BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 274/03 -
- 2 BvR 937/03 -
- 2 BvR 274/03 -,
- 2 BvR 937/03 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 31. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Das Bundesverfassungsgericht ordnete in seinem
Beschluss vom 25. Februar 2008 - 2 BvR 274/03 und 2 BvR
937/03 - an, dass die Bundesrepublik Deutschland den
Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach § 34a Abs. 3
BVerfGG zu erstatten hat.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der
Beschwerdeführer zu 1. die Erstattung der Hälfte des
Verdienstausfalls aus seiner beruflichen Tätigkeit als
selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der ihm
aufgrund der zeitaufwendigen Bearbeitung der
Verfassungsbeschwerde entstanden sei.
3
Die Erstattung des insoweit insgesamt geltend
gemachten Verdienstausfalls in Höhe von 1.502,50 € wurde von
der Rechtspflegerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.
Juni 2008 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er im Wesentlichen
seine Einwendungen aus dem Kostenfestsetzungsverfahren
wiederholt und den ihm entstandenen Schaden nur noch in Höhe
von 1.382,50 € geltend macht. Die Rechtspflegerin hat der
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
4
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung
mit § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht
die Erstattung des dem Beschwerdeführer bei der Bearbeitung
seiner Verfassungsbeschwerde entstandenen Verdienstausfalls
abgelehnt. Denn insoweit handelt es sich nicht um notwendige
Auslagen in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht im Sinne des § 34a Abs. 3
BVerfGG.
5
In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
beruht die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen auf
§ 34a BVerfGG. Die Eigenständigkeit dieser Regelung
schließt nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen
Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten
des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl.
BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ).
6
Jedoch scheidet eine entsprechende Anwendung
der für den in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwalt
getroffenen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf
andere Berufsgruppen aus, da es sich um eine Ausnahme
zugunsten eines bestimmten Berufsstands handelt (vgl. BVerfGE
71, 23 ; 89, 313 ).
7
Ein Ersatz des bei der Durchführung des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens entstandenen
Verdienstausfalls kommt bei anderen Berufsgruppen nur in dem
- für das Zivilprozessverfahren in § 91 Abs. 1 Satz 2
ZPO gesetzlich ausdrücklich geregelten - Fall der
Terminswahrnehmung, nicht jedoch für die Prozessvorbereitung,
Durcharbeitung des Prozessstoffes oder Anfertigung von
Schriftsätzen in Betracht, da die Rechtswahrung insoweit dem
eigenen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen ist (vgl.
Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 91 Rn. 13
Stichwort: Allgemeiner Prozessaufwand; Kunze, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2.
Aufl., 2005, § 34a Rn. 21). Eine Entschädigung des
Beschwerdeführers für seinen Zeit- und Arbeitsaufwand
scheidet danach aus und ist verfassungsrechtlich nicht
geboten (vgl. BVerfGE 89, 313 ).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.