BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2759/12 -
des Herrn G...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Januar 2014 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Horst
Korte, Kassel, wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114,
121 ZPO).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
da sie den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine
hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des
Beschwerdeführers in einem seiner Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte nicht genügt.
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a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 2 und
Abs. 3 GG durch die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung geltend macht, setzt er sich nicht damit
auseinander, dass Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung
sich in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation grundlegend
unterscheiden (vgl. BVerfGE 128, 326 )
und daher eine Einbeziehung der Sicherungsverwahrung in den
Begriff der Strafe im Sinne des Art. 103 GG nicht
gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128,
326 ).
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b) Soweit der Beschwerdeführer behauptet,
§ 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur
Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom
23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) komme als
Rechtsgrundlage zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach
vorheriger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nicht in Betracht, da die Vorschrift verfassungswidrig sei,
setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, dass das
Bundesverfassungsgericht § 66b StGB zwar wegen Verstoßes
gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG erklärt, zugleich aber gemäß § 35 BVerfGG
die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den
Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet
hat (vgl. BVerfGE 128, 326 <330, 332>). Demgemäß darf
§ 66b StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe
einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen
an die Gefahrenprognose und die gefährdeten
Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung
angewandt werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ;
129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11
u.a. -, juris, Rn. 25). In Fällen, in denen ein
nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein
Unterbleiben der Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird,
weil die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor
Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung
des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I
S. 1838) verurteilt waren (sogenannte Altfälle) darf
eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der
Sicherungsverwahrung nur noch ausgesprochen werden, wenn eine
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung
psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz
- ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 406 f.>; 129, 37 ; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013
- 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 27,
42).
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Diese im vorliegenden Fall zu beachtenden
Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
in dem angegriffenen Beschluss vom 6. November 2012 unter
Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten und die mündlichen
Ausführungen der Sachverständigen mit ausführlicher
Begründung angenommen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der
Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Weder verhält
er sich zu dem anzuwendenden Maßstab für die Anordnung der
Fortdauer der Unterbringung, noch bestreitet er inhaltlich
die Feststellungen des Oberlandesgerichts hinsichtlich des
Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne von § 1
Abs. 1 Nr. 1 ThUG und einer hochgradigen Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.