BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2697/07 -
des Herrn H…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2008
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht besteht. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 13 und Art. 103 GG
rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den
Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1, § 92
BVerfGG. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, inwieweit
er durch den angegriffenen Beschlagnahmebeschluss und die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in seinen Rechten aus
Art. 13 und Art. 103 GG verletzt sein könnte.
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Den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1
GG berühren nur solche Eingriffe, durch die die Privatheit
der Wohnung ganz oder teilweise aufgehoben wird (vgl. BVerfGE
89, 1 ). Eine derartige Wirkung kommt der
Beschlagnahme indes nicht zu. Sie erschöpft sich darin, die
sichergestellten Gegenstände der Sachherrschaft des
Beschwerdeführers zu entziehen und den Ermittlungsbehörden
den Zugang zu den darin verkörperten Informationen zu
eröffnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 -,
NJW 1995, S. 2839).
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Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt auch
nicht erkennen, welches der von Art. 103 GG garantierten
grundrechtsgleichen Rechte er verletzt sieht. Etwaige
derartige Verletzungen sind auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse sind von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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Die Ansicht der Fachgerichte, dass die
Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Durchsuchung der
Beschlagnahme der hierbei aufgefundenen Gegenstände nicht
entgegen stehe, ist hier von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Die Fachgerichte haben dargelegt, dass die
Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses ausschließlich
auf einem Begründungsfehler beruht habe und dass der
Durchsuchungsbeschluss bei ausreichender Begründung den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt hätte. Hieraus
haben die Fachgerichte in verfassungsrechtlich unbedenklicher
Weise den Schluss gezogen, dass der Durchsuchungsbeschluss
nicht an einem schwerwiegenden Mangel gelitten habe und auch
nicht willkürlich erlassen worden sei. Anhaltspunkte für die
These des Beschwerdeführers, bei der Anordnung der
Durchsuchung habe ein hinreichender Tatverdacht nicht
vorgelegen und die Fachgerichte würden nunmehr versuchen,
einen Tatverdacht begründende Tatsachen "nachzuschieben",
bestehen nicht.
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Den fachgerichtlichen Entscheidungen liegt
eine tragfähige Begründung für die Beschlagnahme der im
Beschlagnahmebeschluss vom 6. September 2007 im Detail
aufgelisteten Geschäftsunterlagen zu Grunde. Eine ins
Einzelne gehende Nachprüfung des Tatverdachts und der
Beweisgeeignetheit der Gegenstände ist nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die
Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen
über die prozessualen Voraussetzungen über die Beschlagnahme
objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der
Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18,
85 und ständige Rechtsprechung). Beides
ist nicht der Fall. Nach den Ausführungen der Fachgerichte
bestand im Zeitpunkt der Beschlagnahme ein hinreichender
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Auch mit der
Beweisgeeignetheit der Unterlagen hat sich das Landgericht
umfassend auseinandergesetzt. Nicht erforderlich ist die
Darlegung der (potentiellen) Beweiserheblichkeit für jedes
beschlagnahmte Schriftstück.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Beschlagnahme
nicht erforderlich oder sonst unverhältnismäßig gewesen wäre,
bestehen nicht. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass
die Unterlagen derzeit ausgewertet werden und ein Teil der
Unterlagen bereits zurückgegeben worden sei. Die Auffassung
des Landgerichts, das Verhältnismäßigkeitsprinzip werde
gewahrt durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, von
dringend benötigten Geschäftsunterlagen (kostenfreie) Kopien
anzufertigen, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.