BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 278/03 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. a) Die Umschreibung des Verdachts der
Steuerhinterziehung im Durchsuchungsbeschluss reicht aus, um
den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff
auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchungen
zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 ). Von
Verfassungs wegen besteht die Pflicht, durch geeignete
Formulierungen des Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen,
dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und
kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ; 44, 353
). Dem trägt der ermittlungsrichterliche Beschluss
Rechnung. Er benennt konkret Steuerart und
Hinterziehungszeitraum. Darüber hinaus bezeichnet er
entsprechend dem Erkenntnisstand bei Beginn des
Ermittlungsverfahrens die dem Beschwerdeführer zur Last
gelegte Tathandlung auch in tatsächlicher Hinsicht. Die
Beschreibung der aufzuklärenden Steuerstraftaten wird durch
die Angabe über die Beweismittel, denen die Durchsuchung
gilt, ergänzt. Ausreichend ist insoweit, wenn diese
annäherungsweise - etwa wie hier in Form beispielhafter
Angaben - beschrieben werden (vgl. BVerfGE 42, 212
). Diese Umschreibung genügt, um den mit der
Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen,
worauf sie ihr Augenmerk richten sollen, und damit den Zweck
der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf
Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu
begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 ).
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b) Die zu durchsuchenden Objekte waren
gleichfalls hinreichend bestimmt bezeichnet. Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1
GG mit der Begründung rügt, es sei die Wohnung seines Sohnes
durchsucht worden, obgleich diese im Beschluss nicht konkret
aufgeführt worden sei, fehlt es an der erforderlichen
Selbstbetroffenheit. Für die Durchsuchung des in der
richterlichen Anordnung mit Anschrift aufgeführten
Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers bei den Stadtwerken Bad
Salzuflen war entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers
ein gesonderter Beschluss nicht erforderlich. Die
Durchsuchung des Arbeitsplatzes eines Beschuldigten ist auch
dann eine Maßnahme nach § 102 StPO, wenn die
entsprechenden Räumlichkeiten im Eigentum des Arbeitgebers
stehen, sofern dieser die Räume dem Verdächtigen zur
Arbeitsausübung überlassen hat (vgl. Nack, in: Karlsruher
Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 102 Rn. 8). Eine
eventuelle Verletzung des Grundrechts seines Arbeitgebers aus
Art. 13 Abs. 1 GG kann der Beschwerdeführer nicht
geltend machen.
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die allgemein gehaltene
Beschlagnahmegestattung im Durchsuchungsbeschluss hatte nur
die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2
BvR 436/01 -, NStZ 2002, S. 212 ;
Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 105 Rn. 7).
Sie war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung, so dass
der Beschwerdeführer den gemäß §§ 98 Abs. 2
Satz 2, 304 ff. StPO gegebenen fachgerichtlichen
Rechtsschutz nicht ausgeschöpft hat.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.