe ein
Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen
Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2
Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 GG.
22
3. Die Beschwerdeführer zu II. machen
darüber hinaus unter Bezugnahme auf ein völkerrechtliches
Rechtsgutachten die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG, Art. 14
GG und Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
23
a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 25 Satz 1 GG sei dadurch verletzt, dass
ihnen völkergewohnheitsrechtliche Schadensersatz- und
Entschädigungsansprüche nicht zuerkannt worden seien. Der
Angriff auf die Brücke von Varvarin habe gegen zwingende
Regeln des humanitären Völkerrechts - das Verbot des Angriffs
auf zivile Objekte, das Verbot des unterschiedslosen Angriffs
und die Regeln über die Zielbestimmung - verstoßen, die
zugleich Teil des Völkergewohnheitsrechts seien. Die
internationale und nationale Gerichtsbarkeit und
Staatenpraxis zeige, dass nicht nur ein Anspruch des
Einzelnen auf Befolgung des humanitären Völkerrechts, sondern
auch ein individuelles Recht auf Schadensersatz und auf
effektiven Rechtsschutz nach Völkergewohnheitsrecht bestehe.
Vor diesem Hintergrund seien auch die in Art. 3 des
IV. Haager Abkommens und Art. 91 des
Protokolls I statuierten Schadensersatzansprüche
individualschützend.
24
b) Es liege auch ein Verstoß gegen
Art. 14 GG vor. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass
Schadensersatzansprüche aufgrund von Art. 3 des
IV. Haager Abkommens und Art. 91 des
Protokolls I nicht anerkannt worden seien, zum anderen
durch eine grundrechts- und völkerrechtswidrige Anwendung und
Auslegung des deutschen Amtshaftungsrechts. Da die
völkerrechtlichen Schadensersatzansprüche kein Verschulden
voraussetzten, müsse dies nach dem Grundsatz der
Völkerrechtsfreundlichkeit auch für einen deutschen
Amtshaftungsanspruch gelten. Jedenfalls sei der
Bundesrepublik Deutschland das Verschulden ausländischer
Stellen bei dem Luftangriff auf die Brücke von Varvarin
zuzurechnen. Die „need-to-know-Regel“ dürfe nicht zu einer
Exkulpation der Bundesrepublik Deutschland führen, da dies
die Haftungsmaßstäbe willkürlich und rechtsstaatswidrig zu
Lasten der Beschwerdeführer verschieben würde. Auch sei kein
weiter Beurteilungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland
bei der Mitwirkung an der Aufstellung von Ziellisten
anzuerkennen.
25
c) Schließlich sei Art. 103
Abs. 1 GG verletzt, weil der Bundesgerichtshof sowohl in
dem angegriffenen Urteil als auch in dem angegriffenen
Beschluss auf weite Teile ihres Vortrags - insbesondere zum
Bestehen von völkergewohnheitsrechtlichen Ansprüchen - nicht
eingegangen sei.
26
Die Bundesregierung und das Ministerium der
Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur
Äußerung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat namens
der Bundesregierung eine Stellungnahme abgegeben, in der es
der völker- und verfassungsrechtlichen Argumentation der
Beschwerdeführer entgegengetreten ist und die
Verfassungsbeschwerden im Ergebnis für jedenfalls unbegründet
hält. Die Beschwerdeführer zu II. haben hierauf unter Vorlage
eines ergänzenden Rechtsgutachtens erwidert.
27
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
28
Das Verfahren 2 BvR 487/07 ist
hinsichtlich der Beschwerdeführer zu II.33. und II.34. mit
der wirksamen Rücknahme der Verfassungsbeschwerde beendet
(vgl. BVerfGE 106, 210 ). Im Übrigen werden die
zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 15, 303 )
nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine
Aussicht auf Erfolg, weil sie - soweit sie zulässig sind -
nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind
(hierzu im Einzelnen unter 2.), unbegründet sind
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
29
1. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer zu I. ist unzulässig, die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu II. nur
teilweise zulässig.
30
a) Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer zu I. ist unzulässig.
31
aa) Die Verfassungsbeschwerde hat sich im
vorliegenden Fall nicht durch den Tod der ursprünglichen
Beschwerdeführerin erledigt. Zwar ist die Erledigung im
Allgemeinen die Folge des Versterbens des Beschwerdeführers,
weil die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich der Durchsetzung
höchstpersönlicher Rechte dient (vgl. BVerfGE 6, 389
; 109, 279 ). Stirbt ein
Beschwerdeführer während eines anhängigen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens, können seine Erben die
Verfassungsbeschwerde jedoch dann fortführen, wenn es sich im
Ausgangsverfahren um finanzielle Ansprüche handelte (vgl.
BVerfGE 3, 162 ; 23, 288 ; 26, 327
; 109, 279 ).
32
bb) Die Verfassungsbeschwerde ist
allerdings unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet
wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG i.V.m.
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG).
33
(1) Für eine fristgerechte und den
gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Begründung
der Verfassungsbeschwerde ist es erforderlich, die
angegriffenen Entscheidungen oder Abschriften der
angegriffenen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorzulegen oder
ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen (BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2006 -
1 BvR 1311/96 -, NZS 2006, S. 533; vgl. auch
BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ). Nicht
ausreichend ist es hingegen, bis zum Ablauf der Monatsfrist
lediglich die Beschwerdeschrift per Telefax zu übermitteln
und die angegriffenen Entscheidungen - nach Fristablauf - mit
dem Originalschriftsatz nachzureichen (BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 -
1 BvR 2755/07 -, juris, Rn. 2; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2005 -
2 BvR 176/05 -, juris, Rn. 3).
34
(2) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
2. November 2006 wurde den Beschwerdeführern zu I. am
23. November 2006 zugestellt. Die Frist zur Begründung
der Verfassungsbeschwerde endete somit am 27. Dezember
2006 (§ 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVerfGG,
§ 222 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerfGE 24, 236
). Zu diesem Zeitpunkt war beim
Bundesverfassungsgericht nur die Faxkopie des
Beschwerdeschriftsatzes eingegangen, auf deren letzter Seite
vermerkt war: „Anlagen per Post, Anlage 1 - 3: …“. Der
Originalschriftsatz der Verfassungsbeschwerde nebst diesen
Anlagen - den angegriffenen Entscheidungen - ist erst am
30. Dezember 2006 und damit nach Fristablauf beim
Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der wesentliche Inhalt
der angegriffenen Entscheidungen wird auch in der
Verfassungsbeschwerde nicht derart mitgeteilt, dass eine
verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung derselben
möglich wäre. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht
fristgerecht begründet und ist somit unzulässig.
35
b) Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer zu II. ist teilweise unzulässig. Ihre
Behauptung, Art. 14 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt,
dass die angegriffenen Entscheidungen das deutsche
Amtshaftungsrecht nicht völkerrechtskonform dahingehend
ausgelegt hätten, dass Verschulden eines deutschen
Amtswalters nicht erforderlich oder der Bundesrepublik
Deutschland zumindest das Verschulden ausländischer Stellen
zuzurechnen sei, wird den sich aus § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden
Mindestanforderungen an die Begründung nicht gerecht.
36
aa) Die Auslegung und Anwendung
einfachrechtlicher Normen ist Sache der Fachgerichte. Sie
können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
).
37
bb) Diese Voraussetzungen legen die
Beschwerdeführer zu II. hinsichtlich der von ihnen
behaupteten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht
hinreichend substantiiert dar. Aus ihrem Vortrag ergibt sich
schon nicht - was Voraussetzung für eine mögliche Verletzung
des Art. 14 Abs. 1 GG wäre -, dass das Völkerrecht
eine entsprechende Überformung des deutschen
Amtshaftungsrechts dahingehend gebietet; ohne ein
entsprechendes völkerrechtliches Gebot scheidet eine
völkerrechtskonforme Auslegung des deutschen
Amtshaftungsrechts dagegen aus. Darüber hinaus haben die
Beschwerdeführer zu II. nicht hinreichend substantiiert
dargelegt, dass es nach Maßgabe des deutschen Rechts
willkürlich sei, auch Amtshaftungsansprüche für arbeitsteilig
geführte NATO-Luftoperationen von einem amtspflichtwidrigem
und schuldhaftem Verhalten deutscher Amtswalter oder ihrer
schuldhaften Beteiligung nach § 830 BGB abhängig zu
machen.
38
2. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer zu II. ist im Übrigen unbegründet, soweit
sie völkerrechtliche Ansprüche betrifft.
39
a) Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung
des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen
Fall sind zuvörderst Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei
einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das
Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen (BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Auch
die völkerrechtlichen Regeln und das Völkervertragsrecht
haben die Fachgerichte selbst anzuwenden und auszulegen. Die
verfassungsgerichtliche Nachprüfung diesbezüglicher
Entscheidungen folgt den dafür geltenden allgemeinen
Maßstäben für die Kontrolle von Gerichtsentscheidungen (vgl.
BVerfGE 18, 441 ; 59, 63 ; 94, 315
; 99, 145 ; 118, 124 ).
40
b) Die Beschwerdeführer zu II. sind in ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 25 GG nicht dadurch verletzt, dass die
angegriffenen Entscheidungen völkergewohnheitsrechtliche
Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nicht anerkannt
haben.
41
aa) Mit der Verfassungsbeschwerde kann
zwar grundsätzlich geltend gemacht werden, dass
zivilgerichtliche Urteile nicht zur verfassungsmäßigen
Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG gehörten,
weil sie sich über gemäß Art. 25 GG als Bestandteil des
Bundesrechts geltende völkergewohnheitsrechtliche Regeln
hinweggesetzt hätten (vgl. BVerfGE 31, 145 ;
66, 39 ; BVerfGK 13, 246 ). Anders
als von den Beschwerdeführern zu II. behauptet, gab und gibt
es jedoch weder im Jahr 1999 noch gegenwärtig eine allgemeine
Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen
gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf
Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen
Staat zusteht. Derartige Ansprüche wegen völkerrechtswidriger
Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen
stehen - nach wie vor - grundsätzlich nur dem Heimatstaat des
Geschädigten zu oder sind von diesem geltend zu machen.
42
(1) Die allgemeinen Regeln des
Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG sind die Regeln des
universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch
aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine
Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25
; 16, 27 ; 23, 288 ;
109, 13 ; 118, 124 ). Das
Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die
Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht (vgl. Ständiger
Internationaler Gerichtshof, S.S. Lotus, 1927 P.C.I.J.
generally accepted as expressing principles of law“). Zur
Entstehung von Völkergewohnheitsrecht sind grundsätzlich eine
ausreichende Staatenpraxis, also eine dauernde und
einheitliche Übung unter weitgestreuter und repräsentativer
Beteiligung (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 96, 68
), sowie die hinter dieser Praxis stehende opinio
iuris sive necessitatis - die Auffassung, im Rahmen des
völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder des Notwendigen
zu handeln - erforderlich (vgl. BVerfGE 96, 68
).
43
(2) Zwar lassen sich in der
internationalen und nationalen Praxis vereinzelt Fälle
nachweisen, in denen den Geschädigten bewaffneter
Auseinandersetzungen eine Entschädigung durch den
verantwortlichen Staat zugebilligt worden ist (vgl.
Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian
Law, Vol. I, 2005, S. 541 ff.). Eine Verdichtung
dieser Einzelfälle zu einer allgemeinen
völkergewohnheitsrechtlichen Regel, nach der Einzelnen bei
Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf
Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen
Staat zusteht, lässt sich jedoch - jedenfalls derzeit - nicht
feststellen (vgl. Heintschel von Heinegg, in: Heintschel von
Heinegg u.a.
Konflikten, 2003, S. 1 ; Dörr, JZ 2005,
S. 905 ; Hofmann, in: Festschrift für
Christian Tomuschat, 2006, S. 341 ; von
Woedtke, Die Verantwortlichkeit Deutschlands für seine
Streitkräfte im Auslandseinsatz und die sich daraus
ergebenden Schadensersatzansprüche von Einzelpersonen als
Opfer deutscher Militärhandlungen, 2010,
S. 290 ff.). Der Internationale Gerichtshof hat
diese Frage ausdrücklich offen gelassen (IGH, Urteil vom 3.
Februar 2012, Germany v. Italy, Jurisdictional Immunities of
the State, Rn. 108). Nationale Gerichte haben die auf
völkerrechtliche Grundlagen gestützten Ansprüche von
Kriegsopfern überwiegend abgelehnt (vgl. von Woedtke, a.a.O.,
S. 272 ff. m.w.N.). Zudem hat die
Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen in Art. 33
Abs. 2 ihres Entwurfs zur Verantwortlichkeit der Staaten
für völkerrechtswidrige Handlungen (Anlage zur Resolution
56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
12. Dezember 2001), in dem sie in der Staatenpraxis
bereits geltende Regeln kodifiziert hat, unmittelbar gegen
Staaten gerichtete individuelle Ansprüche aus der
völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten ausdrücklich
ausgeklammert.
44
bb) In Ermangelung der von den
Beschwerdeführern zu II. behaupteten allgemeinen
völkergewohnheitsrechtlichen Regel kann dahinstehen, ob sie
als serbische Staatsangehörige, die sich im Zeitpunkt des
Angriffs auf die Brücke von Varvarin außerhalb des
Bundesgebietes aufhielten, in den Anwendungsbereich des
Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG fallen.
45
cc) Art. 3 des IV. Haager Abkommens
und Art. 91 des Protokolls I begründen keine
unmittelbaren individuellen Schadensersatz- oder
Entschädigungsansprüche bei Verstößen gegen das humanitäre
Völkerrecht, weshalb offenbleiben kann, ob diese Vorschriften
völkergewohnheitsrechtliche Geltung erlangt haben (vgl.
Kalshoven, ICLQ 40 , S. 827 ;
Green, The contemporary law of armed conflict, 2. Aufl.
2000, S. 277 f., 281 ff., 289 f.) und
ihre fachgerichtliche Anwendung im Rahmen von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG
verfassungsgerichtlich überprüft werden kann.
46
(1) Art. 3 des IV. Haager
Abkommens vermittelt grundsätzlich keinen individuellen
Entschädigungsanspruch, sondern positiviert nur den
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 1 der
Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten für
völkerrechtswidrige Handlungen, vorgelegt von der
Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, Anlage zur
Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 21. Dezember 2001) einer
Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien; dieser
Schadensersatzanspruch besteht nur in dem
Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten und
unterscheidet sich von dem Primäranspruch der betroffenen
Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären
Völkerrechts (BVerfGE 112, 1 ; BVerfGK 3,
277 ). Zwar zeigt die
Entstehungsgeschichte der Norm, dass sie zum Schutz des
Einzelnen bestimmt ist und damit mittelbar auch dem Schutz
individueller Rechte dienen soll. Daraus folgt jedoch nicht,
dass Art. 3 des IV. Haager Abkommens als Grundlage
eines unmittelbaren, originär völkerrechtlichen
Schadensersatz- und Entschädigungsanspruchs des betroffenen
Individuums gegen den Staat in Betracht käme (vgl. BVerfGE
112, 1 ; BVerfGK 7, 303 ; Kalshoven,
a.a.O., S. 827 ). Dagegen spricht zum einen
der Wortlaut, wonach eine Kriegspartei im Falle eines
Verstoßes gegen die - dem IV. Haager Abkommen als Anlage
beigefügte - Haager Landkriegsordnung „gegebenen Falles“ zum
Schadensersatz verpflichtet ist. Angesichts dieses
einschränkenden Zusatzes ist Art. 3 des IV. Haager
Abkommens nicht vollzugsfähig („self executing“), so dass ein
Verständnis der Regelung als Anspruchsgrundlage für
Individualansprüche bereits an ihrer fehlenden unmittelbaren
Anwendbarkeit scheitert (BVerfGK 7, 303 ). Zum
anderen wurde das Individuum nach traditioneller
Völkerrechtskonzeption nicht als Völkerrechtssubjekt
qualifiziert (BVerfGK 7, 303 ; vgl. Mosler, ZaöRV
22 , S. 1 <23, 29 ff.>).
Ungeachtet der - stetig fortschreitenden - Entwicklungen auf
der Ebene des Menschenrechtsschutzes, die zur Anerkennung
einer partiellen Völkerrechtssubjektivität des Einzelnen
sowie zur Etablierung vertraglicher
Individualbeschwerdeverfahren geführt haben, ist eine
vergleichbare Entwicklung im Bereich der Sekundäransprüche
nicht nachzuweisen. Schadensersatzansprüche wegen
völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber
fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nach wie vor
nur dem Heimatstaat zu (BVerfGK 7, 303 ).
47
(2) Auch aus Art. 91 des
Protokolls I lässt sich kein individueller
Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch bei Verstößen
gegen das humanitäre Völkerrecht herleiten. Trotz der in der
Zeit zwischen dem IV. Haager Abkommen von 1907 und dem
Protokoll I von 1977 erfolgten Entwicklungen auf der Ebene
des Menschenrechtsschutzes orientiert sich der Wortlaut der
Vorschrift nicht an entsprechenden Formulierungen in
Menschenrechtsverträgen, die ausdrücklich auf einen
individuellen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch
hinweisen (vgl. beispielsweise Art. 5 Abs. 5 EMRK),
sondern ist mit dem des Art. 3 des IV. Haager
Abkommens nahezu identisch (vgl. Stammler, Der Anspruch von
Kriegsopfern auf Schadensersatz, 2009, S. 114 ff.).
Auch nach dem in den 1970er Jahren vorherrschenden
Völkerrechtsverständnis waren Verstöße gegen das humanitäre
Völkerrecht auf zwischenstaatlicher Ebene wiedergutzumachen
(vgl. Hofmann, a.a.O., S. 350). Diese Gesichtspunkte
lassen nur den Schluss zu, dass auch Art. 91 des
Protokolls I keine Schadensersatz- oder
Entschädigungsansprüche des Einzelnen begründet.
48
c) Die Beschwerdeführer zu II. sind auch nicht
durch eine unterbliebene Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht zur Völkerrechtsverifikation in
ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG
verletzt.
49
aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht ist
gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG, auch soweit es im Vorlageverfahren nach
Art. 100 Abs. 2 GG entscheidet (vgl.
BVerfGE 18, 441 ). Deshalb kann ein
Betroffener seinem gesetzlichen Richter grundsätzlich durch
die Unterlassung einer nach Art. 100 Abs. 2 GG
gebotenen Vorlage entzogen werden (vgl. BVerfGE 64, 1
; 96, 68 ; BVerfGK 9, 211
; 13, 246 ; 14, 222 ).
50
(2) Eine Vorlage nach Art. 100
Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende
Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher
Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf
ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch
keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1
; 75, 1 ; 96, 68 ).
Nicht das erkennende Gericht, sondern nur das
Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis, vorhandene Zweifel
selbst aufzuklären. Ernstzunehmende Zweifel bestehen schon
dann, wenn das Gericht von der Meinung eines
Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher
deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder
von den Lehren anerkannter Autoren der
Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23,
288 ; 96, 68 ).
51
bb) Nach diesen Maßstäben war eine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht nicht geboten; das Landgericht
Bonn, das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof
waren nicht verpflichtet, das Verfahren dem
Bundesverfassungsgericht zur Feststellung über das Bestehen
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts vorzulegen, wonach
Individuen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht
einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz und
Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat haben. Eine
solche Vorlage wäre unzulässig gewesen, weil Zweifel
hinsichtlich der Existenz einer solchen allgemeinen Regel des
Völkerrechts nicht bestanden. Wie oben dargelegt (vgl.
IV.2.b.), hat der Einzelne bei Verstößen gegen das humanitäre
Völkerrecht nach derzeitigem Völkerrechtsverständnis keinen
völkergewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz oder
Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat. Ein
Normverifikationsverfahren hätte daran nichts ändern können,
denn das Bundesverfassungsgericht ist im Rahmen des
Verfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht dazu
berufen, das Völkergewohnheitsrecht weiterzuentwickeln (vgl.
BVerfGE 118, 124 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 -
2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 -,
NJW 2012, S. 293 ).
52
3. Soweit sich die Beschwerdeführer zu
II. gegen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen gemäß
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wenden, ist
die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen,
weil deutlich abzusehen ist, dass die Beschwerdeführer auch
im Falle einer Zurückverweisung gemäß § 95 Abs. 2
BVerfGG im Ergebnis keinen Erfolg haben würden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22
). Zwar bestehen gegen die die Zubilligung
eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Bundesregierung
bei der Auswahl militärischer Ziele durch Oberlandesgericht
und Bundesgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken, jedoch
kann nach den Umständen des vorliegenden Falles
ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung dieser
Bedenken der Klage der Beschwerdeführer zum Erfolg verhelfen
könnte (a). Entsprechendes gilt in Bezug auf die von den
Beschwerdeführern gerügte Darlegungs- und
Beweislastverteilung (b). Es kann daher offen bleiben, ob das
deutsche Amtshaftungsrecht auf Fälle wie den vorliegenden
überhaupt Anwendung findet (zum Streitstand siehe Schmahl,
ZaöRV 2006, S. 699 ; Dutta, AöR 133
, S. 191 ; Raap, NVwZ 2013,
S. 552 ).
53
a) Zwar stehen die innerstaatliche
Geltung des Völkerrechts, das den Richter gemäß Art. 20
Abs. 3 GG bindet (vgl. Röben, Außenverfassungsrecht,
2007, S. 146; Huhn, Amtshaftung im bewaffneten
Auslandseinsatz, 2010, S. 185; Dutta, AöR 133
, S. 191 ), wie auch die Garantie
effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG der Zubilligung nicht justiziabler
Beurteilungsspielräume der Exekutive grundsätzlich entgegen.
Vor allem aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt
regelmäßig eine Pflicht der Gerichte, angefochtene staatliche
Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
vollständig nachzuprüfen; das schließt eine Bindung der
rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche
Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten
hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im
Grundsatz aus (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61, 82
; 84, 34 ; 84, 59 ;
101, 106 ; 103, 142 ; 129, 1
). Das gilt auch bei der Geltendmachung von
Sekundäransprüchen. Auch im Amtshaftungsprozess hat der mit
der Amtshaftungsklage befasste Zivilrichter daher die als
amtspflichtwidrig beanstandete Maßnahme grundsätzlich
selbständig und in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BGH,
Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 -, NJW 1989,
S. 96 ).
54
aa) Der Gesetzgeber kann zwar innerhalb der
von der Verfassung gezogenen Grenzen Durchbrechungen des
Grundsatzes vollständiger gerichtlicher Nachprüfung von
Verwaltungsentscheidungen vorsehen (vgl. BVerfGE 129, 1
), indes ist im vorliegenden Zusammenhang
keine entsprechende Norm ersichtlich. Inwieweit gerichtlich
nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der
Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von
Verfassungs wegen zulässig sind, ist nicht abschließend
geklärt. In Betracht zu ziehen sind sie allenfalls für
begrenzte Bereiche, namentlich wenn unbestimmte
Rechtsbegriffe wegen hoher Komplexität oder besonderer
Dynamik der geregelten Materie so vage sind und ihre
Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so
schwierig ist, dass deren gerichtliche Kontrolle an die
Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen würde (vgl.
BVerfGE 84, 34 ; 129, 1 ). Derartige
Funktionsgrenzen sind namentlich für das politische Ermessen
im Bereich der auswärtigen Gewalt (vgl. BVerfGE 40, 141
; 55, 349 ) sowie in
verteidigungspolitischen Fragen (vgl. BVerfGE 68, 1
) anerkannt.
55
Im vorliegenden Fall dürfte die Zubilligung
eines nicht justiziablen Beurteilungsspielraums zugunsten der
Bundesregierung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen
sein. Die Erstellung von Ziellisten und die Nichtausübung
eines Vetorechts gegen die Aufnahme eines bestimmten Ziels in
diese Listen sowie die Einstufung eines Objekts als legitimes
militärisches Ziel sind keine politischen Entscheidungen, die
einer gerichtlichen Kontrolle von vornherein entzogen wären
(vgl. Stammler, a.a.O., S. 131; Huhn, a.a.O.,
S. 185). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Rechtsprechung durch die Klärung dieser Rechtsfrage an ihre
Funktionsgrenzen stoßen würde. Die hier in Rede stehenden
völkerrechtlichen Regelungen verwenden zwar unbestimmte
Rechtsbegriffe zur Beschreibung dessen, was ein legitimes
militärisches Ziel sein kann; deren Auslegung und Anwendung
ist aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anhand
objektiver Kriterien durchaus überprüfbar (vgl. Dutta, AöR
133 , S. 191 ; von Woedtke,
a.a.O., S. 336; kritisch Huhn, a.a.O., S. 186).
Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof haben im Wesentlichen
auf das außen- und verteidigungspolitische Ermessen der
Bundesregierung abgestellt, ohne insbesondere auf die hier in
Betracht zu ziehenden völkerrechtlichen Tatbestände
einzugehen und zu erläutern, inwiefern diese gerichtlicher
Kontrolle nicht zugänglich seien, und dürften damit von einem
verfassungsrechtlich unzutreffend verkürzten Prüfungsmaßstab
ausgegangen sein. Das muss an dieser Stelle indes nicht
weiter vertieft werden.
56
bb) Denn in der Sache kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die Erstellung von Ziellisten
im vorliegenden Fall Teil eines mehrstufigen
Entscheidungsprozesses gewesen ist. Mit der, wie das
Oberlandesgericht festgestellt hat, „vorsorglichen“ Aufnahme
der Brücke von Varvarin in Ziellisten war noch nicht
entschieden, dass es sich um ein legitimes militärisches Ziel
im Sinne von Art. 51 des Protokolls I handelt; vielmehr
hätten, so das Oberlandesgericht, die konkreten Umstände
eines etwaigen Angriffs auf die Brücke bei der Zielauswahl
nicht in Rede gestanden. Die Bundesregierung hat im
Verfassungsbeschwerdeverfahren, ohne dass die
Beschwerdeführer dem entgegengetreten sind, bestätigt, dass
die Ziellisten, die der Nordatlantikrat der NATO unter
Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet
hatte, lediglich eine generelle Bewertung dahingehend
enthielten, welche Objekte oder Arten von Objekten zur
Zerstörung grundsätzlich geeignet wären, um die von der NATO
verfolgten politischen Ziele der Verhinderung weiterer
Menschenrechtsverletzungen und der Abwendung einer
humanitären Katastrophe durch ein Einlenken der serbischen
Seite zu erreichen. Eine abschließende rechtliche Bewertung,
ob es sich dabei jeweils um ein legitimes militärisches Ziel
im Sinne von Art. 51 des Protokolls I gehandelt habe,
sei mit der Aufnahme eines Ziels in die Zielliste nicht
verbunden gewesen. Die abschließende - auch von Art. 51
des Protokolls I geforderte - Einzelfallprüfung sei nicht auf
der Ebene des Nordatlantikrats, sondern in Vorbereitung des
konkreten Angriffs auf einer nachgeordneten militärischen
Ebene vorgenommen worden. Auf der Stufe der als
amtspflichtwidrig gerügten Maßnahme - der widerspruchslosen
Aufnahme der Brücke von Varvarin in die Zielliste - wurde
mithin noch keine abschließende Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit des konkreten Angriffs auf die Brücke
getroffen und konnte auch nicht getroffen werden.
57
Das Oberlandesgericht hat zugunsten der
Beschwerdeführer die grundsätzliche Möglichkeit unterstellt,
die Bundesregierung habe durch Nichtausübung des Vetorechts
bei der Aufstellung der Ziellisten und der damit verbundenen
Festlegung bestimmter Ziele eine Amtshaftung begründen
können. Es hat sodann - ausgehend von seinem eingeschränkten
Prüfungsansatz - eine offensichtlich willkürliche oder
offensichtlich völkerrechtswidrige und unter keinem
vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehende Ausübung der
der beklagten Bundesrepublik Deutschland zustehenden
Beurteilungs- und Ermessensspielräume verneint und dazu
folgende Feststellungen getroffen: Brücken wie die hier in
Varvarin über den Fluss Morava führende Brücke seien für den
Fall bewaffneter Auseinandersetzungen oder Kriege abstrakt
gesehen zunächst immer potentielle militärische Ziele, sei es
aufgrund strategischer, sei es aufgrund taktischer
Erwägungen. Es komme hinzu, dass es sich bei der fraglichen
Brücke zwar sicherlich nicht um einen Hauptverkehrsweg
gehandelt habe, aber um eine, über die in Verbindung mit dem
südwärts führenden Straßennetz der nicht allzu weit entfernte
Kosovo unschwer zu erreichen sei. Die Brücke sei daher
jedenfalls bei Zerstörung anderer - insbesondere der
vorrangig nutzbaren - Verkehrswege potentiell geeignet
gewesen, darüber zumindest kleinere Truppen- und
Materialtransporte mit dem Ziel Kosovo vorzunehmen. Die bloße
Aufnahme in eine Zielliste habe dem (Kriegs)Völkerrecht
sicherlich nicht offenkundig widersprochen, da die Brücke
jedenfalls grundsätzlich auch als militärisches Ziel
anzusehen gewesen sei.
58
Im Falle einer Zurückverweisung der Sache
hätte das nunmehr befasste Gericht nach Vorstehendem davon
auszugehen, dass die völkerrechtlich gebotene
Einzelfallprüfung nicht bereits auf der Ebene der Erstellung
von Ziellisten vorgenommen worden ist. Demgemäß galt für die
Erstellung der Ziellisten von vornherein ein anderer
Sorgfaltsmaßstab als für die konkrete Einsatzentscheidung.
Nach dem Sach- und Streitstand drängt es sich auf, dass
dieser Sorgfaltsmaßstab sich von demjenigen, den
Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof - ausgehend von einem
verfassungsrechtlich bedenklichen Ansatz - entwickelt haben,
im Ergebnis nicht unterscheidet. Es ist daher abzusehen, dass
die Gerichte im Fall der Zurückverweisung auch ohne Rückgriff
auf einen Beurteilungsspielraum der Bundesregierung eine
Amtspflichtverletzung bei der Erstellung der Zielliste
deshalb verneinen werden, weil es bei Erstellung der
Zielliste als möglich erschien, dass die konkreten Umstände
im Zeitpunkt des Angriffs es erlauben würden, die Brücke von
Varvarin in völkerrechtskonformer Weise zu zerstören.
59
b) Auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen
auch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des
Bundesgerichtshofs, soweit sie den Beschwerdeführern
auferlegt haben, zum subjektiven Tatbestand des § 830
BGB vorzutragen und diesen Vortrag gegebenfalls unter Beweis
zu stellen, während gleichzeitig in Bezug auf die beklagte
Bundesrepublik Deutschland eingeräumt wird, es könne ihr im
vorliegenden Amtshaftungsprozess nicht „zugemutet“ werden,
über die militärischen Vorgänge betreffend den Angriff auf
Varvarin und ihren Beitrag hierzu noch mehr als geschehen
vorzutragen. Insoweit fehlt es indes ebenfalls an einem die
Annahme der Verfassungsbeschwerde tragenden Nachteil
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
60
aa) Aufgabe des bürgerlichen Rechts ist
es in erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich
gleichgeordneten Rechtssubjekten sachgerecht zu lösen (vgl.
BVerfGE 30, 173 ). Die Verwirklichung dieses
Ziels soll durch das zivilprozessuale Verfahrensrecht
ermöglicht werden, indem es der Herbeiführung gesetzmäßiger
und unter diesem Gesichtspunkt richtiger und im Rahmen dieser
Richtigkeit gerechter Entscheidungen dient (vgl.
BVerfGE 42, 64 ; 52, 131 ).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Grundkonzeption des
zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens bestehen nicht, und
zwar auch insoweit nicht, als die in dieses Verfahren
eingebettete Beweisführungspflicht der Parteien mit der sie
ergänzenden Beweislastregelung in Frage steht (vgl.
BVerfGE 52, 131 ).
61
Allerdings sind die Regeln über die Haftung
des Staates für die Folgen einer pflichtwidrigen Ausübung
öffentlicher Gewalt - auch wenn für sie betreffende
Streitigkeiten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet ist und daher die Zivilprozessordnung Anwendung
findet (Art. 34 Satz 3 GG) - dem öffentlichen Recht
zuzuordnen (vgl. BVerfGE 61, 149 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, NJW 2003,
S. 125). Das Amtshaftungsrecht dient nicht dem
Interessenausgleich zwischen Privaten (BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002,
a.a.O.), sondern der Sicherung eines Mindestmaßes an
Integrität privater Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt
(Höfling, VVDStRL 61 , S. 260
). Werden dem Bürger im Rahmen eines
Amtshaftungsprozesses daher Pflichten oder Obliegenheiten
auferlegt, geschieht dies mit Blick auf ein hoheitlich
geprägtes Rechtsverhältnis, in dem die Grundrechte
unmittelbar und ohne Einschränkung Anwendung finden (BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
26. August 2002, a.a.O., S. 125 ). Auch
wenn die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des
Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln im
Zivilprozess, ihrerseits bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip
(vgl. BVerfGE 52, 131 ; 106, 28 ) folgt,
können sich vor allem aus den Grundrechten jedoch darüber
hinausgehende Anforderungen an das gerichtliche Verfahren
ergeben (vgl. BVerfGE 97, 169 ; 101, 106
; 106, 28 ); der gerichtlichen
Durchsetzung von Grundrechtspositionen dürfen keine praktisch
unüberwindbaren Hindernisse entgegengesetzt werden (vgl.
BVerfGE 89, 276 ). Die Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast darf den durch einfachrechtliche Normen
bewirkten Schutz grundrechtlicher Gewährleistungen daher
nicht leerlaufen lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 6. Oktober 1999 - 1 BvR
2110/93 -, NJW 2000, S. 1483 ). Das
Prozessrecht bietet insoweit geeignete Handhaben für eine
abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. BVerfGE 97, 169
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 6. Oktober 1999, a.a.O.).
62
bb) Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof
haben sich mit diesen Anforderungen nicht auseinandergesetzt
und, ohne auf die grundsätzlich gebotene Differenzierung
einzugehen, eine Beweislastentscheidung zu Lasten der
Beschwerdeführer getroffen.
63
Die Beschwerdeführer sind durch die
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast jedenfalls in ihren
Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen (vgl.
BVerfGE 112, 93 m.w.N.). Eine
Beweislastverteilung, die den durch zivilrechtliche Normen
bewirkten Schutz grundrechtlicher Gehalte letztlich
leerlaufen ließe, wäre daher verfassungsrechtlich unzulässig
(vgl. Huster, NJW 1995, S. 112 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober
1999, a.a.O.).
64
Hinsichtlich der hier in Rede stehenden, auf
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützten
Amtshaftungsansprüche trägt der Geschädigte grundsätzlich die
volle Darlegungs- und Beweislast für alle
anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (vgl. Wurm, in:
Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 399 ff.
m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
jedoch anerkannt, dass die nicht darlegungs- und
beweisbelastete Partei eine sogenannte sekundäre
Darlegungslast treffen kann, wenn die darlegungspflichtige
Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes
steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen
besitzt, während der Prozessgegner diese hat und ihm nähere
Angaben zumutbar sind (so beispielsweise BGH, Urteil vom
11. Juni 1990 - II ZR 159/89 -, NJW 1990,
S. 3151 ; Urteil vom 24. November 1998
- VI ZR 388/97 -, NJW 1999, S. 714
; Urteil vom 14. Juni 2005 -
VI ZR 179/04 -, NJW 2005, S. 2614
). In diesen Fällen muss sich die nicht
darlegungspflichtige Partei zu dem Sachvortrag der anderen
Partei erklären und unter Umständen ihr Wissen, das der
anderen Partei unzugänglich war, offenbaren. Diese Grundsätze
hat der Bundesgerichtshof auch im Amtshaftungsprozess
herangezogen. Er hat insoweit entschieden, es müsse im
Amtshaftungsprozess zu einer sachgerechten Modifizierung und
Einschränkung der Darlegungs- und Beweislast - gegebenenfalls
bis hin zu einer Beweislastumkehr - führen, wenn ein von
einem Amtspflichtverstoß Betroffener außerhalb des von ihm
darzulegenden Geschehensablaufs stehe und daher zu Interna
der Verwaltung keinen Zugang habe und haben könne (vgl. BGHZ
129, 226 ).
65
Es ist in erster Linie Aufgabe der
Zivilgerichte, die verfassungsrechtlichen
Mindestanforderungen an die effektive Durchsetzung
grundrechtlich geschützter Rechtspositionen zu entfalten und
prozessrechtlich zu konkretisieren. Dazu gehört die
Entwicklung von Grundsätzen zu der Frage, ob in
Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Beweisnot
der Beschwerdeführer als ungewollt vom Kampfgeschehen
betroffener Zivilisten nicht von der Hand zu weisen ist,
stets von Verfassungs wegen die Grundsätze über die sekundäre
Darlegungslast zur Anwendung gelangen müssen oder
gegebenenfalls sogar eine Beweislastumkehr angezeigt ist.
Namentlich der Bundesgerichtshof geht auf diese Fragen nicht
näher ein - was allenfalls teilweise seinen Grund im
Revisionsvorbringen finden dürfte -, sondern legt seiner
Entscheidung die im Amtshaftungsrecht allgemein geltenden
Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast zugrunde. Dies
stößt insbesondere deshalb auf verfassungsrechtliche
Bedenken, soweit zugunsten der beklagten Bundesrepublik
Deutschland, wohl um eine sekundäre Darlegungslast zu
verneinen, ohne Weiteres - nicht anders als in einem Prozess
zwischen Privaten - Aspekte der Zumutbarkeit herangezogen
werden. Eine weitere Erörterung der damit verbundenen Fragen
kann indes unterbleiben.
66
cc) Denn im vorliegenden Verfahren kann ein
den Beschwerdeführern günstigeres Ergebnis auch dann
ausgeschlossen werden, wenn das nach Zurückverweisung mit der
Sache befasste Gericht der beklagten Bundesrepublik
Deutschland eine sekundäre Darlegungslast auferlegt. Eine
Haftung kommt nach § 830 BGB nur in Betracht, wenn
deutsche Amtsträger von den konkreten Umständen des Angriffs
Kenntnis gehabt hätten. Diese Kenntnis hat die Beklagte unter
Hinweis auf die „need-to-know-Regel“, nach der es
militärischer Praxis bei NATO-Operationen entspricht, dass
nur die unmittelbar mit der Operation befassten Streitkräfte
die für den Einsatz notwendigen Informationen erhalten,
widerlegt. Es ist nicht ersichtlich, was die Bundesrepublik
Deutschland weiter hätte vortragen sollen oder können, um
ihre fehlende Kenntnis darzulegen oder den Beschwerdeführern
sachgerechten Vortrag zu ermöglichen.
67
4. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG
gewährleistete grundrechtsgleiche Anspruch der
Beschwerdeführer zu II. auf rechtliches Gehör ist nicht
verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
BVerfGE 42, 364 ; stRspr). Er
begründet aber weder eine Pflicht des Gerichts, dem Vortrag
der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht die
richtige Bedeutung beizumessen (vgl. BVerfGE 76, 93
) noch eine Verpflichtung, der Rechtsansicht eines
Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1
). Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG
die Pflicht der Gerichte, namentlich bei letztinstanzlichen
Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem
Vorbringen (vgl. BVerfGE 86, 133 m.w.N.; stRspr).
Gemessen hieran macht die Feststellung des
Bundesgerichtshofs, andere völkerrechtliche
Anspruchsgrundlagen - außer Art. 3 des IV. Haager
Abkommens und Art. 91 des Protokolls I - seien nicht
ersichtlich, ausreichend deutlich, dass der Vortrag der
Beschwerdeführer zu II. zu völkergewohnheitsrechtlichen
Anspruchsgrundlagen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen worden ist.
68
5. Von einer weiteren Begründung wird
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
69
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. ist
entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.
70
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.