BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2674/10 -
des Herrn S...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 25. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2011
wird aufgehoben.
Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom
14. Oktober 2010 - 3 Qs 629/10 - und der Beschluss des
Amtsgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2009 - 25 Gs -
121 Js 48519/09 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung für die
Wohnräume des Beschwerdeführers.
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1. Der Beschwerdeführer ist Waffensammler. Mit
Bescheid vom 23. März 2009 widerrief die zuständige
Waffenbehörde die waffenrechtliche Erlaubnis des
Beschwerdeführers wegen fehlender Zuverlässigkeit. Dem
Beschwerdeführer wurde aufgegeben, die Erlaubnisurkunden
unverzüglich, spätestens am 31. August 2009,
zurückzugeben und die eingetragenen Waffen der Waffenbehörde
zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen.
Anderenfalls erfolge eine Einziehung und Verwertung der
Waffen und der Munition. Der Beschwerdeführer legte am
26. April 2009 Widerspruch ein und erhob sodann
Anfechtungsklage. Darüber hinaus stellte er gemäß § 80
Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Für den Zeitraum
bis zur Entscheidung über den Antrag im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren sah die Behörde von der Vollziehung des
Widerrufsbescheids ab.
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2. In der Zeit vom 31. März 2009 bis zum
18. August 2009 erwarb der Beschwerdeführer unter
Verwendung der ihm belassenen Sammler-Waffenbesitzkarten zehn
und veräußerte vier Schusswaffen. Er zeigte den jeweiligen
Erwerb beziehungsweise Verkauf der Behörde an. Die
Waffenbehörde trug jeweils den gemeldeten Waffenerwerb
beziehungsweise -verkauf in die Sammler-Waffenbesitzkarte
ein. Am 29. September 2009 erstattete die Waffenbehörde
Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen
das Waffengesetz und fügte die jeweiligen Erwerbs- und
Verkaufsanzeigen des Beschwerdeführers bei. Mit Verfügung vom
21. Oktober 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft
die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers.
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3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
27. Oktober 2009 ordnete das Amtsgericht die
Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wegen des
Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 52
Abs. 1 Nr. 2b und c, Abs. 3 Nr. 2a WaffG)
an. Es sei zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung
von Beweismitteln führen werde, nämlich erlaubnispflichtigen
Waffen, Munition beziehungsweise Sprengstoffen, die der
Beschwerdeführer mutmaßlich in Besitz habe. Des Weiteren
diene die Durchsuchung der Sicherstellung von Kaufunterlagen
über den mutmaßlichen Erwerb beziehungsweise Verkauf von
Waffen in der Zeit nach dem Widerruf.
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4. Die Durchsuchung fand am 1. und
2. Dezember 2009 statt.
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5. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der
Beschwerdeführer am 23. August 2010 Beschwerde ein.
Es hätte einer Durchsuchung nicht bedurft, da die
Waffenbehörde rechtswidrig die Eintragung in der
Waffenbesitzkarte vorgenommen habe und der Besitz der Waffen
in den Akten der Waffenbehörde eingetragen sei. Die Behörde
habe dem Beschwerdeführer rechtswidrig den Waffenerwerb
ermöglicht. Die Behörde habe auch nur die von ihr
eingetragenen Waffen auffinden können.
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6. Das Verwaltungsgericht lehnte am
27. August 2010 den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ab und wies auch die Klage des
Beschwerdeführers ab.
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7. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
14. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer zugegangen
am 22. Oktober 2010, verwarf das Landgericht die
Beschwerde. Der angefochtene Beschluss genüge den
gesetzlichen Anforderungen. Aufgrund der Strafanzeige der
Behörde hätten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorgelegen, dass der Beschwerdeführer sich eines Verstoßes
gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 b und c,
Abs. 3 Nr. 2 a WaffG schuldig gemacht habe.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere
Entscheidung. Die Durchsuchungsmaßnahmen hätten nicht nur dem
Auffinden und Sicherstellen von Waffen als Beweismittel,
sondern auch der Sicherstellung der aufgefundenen Waffen zur
Einziehung im Strafverfahren gemäß § 54 WaffG sowie der
Sicherstellung von Kaufunterlagen über den Erwerb
beziehungsweise Verkauf von Waffen in der Zeit nach Widerruf
der Waffenbesitzkarten gedient.
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8. Am 17. April 2011 erhob die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage beim
Schöffengericht wegen mehrerer Verstöße gegen das
Waffengesetz.
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1. Der Beschwerdeführer rügt mit der
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 13
Abs. 1 GG. Er wendet sich gegen die Annahme eines für
die Durchsuchung ausreichenden Verdachtsgrads und macht in
diesem Zusammenhang geltend, dass der Widerruf der
waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht bestandskräftig
gewesen sei und die Verwaltungsbehörde sich bereit erklärt
habe, mit der Vollziehung bis zu einer Entscheidung im
Eilverfahren zuzuwarten. Dies sei Staatsanwaltschaft und
Polizei bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe im
Vertrauen auf den Ausgang des Eilverfahrens beim
Verwaltungsgericht noch weiterhin Gebrauch von seiner
Waffenbesitzkarte gemacht.
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Ferner sei die Durchsuchungsmaßnahme nicht zur
Beweiserhebung geeignet gewesen. Die Beweismittel seien der
Behörde nicht nur in der Sache bekannt, sondern von dem
Beschwerdeführer bereits selbst zugänglich gemacht worden.
Die Durchsuchung habe nichts Neues zu Tage fördern können, da
der Beschwerdeführer jeden Waffenerwerb der zuständigen
Behörde vollständig und beweiskräftig gemeldet habe. Der
Durchsuchungsantrag hätte darlegen müssen, dass trotz der
freiwilligen Herausgabe gerade der zusätzliche
Grundrechtseingriff in Form der Anordnung einer Durchsuchung
geboten und verhältnismäßig ist, um Beweise zu sichern. In
dem vorliegenden Fall sei die Besonderheit zu
berücksichtigen, dass aufgrund der § 10 Abs. 1a,
§ 23, § 34 Abs. 2 WaffG der Waffenverkehr
lückenlos dokumentiert und urkundlich erfasst sei. Der
Beschwerdeführer habe die Meldevorschriften genau
eingehalten. Ein Verdacht, er hätte weitere Waffenankäufe
unbekannt und ohne Meldung an die Behörde getätigt, habe zu
keinem Zeitpunkt bestanden.
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Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass
die Behörde alle Erwerbsmeldungen und den nachfolgenden
Waffenbesitz durch die Eintragung in der jeweils vorgelegten
Sammler-Waffenbesitzkarte legalisiert habe. Zu keinem
Zeitpunkt habe sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen,
dass der Erwerb aus ihrer Sicht nicht statthaft sei.
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Die Sicherstellung zum Zwecke der Einziehung
sei keine tragfähige Erwägung, da es keinerlei Hinweise
gegeben habe, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit
versucht habe, Waffen vor Behörden zu verbergen. Zudem habe
der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, die Waffen
heimlich wegzuschaffen oder zu veräußern, da der Verkaufsweg
durch die Meldepflichten von Käufer und Verkäufer stets
dokumentiert sei. Als milderes Mittel habe der
Beschwerdeführer zunächst zur freiwilligen Herausgabe
aufgefordert werden müssen.
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2. Die Original-Verfassungsbeschwerde ging
beim Bundesverfassungsgericht am 23. November 2010
ein. Ein vorangegangener Eingang der Verfassungsbeschwerde
per Telefax - wie in der Verfassungsbeschwerde
angegeben - wurde nach Prüfung des Faxbuches nicht
festgestellt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde mit
Beschluss vom 7. April 2011 nicht zur Entscheidung
an, weil diese nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt
worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Glaubhaftmachung
übersandte der Beschwerdeführer eine Ablichtung seines
Faxausgangsbuches vom 22. November 2010. Im Rahmen einer
Prüfung des Faxjournals des Bundesverfassungsgerichts wurde
sodann festgestellt, dass von dem Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers am 22. November 2010 um 17.36 Uhr ein
33-seitiges - nicht mehr auffindbares - Telefax bei Gericht
eingegangen war.
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Die Hessische Staatskanzlei hat über die
Wiedergabe des Sachverhalts hinaus keine Stellungnahme
abgegeben. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 121
Js 48519/09 der Staatsanwaltschaft Darmstadt vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zu Art. 13 Absatz 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers
ist als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahmebeschluss vom
7. April 2011 auszulegen (vgl. BVerfGE 19, 88 ),
die unter den vorliegenden besonderen Umständen auch
begründet ist. Wenn nämlich die Rechtskraft einer
Entscheidung aufgrund eines Antrags auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der
Einlegungs- und Begründungsfrist durchbrochen werden kann
(vgl. § 93 Abs. 2 BVerfGG), so muss dies erst recht
möglich sein, wenn das Gericht seine bisherige Entscheidung
in der unzutreffenden Annahme einer Fristversäumung getroffen
hat, die tatsächlich nicht vorliegt, und der Beschwerdeführer
aus diesem Grunde eine Überprüfung begehrt.
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2. Dementsprechend ist der Kammerbeschlusses
vom 7. April 2011 aufzuheben.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1
GG.
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1.a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert
die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die
Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. Damit
wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit
ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen
Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl.
BVerfGE 27, 1 ; 51, 97 ). In diese
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine
Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27
; 103, 142 ).
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b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als
Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein
Verstoß gegen diese Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich
zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr
finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ;
59, 95 ). Es ist zu verlangen, dass ein dem
Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das
den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen
Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit
des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen
berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 7. September 2006 -
2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443, und vom
5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008, S.
2422 ).
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c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten
gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss
gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der
vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall,
wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung
stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke
des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44
).
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2. Weder die Begründung des
Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung
lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen zu fordernden
Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die
Fachgerichte in nachvollziehbarer Weise vom Vorliegen des
subjektiven Tatbestandes des Verstoßes gegen das Waffengesetz
ausgegangen sind. Zum objektiven Tatbestand gehört unter
anderem das Erwerben, Besitzen oder Führen von Schusswaffen
ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Vorsatz des Täters muss
sich mithin auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis
erstrecken. Im vorliegenden Fall hätte für Amtsgericht und
Landgericht Anlass bestanden, sich mit dieser Frage
auseinanderzusetzen. Die Ordnungsbehörde hat trotz des
Entzugs der waffenrechtlichen Erlaubnis Erwerbs- und
Veräußerungsanzeigen des Beschwerdeführers entgegengenommen
und eine Vielzahl von neu erworbenen Waffen auf dessen
Waffenbesitzkarte eingetragen. Angesichts des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer verpflichtet war, diese
Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens bis zum
31. August 2009, zurückzugeben, erscheint es nicht
nachvollziehbar, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht
nur nicht darauf hingewiesen hat, dass er nunmehr keine
Waffen mehr erwerben darf, sondern diese auch noch
eingetragen hat. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass
der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von einer
weiterbestehenden Erlaubnis ausgegangen sein könnte. Dazu
hätten sich die Fachgerichte jedenfalls verhalten müssen.
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3. Ob das in den angegriffenen Beschlüssen
geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers einen anderen
als den dort angegebenen Tatbestand erfüllt, braucht nicht
näher geprüft zu werden. Durchsuchungsbeschlüsse nach
Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 StPO müssen den
gesetzlichen Tatbestand, auf dessen Verwirklichung sich der
Verdacht richtet, selbst benennen. Nur wenn der zur Kontrolle
des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden
Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit
vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des
Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt,
für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7.
September 2006 - 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443-1444).
Vorliegend haben die Fachgerichte den Verdacht eines
vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz für gegebenen
erachtet. Soweit - im Hinblick auf Zweifel am subjektiven
Tatbestand - auch eine fahrlässige Tatbegehung (§ 52
Abs. 4 WaffG) in Betracht käme, würde es jedenfalls an der
erforderlichen gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung
fehlen. Denn bei einem vorsätzlichen Verstoß sieht § 52
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, bei der fahrlässigen Begehung
jedoch lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
eine Geldstrafe als Strafdrohung vor.
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Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2
BVerfGG.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.