BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2780/09 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 8. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:
Der Ausländerbehörde der Stadt M. wird die
Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers nach
Griechenland vorläufig untersagt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Antragsteller die notwendigen Auslagen für das Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren
betreffend die Überstellung eines eritreischen
Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
(ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat
Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der
Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ;
89, 109 ; stRspr).
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2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung
steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde des
Antragstellers offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist.
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Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur
Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das
Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2
Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen
des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94,
49 ) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG
trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine
beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften ist. Es könnte dabei auch zu
klären sein, ob und welche Vorgaben das Grundgesetz zur
Gewährung vorläufigen Schutzes für den Zeitraum trifft, den
die Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse
über für Asylsuchende bedrohliche tatsächliche oder
rechtliche Defizite des Asylsystems eines Mitgliedstaats
auszuwerten und erforderliche Maßnahmen durchzusetzen. Bei
der Würdigung von Art. 16a Abs. 2 und Abs. 5 GG sowie Art. 19
Abs. 4 GG könnten in diesem Zusammenhang auch die
Anforderungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften zur
Erhaltung und Weiterentwicklung der Europäischen Union als
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (vgl. Art. 2
4. Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage seit Inkrafttreten
des Vertrags von Lissabon BGBl II 2008 S. 1038: Art. 67 AEUV
und Art. 77-80 AEUV) eine Rolle spielen, da der
verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Einführung von Art.
16a GG die Grundlage für eine europäische Gesamtregelung der
Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer
Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System
beteiligten Staaten geschaffen hat (vgl. BVerfGE 94, 49
).
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Angesichts dieser offenen Fragen ist nicht zu
erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
unbegründet wäre. Auch unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen
Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von
Asylantragstellern in Griechenland können die
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von
vornherein offensichtlich verneint werden. Allerdings sind
sie angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft durch den verfassungsändernden
Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden
sind (vgl. BVerfGE 94, 49 ), die Vergewisserung
hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den
verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl.
BVerfGE 94, 49 ) und die Entscheidung nicht durch
eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig
gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu
bejahen.
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3. Bliebe dem Antragsteller der begehrte
Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber
in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der
Abschiebung oder in ihrer Folge eintretende
Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder
rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09
-, NVwZ 2009, S. 1281). Die Nachteile, die entstünden, wenn
die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der
Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen
hier weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung
von einstweiligem Rechtsschutz im Überstellungsverfahren
nicht gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland. Eine gemeinschaftsrechtliche
Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei
Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht
nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit
der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes
gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach
Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst vor.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung von
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.