BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 273/03 -
des Herrn S ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
2. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
I. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 15. Januar 2003 - 3 Ss 107/98 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an
das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
II. Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer
eines Rechtsbeschwerdeverfahrens im
Ordnungswidrigkeitenrecht.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Amtsgerichts Rastatt vom 19. Februar 1998 wegen Verstoßes
gegen Art. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1,
§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG zu einer Geldbuße von 4.000,-- DM
verurteilt.
3
2. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1998 legte
der Beschwerdeführer hiergegen Rechtsbeschwerde ein, die er
mit Schriftsatz vom 30. April 1998 begründete; neben
konkreten Einwänden erhob er auch die allgemeine Sachrüge. Am
9. Juli 1998 nahm die Generalstaatsanwaltschaft hierzu
Stellung.
4
Mit Beschluss vom 15. Januar 2003 verwarf das
Oberlandesgericht Karlsruhe die Beschwerde als unbegründet,
"da die auf Grund der Rechtsbeschwerderechtfertigung gebotene
Nachprüfung der Entscheidung keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben" habe. Auch
sei die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht verjährt,
weil die Verjährung seit Erlass des angefochtenen Urteils
ruhe (§ 32 Abs. 2 OWiG).
5
Mit der rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz.
Das Oberlandesgericht habe sich für den allein nach Aktenlage
zu treffenden, knapp begründeten Beschluss viereinhalb Jahre
Zeit gelassen und damit das Beschwerdeverfahren nicht
innerhalb angemessener Frist abgeschlossen. Hinzu komme, dass
die Ordnungswidrigkeit schon im August 1994 begangen worden
sein soll; nach der damaligen Gesetzeslage habe die
Verjährungsfrist zwei Jahre betragen. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts sei nach einem Zeitraum erfolgt, der mehr
als das Vierfache der normalen Verjährungsfrist und das
Doppelte der absoluten Verjährungsfrist betrage. Eine
verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 2 OWiG
gebiete es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, in solchen
Fällen das Verfahren wegen Verjährung einzustellen.
6
Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen. Es hat darauf hingewiesen, dass die
Personalressourcen in der Justiz des Landes Baden-Württemberg
derzeit zu einem großen Teil durch vorrangige Strafsachen
gebunden seien. In Einzelfällen müssten deshalb andere
Verfahren zurückstehen. Der zuständige Einzelrichter habe in
einem Telefonat Mitte des Jahres 2002 der Verteidigung des
Beschwerdeführers die Belastungssituation des Senats deutlich
gemacht und darauf hingewiesen, dass das Verfahren nicht mit
einer Einstellung wegen Verfolgungsverjährung enden
werde.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b Satz 1, 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die hierfür
in § 93c Abs. 1 BVerfGG bestimmten Voraussetzungen sind
gegeben.
8
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
9
1. Der Beschwerdeführer geht zwar mit seiner
Ansicht fehl, das Verfahren sei bei verfassungskonformer
Auslegung des § 32 Abs. 2 OWiG einzustellen. Nach dem
eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ruht die Verjährung
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Die
Verfolgungsverjährung tritt als Folge bloßen Zeitablaufs und
unabhängig von einer eventuellen Verfahrensverzögerung ein
(vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967).
Die Verfahrensverzögerung ist allerdings unter einem anderen
Gesichtspunkt erheblich (dazu gleich 2.).
10
2. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gewährleistet dem Betroffenen im
Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wie dem Beschuldigten im
Strafverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches
Verfahren, das das Recht auf Durchführung des Verfahrens in
angemessener Zeit einschließt (vgl. Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März
1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, Umdruck S.
14). Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach
den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden (vgl. BVerfGE
55, 349 ). Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung
sind, sind dabei insbesondere der durch eine Verzögerung
seitens der Justizorgane verursachte Zeitraum der
Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die
Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des
Verfahrens seinem Gegenstand nach sowie das Ausmaß der mit
der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen
verbundenen besonderen Belastungen (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar
2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, Umdruck S. 15). Die Strenge des
anzuwendenden Maßstabs wird bei Ordnungswidrigkeiten
allerdings dadurch gemildert, dass mit der Sanktion lediglich
eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird, der die
Eingriffsintensität der staatlichen Strafe fehlt (vgl.
BVerfGE 45, 272 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März
1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ). Die
Annahme einer überlangen Verfahrensdauer liegt aber nahe,
wenn diese ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist
erreicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992, a.a.O.).
11
Auch beim Ordnungswidrigkeitenverfahren kann
jede vermeidbare Verzögerung den Betroffenen zusätzlichen
fühlbaren Belastungen aussetzen. Diese treten mit zunehmender
Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem
Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach das Bußgeld
verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum
Verschulden des Täters stehen muss. Deshalb kann die
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch Auswirkungen
auf die Höhe des Bußgeldes haben, wenn sie nicht in
Extremfällen sogar zur Einstellung (§ 47 Abs. 2 OWiG)
führt (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992, a.a.O., m.w.N.).
Im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang
stehenden überlangen Verfahrens sind die Gerichte zu
sorgfältiger Prüfung verpflichtet, ob und mit welchen Mitteln
der Staat gegen den Betroffenen (noch)
ordnungswidrigkeitenrechtlich vorgehen kann. Regelmäßig ist
es angezeigt, dass Art und Umfang der Verletzung des
Beschleunigungsgebots ausdrücklich festgestellt und das
Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmt
werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02
u.a. -, Umdruck S. 15, 16 m.w.N.).
12
Die vorgenannten Grundsätze finden auch dann
Anwendung, wenn es erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu einer Verfahrensverzögerung
kommt. Zwar stellt das Beschwerdegericht zunächst keine
eigenen Bußgeldzumessungserwägungen an, sondern prüft auf
entsprechende Rüge - auch die allgemeine Sachrüge - hin,
ob die Rechtsfolgen vom Amtsgericht gesetzmäßig bemessen
worden sind (Steindorf, in: Karlsruher Kommentar zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten, 2. Auflage, 2000, § 79
Rn. 131). Neues tatsächliches Vorbringen des Betroffenen
hierzu, das keinen Eingang in die angefochtene Entscheidung
gefunden hat, muss unberücksichtigt bleiben (Steindorf, in:
Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
a.a.O., Rn. 161). Treten von der Justiz verursachte
erhebliche und vermeidbare Verzögerungen erst in der
Rechtsbeschwerdeinstanz auf, so stellt sich jedoch die Frage,
ob das Urteil immer noch mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist. Auch erst in der
Beschwerdeinstanz auftretende Verzögerungen können nämlich zu
Belastungen des Beschwerdeführers führen, die die zunächst
möglicherweise unbedenkliche Bußgeldhöhe nachträglich
unverhältnismäßig machen; immerhin ist ein - wenn auch nicht
rechtskräftiges - Urteil zum Nachteil des Betroffenen in der
Welt, dessen Rechtmäßigkeit über einen langen Zeitraum
ungeklärt bleibt und das den Betroffenen somit fühlbar
belastet. Eine Berufung darauf, die Verzögerung sei eine
neue, in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu
berücksichtigende Tatsache, wäre im Hinblick darauf, dass sie
von der Justiz selbst zu verantworten ist, mit dem Grundsatz
des fairen Verfahrens nicht vereinbar und damit
rechtsstaatswidrig.
13
3. Vorliegend ist die Durchführung des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens in der Beschwerdeinstanz
erheblich verzögert worden. Ohne ersichtlichen Grund hat das
Oberlandesgericht, das lediglich über das Vorliegen von
Rechtsfehlern zu entscheiden hatte (§ 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG, § 337 StPO), über viereinhalb Jahre keinen
Beschluss gefasst. Dass die Rechtsbeschwerde besondere
Schwierigkeiten aufgeworfen hätte, geht aus dem die
Beschwerde verwerfenden Beschluss nicht hervor und ist auch
sonst nicht erkennbar. In den Akten des Ausgangsverfahrens
befindet sich kein Vermerk, der die jahrelange Untätigkeit
erklären könnte. Der Hinweis des Justizministeriums
Baden-Württemberg auf die allgemein angespannte
Personalsituation vermag unabhängig davon, dass auf die
spezifische Belastungssituation des konkreten Spruchkörpers
sowie auf organisatorische Maßnahmen zu deren Bewältigung
nicht näher eingegangen wird, eine derartig lange
Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen, weil es allein in den
Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft
fällt, wenn auf Grund des Mangels an personellen Mitteln
Verfahren nicht innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen
werden können (vgl. BVerfGE 36, 264 ).
14
Daraus folgt zwar nicht, dass das Verfahren
einzustellen gewesen wäre. Weder hat der Beschwerdeführer
vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass das Verfahren mit
Belastungen einhergegangen wäre, die allein durch eine
Einstellung ausgeglichen werden könnten (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02
u.a. -, Umdruck S. 21).
15
Das Oberlandesgericht hätte jedoch prüfen
müssen, ob und inwieweit die von ihm selbst verursachte
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zur
Unverhältnismäßigkeit des amtsgerichtlichen Urteils führte
und deshalb eine Herabsetzung der Geldbuße gebot. Dies hat es
versäumt; es hat sich damit begnügt festzustellen, dass keine
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Sache ist deshalb
an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Sollte dieses das
amtsgerichtliche Urteil nunmehr für unverhältnismäßig
erachten, muss es durchentscheiden und die Geldbuße selbst
herabsetzen (§ 79 Abs. 6 OWiG); nachdem die
Verfahrensverzögerung in der eigenen Instanz eingetreten ist,
stünde das Beschleunigungsgebot einer Zurückverweisung an das
Amtsgericht entgegen.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.