BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 277/09 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der
Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sein Rechtsschutzziel
im fachgerichtlichen Verfahren mit einem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verfolgen. Die
Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, weil der
Rechtsweg bislang noch nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG).
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1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem
Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege
des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist
regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg
beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl.
BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77,
275 ).
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2. Diese Möglichkeit besteht hier.
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a) Der Beschwerdeführer hat gegen den
Beschluss des Landgerichts „sofortige Beschwerde“ zum
Oberlandesgericht erhoben. Das Oberlandesgericht hat, weil
gegen den Beschluss des Landgerichts allein eine
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 116 ff. StVollzG
statthaft war, die „sofortige Beschwerde“ als
Rechtsbeschwerde ausgelegt und diese als unzulässig
zurückgewiesen, da sie nicht den Formerfordernissen des
§ 118 Abs. 3 StVollzG entsprach.
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Nach dem Sachverhalt, den der Beschwerdeführer
mit seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, kann er mit einem
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der
Rechtsbeschwerde, verbunden mit erneuter, formgerechter
Einlegung einer Rechtsbeschwerde, erreichen, dass der
angegriffene Beschluss einer Sachprüfung im
Rechtsbeschwerdeverfahren unterzogen wird.
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Ausweislich der vom Beschwerdeführer
vorgelegten Kopie der „Rechtsmittelbelehrung (K)“, die nach
seinen Angaben dem Beschluss des Landgerichts Paderborn vom
22. September 2008 beigefügt war, wurde der Beschwerdeführer
dahingehend belehrt, dass er „sofortige Beschwerde“ erheben
könne, die „schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat“, einzulegen
sei. Diese Rechtsmittelbelehrung war fehlerhaft. Gegen den
Beschluss des Landgerichts Paderborn war nur die
Rechtsbeschwerde statthaft, und diese kann gemäß § 118
Abs. 3 StVollzG nur in einer von einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt werden.
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Hat der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm
erteilten unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung die
erforderliche Form nicht gewahrt und die Frist für die
Einlegung einer den Formerfordernissen entsprechenden
Rechtsbeschwerde versäumt, so war die Versäumung der Frist
unverschuldet (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 44
Satz 2 StPO), so dass ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in die
versäumte Rechtsbeschwerdefrist gewährt werden kann
(§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 44 Satz 1
StPO).
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b) Eine Wiedereinsetzung scheidet hier nicht
deshalb aus, weil die einwöchige Frist für einen
Wiedereinsetzungsantrag (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m.
§ 45 Abs. 1 StPO) abgelaufen wäre. Es ist Sache der
Fachgerichte, zu entscheiden, ob wegen der fehlerhaften
Belehrung des Beschwerdeführers bereits die Frist zur
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der
Rechtsbeschwerde nicht zu laufen begonnen hat oder ob davon
auszugehen ist, dass diese Frist in dem Zeitpunkt zu laufen
begann, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von der
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und den Gründen dieser
Unzulässigkeit erhielt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04 u.a.
-, NJW 2005, S. 3629 f.). Im letzteren Fall wäre die
Wiedereinsetzungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen. Da der
Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden
Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt
jedenfalls die Frist zur Wiedereinsetzung in die
Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung des
vorliegenden Beschlusses zu laufen (vgl. BVerfG, a.a.O.,
sowie BVerfGK 5, 151 ).
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c) Der Beschwerdeführer kann danach innerhalb
einer Woche ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses durch
eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem jeweils zuständigen
Landgericht eine zulässige Rechtsbeschwerde einlegen, indem
er gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt, und zwar sowohl hinsichtlich der versäumten
Rechtsbeschwerdefrist als auch vorsorglich im Hinblick auf
die Wiedereinsetzungsfrist. Die Tatsachen, aus denen sich
ergibt, dass er die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist
nicht verschuldet hat - hier: die Erteilung einer
unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung - hat er dabei glaubhaft
zu machen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 Abs. 2
Satz 1 StPO).
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Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle erfordert, dass die
Rechtsbeschwerde von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu Protokoll genommen wird. Der Gefangene, der eine
Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einlegen will, kann bei der Justizvollzugsanstalt, in der er
inhaftiert ist, beantragen, dass ihm hierzu Gelegenheit
gegeben wird - sei es durch Vorführung zur Geschäftsstelle
oder dadurch, dass ein zuständiger Urkundsbeamter ihn
aufsucht. Zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auf diesem Wege
ist dem Beschwerdeführer innerhalb der einwöchigen
Wiedereinsetzungsfrist Gelegenheit zu geben.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.