BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2776/10 -
des Herrn W.,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 18. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom
27. Oktober 2010
- 22 Qs 77/10 - und des Amtsgerichts
München vom 30. August 2010
- 933 Cs 498 Js 110165/10 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus
Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00
€ (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der
Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl.
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1. Mit Strafbefehl vom 6. Juli 2010 setzte das
Amtsgericht München gegen den Beschwerdeführer wegen eines
fahrlässig begangenen Delikts nach § 316 StGB eine
Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 €
fest. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe
am 26. August 2009 gegen 12.45 Uhr mit seinem
Motorroller am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge
des vorangegangenen Genusses berauschender Mittel
fahruntüchtig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die
Fahrerlaubnis entzogen. Die Einziehung seines Führerscheins
wurde angeordnet, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis von acht Monaten festgesetzt sowie ein
Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
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Der Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer am
15. Juli 2010 durch Einwurf in den Hausbriefkasten seines
ständigen Wohnsitzes im Inland zugestellt worden.
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2. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 10.
August 2010 legte der Beschwerdeführer Einspruch gegen den
Strafbefehl ein und beantragte wegen der versäumten
Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er
habe sich in der Zeit vom 12. Juli 2010 bis einschließlich 5.
August 2010 urlaubsbedingt bei seinen Verwandten in Kroatien
aufgehalten. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eigene
eidesstattliche Versicherung vor.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.
August 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als
unbegründet verworfen. Die Tatsachen zur Begründung des
Wiedereinsetzungsantrages seien nicht nach § 45 Abs. 2
Satz 1 StPO glaubhaft gemacht, da bei längerfristiger
Urlaubsabwesenheit besondere Vorkehrungen zu treffen seien,
um rechtzeitig Kenntnis von Zustellungen zu erlangen.
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3. Gegen diese Entscheidung legte der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers
sofortige Beschwerde ein. Zur Glaubhaftmachung wurde
ergänzend eine weitere eidesstattliche Versicherung einer
Verwandten, bei der sich der Beschwerdeführer in Kroatien
aufgehalten habe, vorgelegt.
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Die sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss
des Landgerichts München I vom 27. Oktober 2010 als
unbegründet zurückgewiesen. Aufgrund der nunmehr vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung sei zwar glaubhaft gemacht,
dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum der Zustellung des
Strafbefehls in Kroatien aufgehalten habe. Er könne sich aber
nicht auf den Grundsatz berufen, dass bei vorübergehender
Abwesenheit keine Pflicht bestehe, Vorkehrungen zu treffen,
um von Zustellungen Kenntnis zu erlangen. Denn er sei durch
die Polizeibehörden als Beschuldigter vernommen worden; dabei
seien ihm der Tatvorwurf und die gegen ihn geführten
Ermittlungen bekannt gegeben worden.
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1. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend,
durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sei er in
seinen Verfahrensgrundrechten aus Art. 19 Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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Die Gerichte im Wiedereinsetzungsverfahren
hätten - soweit sie von ihm verlangt hätten, wegen seiner
urlaubsbedingten Abwesenheit von drei Wochen besondere
Vorkehrungen wegen möglicher Zustellungen zu treffen - die
Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung und damit
zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren
überspannt. Trotz Entnahme einer Blutprobe und der Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens habe er nicht damit rechnen
müssen, dass ihm etwa ein Jahr später während einer
vorübergehenden Abwesenheit von seinem ständigen Wohnsitz für
die Dauer von drei Wochen während der Hauptferienzeit ein
Strafbefehl zugestellt werde.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme; es hat von einer Stellungnahme im
Verfassungsbeschwerdeverfahren abgesehen.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur
Durchsetzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers
aus Art. 19 Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen
vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere war der Beschwerdeführer - trotz Rüge der
Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches
Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur
Erschöpfung des Rechtsweges gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zuvor Anhörungsrüge nach § 33a StPO zu erheben.
Er rügt nicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern die Versagung
des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung des Zugangs zum
gerichtlichen Einspruchsverfahren als Ergebnis des
Wiedereinsetzungsverfahrens. Er war daher nicht verpflichtet,
mit einer Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO gegen den
Beschluss des Landgerichts vorzugehen, weil dieses der
behaupteten Gehörsverletzung durch das Amtsgericht nicht
abgeholfen hat. Ein solches Vorgehen wäre nur dann
erforderlich gewesen, wenn er eine neue und eigenständige
Verletzung seines Gehörs durch das Landgericht hätte rügen
wollen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; BVerfGK 11, 390
; 13, 496 ).
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2. Das Amtsgericht hat dadurch, dass es die
Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist verweigert
hat, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG und seinem grundrechtsgleichen Recht
auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Der angegriffene Beschluss des Landgerichts hat durch die
Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts den
Verfassungsverstoß perpetuiert.
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a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher
Gewalt überlässt zwar die nähere Ausgestaltung des durch die
Vorschrift garantierten Rechtsweges der jeweiligen
Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung dieser
Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den
Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer
Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 ; 52, 203
; 69, 381 ). Insbesondere dürfen die
Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und
vorbringen muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88
; 67, 208 ; 110, 339
).
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Bei Versäumnis einer Frist - wie hier der
Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl - hängt die
Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, davon ab,
ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG
verlangt daher ebenfalls, bei Anwendung und Auslegung der die
Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur
Erlangung der Wiedereinsetzung nicht zu überspannen (vgl.
BVerfGE 25, 158 ; 26, 315 ; 31, 388
; 40, 46 ; 40, 95 ).
Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum
Gericht, in denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung
verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient
(vgl. BVerfGE 40, 88 ; 54, 80 ;
67, 208 ).
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Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts darf es dem Bürger nicht als ein
die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet
werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit
von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen
wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder
Strafbefehls getroffen hat (vgl. BVerfGE 37, 100 ;
40, 88 ; 40, 182 ; 41, 332
). Es kommt nicht darauf an, ob die
urlaubsbedingte Abwesenheit - wie hier - in die „allgemeine
Ferienzeit“ oder eine sonstige Jahreszeit fällt. Entscheidend
ist allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und
relativ kurzfristige - längstens etwa sechs Wochen - von
einer sonst ständig benutzten Wohnung ist (vgl. BVerfGE 40,
182 ; 41, 332 ). Das gilt auch dann,
wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren
anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener
vernommen wurde (vgl. BVerfGE 25, 158 ; 34, 154
).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Die
Gerichte im Wiedereinsetzungsverfahren haben die
Anforderungen an die Voraussetzungen für die Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich überspannt
und dem Beschwerdeführer dadurch den ersten Zugang zum
Gericht verwehrt.
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aa) Sie beruhen auf der Annahme einer
Obliegenheit, bereits bei einer vorübergehenden
urlaubsbedingten Abwesenheit von nur etwa drei Wochen
besondere Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu
treffen. Dies widerspricht den dargestellten
verfassungsrechtlichen Maßstäben.
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bb) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als
Beschuldigter vernommen worden war und ihm der Tatvorwurf
sowie die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt
gegeben wurden, führt - entgegen der Auffassung des
Landgerichts - zu keiner anderen Bewertung, zumal seit
der Feststellung der Tat und der Anhörung des Betroffenen am
26. August 2009 bis zur Zustellung des Strafbefehls am
15. Juli 2010 fast ein Jahr vergangen war und daher für
den Beschwerdeführer keine besondere Veranlassung bestand,
die Zustellung eines Strafbefehls während der allgemeinen
Urlaubszeit in Betracht zu ziehen.
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3. Die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse des
Amtsgerichts und des Landgerichts sind daher aufzuheben. Die
Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c
Abs. 2 i. V. m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs.
2 BVerfGG.
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Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 4.000,00 €
und, wenn wie hier der Verfassungsbeschwerde durch die
Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel
8.000,00 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen
Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.