BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2767/09 -
des Herrn M ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 10. Dezember 2009 einstimmig
beschlossen:
Dem Kreis M. wird im Wege der einstweiligen
Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers
nach Griechenland vorläufig untersagt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Antragsteller die notwendigen Auslagen für das Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem
Verfahren betreffend die Überstellung eines eritreischen
Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
2
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der
Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ;
89, 109 ; stRspr).
3
2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung
steht nicht entgegen, dass die noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre.
4
Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur
Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das
Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und
Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die
fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der
normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49
) bei der Anwendung von § 34a
Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des
Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in
einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist. Es
könnte dabei auch zu klären sein, ob und welche Vorgaben das
Grundgesetz zur Gewährung vorläufigen Schutzes für den
Zeitraum trifft, den die Organe der Europäischen Union
benötigen, Erkenntnisse über für Asylsuchende bedrohliche
tatsächliche oder rechtliche Defizite des Asylsystems eines
Mitgliedstaats auszuwerten und erforderliche Maßnahmen
durchzusetzen. Bei der Würdigung von Art. 16a Abs. 2 und
Abs. 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem
Zusammenhang auch die Anforderungen des Rechts der
Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung und
Weiterentwicklung der Europäischen Union als Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (vgl. Art. 2 4.
Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage seit Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon
Art. 67 AEUV und Art. 77 - 80 AEUV) eine Rolle
spielen, da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der
Einführung von Art. 16a GG die Grundlage für eine
europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für
Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den
an einem solchen System beteiligten Staaten geschaffen hat
(vgl. BVerfGE 94, 49 ).
5
Angesichts dieser offenen Fragen ist nicht zu
erkennen, dass eine in der Sache noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre. Auch
unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich
gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener
Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in
Griechenland können die Erfolgsaussichten der noch zu
erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein
offensichtlich verneint werden. Allerdings sind sie
angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft durch den verfassungsändernden
Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden
sind (vgl. BVerfGE 94, 49 ), die
Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch
den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl.
BVerfGE 94, 49 ) und die Entscheidung nicht durch
eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG
rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu
bejahen.
6
3. Bliebe dem Antragsteller der begehrte
Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber
in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der
Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene
Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder
rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009
- 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, S. 1281). Die Nachteile, die
entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem
Antragsteller der Erfolg in der Hauptsache aber versagt
bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Insbesondere
widerspricht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im
Überstellungsverfahren nicht gemeinschaftsrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine
gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des
vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht nicht. Vielmehr
sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung
vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen
Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach
Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20
Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 selbst vor.
7
4. Die Entscheidung über die Erstattung von
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes für das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.