BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2672/07 -
des Herrn K…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. März 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg an der Fulda vom
16. August 2007 wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde
bereits unzulässig, da die Frist zur Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde abgelaufen ist.
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Gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG ist die
Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben; diese
Frist beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der
letztinstanzlichen Entscheidung. Offensichtlich unzulässige
Rechtsbehelfe können die Frist der Verfassungsbeschwerde
nicht wieder in Gang setzen. Offensichtlich unzulässig ist
ein Rechtsmittel dann, wenn der Beschwerdeführer nach dem
Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des
Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen
sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 19, 323
; 63, 80 ; 91, 93 ). So lag
es im vorliegenden Fall: Gegen eine gerichtliche
Vollstreckungsentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
ist nur in bestimmten, in § 104 Abs. 3 Satz 1
OWiG genannten Fällen, unter die sich die vom
Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung nicht subsumieren
lässt, die sofortige Beschwerde zulässig. Gemäß § 104
Abs. 3 Satz 2 OWiG sind Entscheidungen in allen anderen
Fällen nicht anfechtbar. Damit war die vom Beschwerdeführer
eingelegte Beschwerde vom 2. September 2007 offensichtlich
unzulässig. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
begann am 24. August 2007, dem Tag, an dem dem
Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung über die
Anrechnung der Erzwingungshaft zugestellt wurde. Sie war bei
Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 24. Dezember 2007
abgelaufen.
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den
Bescheid des Amtsgerichts Rotenburg an der Fulda vom
20. November 2007 wendet, wonach nichts weiter zu
veranlassen sei, da die Beschwerde unzulässig sei, hat die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Sofern er auf
die Gründe verweist, die die Ablehnung der Anrechnung der
verbüßten Erzwingungshaft betreffen, so betreffen diese den
bereits verfristeten Teil der Verfassungsbeschwerde. Darüber
hinaus gehende Gründe, weshalb der Beschluss, mit dem die
Unzulässigkeit festgestellt wird, verfassungswidrig sei,
trägt der Beschwerdeführer nicht vor.
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3. Schließlich ist auch nicht erkennbar,
inwiefern der Bescheid der Rechtsantragsstelle des
Amtsgerichts Kassel vom 19. September 2007 den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Soweit er vorträgt,
dass durch die Erklärung der Rechtsantragsstelle des
Amtsgerichts, dass kein Rechtsmittel gegeben sei, sein Recht
auf rechtliches Gehör verletzt sei, legt er nicht dar,
welcher Vortrag von ihm unberücksichtigt geblieben sei. Die
Rechtsantragsstelle hat die Akten des Verfahrens an das
Amtsgericht Rotenburg an der Fulda weitergeleitet, welches
entschieden hat, so dass – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – eine Entscheidung durch einen Richter
über die Zulässigkeit seines Rechtsmittels erfolgt ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.