BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 277/05 -
der Frau T…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12.
September 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die Kosten für ein von einem Nebenkläger in Auftrag
gegebenes Privatgutachten als notwendige Auslagen im Sinne
des § 464a Abs. 2 StPO erstattet werden können.
2
1.a) Die Beschwerdeführerin ist im Oktober
2001 Opfer eines tätlichen Angriffs durch den von ihr
getrennt lebenden Ehemann geworden. Sie wurde dabei erheblich
verletzt und musste sechs Tage stationär im Krankenhaus
behandelt werden. In dem nachfolgenden Strafverfahren, in dem
die Beschwerdeführerin als Nebenklägerin zugelassen war,
verurteilte das Amtsgericht Darmstadt den Angeklagten wegen
gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand
verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Die Kosten des
Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin
wurden dem Angeklagten auferlegt.
3
b) Die an die Beschwerdeführerin zu
erstattenden notwendigen Auslagen setzte das Amtsgericht
Darmstadt durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom
5. November 2004 auf 1.963,71 Euro fest.
Berücksichtigt wurden dabei auch Kosten in Höhe von
1.171,77 Euro für ein von der Beschwerdeführerin in
Auftrag gegebenes psychiatrisches Kurzgutachten. Zur
Begründung führte das Amtsgericht aus, Auslagen für eigene
Ermittlungen könnten zwar grundsätzlich nicht als notwendig
anerkannt werden. Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise,
wenn damit gerechnet werden müsse, dass sich die Prozesslage
andernfalls erheblich verschlechtere. Dies sei hier der Fall
gewesen, weil der Sachverständige in seiner vorläufigen
Begutachtung vom Vorliegen des § 20 StGB ausgegangen
sei.
4
c) Auf die sofortige Beschwerde des
Verurteilten änderte das Landgericht Darmstadt die
Kostenfestsetzung mit Beschluss vom 20. Januar 2005 und
setzte die notwendigen Auslagen auf 791,94 Euro fest.
Zur Begründung führte es aus: Auslagen für eigene
Ermittlungen könnten grundsätzlich nicht als notwendig im
Sinne des Kostenrechts anerkannt werden. Die
Strafprozessordnung eröffne den Verfahrensbeteiligten die
Möglichkeit, bei den von Amts wegen zur Sachaufklärung
verpflichteten Strafverfolgungsorganen entsprechende
Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen. Im
vorliegenden Fall habe das Amtsgericht bereits einen
Sachverständigen beauftragt, zur Frage der Schuldfähigkeit
des Angeklagten Stellung zu nehmen. Zwar sei dieser in seinem
vorläufigen Gutachten zu der Annahme gelangt, dass die
Voraussetzungen des § 20 StGB nicht ausgeschlossen
werden könnten. Hierauf habe die Nebenklägerin jedoch kein
Privatgutachten in Auftrag geben müssen. Vielmehr habe es zur
zweckgemäßen Wahrung ihrer Rechte ausgereicht, einen
Beweisantrag gemäß § 397 Abs. 1 StPO zu stellen.
Damit sei keine Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu
besorgen gewesen, weil der Nebenklägerin bei einem Freispruch
wegen Schuldunfähigkeit die Möglichkeit zugestanden habe, ein
Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
5
d) Die mit Schriftsatz vom 3. Februar
2005 erhobene Gegenvorstellung wies das Landgericht mit
Beschluss vom 8. Februar 2005 zurück.
6
2. Mit der am 18. Februar 2005 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
7
a) Anders als im Falle des Angeklagten komme
dem Nebenkläger nicht der Grundsatz in dubio pro reo zu Gute.
Der Nebenkläger könne sich daher nicht darauf beschränken,
das Prozessgeschehen passiv zu verfolgen; vielmehr habe er
ein zusätzliches Interesse an der Sachaufklärung. Die demnach
erforderliche aktive Mitwirkung am Prozessgeschehen könne es
gegebenenfalls aber erforderlich machen, ein Privatgutachten
in Auftrag zu geben. Jedenfalls dann, wenn sich die
Prozesslage für den Nebenkläger ohne Erstellung des
Privatgutachtens erheblich verschlechtere, müssten daher auch
die Auslagen für die Erstellung des Privatgutachtens als
erstattungsfähig bewertet werden. Entsprechend werde von der
obergerichtlichen Rechtsprechung auch verfahren.
8
Die angegriffene Entscheidung verkenne, dass
der vom Gericht beauftragte Sachverständige in seiner
Begutachtung zunächst vom Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 20 StGB ausgegangen sei. Erst daraufhin habe die
Beschwerdeführerin die Einholung eines Privatgutachtens
veranlasst, mit dessen Hilfe letztendlich die Anwendbarkeit
des § 20 StGB durch das Gericht verneint worden sei. Nur
durch das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene
Gutachten sei also im Ergebnis eine Verurteilung des
Angeklagten zu erzielen gewesen. Eine passive Haltung der
Beschwerdeführerin dagegen habe nicht ausgereicht, um ihre
Rechte angemessen zu wahren.
9
Soweit das Landgericht auf die Möglichkeit
eines Beweisantrags verwiesen habe, verkenne dies, dass nur
ein fachlich qualifiziertes Sachverständigengutachten, das
sich mit dem amtlich erhobenen Gutachterbefund
auseinandersetze, eine ausreichende Grundlage darstellen
könne, um den bestehenden Erkenntnisstand erfolgreich zu
erschüttern. Durch die Einschätzung des gerichtlich
bestellten Gutachters habe für die Beschwerdeführerin ein
massiver Verfahrensnachteil gedroht. Nur durch den Befund des
in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sei sie daher in die
Lage versetzt worden, die ihr von Gesetzes wegen zustehenden
Interessen sachgerecht zu verfolgen.
10
Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts
verletze sie daher in ihrem Recht auf ein faires Verfahren,
weil es letztlich dazu führe, dass die sachgerechte Ausübung
prozessualer Rechte nur demjenigen zu Gute komme, der über
genügend eigene finanzielle Mittel verfüge, um die
Gutachterkosten selbst zu tragen. Im Hinblick auf die bereits
bestehende Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten
eines Privatgutachtens verstoße die Entscheidung zudem gegen
das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
11
b) Dem Land Hessen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden.
12
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (vgl. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG
liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
13
1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts Darmstadt verletzen die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht auf wirkungsvolle Justizgewährung aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
14
a) Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes
ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl.
BVerfGE 88, 118 ; 96, 27 ), die
vom Grundgesetz nicht nur durch Art. 19 Abs. 4 GG,
sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen
Justizgewährungsanspruchs garantiert wird. Dieser ist
Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den
Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 93, 99 ; 107, 395 ). Die
grundgesetzliche Garantie eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
gewährleistet nicht nur den Rechtsweg im Rahmen der
jeweiligen einfach-gesetzlichen Verfahrensordnungen, sondern
garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der
Zugang zu Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.
BVerfGE 40, 272 ; 78, 88 ; 88,
118 ).
15
b) Auch die Festsetzung der Verfahrenskosten
darf daher nicht in einer Weise erfolgen, die dem Betroffenen
die Anrufung des Gerichts praktisch unmöglich macht (vgl.
BVerfGE 11, 139 ; 54, 39 ). Eine
Kostenregelung darf in ihrer tatsächlichen Auswirkung nicht
dazu führen, dass Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten
vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
eröffnet wird (vgl. BVerfGE 50, 217 ). Andernfalls
würde das Kostenrecht zur faktischen Rechtswegsperre, weil
ein Unbemittelter oder wirtschaftlich schwächer Gestellter
schon aus finanziellen Gründen außerstande wäre, sein Recht
zu verfolgen. Eine derartig rechtsschutzhemmende Wirkung
liegt aber nicht nur vor, wenn das Kostenrisiko die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt.
Vielmehr wird die Beschreitung des Rechtswegs oder die
Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten auch dann faktisch
vereitelt, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren
angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht, so dass die
Inanspruchnahme der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint
(vgl. BVerfGE 85, 337 ). Auch die Versagung des
Kostenerstattungsanspruchs für die obsiegende Partei
widerspricht daher grundsätzlich den verfassungsrechtlichen
Garantien (vgl. BVerfGE 74, 78 ).
16
c) Für den Nebenkläger ergibt sich dies ferner
aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der
Waffengleichheit. Es wäre widersprüchlich, wenn einerseits
eine Stärkung der aktiven Teilnahme des Verletzten im
Strafverfahren angestrebt würde (vgl. Gesetzentwurf der
Bundesregierung zum Opferrechtsreformgesetz, BTDrucks
15/2536, S. 1), andererseits aber die tatsächliche Ausübung
der Nebenklägerrechte von der Finanzkraft des Opfers abhängig
wäre. Strukturell ist der Nebenkläger aber darauf angewiesen,
aktiv und gestaltend am Verfahren teilzunehmen. Denn im
Gegensatz zum Angeklagten, für den die Unschuldsvermutung
streitet, kann das Strafinteresse des Nebenklägers nur dann
zum Erfolg führen, wenn hinreichende Gewissheit über die
Schuld des Angeklagten erzielt werden kann. Die Nebenklage
führt daher nur zum Erfolg, wenn die Beweisaufnahme des
Gerichts ausreichende Anhaltspunkte für eine Verurteilung zu
Tage fördert; sie muss gleichsam den für den Angeklagten
sprechenden Grundsatz in dubio pro reo überwinden.
17
2. Diesen Anforderungen genügen die
angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts nicht. Mit der
Auffassung, die Kosten für das von der Beschwerdeführerin in
Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten seien nicht
erstattungsfähig, verkennt das Landgericht die
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung des
§ 464a Abs. 2 StPO.
18
a) Die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist zwar grundsätzlich
Sache der Instanzgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85
; stRspr). Verfassungsrechtliche Vorgaben
und Ausstrahlungswirkungen hat der Richter jedoch auch bei
der Auslegung prozessualer Normen zu beachten. Er darf ein
von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel oder
die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten nicht durch eine
überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen"
lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 88, 118
; 96, 27 ).
19
b) Die Auslegung des Landgerichts führt dazu,
dass die Beschwerdeführerin die Kosten für das von ihr in
Auftrag gegebene Gutachten zu tragen hat, obwohl sich dieses
als notwendig für die Wahrung ihrer Rechte erwiesen hat.
20
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 21.
Mai 2003 war der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr.
V. zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 StGB aus
psychiatrischer Sicht anzunehmen seien. Bei Gesamtschau der
Erkenntnisse müsse davon ausgegangen werden, dass bei dem
Angeklagten "ein plötzlicher Affektdurchbruch erfolgte, der
so schwergradig verlief, dass seine Steuerungsfähigkeit
aufgehoben war und er deshalb zum Zeitpunkt der Tat nicht
mehr in der Lage war, seine gefühlsmäßigen Regungen zu
beherrschen und willensmäßig zu steuern".
21
In dieser Situation konnte die
Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass ihre Rechte
ohne eigenes Zutun ausreichend gewahrt werden würden. Sie
musste vielmehr selbst aktiv werden und die ihr zur Verfügung
stehenden Mittel ausschöpfen, um das sich abzeichnende und
für sie nachteilige Beweisergebnis zu verhindern.
22
c) Entgegen der vom Landgericht geäußerten
Meinung wäre hierfür die Möglichkeit eines Beweisantrages in
der Hauptverhandlung nicht ausreichend gewesen. Denn ein ohne
weitere Sachkunde und fachliche Auseinandersetzung mit dem
Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens gestellter
Beweisantrag hätte keine Aussicht auf Erfolg versprochen.
23
Den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der
Beweismittel bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner
Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem
tatrichterlichen Ermessen. Beweisanträge können allerdings
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen abgelehnt werden.
Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann die
Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden,
wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der
behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht,
wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist,
wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche
enthält oder wenn der neue Sachverständige über
Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters
überlegen erscheinen. Offen bleiben kann hier, ob ein nicht
durch ein Privatgutachten untermauerter Antrag vor dem
Hintergrund des Ertgebnisses des vorhandenen gerichtlichen
Gutachtens nicht bereits mit dem Risiko der Behandlung als
bloßer Beweisermittlungsantrag behaftet gewesen wäre (vgl. zu
Anträgen "ins Blaue hinein", BGH, Beschluss vom 5. März
2003 - 2 StR 405/02, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Nr.
39). Jedenfalls konnte die Beschwerdeführerin der begründeten
Besorgnis, das Gericht könne auf der Grundlage des von ihm
eingeholten Gutachtens die Schuldunfähigkeit des Angeklagten
bereits als erwiesen ansehen, wirkungsvoll nur durch einen
substantiierten, insbesondere privatgutachterlich unterlegten
Angriff auf die Stichhaltigkeit dieses Gutachtens begegnen
(vgl. auch BVerwGE 69, 71 ; BGH, Urteil vom
9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00 -, NJW 2002, S.
1651 ff.). Aus eigener Sachkunde vermochte die
Beschwerdeführerin Mängel der vorliegenden Begutachtung im
Sinne von § 244 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz
StPO nicht aufzuzeigen.
24
Hinzu kommt, dass sich verbleibende Zweifel
nach dem Grundsatz in dubio pro reo stets gegen den
Nebenkläger auswirken. Bei verständiger Würdigung der
prozessualen Situation durfte die Beschwerdeführerin daher
nicht darauf vertrauen, ihre Rechtslage werde sich auch ohne
Vorlage eines eigenen Privatgutachtens nicht verschlechtern.
Sie musste vielmehr die ihr zustehenden Möglichkeiten
ergreifen, um das Gericht mit hinreichenden fachärztlichen
Argumenten auszustatten, um - entgegen der vom
Sachverständigen angenommene Schuldunfähigkeit - eine
die Unschuldsvermutung überdeckende Gewissheit zu
erreichen.
25
Der prozessuale Ablauf des Verfahrens belegt
im Übrigen, dass sich die Stellung der Beschwerdeführerin
ohne das in Auftrag gegebene Gutachten nachhaltig
verschlechtert hätte. Denn der vom Gericht bestellte
Sachverständige hat auch in der Hauptverhandlung an seiner
Auffassung festgehalten, die Voraussetzungen des § 20
StGB lägen vor. Wenn das Gericht dem im Ergebnis nicht
gefolgt ist, kann dies nur Ausfluss des Privatgutachtens
gewesen sein. Denn andere Erkenntnismittel als das von der
Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten des Dr. G.
standen hierfür nicht zur Verfügung. Das erkennende Gericht
hat das Gutachten somit zur Grundlage seiner Entscheidung
gemacht, was sich im Übrigen bereits aus der Erwähnung im
Protokoll der Hauptverhandlung (S. 11) und dem Aktenvermerk
des Vorsitzenden vom 27. Juli 2004 (Bl. 182 der
Gerichtsakte) ergibt.
26
d) Soweit das Landgericht darauf verweist,
dass sich die fehlende Notwendigkeit schon daraus ergebe,
dass die Beschwerdeführerin im Falle des Freispruchs ein
Rechtsmittel habe einlegen können, vermag auch dieser Ansatz
den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu genügen. Folgte
man dieser Auffassung, so könnten notwendige Auslagen stets
erst im abschließenden Rechtszug entstehen. In der
Tatsacheninstanz wäre die Erstattung notwendiger Auslagen
daher niemals möglich. Dies ist mit der Konzeption des
gerichtlichen Rechtsschutzsystems jedoch nicht vereinbar. Im
Übrigen verkennt das Gericht auch die unzumutbaren Nachteile,
die sich für die Beschwerdeführerin durch das ihr zugemutete
Abwarten der Rechtsmittelzüge ergeben würden.
27
3. Da die angegriffenen Beschlüsse bereits
wegen dieses Grundrechtsverstoßes keinen Bestand haben,
können die übrigen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen
auf sich beruhen.
28
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.