BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 270/08 -
der Frau K ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin steht als
Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst
des Landes Sachsen-Anhalt und nimmt seit dem Jahr 1993 einen
nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten
wahr. Sie wendet sich unmittelbar gegen Art. 1
Nr. 1 lit. b) des Gesetzes zur Änderung
landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
25. Juli 2007. Diese Vorschrift schaffte die Zulage für
die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 46
BBesG für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom
1. August 2007 ab.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits
unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht
gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das
Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne
hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um
Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen
(vgl. BVerfGE 107, 257 ; 110, 1 ;
stRspr).
3
Der Beschwerdeführerin ist es möglich und
zumutbar, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die
Einstellung der Zulage zu suchen. Nach ihrem Vorbringen hat
sie durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom
27. Juni 2007 die Bewilligung der Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 14
und A 15 rückwirkend ab dem 1. Juli 1997
erstritten. Da die Oberfinanzdirektion nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderung die Zahlung der Zulage einstellte, hätte es
der Beschwerdeführerin oblegen, zunächst nach
§§ 167 ff. VwGO die Vollstreckung aus dem
Leistungsurteil vom 27. Juni 2007 zu betreiben.
4
Die Gesetzesänderung macht dieses Vorgehen
weder unmöglich noch unzumutbar. Zwar könnte die
Oberfinanzdirektion gegen die Vollstreckung im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 VwGO in Verbindung
mit § 767 ZPO vorgehen, mit der unter anderem geltend
gemacht werden kann, dass der titulierte Anspruch wegen einer
nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage
entfallen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl.,
§ 167 Rn. 2). Im Rahmen der
Vollstreckungsabwehrklage könnte dann aber die
Beschwerdeführerin ihre – auch verfassungsrechtlichen –
Einwendungen gegen die Abschaffung der Zulage erheben. Das
Vollstreckungsgericht könnte sodann fachgerichtlich klären,
wie sich die Neuregelung auf die Alimentations-, Fürsorge-
und Gleichheitsrechte der Beschwerdeführerin auswirkt. Auf
diese Weise würde vermieden, dass eine Normenkontrolle unter
Loslösung von der konkreten Anwendung der betreffenden Norm
im Einzelfall und ohne Vorklärung der Tatsachen und
Rechtsfragen durch die zuständigen Gerichte vorzunehmen ist
(BVerfGE 74, 69 ; 90, 128
).
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.