BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 268/02 -
- 2 BvR 291/02 -
- 2 BvR 504/02 -
- 2 BvR 268/02 -,
- 2 BvR 291/02 -,
- 2 BvR 504/02 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. November 2002 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Dauer
gerichtlicher Verfahren auf dem Gebiet des
Strafvollzugsrechts. Die Beschwerdeführer stellten beim
jeweils zuständigen Landgericht Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG. Mit ihren
Verfassungsbeschwerden beanstanden sie die Untätigkeit des
jeweiligen Gerichts.
2
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Ihnen kommt
weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführer angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
3
Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der
Beschwerdeführer, soweit es den Ablauf des fachgerichtlichen
Verfahrens und die Darlegung eines trotz zwischenzeitlich
eingetretener Erledigung fortbestehenden
Rechtsschutzinteresses betrifft, noch den aus §§ 23 Abs.
1, 92 BVerfGG folgenden Mindestanforderungen genügt. Denn der
Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden steht der Grundsatz
der Subsidiarität entgegen. Dieser Grundsatz verlangt, dass
ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde
den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle ihm zur
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um
eine Grundrechtsverletzung zu verhindern oder eine Korrektur
der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen
(vgl. BVerfGE 68, 384 ; 74, 102
; 81, 97 ). Der Subsidiaritätsgrundsatz
dient nicht nur der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts.
Er soll zugleich sicherstellen, dass dem
Bundesverfassungsgericht ein fachgerichtlich vorgeprüftes
Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und
Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird (vgl.
BVerfGE 77, 381 ).
4
Fachgerichtlicher Rechtsschutz ist auch dann
vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen der
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem aktuellen Stand
von Rechtsprechung und Lehre noch nicht abschließend geklärt
sind. In derartigen Fällen ist es grundsätzlich die Aufgabe
der Fachgerichte, über die offene Zulässigkeitsfrage nach
einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen
Rechtsansichten sowie unter Beachtung verfassungsrechtlicher
Vorgaben zu entscheiden. Es ist daher geboten und einem
Beschwerdeführer auch zumutbar, vor Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer
einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von
ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich
unzulässig sind. Wird der Rechtsbehelf als unzulässig
verworfen, weil die Gerichte die umstrittene
Zulässigkeitsfrage zuungunsten eines Beschwerdeführers
entscheiden, bleibt es ihm unbenommen, im Anschluss an die
betreffende fachgerichtliche Entscheidung innerhalb der Frist
des § 93 Abs. 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde einzulegen
und etwaige Grundrechtsverletzungen durch eine vorangegangene
Sachentscheidung zu rügen (BVerfGE 68, 376 ).
5
Danach waren die Beschwerdeführer gehalten,
wegen der von ihnen beanstandeten Untätigkeit des jeweiligen
Landgerichts zunächst das im Rechtszug übergeordnete
Beschwerdegericht anzurufen. Die Einlegung einer
entsprechenden Beschwerde wäre nicht offensichtlich
unzulässig gewesen. § 116 Abs. 1 StVollzG eröffnet die
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammer. Im Anwendungsbereich der
Strafprozessordnung, deren Vorschriften für das gerichtliche
Verfahren in Strafvollzugssachen entsprechend anzuwenden sind
(vgl. §§ 116 Abs. 4, 120 Abs. 1 StVollzG), ist
anerkannt, dass hinsichtlich der Zulässigkeit einer
Beschwerde die bloße Untätigkeit eines Gerichts unter
bestimmten Voraussetzungen einer positiven gerichtlichen
Entscheidung gleichzuachten sein kann. Eine
Untätigkeitsbeschwerde wird ausnahmsweise als nach den
Vorschriften über die Beschwerde gegen gerichtliche
Entscheidungen zulässig erachtet, wenn die Unterlassung der
gebotenen Entscheidung einer endgültigen Ablehnung
gleichkommt oder faktisch eine Form der Rechtsverweigerung
darstellt (vgl. bereits BGH NJW 1993, S. 1279
; im Anschluss hieran zur Untätigkeitsbeschwerde
in Strafvollzugssachen OLG Frankfurt NStZ-RR 2002,
S. 188 sowie - im Ergebnis weniger restriktiv -
Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Juni 2002 -
3 Vollz (WS) 46/02; aus der Kommentarliteratur siehe nur Plöd
in KMR, Kommentar zum Strafprozessrecht, Stand März 1998, zu
§ 304 StPO Rn. 2 m.w.N.). In Anbetracht dieser Sach- und
Rechtslage hätten die Beschwerdeführer vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde im Wege der Rechtsbeschwerde gegen die
Untätigkeit des jeweiligen Landgerichts vorgehen müssen. Da
die Verfassungsbeschwerden somit schon nicht in zulässiger
Weise erhoben wurden, muss offen bleiben, ob die Dauer der
Verfahren der Beschwerdeführer vor den Landgerichten sich
noch in den Grenzen des verfassungsrechtlich Hinzunehmenden
hielt.
6
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.