BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 27/04 -
des Herrn T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 8. März 2004 einstimmig
beschlossen:
Soweit die Anordnung der Durchsuchung der Wohn-
und Geschäftsräume des Beschwerdeführers betroffen ist,
verletzen die Beschlüsse des Landgerichts Itzehoe vom
5. Dezember 2003 und vom 23. Januar 2004 – 9 Qs 205/03
II – und des Amtgerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2003
und vom 18. September 2003 – 64 Gs 1174/03 – den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 13
Absatz 1, Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache
wird an das Amtsgericht Itzehoe zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu 2/3 zu
erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafprozessuale Durchsuchung und Beschlagnahme.
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1. Der Beschwerdeführer ist unter anderem als
selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er war auf der Grundlage
einer Rahmenhonorarvereinbarung für die Stadt G. anwaltlich
tätig. Der Beschwerdeführer ist zudem Gesellschafter und
Bevollmächtigter der Fa. F. GmbH. Mit dieser Firma schloss
die Stadt G. zum Zwecke der Erschließung und des Vertriebs
eines im gemeindlichen Eigentum stehenden Baugebietes
Verträge. Gemäß § 5 Abs. 4 des städtebaulichen
Vertrags und Erschließungsvertrags vom 26. Mai 2000 war
die Fa. F. GmbH dazu berechtigt, ein genanntes Ingenieurbüro
"mit der Betreuung der Maßnahme und der Projektsteuerung zu
beauftragen". Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises S. führte
bei der Stadt G. eine überörtliche Prüfung durch. Aus dem
vertraulichen Prüfungsbericht über die Erschließungsmaßnahme
ergibt sich die Auffassung des Prüfungsamtes, dass eine
wirksame Genehmigung des Vertragswerkes nicht vorgelegen
habe; die ausgefertigte Vertriebsvereinbarung sei in
wesentlichen Punkten von der maßgeblichen Beschlussfassung
abgewichen. Die Grundstücke hätten an den Vorhabenträger
übereignet werden müssen; der Bürgermeister habe diese
Übereignung durch die Ausgestaltung des
Grundstücksveräußerungsvertrags verhindert. Im Übrigen seien
die Leistungen an den Erschließungsträger unangemessen und
bedürften einer Korrektur.
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2. Auf dieser Grundlage führt die
Staatsanwaltschaft Kiel gegen den Beschwerdeführer und
weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts der Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB. Das
Amtsgericht Itzehoe ordnete mit den angefochtenen Beschlüssen
wegen des Verdachts der Vorteilsgewährung die Durchsuchung
der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers gemäß
§§ 102, 105 StPO an.
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a) Die vertragliche Abwicklung der
Erschließung und des Vertriebs habe nicht der verbindlichen,
kommunalaufsichtsrechtlich genehmigten Beschlusslage
entsprochen; insbesondere seien die Grundstücke nicht auf die
Fa. F. GmbH übertragen worden und die einzelnen Bauherren
hätten ihre Kaufverträge direkt mit der Stadt G.
abgeschlossen. Die Fa. F. GmbH, deren Kostenansätze weit
überhöht gewesen seien, habe praktisch keine eigenen
Tätigkeiten entfaltet, sondern diese auf ein Ingenieurbüro
übertragen. Ein wirtschaftlicher Sinn hätte sich für die
Stadt G. nur ergeben, wenn die Fa. F. GmbH die Grundstücke in
ihr eigenes Vermögen übernommen hätte. Unter anderem der
Beschwerdeführer habe den vorliegenden Schriftverkehr
bezüglich der entsprechenden "Interpretationen" von
Vertragsbedingungen seitens der Fa. F. GmbH unterzeichnet.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Itzehoe "dürfte davon
auszugehen sein, dass über die F. GmbH lediglich Kosten zu
Lasten der Stadt 'produziert' worden sind".
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b) Dem Beschwerdeführer wird zudem seine
anwaltliche Tätigkeit für die Stadt G. auf der Grundlage der
Rahmenhonorarvereinbarung zur Last gelegt. Er habe im
Zeitraum 1998 bis (zum Rumpfjahr) 2003 mit 25,91 % an
dem städtischen Gesamtaufwand für Rechtsanwälte, Gutachten,
Gerichtskosten etc. partizipiert. Wörtlich führt das
Amtsgericht Itzehoe insoweit aus: "Schon im Hinblick auf
anfallende Reisekosten dürfte die Verpflichtung des
Beschwerdeführers als unwirtschaftlich zu bezeichnen
sein."
6
c) Ziel der Durchsuchungsanordnung war das
Auffinden insbesondere von Unterlagen, "die geeignet sind,
die personellen und wirtschaftlichen Verbindungen bzw.
Verflechtungen der Stadt G. mit der Fa. F. GmbH und den
Beschuldigten darzustellen".
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3. Am 15. Oktober 2003 wurde der
Durchsuchungsbeschluss vollzogen. Das Amtsgericht Itzehoe
hatte am 18. September 2003 gegen weitere Beschuldigte
einen in der Begründung wortgleichen Durchsuchungsbeschluss
erlassen.
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4. Der beim Vollzug erfolgten Sicherstellung
von Anwaltsakten, Rechnungen, einer CD-ROM und eines
Sicherungsbandes des Datenservers der Kanzlei widersprach der
Beschwerdeführer bereits in den Niederschriften. Gegen den
Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde
ein. Er vertrat die Auffassung, dass zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine von ihm begangene bestimmte Straftat
nicht vorgelegen hätten.
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5. Das Landgericht Itzehoe verwarf die
Beschwerde - soweit die Durchsuchungsanordnung betroffen
ist - als unbegründet. Ergänzend zu den als zutreffend
bezeichneten Gründen des angefochtenen Beschlusses führte das
Landgericht Itzehoe aus, dass "zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für den nach § 152 Abs. 2 StPO
erforderlichen Anfangsverdacht vorliegen". Dies folge bereits
daraus, dass nach den Feststellungen des
Gemeindeprüfungsamtes die Fa. F. GmbH selbst praktisch keine
Tätigkeiten entfaltet und der Beschwerdeführer im Rahmen der
Honorarvereinbarung in Höhe von 121.128,94 DM daran
partizipiert habe. Soweit die CD-ROM und das
Datensicherungsband betroffen seien, entspreche die pauschale
Beschlagnahmeanordnung in dem amtsgerichtlichen Beschluss
nicht den Anforderungen an eine richterliche Entscheidung
nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die insoweit
noch erforderliche Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts
sei zügig nachzuholen.
10
6. Eine dagegen erhobene Gegenvorstellung
blieb ohne Erfolg (Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 23.
Januar 2004).
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1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, 12, 13, 19
Abs. 4 GG sowie des Gebots der Verhältnismäßigkeit
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3
GG). Sämtliche entscheidungserheblichen Vorgänge hätten der
Stadt G., dem Prüfungsamt und der Staatsanwaltschaft zur
Verfügung gestanden. Die Anordnung der Durchsuchung und
Beschlagnahme sei bei verständiger Würdigung nicht mehr
verständlich und damit willkürlich. Tatsächliche
Anhaltspunkte, die auf eine begangene Straftat
- Verdacht der Vorteilsgewährung - schließen
ließen, lägen nicht vor. Den Beschlüssen lasse sich in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht entnehmen,
welcher Tatvorwurf dem Beschwerdeführer zur Last gelegt
werde. Die Darstellung der Tat erschöpfe sich in dem Vorwurf,
dass die Beauftragung des Beschwerdeführers unwirtschaftlich
sein dürfte. Die Sicherstellung und Beschlagnahme von
Anwaltsakten, der CD-ROM und des Datensicherungsbands seien
vom Beschluss nicht erfasst, da diese nicht aufgeführt worden
seien. Ferner werfe die Beschlagnahme von Datenbeständen bei
Berufsgeheimnisträgern eine in der Rechtsprechung noch nicht
geklärte Frage von verfassungsrechtlicher Bedeutung auf.
12
2. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die im
Beschlagnahmeverzeichnis genannten Anwaltsakten, Rechnungen,
die CD-ROM sowie das Sicherungsband ungesichtet,
unausgewertet und versiegelt beim Amtsgericht Itzehoe zu
hinterlegen, hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 14. Januar
2004 abgelehnt. Insoweit sei das Hauptsachebegehren
unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG noch nicht
erschöpft habe. Die gleichzeitig mit dem
Durchsuchungsbeschluss angeordnete Beschlagnahme habe nicht
dem Erfordernis der genauen Bezeichnung der zu
beschlagnahmenden Gegenstände entsprochen und sei daher noch
nicht wirksam geworden. Die allgemein gehaltene
Beschlagnahmeanordnung habe in diesem Fall lediglich die
Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung. Der
Beschwerdeführer hätte insoweit vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts eine fachgerichtliche Entscheidung
gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die
Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel
herbeiführen müssen. Auch soweit hinsichtlich
sichergestellter Dateien deren Beweiserheblichkeit erst im
Rahmen einer Durchsicht gemäß § 110 StPO festgestellt
werden könne, müsse der Beschwerdeführer zunächst die
Fachgerichte mit der Angelegenheit befassen.
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3. Dem Land Schleswig-Holstein wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es hat hiervon keinen
Gebrauch gemacht.
14
Soweit die Sicherstellung von Beweismitteln
betroffen ist, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist
insoweit unzulässig (I.). Soweit die Anordnung der
Durchsuchung betroffen ist, nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 42,
212 ; 103, 142 )
sowie Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 59, 95
) hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem
die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne
offensichtlich begründet (II.).
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Soweit die Sicherstellung von Beweismitteln
betroffen ist, hat der Beschwerdeführer aus den in dem
Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 27/04 – genannten
Gründen den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG noch nicht erschöpft. Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit unzulässig.
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Im Übrigen verletzen die angegriffenen
Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus
Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 3
Abs. 1 GG.
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1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert
die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen
zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer
Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142
). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale
Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346
; 76, 83 ; 103, 142
). Das Grundgesetz geht davon aus, dass
Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen
Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das
Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und
sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung regelmäßig
ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll
die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die
Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden
(vgl. BVerfGE 103, 142 ). Dies verlangt eine
eigenverantwortliche richterliche Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen. Die richterliche
Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl.
BVerfGE 57, 346 ).
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b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss
dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme
messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ; 103, 142 ). Dazu
muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so
beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird,
innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies
versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den
Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und
etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE
42, 212 ; 103, 142 ). Um die
Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter
die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls
möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212
). Der Schutz der Privatsphäre, die auch
von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen
Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem
Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung
beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212
). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei
tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält
und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel
nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen
jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen
nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres
möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich
sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353
; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64
).
19
c) Geklärt ist ferner, dass eine gerichtliche
Entscheidung, wie sie die Anordnung einer Durchsuchung
darstellt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn
sich für sie sachlich zureichende, plausible Gründe nicht
finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 59, 95 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994 – 2 BvR
396/94 -, NJW 1994, S. 2079).
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2. Die angefochtenen Entscheidungen tragen
diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht Rechnung.
Zwar ist eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht
schon dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung, am Straf- oder
Strafprozessrecht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Der
Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten
liegen. Das ist hier der Fall. Die angegriffenen
Entscheidungen sind bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
(vgl. BVerfGE 95, 96 ).
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Ein auf konkreten Tatsachen beruhender
Anfangsverdacht als Voraussetzung für die strafprozessualen
Maßnahmen liegt dann vor, wenn nach kriminalistischer
Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben
ist (vgl. Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, 5. Aufl.,
§ 152 Rn. 28; Meyer-Goßner, 46. Aufl.,
§ 152 Rn. 4). Im Rubrum der angefochtenen
Beschlüsse wird als Strafvorwurf die Vorteilsgewährung gemäß
§ 333 StGB genannt. Die Umschreibung des Tatvorwurfs in
den Gründen des insoweit auch vom Landgericht in Bezug
genommenen amtsgerichtlichen Beschlusses rechtfertigt jedoch
diesen Tatverdacht unter keinen Umständen; es sind auch keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Straftaten durch den
Beschwerdeführer erkennbar. Die Annahme des Tatverdachts ist
auf der Grundlage der vorliegenden Beschlüsse nicht
nachvollziehbar. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,
dass der Verdachtannahme sachfremde Erwägungen zugrunde
gelegt wurden.
22
a) Soweit die Erschließung der Baugrundstücke
durch die Fa. F. GmbH betroffen ist, wird dem
Beschwerdeführer als strafrechtlich relevantes Verhalten
lediglich die Unterzeichnung des vorliegenden Schriftverkehrs
bezüglich der Interpretationen von Vertragsbedingungen
vorgeworfen. Ungeachtet dessen, dass alleine darin kein unter
einen Straftatbestand subsumtionsfähiges Verhalten gesehen
werden kann, wird nicht erkennbar, weswegen eine für die
Stadt G. gegebenenfalls unwirtschaftliche und
kommunalaufsichtsrechtlich beanstandungsfähige
Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung geeignet sein soll,
den Tatverdacht einer Vorteilsgewährung zu begründen. Es wird
insoweit in den angegriffenen Beschlüssen auch nicht
ausgeführt, welche Person welchem Amtsträger welchen Vorteil
für diesen oder einen Dritten angeboten, versprochen oder
gewährt haben soll. Aus den aus den Beschlussgründen
ersichtlichen Ausführungen ergeben sich im Übrigen auch keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Straftaten durch den
Beschwerdeführer. Die im amtsgerichtlichen Beschluss
enthaltene und einen angeblichen Strafvorwurf
zusammenfassende Formulierung, wonach von einer
unwirtschaftlichen Gestaltung zu Lasten der Stadt G.
auszugehen sein "dürfte", umschreibt kein strafrechtlich
relevantes Geschehen; sie beinhaltet vielmehr eine für die
strafprozessuale Maßnahme belanglose Vermutung. Soweit im
Übrigen in den Beschlussgründen maßgeblich auf den
- strafrechtlich für sich genommen irrelevanten -
Umstand abgestellt wird, dass die Fa. F. GmbH praktisch keine
eigenen Tätigkeiten entwickelt habe, entspricht dies unter
Umständen der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt
G. und der Fa. F. GmbH (vgl. § 5 Abs. 4 des
städtebaulichen Vertrags und Erschließungsvertrags vom
26. Mai 2000).
23
b) Soweit die anwaltliche Tätigkeit des
Beschwerdeführers betroffen ist, erschöpft sich der
strafrechtliche Vorwurf in der Annahme, die Tätigkeit des
Beschwerdeführers "dürfte" als unwirtschaftlich zu bezeichnen
sein. Weswegen ein - auch erheblicher - Anteil des
Beschwerdeführers an dem Gesamtaufwand der gemeindlichen
Ausgaben für Rechtsanwälte etc. sowie eine vertraglich
vereinbarte Honorarhöhe wegen einer etwaigen
Unwirtschaftlichkeit für die Stadt G. strafrechtlich für eine
etwaige Täterschaft des Beschwerdeführers von Bedeutung sein
soll, wird nicht erkennbar. Im Übrigen hat das Amtsgericht
Itzehoe die Honorarvereinbarung verkürzt wieder gegeben.
Gemäß § 1 der Rahmenhonorarvereinbarung soll ein
Stundensatz in Höhe von 800 DM nur geschuldet sein,
"soweit die gesetzlichen Gebühren höher sind oder der
Gegenstandswert von der Auftraggeberin bei Auftragserteilung
nicht angegeben oder bestimmbar ist. Ergibt das
Stundenhonorar einen höheren Betrag als das gesetzliche ist
letzteres geschuldet, soweit bei Auftragerteilung nichts
Abweichendes vereinbart wird".
24
c) Das Landgericht Itzehoe perpetuiert durch
die inhaltliche Bezugnahme die verfassungsrechtlich
unzureichende Begründung des Amtsgerichts Itzehoe. In den
knappen ergänzenden Ausführungen stellt das Landgericht
lediglich pauschal fest, dass zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für den nach § 152 Abs. 2 StPO
erforderlichen Anfangsverdacht - einer nicht genannten
Straftat - vorliegen würden. Im Übrigen erfolgen keine
tatsächlichen Ausführungen dazu, weswegen der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit an
der Tätigkeit der Fa. F. GmbH partizipiert habe und welchen
Straftatbestand der genannte Zusammenhang, der von der
amtsgerichtlichen Annahme abweicht, erfüllt.
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d) Es drängt sich daher der Schluss auf, dass
die angegriffenen Entscheidungen auf sachfremden Erwägungen
beruhen und die Fachgerichte eine eigenverantwortliche
Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen unterlassen haben. Von
Bedeutung ist dabei auch, dass der vorliegende
Durchsuchungsbeschluss - welcher keine konkreten
strafbaren Verhaltensweisen erkennen lässt und unter anderem
lediglich den Beschwerdeführer betreffende Umstände
beinhaltet - ohne weitere Differenzierungen wortgleich
gegenüber weiteren Beschuldigten erlassen wurde. Der
Durchsuchungsbeschluss vermag auf dieser Grundlage seine
verfassungsrechtlich gebotene Begrenzungsfunktion nicht zu
entfalten.
26
Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.