BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 273/06 -
des Herrn T ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts bei der Überprüfung
der Anordnung einer Blutentnahme aufgrund von Gefahr im
Verzug.
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1. Das Amtsgericht hatte die Durchsuchung der
Wohnung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der
Hehlerei angeordnet. Den mit der Durchsuchung beauftragten
Polizeibeamten verwehrte der Beschwerdeführer zunächst den
Zutritt zu seiner Wohnung. Bei der anschließenden
Wohnungsnachschau wurden Tabakreste in der Toilettenschüssel
und eine Plastikdose mit vermeintlichen Cannabis-Anhaftungen
aufgefunden, die jedoch nicht sichergestellt wurde. Nachdem
der Beschwerdeführer die freiwillige Abgabe einer Urinprobe
zur Überprüfung etwaigen Cannabis-Konsums verweigert hatte,
wurde durch die Staatsanwaltschaft um 9:00 Uhr eine
Blutentnahme angeordnet und von einem Arzt durchgeführt.
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2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers
entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigte das
Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 die
Rechtmäßigkeit der Anordnung der Blutentnahme. Die hiergegen
eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das
Landgericht mit Beschluss vom 3. Januar 2006. Die mit der
Beschwerde unter anderem angesprochene Frage der
Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft erörterten beide
Gerichte nicht.
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3. Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Landgerichts vom 3. Januar 2006, den
Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2005 und die
staatsanwaltliche Anordnung der Blutentnahme vom 28. Oktober
2005. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20
Abs. 3, Art. 101 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 2
GG. Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine
staatsanwaltliche Anordnung der Blutentnahme nach
§ 81 a Abs. 2 StPO hätten nicht vorgelegen.
Außerdem habe die Blutentnahme kein geeignetes und
erforderliches Mittel zum Nachweis des Besitzes von
Betäubungsmitteln dargestellt. Da ihm auf der Dienststelle
von Polizeibeamten verweigert wurde, die Toilette
aufzusuchen, sei Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt
worden.
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1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Äußerung. Es hat eine Stellungnahme
nicht abgegeben.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 862 Js 22814/05 der Staatsanwaltschaft Würzburg
vorgelegen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen die staatsanwaltliche Anordnung vom 28.
Oktober 2005 und gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7.
Dezember 2005 wendet; diese Akte öffentlicher Gewalt sind
durch den Beschluss des Landgerichts vom 3. Januar 2006
prozessual überholt. Es fehlt insoweit an einer Beschwer.
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen
wendet, ihm sei von Polizeibeamten der Gang zur Toilette
verweigert worden, ist der Rechtsweg nicht erschöpft
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hätte
hiergegen zunächst mit dem Antrag nach § 23 EGGVG
vorgehen müssen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die insoweit zulässige
Verfassungsbeschwerde ist in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise
offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung notwendigen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 96, 44
; 103, 142 ).
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Der Beschluss des Landgerichts vom 3. Januar
2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
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1. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz
garantiert bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche
Gewalt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des
Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die
verbindliche gerichtliche Entscheidung. Art. 19 Abs. 4
GG umfasst zwar nicht das Recht auf Überprüfung der
richterlichen Entscheidung; sehen die Prozessordnungen
allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert
Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes
auch insoweit (vgl. BVerfGE 107, 395
m.w.N.). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur
dann gegeben, wenn das zur nachträglichen Überprüfung
berufene Gericht die Voraussetzungen des Exekutivakts
vollständig eigenverantwortlich nachprüft.
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Die Erledigung eines Eingriffs steht einem
Rechtsschutzbedürfnis nicht von vornherein entgegen. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Notwendigkeit eines
effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auch in Fällen
anerkannt, in denen gegen schwer wiegende
Grundrechtseingriffe durch die Exekutive - z.B.
Wohnungsdurchsuchungen und freiheitsentziehende Maßnahmen -
oder nahe liegende Willkür eines Hoheitsträgers vor
Erledigung der Maßnahme kein gerichtlicher Rechtsschutz
erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220
; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR
553/01 -, NJW 2002, S. 2699 , vom 13. März
2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700
und vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004,
S. 252 ).
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Jedenfalls soweit das Handeln der Exekutive
auf der Inanspruchnahme einer originär gerichtlichen
Eingriffsbefugnis beruht, erstreckt sich das Gebot effektiven
Rechtsschutzes in diesen Fällen auch auf Dokumentations- und
Begründungspflichten der anordnenden Stelle, die eine
umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche
Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen ermöglichen sollen.
Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder
lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz
"leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene
Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfGE 103, 142
; BVerfGK 2, 310 ;
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01
-, StV 2002, S. 348 und vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR
1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 f.). Diese Maßstäbe
gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht - wie die
Wohnungsdurchsuchung - einem verfassungsrechtlichen, sondern
nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen
(vgl. BVerfGK 5, 74 ), sind aber auf Maßnahmen, die
noch vor ihrer Erledigung gerichtlich überprüft werden
können, wie z.B. Beschlagnahmeanordnungen, nicht ohne
weiteres übertragbar (vgl. BVerfGK 1, 65; Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Oktober 2004 - 2 BvR 1714/04 -, juris und vom 12. Februar
2004 - 2 BvR 2009/03 -, juris).
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2. Die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht
aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Landgericht die
Voraussetzungen der staatsanwaltlichen Eilkompetenz nicht
geprüft hat. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die
zur Wohnungsdurchsuchung entwickelten verfassungsrechtlichen
Maßstäbe auf die Maßnahme der körperlichen Untersuchung des
Beschuldigten nach § 81 a StPO in vollem Umfang
übertragbar sind.
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a) Auch im Falle einer Blutentnahme nach
§ 81 a StPO muss jedenfalls eine effektive
nachträgliche gerichtliche Kontrolle staatsanwaltschaftlicher
Eilanordnungen gewährleistet sein, die dem Beschwerdeführer
versagt geblieben ist.
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Die Blutentnahme nach § 81 a StPO
ist insoweit mit der Durchsuchung von Wohnräumen
vergleichbar, als es sich regelmäßig um eine Maßnahme
handelt, deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne
beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche
Entscheidung kaum erlangen kann. Die Frage, ob es sich bei
der Anordnung einer Blutentnahme um einen schwer wiegenden
Grundrechtseingriff handelt, kann dahinstehen, da die
Inanspruchnahme der staatsanwaltlichen Eilkompetenz hier
jedenfalls ein objektiv willkürliches Vorgehen nahe legt.
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Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die
Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der
Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf
eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten
gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und
neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44 ;
103, 142 m.w.N.). Nur bei einer Gefährdung des
Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer
richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht
auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und -
nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die
Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen,
eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor
sie selbst eine Blutentnahme anordnen (vgl. BVerfGE 103, 142
; BVerfGK 2, 254 ). Die
Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen
begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den
Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die
Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGE 103, 142
; BVerfGK 2, 310 ; 5, 74
). Das Vorliegen einer solchen Gefährdung
unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der
Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen
ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 103,
142 ).
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b) Hier haben sich die Fachgerichte zur
Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft nicht geäußert,
obwohl der Beschwerdeführer diesen Gesichtspunkt mit seiner
Beschwerde ausdrücklich gerügt hat. Die Gefährdung des
Untersuchungserfolgs begründende einzelfallbezogene Tatsachen
wurden von der die Blutentnahme anordnenden
Staatsanwaltschaft nicht in den Ermittlungsakten vermerkt. Da
der Zweck der Maßnahme - die Überprüfung, ob der
Beschwerdeführer Umgang mit Betäubungsmitteln hatte, was für
das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen unerlaubten
Betäubungsmittelbesitzes mittelbar von Bedeutung sein konnte
- auch nach Einholung einer richterlichen Anordnung noch
erreichbar war und im Übrigen durch nichts belegt ist, dass
diese - um 9:00 Uhr morgens - nicht hätte erlangt werden
können, lagen die Voraussetzungen einer Gefährdung des
Untersuchungserfolgs objektiv nicht vor. Dies hat das
Landgericht in nicht vertretbarer Weise missachtet, indem es
die Frage der Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft
nicht erörtert und die Anordnung als rechtmäßig erachtet hat.
Damit hat es dem Beschwerdeführer effektiven Rechtsschutz
durch eine eigene Sachprüfung versagt.
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3. Da die angegriffene Entscheidung somit
schon wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG aufzuheben
ist, kann dahinstehen, ob das Landgericht die Bedeutung
anderer Grundrechte, namentlich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG, verkannt hat, in denen der Beschwerdeführer durch die
Blutentnahme verletzt sein könnte, zumal in erster Linie die
dafür zuständigen Strafgerichte zu entscheiden haben, ob die
Voraussetzungen des § 81 a StPO im Einzelfall
vorliegen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 2. August 1996 - 2 BvR
1511/96 -, NJW 1996, S. 3071 ).
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4. Die Entscheidung ist gemäß § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.