BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2693/07 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der strafgefangene Beschwerdeführer hat
Verfassungsbeschwerde erhoben, nachdem auf seinen Antrag auf
Vorführung zur Geschäftsstelle zwecks Protokollierung
mehrerer Rechtsbeschwerden hin (§ 118 Abs. 3 StVollzG)
die zuständige Rechtspflegerin der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts B. dem Beschwerdeführer über mehrere Wochen
keinen Termin zur Aufnahme der Rechtsbeschwerden eingeräumt
hatte.
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Die Aufnahme der Rechtsbeschwerden ist
zwischenzeitlich - nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde
und mehrere Monate nach Antragstellung - erfolgt. Die
Verzögerung beruhte zunächst auf einem Zuständigkeitsstreit
zwischen den Rechtspflegern des Amtsgerichts und des
Landgerichts B., nach dessen Beilegung auf Überlastung der
zuständigen Rechtspflegerin.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Er ist gegen die beanstandete
Untätigkeit nur mit einer an den Direktor des Amtsgerichts
gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde, nicht aber mit einer
Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz
(RPflG) vorgegangen.
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Dem steht nicht entgegen, dass in der
fachgerichtlichen Rechtsprechung keine Einigkeit darüber
herrscht, ob gegen die Verweigerung einer gemäß § 24
Abs. 1 Nr. 1 RPflG vom Rechtspfleger vorzunehmenden
Protokollierung mit einer Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2
RPflG vorgegangen werden kann oder ob allein der Weg der
Dienstaufsichtsbeschwerde offensteht (im ersteren Sinne KG,
Beschluss vom 26. Januar 1995 - 1 VA 14/94 -, NJW-RR 1995, S.
637 , m.w.N.; a.A. Hanseatisches OLG, Beschluss
vom 8. März 1983 - 1 Ws 56/83 -, MDR 1983, S. 512;
offenlassend OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 3 (s)
Sbd. I - 8/07 -, NStZ-RR 2008, S. 79 ; vgl. auch,
allg. zur Frage der Erinnerung bei Untätigkeit des
Rechtspflegers, Hansens, in: Arnold u.a., RPflG, 6. Aufl.
2002, § 11 Rn. 8, m.w.N.). Die diesbezügliche Unklarheit
betrifft zwar auch den Fall, dass ein Rechtspfleger die
Vornahme der Niederschrift nicht überhaupt, sondern nur für
einen gewissen Zeitraum ablehnt oder schlicht untätig bleibt.
Der Versuch, einen geltend gemachten Grundrechtsverstoß vor
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde mit anderen
Rechtsbehelfen abzuwehren, ist jedoch nicht schon dann
entbehrlich, wenn die Statthaftigkeit des in Betracht
kommenden Rechtsbehelfs nach dem Stand der Rechtsprechung
zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 68, 376 ; 70, 180
; 91, 93 ).
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Ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf
gehört allerdings nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 90
Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine offensichtliche
Unzulässigkeit lag hier aber weder nach dem Stand der
fachgerichtlichen Rechtsprechung noch aus sonstigen Gründen
vor.
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Für den Fall, dass ein Handeln oder
Unterlassen des zuständigen Rechtspflegers das durch
§ 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumte Recht, eine
Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen, verletzt, stünde bei unterstellter
Unstatthaftigkeit der Erinnerung keinerlei gerichtlicher
Rechtsschutz zur Verfügung. Dies wäre mit der
grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar (vgl. auch KG,
a.a.O., m.w.N.) und entspräche auch nicht dem Willen des
Gesetzgebers, der bei der Änderung des Rechtspflegergesetzes
durch das Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2030) den
Rechtsbehelf der Erinnerung für die Fälle, in denen
Entscheidungen des Rechtspflegers nach den allgemeinen Regeln
des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gerade aus
verfassungsrechtlichen Gründen beibehalten hat (vgl. BTDrucks
13/10244, S. 7; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 8. Januar 2001 - 1 BvR 2170/00 -,
juris).
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Ob und unter welchen Voraussetzungen eine in
den Verantwortungsbereich der Justiz fallende verzögerte
Protokollierung und die damit verbundene Verweisung des
Betroffenen auf den Weg des Wiedereinsetzungsantrages eine
Verletzung des durch § 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumten
verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gefangenen darstellt, mit
der Folge, dass hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz zu
gewähren und demgemäß die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2
RPflG als statthaft anzusehen wäre, haben zunächst - unter
Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine
Grundrechtsverletzung durch Verzögerungen im Justizbetrieb
nicht schon durch fehlendes Verschulden der konkret befassten
Justizorgane ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGK 9, 339
) - die Fachgerichte zu beurteilen. Es ist
jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine selbständige,
grundrechtlich dem Art. 19 Abs. 4 GG zuzuordnende
Rechtsverletzung durch verzögerte Aufnahme von Rechtsbehelfen
insbesondere dann zu bejahen ist, wenn es sich nicht nur um
Verzögerungen in einem Sonderfall handelt, wie er auch bei im
Prinzip ordnungsgemäßem Justizbetrieb vereinzelt auftreten
kann, sondern um die Folge eines über einen längeren Zeitraum
andauernden systemischen Missstandes.
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Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist
auch nicht ersichtlich, dass die Einlegung der Erinnerung ihm
unter den gegebenen Umständen unzumutbar gewesen wäre.
Unzumutbar wurde sie insbesondere nicht dadurch, dass er sich
mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Direktor des
Amtsgerichts gewandt hatte, ohne dass damit die mit der
Verfassungsbeschwerde beanstandete Verzögerung abgewendet
worden wäre. Es kann nicht in das Belieben eines
Beschwerdeführers gestellt werden, eine
Dienstaufsichtsbeschwerde, die nicht zum Rechtsweg im Sinne
des § 90 Abs. 2 BVerfGG gehört, an die
Stelle der gesetzlich vorgesehenen Erschöpfung des Rechtswegs
zu setzen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.