BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2680/07 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. April 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des bayerischen
Staatslotteriegesetzes, nach der auch die gewerbliche
(Weiter-)Vermittlung der vom Freistaat Bayern veranstalteten
Lotterien und Wetten jenseits der dem Bereich des
Veranstalters zuzuordnenden Annahmestellen eine schriftliche
Vereinbarung zwischen dem gewerblichen Spielvermittler und
der bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung
voraussetzt.
2
1. Die Beschwerdeführer betreiben
Postwettannahmestellen, über die - im Gegensatz zu
Ladenannahmestellen - Spielscheine für die Teilnahme an
den vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten
auf dem Postweg eingehen und der Spieleinsatz bargeldlos
entrichtet wird. Grundlage ihrer Tätigkeit ist jeweils ein
mit der bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung
geschlossener Vertrag über einen „Geschäftsauftrag zur
Führung einer Postwettannahmestelle in lotterierechtlich
zulässigem Rahmen“. Für diese Tätigkeit erhalten die
Beschwerdeführer eine Vertriebsvergütung aus den erzielten
Spielumsätzen.
3
Über die von ihnen betriebenen
Postwettannahmestellen nahmen die Beschwerdeführer auch
Spielaufträge von gewerblichen Spielvermittlern, insbesondere
der E. Ltd., B., an, deren Geschäftstätigkeit darin besteht,
dass sie - zumeist in Verbindung mit der gewerblichen
Organisation von Spielgemeinschaften oder
Systemlottospiel - die Teilnahme an staatlich
veranstalteten Glücksspielen vermitteln und insoweit
- ohne im eigentlichen Sinne Annahmestelle zu
sein - faktisch zu einer den dem Bereich des
Veranstalters zuzuordnenden Annahmestellen nachgeordneten
gewerblichen Vertriebsebene werden. Dies untersagte die
bayerische Staatliche Lotterieverwaltung den
Beschwerdeführern als lotterierechtlich unzulässig, da es an
einer auch insoweit notwendigen schriftlichen Vereinbarung
nach Art. 3 StLottG fehle.
4
Das Gesetz über die vom Freistaat Bayern
veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz -
StLottG) vom 29. April 1999 (BayGVBl S. 226) sieht
im Anschluss an die - vor dem Hintergrund der
§§ 284 und 287 StGB - ausschließlich zu verstehende
Befugnis des Freistaats Bayern zur Veranstaltung von
Lotterien und Wetten (Art. 2) in Art. 3 folgende,
mit „Annahmestellen“ überschriebene Regelung vor:
5
(1) Die vom Freistaat Bayern veranstalteten
Glücksspiele dürfen nur in solchen Annahmestellen gewerblich
vermittelt werden, die eine schriftliche Vereinbarung
unmittelbar mit der Staatlichen Lotterieverwaltung
geschlossen haben.
6
(2) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Mark kann belegt werden, wer ohne unmittelbare Beauftragung
durch die Staatliche Lotterieverwaltung gewerbsmäßig Lose
oder Losabschnitte öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen
oder Urkunden, durch welche Anteile an solchen Losen oder
Losabschnitten zu Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen
werden, verkauft oder zum Verkauf anbietet, anderen überlässt
oder zur Überlassung anbietet, soweit diese in Bayern der
Durchführung durch die Staatliche Lotterieverwaltung
unterliegen.
7
2. Infolge der Weigerung der Beschwerdeführer,
fortan keine über gewerbliche Spielvermittler eingereichten
Spielbeteiligungen mehr entgegenzunehmen, erhob die
bayerische Staatliche Lotterieverwaltung Klage, auf die
rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer
nicht mehr berechtigt seien, über ihre Postwettannahmestellen
Spielaufträge von gewerblichen Spielvermittlern
entgegenzunehmen, die keine schriftliche Vereinbarung
unmittelbar mit der bayerischen Staatlichen
Lotterieverwaltung geschlossen hätten.
8
In dem insoweit maßgeblichen Urteil vom
29. Juni 2006 qualifizierte das Oberlandesgericht
München die Verträge zwischen den Beschwerdeführern und der
bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung als
Handelsvertreterverträge. Damit stehe der bayerischen
Staatlichen Lotterieverwaltung als Geschäftsherrn ein
Weisungsrecht gegenüber den Beschwerdeführern gemäß
§ 675 Abs. 1, § 665 BGB zu. Die Weisung, von
gewerblichen Spielvermittlern keine Spielaufträge
entgegenzunehmen, die keine schriftliche Vereinbarung
unmittelbar mit der bayerischen Staatlichen
Lotterieverwaltung geschlossen haben, verändere den auf das
lotterierechtlich Zulässige beschränkten Umfang der
vertraglich vereinbarten Tätigkeit nicht. Der Begriff des
lotterierechtlich Zulässigen sei nämlich unter
Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 StLottG zu
beurteilen.
9
Art. 3 Abs. 1 StLottG werde durch
den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag
zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag -
LottStV; BayGVBl 2004 S. 230) nicht berührt, wie
sich insbesondere aus der Formulierung „unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Regelungen“ in dessen § 14 Abs. 2
ergebe. Gemäß Art. 3 Abs. 1 StLottG sei die
gewerbliche Vermittlung der vom Freistaat Bayern
veranstalteten Glückspiele nur solchen Unternehmen gestattet,
deren Annahmestellen eine schriftliche Vereinbarung
unmittelbar mit der bayerischen Staatlichen
Lotterieverwaltung geschlossen hätten. Die Beschwerdeführer
hätten zwar selbst in Gestalt ihrer Handelsvertreterverträge
derartige Vereinbarungen mit der bayerischen Staatlichen
Lotterieverwaltung geschlossen. Erforderlich sei jedoch
darüber hinaus, dass auch ihre Geschäftspartner derartige
Vereinbarungen geschlossen hätten. Dass bei einer gestuften
gewerblichen Spielvermittlung lediglich der dem Veranstalter
nächstgelegene Vermittler, hier also die Beschwerdeführer,
einer unmittelbaren Vereinbarung bedürfe, während sie bei den
veranstalterfernen Vermittlern entbehrlich wäre, sei dem
Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen und auch mit deren
Zweck nicht zu vereinbaren.
10
Diesem Ergebnis stünden weder
verfassungsrechtliche noch europarechtliche noch
kartellrechtliche Hindernisse entgegen. Es sei dem Freistaat
Bayern als Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt,
die gewerbliche Vermittlung der von ihm veranstalteten
Lotterien und Wetten von seiner - letztlich durch die
schriftliche Vereinbarung - dokumentierten Zustimmung
abhängig zu machen. Insbesondere greife das nicht unzulässig
in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete
Berufsfreiheit der gewerblichen Spielvermittler, die Kunden
der Beschwerdeführer seien, oder der Beschwerdeführer selbst
ein. Art. 3 Abs. 1 StLottG diene der Wahrung
wichtiger Belange des Gemeinwohls. Die Beschränkung der
gewerblichen Spielvermittlung auf solche Annahmestellen, die
eine schriftliche Vereinbarung unmittelbar mit der
bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung geschlossen
hätten, sei auch verhältnismäßig. Sie stelle grundsätzlich
ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen
Gesetzesziele dar. Die Einhaltung der Anforderungen an
gewerbliche Spielvermittler nach § 14 Abs. 2
LottStV werde dadurch gefördert, dass die gewerbliche
Spielvermittlung nur dann zulässig sei, wenn eine
Vereinbarung mit der bayerischen Staatlichen
Lotterieverwaltung vorliege, weil auf diese Weise
unzuverlässige Spielvermittler durch Verweigerung der
Vereinbarung oder deren Kündigung an der Beeinträchtigung der
genannten Belange durch die Spielvermittlung gehindert werden
könnten. Die in Art. 3 Abs. 1 StLottG angeordnete
Beschränkung der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler sei
auch erforderlich. Es wäre nicht gleich wirksam, die
Durchsetzung der Anforderungen des § 14 Abs. 2
LottStV ausschließlich den gemäß § 12 Abs. 1 in
Verbindung mit § 14 Abs. 3 LottStV berufenen
Behörden zu überlassen. Denn ungeachtet der Frage, inwieweit
diese öffentlichrechtlichen Vorschriften überhaupt zu
hoheitlichen Maßnahmen gegen im Ausland ansässige gewerbliche
Spielvermittler befugen könnten, wäre deren Durchsetzung
solchen Spielvermittlern gegenüber jedenfalls faktisch
deutlich erschwert.
11
Das Erfordernis einer schriftlichen
Vereinbarung unmittelbar mit der bayerischen Staatlichen
Lotterieverwaltung für die Zulässigkeit der gewerblichen
Spielvermittlung begegne keinen europarechtlichen Bedenken.
Insbesondere werde dadurch nicht Art. 10 Abs. 2 EG
in Verbindung mit Art. 43 oder Art. 49 Abs. 1
EG verletzt. Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprächen
denen des Grundgesetzes. Einer Vorlage der von den
Beschwerdeführern angeregten Fragen über die Vereinbarkeit
einer Regelung wie Art. 3 Abs. 2 StLottG mit
Art. 43 EG und Art. 49 EG an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 EG
bedürfe es nicht, weil angesichts des Urteils des EuGH vom
6. November 2003 (Rs. C-243/01, Slg. 2003,
I-13031 - Gambelli) keine vernünftigen Zweifel an der
Auslegung des Gemeinschaftsrechts bestünden.
12
Es lägen auch keine kartellrechtlichen
Bedenken vor. Insbesondere stelle die verfassungsrechtliche
Rechtfertigung dieses Erfordernisses für die bayerische
Staatliche Lotterieverwaltung, die hinsichtlich der
Veranstaltung von Lotterien Normadressat des § 20
Abs. 1 GWB sei, eine sachliche Rechtfertigung für die
Einschränkung der Betätigung der Beschwerdeführer dar, die
darin liege, dass sie nicht von jedem gewerblichen
Spielvermittler Spielaufträge entgegennehmen könnten.
13
3. Nachdem die Revision im Urteil des
Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2006 nicht
zugelassen wurde, legten die Beschwerdeführer
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Zur
Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache nach
§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führten sie an, dass
die aufgeworfenen Rechtsfragen über den Streitfall hinaus
Bedeutung hätten. In diesem Zusammenhang erwähnten sie unter
anderem, dass die Vereinbarkeit von Art. 3 StLottG mit
dem Gemeinschaftsrecht umstritten und Gegenstand anderer
gerichtlicher und kartellbehördlicher Verfahren sei, ohne
jedoch die in der Vorinstanz gemachten Ausführungen und
angeregten Vorlagefragen an den EuGH zu wiederholen.
14
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
13. November 2007 wies der Bundesgerichtshof die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Rechtssache habe weder
grundsätzliche Bedeutung noch liege ein anderer Fall des
§ 543 Abs. 2 ZPO vor. Von einer weiteren Begründung
wurde abgesehen.
15
Die Beschwerdeführer sehen sich durch das
Urteil des Oberlandesgerichts München und den Beschluss des
Bundesgerichtshofs im Wesentlichen in ihrem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG sowie in ihrem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt.
16
1. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG
machen die Beschwerdeführer geltend, ihre
Berufsausübungsfreiheit werde von Art. 3 StLottG
betroffen, weil das faktische Verbot der Tätigkeit
gewerblicher Spielvermittler ihnen als Handelsvertreter der
bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung die Möglichkeit
nehme, durch die Zusammenarbeit mit gewerblichen
Spielvermittlern höhere Umsätze zu erzielen.
17
Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG
sei nicht gerechtfertigt. Die Unvereinbarkeit des
Staatslotteriegesetzes mit dem Grundgesetz sei durch das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006
(BVerfGE 115, 276) festgestellt worden. Die Folgen einer
Unvereinbarkeitserklärung mit dem Grundgesetz seien nach wie
vor klärungsbedürftig. In seinem Urteil vom 28. März
2006 habe sich das Bundesverfassungsgericht ausschließlich
mit der Situation von privaten Sportwettenanbietern
beschäftigt, die ohne behördliche Erlaubnisse ihrer
Geschäftstätigkeit nachgegangen seien. Um es nicht zu einem
Zustand ungeregelter und daher unkontrollierbarer privater
Wett- und Wettvermittlungstätigkeit kommen zu lassen, habe
das Bundesverfassungsgericht das Mittel der
Unvereinbarkeitserklärung gewählt. Zweifelhaft sei aber, ob
auf dieses Gesetz auch ein Eingriff in das
Privatrechtsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem
Freistaat Bayern gestützt werden könne.
18
Darüber hinaus sei die Anwendung des
Art. 3 StLottG aber auch nicht verhältnismäßig. Als
legitimer Zweck sei allenfalls an das Interesse zu denken,
dem Freistaat Bayern ein Mittel zur Kontrolle gewerblicher
Spielvermittler an die Hand zu geben, um die Bevölkerung vor
unseriösen Angeboten und Betrug im Hinblick auf die vom
Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien zu schützen. Für
die Verfolgung dieses Zwecks sei Art. 3 StLottG bereits
ungeeignet. Der Zweck sei sicherheitsrechtlicher Art und
könne dadurch nur mit geeigneten Mitteln des öffentlichen
Rechts, insbesondere einer Genehmigungspflicht verfolgt
werden, nicht aber mit dem Abschluss einer privatrechtlichen
Vereinbarung. Art. 3 StLottG sei aber auch neben
§ 14 LottStV nicht erforderlich. Es sei nicht
ersichtlich, warum eine rein privatrechtlich ausgestaltete,
den Zugang zur Berufsausübung erschwerende Kontrolle neben
der öffentlichrechtlich gestalteten Aufsicht über die
gewerblichen Spielvermittler noch notwendig wäre. Für die
fehlende Erforderlichkeit spreche auch, dass sich eine
entsprechende Regelung in dem neuen Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag;
BayGVBl 2007 S. 906) nicht mehr finde.
19
2. Daneben bringen die Beschwerdeführer vor,
in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl durch das
Oberlandesgericht München als auch durch den
Bundesgerichtshof verletzt worden zu sein.
20
a) Eine Verletzung ihres Rechts auf den
gesetzlichen Richter durch das angegriffene Urteil des
Oberlandesgerichts München liege in der Kombination von
Nichtvorlage und Nichtzulassung der Revision begründet. Das
Oberlandesgericht habe § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
willkürlich angewendet, da es den Einfluss der Vorlagepflicht
des Art. 234 EG auf die Anwendung des § 543 ZPO in
keiner Weise berücksichtigt und durch die unzulässige
Kombination von Nichtvorlage und Nichtzulassung der Revision
die Anforderungen an die Revisionszulassung grundsätzlich
verkannt habe. Eine gemeinschaftskonforme Auslegung des
Rechts der Revisionszulassung erfordere es, den Begriff der
grundsätzlichen Rechtsfrage in § 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO dahingehend auszulegen, dass jede
entscheidungserhebliche Auslegungsfrage des
Gemeinschaftsrechts als grundsätzliche Rechtsfrage anzusehen
sei.
21
Entscheidungserhebliche Auslegungsfragen des
Gemeinschaftsrechts hätten vorgelegen. Die Anwendung des
Art. 3 StLottG auf die Tätigkeit gewerblicher
Spielvermittler bedeute ein absolutes und strafbewehrtes
Tätigkeitsverbot für gewerbliche Spielvermittler im
Anwendungsbereich des bayerischen Staatslotteriegesetzes. Da
sich dieses Verbot auch auf gewerbliche Spielvermittler aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere der im Urteil ausdrücklich benannten E. Ltd.,
B., erstrecke, sei Art. 3 Abs. 1 StLottG mit
Art. 43 und Art. 49 EG unvereinbar. Es seien keine
hinreichenden zwingenden Allgemeininteressen für die
Rechtfertigung des nicht diskriminierenden Verbots
ersichtlich. Zumindest fehle es wegen § 14 LottStV an
der Erforderlichkeit.
22
b) Daneben würden die Beschwerdeführer in
ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter durch den
angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzt, da
der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches
Hauptsachegericht die Vorlagepflicht nach Art. 234
Abs. 3 EG grundsätzlich verkannt habe. Der angegriffene
Nichtannahmebeschluss lasse nicht erkennen, dass sich der
Bundesgerichtshof mit der Vorlagepflicht oder dem Vorliegen
entscheidungserheblicher Auslegungsfragen des
Gemeinschaftsrechts überhaupt befasst habe. Selbst wenn man
davon ausginge, dass sich der Bundesgerichtshof die
entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zurechnen
lassen könnte, wäre nach den vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Maßstäben ebenfalls von einer willkürlichen
Nichtvorlage auszugehen.
23
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Annahme nicht
zur Durchsetzung der im Rahmen der Verfassungsbeschwerde
rügefähigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
24
1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen
Richter durch das Urteil des Oberlandesgerichts München und
den Beschluss des Bundesgerichtshofs geltend machen, ist die
Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig.
25
a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht insoweit der in § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität
entgegen. Danach müssen die Beschwerdeführer über das Gebot
der Rechtswegerschöpfung hinaus alle im Rahmen des
fachgerichtlichen Verfahrens gegebenen Möglichkeiten nutzen,
um der Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 73, 322
; 81, 22 ; 95, 163 ). Eine
Abhilfemöglichkeit im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes
besteht nicht nur dann, wenn der Erfolg vorher feststeht;
vielmehr ist jede Möglichkeit, der Grundrechtsverletzung im
fachgerichtlichen Verfahren abzuhelfen, zu nutzen, wenn ihr
Erfolg zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfGE 68, 376
; 70, 180 ).
26
b) Daran fehlt es vorliegend. Die
Beschwerdeführer haben nicht alle Möglichkeiten genutzt, um
der Rechtsverletzung abzuhelfen. Sie hätten in ihrer
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darauf hinweisen
müssen, dass sich aus ihrer Sicht die Notwendigkeit einer
Revisionszulassung auch beziehungsweise gerade aus der
Pflicht des Bundesgerichtshofs ergab, dem EuGH Fragen zur
Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.
27
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die
Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht und
den Bundesgerichtshof verstoße gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG, weil entscheidungserhebliche
Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts vorgelegen hätten,
die als grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne von § 543
Abs. 2 Nr. 1 ZPO hätten behandelt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof habe als letztinstanzliches
Hauptsachegericht die Vorlagepflicht nach Art. 234
Abs. 3 EG grundsätzlich verkannt. Dem ist insoweit
zuzustimmen, als sich die „grundsätzliche Bedeutung“ der
Rechtssache im Sinne des Revisionsrechts auch aus der
Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG
ergeben kann (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
BVerfGE 82, 159 ; BVerwG, Beschluss vom
30. Januar 1996 - 3 NB 2/94 -, NVwZ 1997,
S. 178; BVerwG, Beschluss vom
10. Oktober 1997 - 6 B 32/97 -, NVwZ-RR 1998,
S. 752 ; für das finanzgerichtliche Verfahren
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, JURIS, Rn. 4;
für das zivilgerichtliche Verfahren BGH, Beschluss vom
16. Januar 2003 - I ZR 130/02 -, BeckRS 2003,
S. 1439). Zutreffend ist ebenfalls, dass die
Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG in Fällen
der zulassungsgebundenen Revision, in denen die
Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht mit dem
Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist,
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
EuGH nur bei dem Gericht eintreten kann, das über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, vorliegend also dem
Bundesgerichtshof (BVerfGE 82, 159 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 4; EuGH, Urteil
vom 4. Juni 2002, Rs. C-99/00, Slg. 2002,
I-4839, Rn. 16 - Lyckeskog).
28
Jedoch haben die Beschwerdeführer in der
Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder auf eine
sich aus der Unvereinbarkeit von Art. 3 StLottG mit
Gemeinschaftsrecht ergebende Vorlagepflicht des
Bundesgerichtshofs nach Art. 234 Abs. 3 EG noch auf
den Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit einer Vorlage an
den EuGH und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im
Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hingewiesen.
Sie haben lediglich dargelegt, dass sich die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache aus ihren Auswirkungen auf die
Allgemeinheit ergeben könne, und vorgebracht, dass die Frage,
ob und unter welchen Voraussetzungen die Mitwirkung
gewerblicher Spielvermittler an der Herbeiführung von
Spielverträgen zwischen Spielteilnehmern und dem Veranstalter
von Lotterien rechtswidrig sei, über den Streitfall hinaus
Bedeutung habe, weil sie Gegenstand anderer gerichtlicher und
kartellbehördlicher Verfahren sei. In diesem Zusammenhang
haben die Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass die
Vereinbarkeit von Art. 3 StLottG im Besonderen und
nationaler Beschränkungen gewerblicher Spielvermittlung im
Allgemeinen mit dem Gemeinschaftsrecht umstritten und
Gegenstand von Verfahren vor nationalen Gerichten und dem
EuGH sei. Solche materiellrechtlichen Probleme führen aber
nur dann zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn der
die Revisionszulassung Begehrende hinreichend substantiiert
jedenfalls die Möglichkeit einer Vorlagepflicht nach
Art. 234 Abs. 3 EG darlegt.
29
2. Soweit sich die Beschwerdeführer durch das
Urteil des Oberlandesgerichts München und den Beschluss des
Bundesgerichtshofs in ihrem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG verletzt sehen, ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
30
a) Die vorliegend in Rede stehende
Beschränkung der Berufsfreiheit folgt vorrangig aus den
Geschäftsbeziehungen, welche die Beschwerdeführer als
Betreiber von Postwettannahmestellen für die vom Freistaat
Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten mit der für deren
Durchführung zuständigen bayerischen Staatlichen
Lotterieverwaltung rechtlich verbindet und die nach
fachgerichtlicher Einschätzung im Ausgangsverfahren als
Handelsvertreterverhältnisse anzusehen sind. Die im
Ausgangsverfahren insoweit erfolgten fachgerichtlichen
Feststellungen der Modalitäten der im Rahmen dieser
vertraglichen Rechtsverhältnisse zulässigen
Vertriebstätigkeit, die die Beschwerdeführer hinsichtlich der
vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten mit
Wirkung für und gegen diesen vornehmen, stellen sich weder
als willkürlich, noch als grundsätzliche Verkennung von
Geltung und Umfang der grundrechtlichen Gewährleistungen aus
Art. 12 Abs. 1 GG dar.
31
Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung
einfachrechtlicher Normen können vom Bundesverfassungsgericht
- abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur
darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Das ist der Fall, wenn
die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen
die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend
berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 85, 248
; 87, 287 ).
32
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Soweit sich Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der
Beschwerdeführer nach der dieser zugrunde liegenden
vertraglichen Rechtsbeziehung anhand des Kriteriums der
„lotterierechtlichen Zulässigkeit“ bestimmen, stellt die
Anwendung des für den Vertrieb der vom Freistaat Bayern
veranstalteten Lotterien und Wetten in Art. 3
Abs. 1 StLottG niedergelegten Erfordernisses einer
schriftlichen Vereinbarung unmittelbar mit der bayerischen
Staatlichen Lotterieverwaltung auch auf die
gewerbliche Spielvermittlung jenseits der dem Bereich des
Veranstalters zuzuordnenden Annahmestellen eine
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegung des
einfachen Rechts dar, die insbesondere mit der von den
Beschwerdeführern insoweit als verletzt gerügten
Berufsfreiheit vereinbar ist. Denn diese fachgerichtliche
Auslegung des Art. 3 Abs. 1 StLottG erfolgt unter
Rückgriff auf gesetzgeberische Regelungsziele, welche die
damit einhergehende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit
der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich rechtfertigen.
33
Obwohl eine restriktivere, am Wortlaut des mit
„Annahmestellen“ überschriebenen Art. 3 Abs. 1 StLottG
orientierte Auslegung des Art. 3 Abs. 1 StLottG
möglich ist, die das Erfordernis einer schriftlichen
Vereinbarung unmittelbar mit der bayerischen Staatlichen
Lotterieverwaltung lediglich auf die dem Bereich des
Veranstalters zuzuordnenden Annahmestellen anwendet, stellt
die Erstreckung dieses Erfordernisses auch auf die
gewerbliche Spielvermittlung jenseits der Annahmestellen eine
vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG
vertretbare fachgerichtliche Auslegung des Art. 3
Abs. 1 StLottG dar. Anders als von den Beschwerdeführern
behauptet, führt sie im Ergebnis nicht zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer
Berufsausübungsfreiheit.
34
So steht der fachgerichtlichen Auslegung des
Art. 3 Abs. 1 StLottG nicht von vornherein das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006
entgegen, in dem das in Bayern bestehende Wettmonopol für
unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt wurde
(BVerfGE 115, 276 ). Denn das Urteil trifft gerade
keine Aussagen über den Vertrieb der vom Freistaat Bayern
veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der
Vertriebsstruktur.
35
Die Anwendung des für den Vertrieb der vom
Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten in
Art. 3 Abs. 1 StLottG niedergelegten Erfordernisses
einer schriftlichen Vereinbarung unmittelbar mit der
bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung auch auf die gewerbliche Spielvermittlung jenseits
der Annahmestellen ist auch geeignet, die gesetzgeberischen
Regelungsziele des Art. 3 Abs. 1 StLottG zu
fördern, wonach der Freistaat Bayern die Ausführung seiner
Glücksspiele in vollem Umfang kontrollieren soll (BayLTDrucks
14/219 vom 19. Januar 1999, S. 5 f.). Anders
als von den Beschwerdeführern geltend gemacht entfällt die
Eignung nicht bereits deshalb, weil ein
sicherheitsrechtlicher Zweck wie der der Kontrolle
gewerblicher Spielvermittler nur mit Mitteln des öffentlichen
Rechts, insbesondere mit einer Genehmigungspflicht, nicht
aber mit dem Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung
verfolgt werden könne. Dieser Zusammenhang wird von den
Beschwerdeführern lediglich behauptet, aber nicht näher
dargelegt. Darüber hinaus weist die in Art. 3
Abs. 1 StLottG gewählte Form der schriftlichen
Vereinbarung für die Kontrolle gewerblicher Spielvermittler,
anders als die Beschwerdeführer meinen, nicht zwingend auf
ein rein privatrechtliches Verhältnis hin. Wie sich
insbesondere aus der in Art. 3 Abs. 2 StLottG
geregelten Ordnungswidrigkeit und der durch die Formulierung
„ohne unmittelbare Beauftragung“ hergestellten Anknüpfung
ergibt, dient das Erfordernis der schriftlichen Vereinbarung
unmittelbar mit der bayerischen Staatlichen
Lotterieverwaltung einem ordnungsrechtlichen Belang.
36
Von Verfassungs wegen ist ebenfalls nicht zu
kritisieren, dass die Fachgerichte die Regelung der
gewerblichen Spielvermittlung in § 14 LottStV nicht wie
von den Beschwerdeführern vorgebracht als gleichermaßen
wirksam ansehen. Denn die fachgerichtliche Auslegung des
Art. 3 Abs. 1 StLottG ermöglicht es der bayerischen
Staatlichen Lotterieverwaltung, auch gegenüber den
Annahmestellen selbst tätig zu werden. Die Beschwerdeführer
sind der Einschätzung des Oberlandesgerichts, gegenüber im
Ausland ansässigen gewerblichen Spielvermittlern jenseits der
dem Bereich des Veranstalters zuzuordnenden Annahmestellen
liefen die öffentlichrechtlichen Eingriffsbefugnisse nach
§ 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1
LottStV weitgehend leer, nicht entgegengetreten.
37
Anders als von den Beschwerdeführern
behauptet, entfällt die Erforderlichkeit der
fachgerichtlichen Auslegung des Art. 3 Abs. 1
StLottG schließlich nicht deshalb, weil diese Regelung nach
Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum
1. Januar 2008 nicht beibehalten wurde. Zwar hat der
Freistaat Bayern das Staatslotteriegesetz durch das Gesetz
zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in
Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl 2007
S. 922) aufgehoben. Der Grund hierfür ist jedoch nicht
in der Redundanz von Art. 3 Abs. 1 StLottG
beziehungsweise seiner fachgerichtlichen Auslegung zu sehen,
sondern darin, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seinem
§ 4 Abs. 1 über § 14 LottStV hinausgegangen
ist und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele unter
Erlaubnisvorbehalt gestellt hat.
38
c) Von vornherein werden die Beschwerdeführer
von dem aus Art. 3 Abs. 1 StLottG abgeleiteten
Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung auch für die
gewerbliche Spielvermittlung jenseits der Annahmestellen nur
insoweit betroffen, als ihnen ein Entgegennehmen von
Spielbeteiligungen, die über einen gewerblichen
Spielvermittler vermittelt werden, als lotterierechtlich
unzulässig untersagt ist. Die grundrechtsbeschränkende
Wirkung, die mit diesem Erfordernis für die Tätigkeit der
gewerblichen Spielvermittler einhergeht, betrifft sie
indessen nicht unmittelbar. Abgesehen davon, dass aus
Art. 3 StLottG weder unmittelbar (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2007
- 1 BvR 1896/99 -, JURIS, Rn. 92) noch nach
verwaltungsgerichtlicher Auslegung (vgl. Verwaltungsgericht
München, Urteil vom 12. Dezember 2006 - M 16 K 05.6154
-, JURIS, Rn. 125) ein allgemeines Verbot der
gewerblichen Spielvermittlung in Bayern folgt, sind die
Beschwerdeführer allein im Hinblick auf die dem Bereich des
Veranstalters zuzuordnende Annahmestelle betroffen. Soweit
sie sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde - wie schon im
Ausgangsverfahren - gegen ein „faktisches Verbot“ der
gewerblichen Spielvermittlung wenden, können sie eine
Verletzung eigener Rechte damit nicht begründen.
39
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.