BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2757/11 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. März 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts K. wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Anspruch eines Gefangenen auf Krankenbehandlung. Die
Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen
wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar
erscheint der angegriffene Beschluss der
Strafvollstreckungskammer nicht unbedenklich. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, dass die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, noch zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt wäre (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG).
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1. Das Landgericht hat unter anderem einen
Anspruch auf die Durchführung eines operativen Eingriffs mit
der Begründung verneint, der Beschwerdeführer leide zwar
unter ernstzunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
die Erkrankungen hätten aber nicht die Dringlichkeit, die
ihnen der Beschwerdeführer beimesse. Der Beschwerdeführer
habe nicht dargelegt, dass ohne die von ihm verlangte
Behandlungsmaßnahme Verschlimmerungen zu befürchten oder
bereits eingetreten seien. Dass eine fachärztliche Behandlung
- teilweise aufgrund von fehlenden Kapazitäten des
zuständigen Vollzugskrankenhauses - auch nach mehreren
Monaten unterblieben sei, verletzte daher keine Rechte des
Beschwerdeführers.
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Mit dieser vom Oberlandesgericht gebilligten
Auffassung wird verkannt, dass ein - grundrechtlich durch
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter - Anspruch auf
Krankenbehandlung nicht nur zur Verhütung von
Verschlimmerungen, sondern unabhängig davon zur Heilung und
zur Linderung von Krankheitsbeschwerden besteht (§ 58
Satz 1 StVollzG), und dass die daraus folgenden Ansprüche
eines Gefangenen nicht durch defizitäre
Behandlungskapazitäten beschränkt, sondern umgekehrt diese
den Behandlungsnotwendigkeiten anzupassen sind (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November
2012 - 2 BvR 683/11 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
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2. Nachdem der Beschwerdeführer eine ihm
zwischenzeitlich angebotene Durchführung der Operation ohne
nachvollziehbaren Grund abgelehnt hat, ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der grundsätzliche Bedeutung nicht
zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), zur
Durchsetzung seiner Grundrechte jedoch nicht geboten
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.